BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.1.2002, 2 AZR 15/01
Sozialauswahl
Tenor
1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Oktober 2000 - 7 Sa 71/00 -
aufgehoben.
2.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 2. September 1999 - 11 Ca 3234/99 - wird
zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
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Die Beklagte betreibt ein Reinigungsunternehmen mit etwa 1.100
Beschäftigten. Diese sind in rund 180 Objekten überwiegend im
Kölner-Bonner Raum eingesetzt, darunter bisher in einem
Krankenhaus in Köln. Dort war die 1956 geborene Klägerin seit
1997 als Reinigungskraft tätig. Ihre Wochenarbeitszeit betrug
zuletzt 36 Stunden. Zum 30. Juni 1999 kündigte das Krankenhaus
gegenüber der Beklagten den Reinigungsauftrag. Die Beklagte
entließ daraufhin alle 68 dort beschäftigten
Reinigungskräfte. Der Klägerin kündigte sie mit
Schreiben vom 29. März 1999 zum 30. Juni 1999. Am 1. Juli 1999 ist
die Klägerin von dem Unternehmen, das nunmehr den
Reinigungsauftrag wahrnimmt, übernommen worden.
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Die Klägerin hält die Kündigung für sozialwidrig.
Sie macht geltend, sie hätte in einem der von der Beklagten
betreuten anderen Objekte weiterbeschäftigt werden können.
Außerdem habe die Beklagte zu Unrecht keine Sozialauswahl
zwischen ihr und den in den anderen Objekten beschäftigten
Reinigungskräften vorgenommen. In dem Krankenhaus unterhalte die
Beklagte keinen eigenständigen Betrieb. Sie, die Klägerin,
sei auch mit den Reinigungskräften in den anderen Objekten
vergleichbar. Angesichts der gleichen Tätigkeit komme es nicht
entscheidend auf die Entfernung zwischen ihrer Wohnung und den anderen
Arbeitsstellen und auf die Dauer und Lage der Arbeitszeit an. Die
Beklagte hätte ihr zumindest anbieten müssen, in einem
anderen Objekt möglicherweise zu einer anderen Arbeitszeit
tätig zu werden. Sie bestreite, daß die übrigen
Arbeitsstellen vom Krankenhaus weiter entfernt lägen. Darauf komme
es auch nicht an.
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Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - beantragt,
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1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien
nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. März 1999 zum
30. Juni 1999 aufgelöst worden ist;
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2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu
verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterhin zu
beschäftigen.
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Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrags geltend
gemacht, der Wegfall des Reinigungsauftrags habe dazu geführt,
daß eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht
möglich gewesen sei. Bei dem Krankenhaus habe es sich um einen
eigenen Betrieb ihres Unternehmens gehandelt. Andere freie
Arbeitsplätze seien nicht vorhanden gewesen. Auch andere besetzte,
vergleichbare Arbeitsstellen habe es in keinem anderen ihrer 180
Reinigungsbetriebe gegeben. Entweder seien Lage und Dauer der
täglichen Arbeitszeit völlig unterschiedlich oder die
Entfernung betrage über eine Stunde Fahrzeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln. Sie habe eine Beschäftigtenliste erstellt, in der
jeder Mitarbeiter mit genauen Angaben etwa zu seinem
Beschäftigungsbetrieb und seiner Arbeitszeit aufgeführt sei.
Aus der Liste ergebe sich, daß fast alle 180 Arbeitsstellen vom
Krankenhaus mindestens eine Fahrstunde mit öffentlichen
Verkehrsmitteln entfernt lägen und daß die Arbeitszeit und
deren Lage von den bisherigen Arbeitszeiten der Klägerin
völlig unterschiedlich seien. Die anderen Arbeitszeiten seien
kürzer, im Schnitt nur zwei Stunden täglich, anders auf die
Wochentage verteilt und lägen überwiegend in den Nachmittags-
bis Abendstunden. Die Vorlage der 243 Seiten umfassenden
Mitarbeiterliste erfolge aus Gründen der Übersichtlichkeit
nur auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis. Es würde jeden
zumutbaren Rahmen für eine Darlegung sprengen, wenn alle
Mitarbeiterverhältnisse konkret dargelegt werden
müßten. Einen solch umfangreichen Schriftsatz von über
500 Seiten hätte das Gericht auch nicht gelesen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen
richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das
der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil ist entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei
durch ein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt gewesen und auch
die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob
die verschiedenen Reinigungsobjekte der Beklagten jeweils einen Betrieb
darstellten und ob die Vergleichbarkeit der Reinigungsobjekte durch
eine unterschiedliche zeitliche Lage der Arbeitszeit und eine
unterschiedliche Dauer der Fahrzeiten ausgeschlossen gewesen sei, habe
die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, daß im Betrieb der
Beklagten überhaupt mit ihr vergleichbare Arbeitnehmer vorhanden
gewesen seien.
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II. Dem folgt der Senat nicht. Die Revision rügt zutreffend eine Verletzung des § 1 Abs. 3 KSchG.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Kündigung
vom 29. März 1999 sei durch dringende betriebliche Erfordernisse
gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 KSchG. Unstreitig bestand nach der
Kündigung des Reinigungsauftrages im Krankenhaus Köln
über den 30. Juni 1999 hinaus dort kein Beschäftigungsbedarf
mehr für die Klägerin und die anderen zuvor in dem
Krankenhaus tätigen Arbeitnehmerinnen der Beklagten. Auch einen
anderen, im Kündigungszeitpunkt freien Arbeitsplatz hat die
Klägerin nicht konkret dargelegt.
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2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei auch nach
dem festgestellten Sachverhalt nicht verpflichtet gewesen, eine
Sozialauswahl zwischen der Klägerin und den in den anderen
Reinigungsobjekten beschäftigten Arbeitnehmern durchzuführen,
wird jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, durch die
dafür gegebene Begründung nicht getragen. Fällt in einem
Reinigungsbetrieb mit zahlreichen Beschäftigten in verschiedenen
Objekten ein Reinigungsobjekt durch Nichtverlängerung des
Reinigungsauftrags weg, so genügt der Arbeitgeber seiner Pflicht
zur Sozialauswahl regelmäßig nicht, wenn er sämtlichen
in dem wegfallenden Reinigungsobjekt Beschäftigten kündigt
ohne zu prüfen, ob in anderen Reinigungsobjekten vergleichbare
Arbeitnehmer beschäftigt werden.
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a) Hat der Arbeitgeber entgegen § 1 Abs. 3 KSchG keine
Sozialauswahl vorgenommen, so steht damit zwar noch nicht fest,
daß die Sozialauswahl tatsächlich fehlerhaft ist, da auch
unrichtige Verhaltensweisen zufällig zu richtigen Ergebnissen
führen können. Es spricht jedoch in einem solchen Fall eine
vom Arbeitgeber auszuräumende tatsächliche Vermutung
dafür, daß die Auswahl dann auch im Ergebnis sozialwidrig
ist (BAG 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83 - AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 18 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 33; BAG 15. Juni 1989 - 2 AZR
580/88 - BAGE 62, 116). Es ist dann, worauf schon das Arbeitsgericht
zutreffend hingewiesen hat, Aufgabe des Arbeitgebers, näher
darzulegen, weshalb trotz der gegen § 1 Satz 3 KSchG
verstoßenden Überlegungen ausnahmsweise im Ergebnis soziale
Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt sein sollen.
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b) Die Beklagte hat unstreitig keine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3
KSchG vorgenommen, weil sie davon ausgegangen ist, ihre
Reinigungskräfte im Krankenhaus Köln bildeten einen
eigenständigen Betrieb, so daß bei Entlassung aller
Arbeitnehmerinnen sich eine Sozialauswahl erübrige. Die
Unterlassung einer sozialen Auswahl bei der Kündigung der
Klägerin war damit nach § 1 Abs. 3 KSchG nur dann nicht zu
beanstanden, wenn entweder festgestellt war, daß in dem
Krankenhaus tatsächlich ein eigenständiger Betrieb der
Beklagten bestand, oder nach dem Parteivorbringen davon auszugehen war,
daß in den anderen Reinigungsobjekten der Beklagten keine mit der
Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmer tätig waren.
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c) Von beidem kann nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt nicht ausgegangen werden.
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aa) Ob das Reinigungsobjekt Krankenhaus der Beklagten allein oder alle
Reinigungsobjekte der Beklagten insgesamt einen Betrieb bildeten, hat
das Landesarbeitsgericht nicht abschließend geprüft, sondern
ausdrücklich dahinstehen lassen.
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bb) Die Annahme, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt,
daß in den anderen Reinigungsobjekten vergleichbare
Arbeitnehmerinnen beschäftigt würden, verkennt die
Darlegungs- und Beweislast.
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Zwar trifft nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG den Arbeitnehmer die
Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die eine
Kündigung wegen nicht ausreichender Sozialauswahl als sozial
ungerechtfertigt erscheinen lassen. Der Arbeitnehmer genügt
jedoch, wie bereits ausgeführt, seiner Darlegungslast schon
dadurch, daß er ausreichende Tatsachen vorträgt, die eine
fehlerhafte Sozialauswahl vermuten lassen und der Arbeitgeber diese
Vermutung nicht ausräumt. Hier hat die Klägerin - zu ihren
Gunsten unterstellt, daß alle Reinigungsobjekte einen
einheitlichen Betrieb bilden - dargelegt, daß die mehr als 1.100
Reinigungskräfte in allen Objekten von ihrer Tätigkeit her
vergleichbar waren.
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Dann besteht aber angesichts der Tatsache, daß die Beklagte
soziale Gesichtspunkte überhaupt nicht berücksichtigt hat,
die Vermutung dafür, daß in den anderen Objekten
Reinigungskräfte mit erheblich geringerem sozialen Besitzstand
tätig waren. Auf das Gegenteil hat sich die Beklagte auch nicht
berufen. Wenn das Landesarbeitsgericht zur Widerlegung dieser Vermutung
allein die pauschale Darlegung der Beklagten ausreichen
läßt, die Reinigungskräfte in den anderen Objekten
hätten eine kürzere Arbeitszeit als die Klägerin von "im
Schnitt" zwei Stunden gehabt, so reicht dies, wie die Revision
zutreffend rügt, nicht aus. Es trifft nach der
Senatsrechtsprechung schon nicht zu, daß dann, wenn
Beschäftigungsmöglichkeiten für Vollzeitkräfte
wegfallen, vergleichbare Arbeitnehmer, die nur in Teilzeit
beschäftigt werden, grundsätzlich nicht in die Sozialauswahl
einzubeziehen sind. Will der Arbeitgeber lediglich die Zahl der
insgesamt etwa für Reinigungsarbeiten geleisteten Arbeitsstunden
abbauen, ohne daß eine Organisationsentscheidung vorliegt,
bestimmte Arbeiten nur durch Vollzeit- oder Teilzeitkräfte
erledigen zu lassen, so sind alle mit diesen Arbeiten
beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihr
Arbeitszeitvolumen in die Sozialauswahl einzubeziehen (BAG 3. Dezember
1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236; 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP
§ 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Soziale
Auswahl Nr. 41; vgl. EuGH 26. September 2000 - C - 322/98 -EuGHE I
2000, 7507). Außerdem ist das Vorbringen der Beklagten in diesem
Punkt so pauschal, daß der Vermutungstatbestand dadurch nicht
ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann. Allein eine
Durchschnittsberechnung der in den anderen Reinigungsobjekten
geleisteten Arbeitszeiten spricht nicht dagegen, daß dort mit der
Klägerin vergleichbare, weniger schutzbedürftige
Arbeitnehmerinnen beschäftigt worden sind. Eine solche
Durchschnittsberechnung hat keinerlei Aussagekraft. Der Beklagten war
auch ein konkreterer Sachvortrag, wie sie selbst einräumt, ohne
weiteres möglich. Wenn ihn die Beklagte zuletzt im wesentlichen
mit der Begründung unterlassen hat, entsprechend lange
Schriftsätze würden vom Gericht überhaupt nicht gelesen,
so verkennt sie damit in gravierender Weise ihre prozessualen Pflichten.
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3. Die Sache ist nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten
Sachverhalt zur Entscheidung reif, so daß der Senat
abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO nF). Dem
Arbeitsgericht ist darin zu folgen, daß die Kündigung der
Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst
hat, weil die Wirksamkeit der Kündigung an § 1 Satz 3 KSchG
scheitert.
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a) Die nach § 1 Abs. 3 KSchG betriebsbezogene Sozialauswahl hatte
sich nicht nur, wie die Beklagte geltend macht, auf den
"Reinigungsbetrieb" im Krankenhaus zu beziehen. Es fehlt, wie schon das
Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, jeglicher konkreter
Sachvortrag der Beklagten, der die Annahme rechtfertigen könnte,
das Reinigungsobjekt der Beklagten im Krankenhaus habe über eine
eigene Betriebsstruktur verfügt und eine gegenüber dem
Restbetrieb organisatorisch selbständige Einheit dargestellt. Die
Beklagte geht selbst zuletzt davon aus, daß es sich bei ihren
anderen Reinigungsobjekten nicht um eigenständige Betriebe
handelt, diese also insgesamt einen Betrieb bilden. Warum dies beim
Krankenhaus anders gewesen sein soll, ist nicht erkennbar. Es reicht
dafür jedenfalls nicht aus, daß dort Arbeiten durch
Vorarbeiter kontrolliert wurden und aufzufüllende
Reinigungsmittelbestände selbständig bei der Beklagten
bestellt wurden.
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b) Daß die pauschale Behauptung der Beklagten über
unterschiedliche Arbeitszeiten der sonst vergleichbaren
Arbeitnehmerinnen in den anderen Reinigungsobjekten die Unterlassung
einer Sozialauswahl nicht rechtfertigen kann, ist bereits dargelegt. Es
ist auch kein Grund vorgetragen, der die Beklagte hätte hindern
können, der Klägerin einen der nicht genannten, sonst
vergleichbaren Arbeitsplätze in einem anderen Reinigungsobjekt
zuzuweisen.
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c) Was die unterschiedliche Lage der Arbeitszeit anbelangt, also die
Frage, ob der Klägerin nur noch eine Arbeit in den
Nachmittagsstunden anstatt bisher vormittags hätte zugewiesen
werden können, so hat schon das Landesarbeitsgericht in den
Parallelverfahren zutreffend darauf hingewiesen, daß die
zeitliche Lage der Arbeitszeit grundsätzlich dem Direktionsrecht
des Arbeitgebers unterliegt, wenn vertraglich nicht etwas anderes
vereinbart ist, was die Beklagte hier nicht vorgetragen hat.
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d) Erst recht steht einer Einbeziehung der Reinigungskräfte in den
anderen Objekten nicht entgegen, daß nach der Behauptung der
Beklagten diese Objekte "in fast allen 180 Fällen" vom Krankenhaus
weiter entfernt sind. Zum einen bringt die Beklagte damit zum Ausdruck,
daß bei einzelnen Arbeitsstellen dieses Problem nicht auftritt,
so daß nicht auszuschließen ist, daß auch ein in
dieser Hinsicht vergleichbarer Arbeitsplatz für die Klägerin
vorhanden war. Außerdem kann es nicht auf die Entfernung der
anderen Arbeitsstellen vom Krankenhaus, sondern allenfalls vom Wohnort
der Klägerin ankommen. Von diesem behauptet die Beklagte aber
völlig unglaubhaft, ihn nicht gekannt zu haben. Schließlich
können in einer Großstadt wie Köln bei einem Betrieb,
der in zahlreichen Reinigungsobjekten Reinigungskräfte
beschäftigt, auch weiter voneinander entfernt liegende
Arbeitsstellen miteinander vergleichbare
Beschäftigungsmöglichkeiten bieten.
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III. Über den nur für die Dauer des Verfahrens über den
Feststellungsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war
nicht mehr zu befinden.
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IV. Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz hat die Beklagte zu tragen.
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Rost Bröhl Eylert
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Thelen Bühler