BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.4.2002, 2 AZR 148/01
Krankheitskündigung - negative Prognose
Leitsätze
1. Weigert sich der erkrankte Arbeitnehmer vorprozessual, die ihn
behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien, so ist es
ihm dennoch nicht verwehrt, im Kündigungsschutzprozeß die
negative Gesundheitsprognose unter Bezugnahme auf ärztliches
Zeugnis zu bestreiten.
2. Bei einer Kündigung aus Anlaß einer Langzeiterkrankung
ist bei krankheitsbedingter dauerhafter Leistungsunfähigkeit in
aller Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher
Interessen (2. Stufe) auszugehen. Der dauerhaften
Leistungsunfähigkeit steht die Ungewißheit der
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich, wenn in den
nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet
werden kann. Für die Prognose kommt es auf den Zeitpunkt der
Kündigung an. Vor der Kündigung liegende Krankheitszeiten
können in den Prognosezeitraum (24 Monate) nicht eingerechnet
werden (Bestätigung und Ergänzung des Senatsurteils vom 29.
April 1999, Az: 2 AZR 431/98 = BAGE 91, 271).
Tenor
Auf
die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Januar 2001 - 7 Sa 1833/00 -
aufgehoben.
Die
Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen
Kündigung, die wegen lang anhaltender Krankheit der Klägerin
ausgesprochen wurde.
2
Die 1964 geborene, ledige Klägerin trat im Februar 1986 als
Kinderpflegerin in die Dienste der beklagten Kirchengemeinde, die etwa
50 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin war in dem von der
Beklagten betriebenen Kindergarten tätig. Die monatliche
Bruttovergütung betrug zuletzt 3.876,92 DM. Im Arbeitsvertrag der
Parteien ist die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der
für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von
Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) sowie des Kirchengesetzes
über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der
Mitarbeiter im Kirchlichen Dienst (ARRG) vom 25. Oktober 1979 (KABl. S
230) vereinbart.
3
Im Jahre 1992 war die Klägerin an 52 Arbeitstagen und im Jahre
1993 bis Ende November an 58 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt.
Seit dem 30. November 1993 war die Klägerin - abgesehen von einem
fehlgeschlagenen Versuch der Wiedereingliederung im Jahr 1994 -
fortlaufend arbeitsunfähig (ua. wegen Amalgam - Intoxikation). In
der Zeit vom 9. August 1995 bis zum 31. Dezember 1996 erhielt sie
Erwerbsunfähigkeitsrente, wegen deren weiterer Bewilligung sie
eine Klage vor dem Sozialgericht erhoben hat.
4
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin im Juni 1998 mit,
die Ausleitung der Gifte und Schwermetalle finde in
regelmäßigen Abständen statt, vollziehe sich aber sehr
langsam. Das Sozialgericht habe ein Sachverständigengutachten in
Auftrag gegeben. Im Verlauf weiterer Korrespondenz der Parteien
informierte die Klägerin die Beklagte im Januar 1999, es sei noch
nicht absehbar, wann sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen
könne, ihr Gesundheitszustand habe sich noch nicht wesentlich
gebessert und präzisere Angaben könne sie nicht machen. Die
von der Beklagten geäußerte Bitte um Entbindung ihres Arztes
von der Schweigepflicht lehnte die Klägerin unter dem 13. Mai 1999
ab, da sich auch nach Rücksprache mit ihren Ärzten kein
genauer Zeitpunkt der Rückkehr zur Arbeit absehen lasse. Die
Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 25. Juni 1999 zum
31. Dezember 1999. Das Arbeitsgericht Bielefeld stellte
rechtskräftig die Unwirksamkeit dieser Kündigung wegen
fehlender Beteiligung der Mitarbeitervertretung fest (ArbG Bielefeld -
4 Ca 1934/99 -).
5
Am 21. Juni 2000 faßte das Presbyterium der Beklagten den
Beschluß, das Arbeitsverhältnis der Klägerin
"vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung" zum 31. Dezember
2000 zu kündigen. Ausweislich eines von der Beklagten vorgelegten
Schreibens des Landeskirchenamtes vom 23. Juni 2000 erteilte dieses die
kirchenaufsichtliche Genehmigung.
6
Mit Schreiben vom 28. Juni 2000, das der Klägerin am Tage darauf
zuging, erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2000.
7
Ein Beteiligungsverfahren nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG)
ging der Kündigung nicht voraus. Wie im Revisionsverfahren nicht
mehr streitig ist, hatte die frühere Mitarbeitervertretung (MAV)
am 27. September 1999 ihren Rücktritt beschlossen. Am 28. Oktober
1999 fand eine Mitarbeiterversammlung statt, auf der ein Wahlvorstand
für die Neuwahl einer MAV gewählt wurde. Zur Neuwahl kam es
dann jedoch nicht, weil sich keine Kandidaten zur Verfügung
stellten.
8
Die Klägerin hält die Kündigung vom 28. Juni 2000
für unwirksam. Die Kündigung scheitere schon deshalb, weil
das Presbyterium den Kündigungsbeschluß zu einem Zeitpunkt
gefaßt habe, als die kirchenaufsichtliche Genehmigung noch nicht
vorgelegen habe. Ferner habe die Beklagte ein Beteiligungsverfahren
nach dem MVG durchführen müssen. Unter Berufung auf das
sachverständige Zeugnis der sie behandelnden Ärzte R und M
hat die Klägerin vorgetragen, nach eigener Befindlichkeit gehe sie
davon aus, der Beklagten spätestens am Ende des ersten Quartals
2001 vollschichtig zur Verfügung zu stehen.
9
Die Klägerin hat beantragt
10
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die arbeitgeberseitige
Kündigung vom 28. Juni 2000 aufgelöst worden ist.
11
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Es reiche aus,
daß die kirchenaufsichtliche Genehmigung bei Ausspruch der
Kündigung vorgelegen habe. Die MAV habe seit ihrem Rücktritt
nicht mehr existiert. Der am 28. Oktober 1999 gebildete Wahlvorstand
nehme die Aufgaben der MAV nach dem MVG längstens für einen
Zeitraum von sechs Monaten wahr. Nach Ablauf dieses Zeitraums bestehe
keine Möglichkeit zur Durchführung eines
Beteiligungsverfahrens. Im Zeitpunkt des Kündigungszugangs sei mit
einer Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin auf absehbare
Zeit - zumindest für die folgenden 24 Monate - nicht zu rechnen
gewesen. Objektive Anhaltspunkte für eine Besserung habe die
Klägerin nicht benannt. Die Beklagte habe während der
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin immer wieder mit befristet
tätigen Vertretungskräften arbeiten müssen. Weitere
Überbrückungsmaßnahmen seien ihr nicht zumutbar. Die
Interessenabwägung müsse, da die Klägerin noch relativ
jung sei und das Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Erkrankungen
nicht allzu lange bestanden habe, zugunsten der Beklagten ausgehen.
12
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin nach Beweisaufnahme
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
13
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht.
14
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei
weder formell zu beanstanden noch als Wiederholungskündigung
unwirksam. Sie sei durch Gründe in der Person der Klägerin
bedingt und deshalb nicht sozialwidrig iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Die
für die Wirksamkeit einer Kündigung aus Anlaß einer
Langzeiterkrankung gegebenen drei Voraussetzungen seien erfüllt.
Die negative Zukunftsprognose sei durch die seit 1993 bestehende
Arbeitsunfähigkeit indiziert. Zwar habe der behandelnde Arzt der
Klägerin in seiner schriftlichen Aussage als sachverständiger
Zeuge erklärt, bei Ausspruch der Kündigung sei nicht absehbar
gewesen, daß die Klägerin länger als bis März 2001
arbeitsunfähig bleiben würde. Auf diese positive
Zukunftsprognose könne sich die Klägerin jedoch nicht
berufen, weil sie vorprozessual treuwidrig die Aufklärung der
objektiv vorherrschenden gesundheitlichen Situation verhindert habe.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
folge daraus, daß bei Ausspruch der Kündigung die Genesung
der Klägerin völlig ungewiß gewesen sei. Das habe
durchaus auch für die vom Bundesarbeitsgericht geforderte Dauer
von 24 Monaten gegolten, wie sich aus einer Gesamtwürdigung der
schriftlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. M ergebe.
Abgesehen davon sei der vom Bundesarbeitsgericht gesetzte Rahmen von 24
Monaten im vorliegenden Fall unangemessen, weil die Beklagte
ungewöhnlich lange mit der Kündigung gewartet und damit die
Zukunftsprognose vorweggenommen habe. Die Interessenabwägung gehe
zu Lasten der Klägerin aus. Sie sei jung genug, um einen neuen
beruflichen Anfang zu starten, und ihre Bindung an die Beklagte falle
angesichts eines nur anfangs ungestörten
Beschäftigungsverlaufs nicht so sehr ins Gewicht.
15
II. Dem folgt der Senat nur in Teilen der Begründung.
16
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die
Kündigung nicht als sogenannte "Wiederholungskündigung"
unwirksam ist. Die Beklagte war nicht gehindert, die Kündigung auf
die Gründe zu stützen, aus denen sie die vorausgegangene
Kündigung erklärt hatte.
17
a) Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, daß das
Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht
aufgelöst worden ist, so kann der Arbeitgeber eine erneute
Kündigung nur dann nicht auf die Kündigungsgründe
stützen, die er schon zur Begründung der ersten
Kündigung vorgebracht hat, wenn diese in dem ersten
Kündigungsschutzprozeß materiell geprüft worden sind
mit dem Ergebnis, daß sie die Kündigung nicht rechtfertigen
können (Senat 26. August 1993 - 2 AZR 159/93 - BAGE 74, 143; 5.
Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10).
18
b) Im Prozeß um die Kündigung der Beklagten vom 25. Juni
1999 hat eine solche materielle Prüfung nicht stattgefunden. Das
Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigung vielmehr
deshalb festgestellt, weil es an der Durchführung des
Beteiligungsverfahrens nach dem MVG fehlte. Außerdem kommt es
für die Begründetheit der Krankheitskündigung auf die
Gesundheitsprognose im Zeitpunkt der Kündigung an. Mit diesem
ändert sich zugleich der Kündigungssachverhalt.
19
2. Die Kündigung ist nicht wegen fehlender Beteiligung der MAV unwirksam.
20
a) Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der
Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz -
MVG) vom 6. November 1992 (ABl. EKD 1992 S 445), zuletzt geändert
durch Kirchengesetz vom 5. November 1998 (ABl. EKD 1998 S 478), trifft,
soweit von Interesse, folgende Regelungen:
21
"§ 7 MVG
22
Neubildung von Mitarbeitervertretungen
23
Sofern keine Mitarbeitervertretung besteht, hat die
Dienststellenleitung ... unverzüglich eine Mitarbeiterversammlung
zur Bildung eines Wahlvorstandes einzuberufen. Kommt die Bildung einer
Mitarbeitervertretung nicht zustande, so ist auf Antrag von mindestens
drei Wahlberechtigten und spätestens nach Ablauf einer Frist von
jeweils längstens einem Jahr erneut eine Mitarbeiterversammlung
einzuberufen, um einen Wahlvorstand zu bilden.
§ 16
24
Neuwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit
25
(1) Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich neu zu wählen, wenn
a) ...
26
b) die Mitarbeitervertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,
c) ...
27
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist unverzüglich das
Verfahren für die Neu- oder Nachwahl einzuleiten. Bis zum
Abschluß der Neuwahl nehmen im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a
die verbliebenen Mitglieder der Mitarbeitervertretung deren Aufgaben
wahr ...; in den übrigen Fällen nimmt der Wahlvorstand die
Aufgaben der Mitarbeitervertretung bis zum Abschluß der Neuwahl,
längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr ..."
28
Gem. § 42 b, § 41 Abs. 3, § 38 MVG darf eine ordentliche
Kündigung erst ausgesprochen werden, wenn die MAV zugestimmt hat
oder die Zustimmung durch die Schlichtungsstelle ersetzt worden ist.
29
b) Nach den für den Senat bindenden und auch von der Klägerin
nicht mehr bestrittenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war
die zuständige Mitarbeitervertretung am 30. September 1999
zurückgetreten. Am 28. Oktober 1999 wurde in einer
Mitarbeiterversammlung ein Wahlvorstand gewählt. Zur Wahl einer
Mitarbeitervertretung kam es dann jedoch nicht. Das
Landesarbeitsgericht hat also zu Recht angenommen, daß bei
Ausspruch der Kündigung im Juni 2000 eine MAV nicht bestand. Wie
das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, konnte
die Beklagte den am 28. Oktober 1999 gewählten Wahlvorstand nicht
beteiligen, weil dessen Mandat gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 MVG am 28.
April 2000 abgelaufen war (vgl. Fey-Rehren Kirchengesetz über
Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Praxiskommentar Stand Januar 2000 § 16 MVG Rn. 7).
30
c) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Beklagte habe es treuwidrig
(§ 242 BGB) unterlassen, die Mitarbeiter darüber zu
unterrichten, daß ohne Neuwahl einer Mitarbeitervertretung die
Kündigungsmöglichkeiten der Beklagten erweitert würden.
31
aa) Anders als das Betriebsverfassungsgesetz sieht § 7 MVG
allerdings eine Initiativpflicht des Arbeitgebers zur Wahl einer
Mitarbeitervertretung vor. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte jedoch
nachgekommen, indem sie am 28. Oktober 1999 eine Mitarbeiterversammlung
einberief. Nunmehr war es Sache des Wahlvorstandes und der Mitarbeiter,
eine Mitarbeitervertretung zu wählen. Darüber hinausgehende
Unterrichtungspflichten sieht das MVG nicht vor. Erst nach Ablauf eines
Jahres mußte die Beklagte erneut eine Mitarbeiterversammlung
einberufen. Ob sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist, kann
dahinstehen, weil die Kündigung vor Ablauf dieser Jahresfrist
ausgesprochen wurde.
32
bb) Die Beklagte handelt nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die
fehlende Pflicht zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens
beruft. Treuwidrigkeit könnte allenfalls dann angenommen werden -
unter dem Gesichtspunkt der Vereitelung von Rechten der Gegenpartei
(vgl. auch § 162 Abs. 1 BGB, § 815 BGB) -, wenn die Beklagte
die Bildung einer Mitarbeitervertretung behindert oder nicht
pflichtgemäß gefördert hätte. Die Beklagte hat
aber ihre Pflichten nach dem MVG erfüllt. Daß sich kein
Mitarbeiter zur Kandidatur bereit fand, ist ihr nicht anzulasten.
33
3. Zu Unrecht meint die Revision, die Kündigung sei unter einer
Bedingung ausgesprochen worden und deshalb unwirksam. Das
Kündigungsschreiben lautet:
34
"Wir kündigen hiermit das Arbeitsverhältnis mit Ihnen aus
personenbedingten Gründen (Arbeitsunfähigkeit von nicht
absehbarer Dauer) fristgemäß zum 31.12.2000."
35
Damit ist die Wirksamkeit der Kündigung nicht vom Eintritt oder
Nichteintritt eines Ereignisses abhängig gemacht worden. Die
Kündigung ist unbedingt erklärt.
36
4. Ebenfalls zu Unrecht macht die Revision eine Verletzung von §
180 BGB geltend. Diese Vorschrift regelt das Schicksal einseitiger
Rechtsgeschäfte des vollmachtlosen Vertreters. Die Kündigung
ist jedoch nicht von einem vollmachtlosen Vertreter ausgesprochen
worden, sondern von der Beklagten selbst. Arbeitgeberin und damit
Vertragspartnerin der Klägerin ist allein die als
Körperschaft des öffentlichen Rechts verfaßte beklagte
Kirchengemeinde.
37
Allerdings bedarf nach § 3 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 7 der
Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und
arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung - GenVO) vom
29. November 1995 (KABl. 1996 S 5 ff.) die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses der vorherigen Genehmigung durch das
Landeskirchenamt. Darin liegt indes keine Beschränkung der
Vertretungsmacht. Die genannten Vorschriften beinhalten vielmehr das
Zustimmungserfordernis eines Dritten, das in §§ 182 bis 184
BGB geregelt ist. Als zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft
ist in § 3 Nr. 3 GenVO die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses bezeichnet. Wie sich aus § 182 Abs. 3
BGB ergibt, muß, wenn die Wirksamkeit eines einseitigen
Rechtsgeschäfts von einer vorherigen Zustimmung (= Einwilligung)
abhängt, die Einwilligung erst bei Vornahme des
Rechtsgeschäfts vorliegen. Erst in diesem Zeitpunkt kann
nämlich der Erklärungsempfänger die Vorlage der
schriftlichen Einwilligung verlangen (§ 182 Abs. 3 BGB iVm. §
111 Satz 2, 3 BGB). Dem ist hier Genüge getan. Das
Landesarbeitsgericht hat bindend und ohne daß die Revision
hiergegen Verfahrensrügen erhoben hätte, festgestellt, bei
Ausspruch der Kündigung habe die kirchenaufsichtliche Genehmigung
vorgelegen. Daß die Genehmigung im Zeitpunkt, als das
Presbyterium den Kündigungsentschluß faßte, noch nicht
vorlag, ist unerheblich. Das nach § 3 Nr. 3 GenVO
genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft ist nicht der
Beschluß des Presbyteriums, sondern die Kündigung selbst.
38
5. Zutreffend rügt dagegen die Revision eine fehlerhafte Anwendung des § 1 Abs. 2 KSchG durch das Berufungsgericht.
39
a) Bei der Frage, ob die Kündigung auf Grund krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit aus Gründen in der Person bedingt und
deshalb sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG),
handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die
vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob das
Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der
Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen des § 1 KSchG
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es
bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter
ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände
berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich
widerspruchsfrei ist (vgl. ua. Senat 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 -
AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 25 = EzA KSchG § 1
Personenbedingte Kündigung Nr. 5 und 6. Februar 1997 - 2 AZR
192/96 - EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 95). Auch unter Zugrundelegung
dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes
hält das angefochtene Urteil einer revisionsgerichtlichen
Überprüfung nicht stand.
40
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen,
es handele sich bei der hier gegebenen, mehr als sechsjährigen
Arbeitsunfähigkeit um eine langanhaltende Krankheit im Sinne der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
41
c) Im Ansatz ebenfalls richtig ist das Landesarbeitsgericht von der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sozialen Rechtfertigung
von Kündigungen ausgegangen, die aus Anlaß langanhaltender
Krankheit ausgesprochen werden. Danach ist auch in diesen Fällen
eine dreistufige Prüfung vorzunehmen. Die Kündigung ist
sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative
Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der
Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende
erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen
ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, daß
die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht
mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte
Stufe - (st. Rspr. des BAG zB 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91,
271; 21. Februar 1992 - 2 AZR 399/91 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit
Nr. 30 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 38). Bei krankheitsbedingter
dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres
von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen
Interessen auszugehen. Die Ungewißheit der Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden
Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24
Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (BAG 29.
April 1999 aaO). Die spätere Entwicklung einer Krankheit nach
Ausspruch einer Kündigung kann weder zur Bestätigung noch zur
Korrektur der Prognose verwertet werden. Vielmehr ist allein auf den
Kündigungszeitpunkt abzustellen (BAG 29. April 1999 aaO).
42
d) Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen allerdings -
entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - noch keine negative
Prognose.
43
aa) Auch für die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten
Kündigung trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast
gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG. Hinsichtlich der negativen
Gesundheitsprognose genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast
zunächst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung sowie die ihm
bekannten Krankheitsursachen darlegt. Die Dauer der bisherigen
Arbeitsunfähigkeit allein muß zwar noch nichts darüber
aussagen, ob der Arbeitnehmer auch in Zukunft auf nicht absehbare Zeit
arbeitsunfähig krank sein wird. Ihr kann aber unter Umständen
eine gewisse Indizwirkung entnommen werden (BAG 25. November 1982 - 2
AZR 140/81 - BAGE 40, 361). Wenn auf die zunächst pauschale
Darlegung der bisherigen Krankheitszeit der Arbeitnehmer konkret ggf.
unter Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht dartut,
daß mit einer früheren Genesung zu rechnen ist, obliegt
nunmehr dem Arbeitgeber der Beweis für die Berechtigung der
negativen Prognose, den er in der Regel nur durch ein medizinisches
Sachverständigengutachten erbringen kann. Ein Erfahrungssatz des
Inhalts, bei langanhaltenden Krankheiten sei für die Zukunft mit
ungewisser Fortdauer der Krankheit zu rechnen, besteht nicht (BAG 25.
November 1982 aaO; 19. Mai 1993 - 2 AZR 598/92 - nv.).
44
bb) Die Beklagte hatte ihrer Darlegungslast zunächst dadurch
genügt, daß sie die Krankheitsdauer und die weiteren ihr
bekannten Umstände vortrug. Die Klägerin hat
demgegenüber dargelegt, nach ihrem subjektiven Befinden gehe sie
von einer Genesung in absehbarer Zeit aus. Bei dem diffusen
Krankheitsbild und angesichts des Umstandes, daß auch die
Klägerin nicht Medizinerin ist, konnte konkreterer Vortrag von ihr
nicht erwartet werden. Hiervon ist offenbar auch das
Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat die von ihm eingeholte
schriftliche Erklärung des von der Klägerin benannten
sachverständigen Zeugen Dr. M als der Klägerin günstige
Prognose gewürdigt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Nach den vorstehend wiedergegeben Grundsätzen
hätte das Landesarbeitsgericht nunmehr dem Beweisantritt der
Beklagten nachgehen und das von ihr angebotene medizinische
Sachverständigengutachten einholen müssen.
45
(1) Davon hat das Landesarbeitsgericht indes abgesehen, weil es die
Berufung der Klägerin auf die von ihr behauptete günstige
Prognose und die ihr günstige Aussage des sachverständigen
Zeugen Dr. M als treuwidrig angesehen und angenommen hat, deshalb sei
eine negative Prognose zu unterstellen.
46
(2) Dem stimmt der Senat nicht zu.
47
(a) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie das
Landesarbeitsgericht entgegen der herrschenden Meinung (vgl. von
Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 223 ff. mwN) meint,
schon nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet war, vorprozessual
ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, wie es die
Beklagte von der Klägerin verlangt hat. Ebenfalls offenbleiben
kann, ob eine solche Verpflichtung gem. § 7 Abs. 2 BAT KF bestand.
Selbst wenn die Klägerin sich vorprozessual zu Unrecht geweigert
hätte, ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden,
wäre es ihr nicht verwehrt, die von der Beklagten behauptete
negative Gesundheitsprognose zu bestreiten. Eine Rechtsvorschrift hat
das Landesarbeitsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen
Auffassung nicht genannt, sondern das Verhalten der Klägerin
lediglich als treuwidrig bezeichnet.
48
(b) Der Vorschrift des § 242 BGB ist allerdings ein Verbot
widersprüchlichen Verhaltens zu entnehmen, das auch Auswirkungen
auf den Zivilprozeß haben kann (vgl. etwa BGH 21. Juni 2000 - IV
ZR 157/99 - MDR 2000, 1247; 14. Juni 1967 - IV ZR 21/66 - NJW 1968,
794; 27. September 1984 - IX ZR 53/83 - BGHZ 92, 194). So kann es einer
Partei im Prozeß verwehrt sein, sich auf eine für die
Gegenseite ungünstige Beweislage zu berufen, wenn sie diese
ungünstige Beweislage vorprozessual selbst herbeigeführt
hatte. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof etwa einem
Versicherer, der das Original eines Versicherungsantrags vorprozessual
vernichtet hatte, die Berufung darauf versagt, der Versicherungsantrag
sei nicht mit einer (echten) Unterschrift versehen (BGH aaO). Indes hat
sich durch das vorprozessuale Verhalten der Klägerin die
Beweislage der Beklagten im Kündigungsschutzprozeß nicht
geändert: Für die Rechtfertigung der Kündigung kommt es
auf die objektive Lage bei Ausspruch der Kündigung an. Ob im
Streitfall bei Zugang der Kündigung eine negative
Gesundheitsprognose gerechtfertigt war oder nicht, hat nichts damit zu
tun, ob die Klägerin vorprozessual ihre Ärzte von der
Schweigepflicht entband. Die Entbindung von der Schweigepflicht hat
weder Auswirkungen auf den Gesundheitszustand noch auf dessen
Beweisbarkeit. Auch eine etwa vom behandelnden Arzt vorprozessual
abgegebene Prognose bindet keine der Parteien im etwa sich
anschließenden Prozeß. Nicht der Gesundheitszustand der
Klägerin und damit die Rechtfertigung der Prognose wurde durch das
Verhalten der Klägerin beeinflußt, sondern allein die
Möglichkeit der Beklagten, vor Prozeßbeginn Kenntnis
über den Gesundheitszustand der Klägerin zu erlangen und
damit ihre Prozeßaussichten einzuschätzen.
49
(c) Gem. § 242 BGB kann die Geltendmachung von Rechten auch dann
unzulässig sein, wenn sich die handelnde Partei zuvor selbst
vertragsuntreu verhalten hat. So ist dem Verkäufer im Prozeß
die Berufung auf einen vertraglichen Selbstbelieferungsvorbehalt nicht
gestattet, wenn er das Deckungsgeschäft nicht mit der nötigen
Sorgfalt abgeschlossen hat (BGH 14. November 1984 - VIII ZR 283/83 -
BGHZ 92, 396). Indes führt nicht jeder Vertragsverstoß zum
Verlust eigener Rechte. Das ist nur dann der Fall, wenn die
vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichen, um die
anspruchstellende Partei zur Vertragstreue anzuhalten. Ist der
Arbeitnehmer verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen, so
kann der Arbeitgeber ihn auf Erfüllung in Anspruch nehmen und bei
Weigerung eine Abmahnung oder ggf. auch eine Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen aussprechen (BAG 6. November 1997 - 2
AZR 801/96 - AP BGB § 626 Nr. 142 = EzA BGB § 626 nF Nr. 171;
Hess. LAG 18. Februar 1999 - 12 Sa 716/97 - LAGE § 1 KSchG
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 70; vgl. auch KR-Etzel 6. Aufl.
§ 1 KSchG Rn. 368). Ob darüber hinaus ein Arbeitnehmer, der
rechtswidrig und schuldhaft eine Fehleinschätzung des
Prozeßrisikos beim Arbeitgeber verursacht, diesem zum Ersatz des
entstandenen Schadens (vergeblich aufgewandte Rechtsverfolgungskosten)
verpflichtet ist, steht hier nicht zur Entscheidung. Die Beklagte ist
jedenfalls nicht rechtlos gestellt. Einer weiteren Sanktionierung durch
Verlust prozessualer Rechte der Klägerin bedarf es nicht.
50
6. Mit der Annahme, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher
Interessen liege auf der Grundlage der bisher getroffenen
Feststellungen vor, verletzt das Landesarbeitsgericht § 286 Abs. 1
ZPO, wie die Revision zutreffend rügt. Das Landesarbeitsgericht
hat bei Prüfung der Frage, ob betriebliche Interessen
beeinträchtigt seien - 2. Stufe -, die schriftliche Aussage des
sachverständigen Zeugen Dr. M zu Unrecht dahingehend
gewürdigt, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der
Klägerin sei bei Ausspruch der Kündigung im Juni 2000
völlig ungewiß und mit einer anderen Prognose für die
nächsten 24 Monate sei nicht zu rechnen gewesen.
51
a) Eine vom Berufungsgericht gem. § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommene
Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses
einer Beweisaufnahme ist durch das Revisionsgericht nur beschränkt
nachprüfbar. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das
Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286
Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Revisionsrechtlich von
Bedeutung ist deshalb nur, ob das Berufungsgericht tatsächlich den
gesamten Inhalt der Verhandlungen berücksichtigt und alle
erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung in
sich widerspruchsfrei sowie frei von Verstößen gegen
Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist und ob sie
rechtlich möglich ist (BAG 1. Oktober 1997 - 5 AZR 685/96 - BAGE
86, 347 mwN). Dabei verlangt die Berücksichtigung des Ergebnisses
einer Beweisaufnahme nicht eine Würdigung jeder
Einzelausführung eines Zeugen oder Sachverständigen. Es
reicht aus, daß insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum
Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen wird (BAG 25. Februar
1998 - 2 AZR 327/97 - nv., zu II 1 der Gründe mwN; 21. März
2001 - 5 AZR 352/99 - AP MuSchG 1968 § 3 Nr. 16 = EzA MuSchG
§ 3 Nr. 7).
52
b) Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab
hält die Würdigung durch das Landesarbeitsgericht nicht
stand. Der sachverständige Zeuge hat in seiner schriftlichen
Aussage vom 15. Januar 2001 wörtlich ausgeführt:
53
"Es war zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar, daß die AU noch so lange andauern würde."
54
Dies ist das Gegenteil dessen, was das Landesarbeitsgericht als durch
die Aussage des Zeugen erwiesen angesehen hat. Die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts ist auch widersprüchlich, weil das
Berufungsurteil an anderer Stelle die Prognose des
sachverständigen Zeugen ausdrücklich als "günstig"
bezeichnet. Auch soweit das Landesarbeitsgericht seine
Gesamtwürdigung mit angeblichen Widersprüchen in den
Stellungnahmen des Zeugen begründet, kann ihm nicht gefolgt
werden. In seiner ersten Stellungnahme vom 11. Januar 2001 hat der
Zeuge eine Prognose nach dem Stand Januar 2001 abgegeben. Die Erwartung
einer Genesung der Klägerin in den nächsten acht Wochen hat
er mit einer allmählichen Besserung, einem Nachlassen
pathologischer Heilreaktionen und dem Einsatz zusätzlicher
Therapien begründet. Darin liegt kein Widerspruch zu der
schriftlichen Aussage vom 15. Januar 2001. Ebensowenig durfte das
Landesarbeitsgericht seine Beweiswürdigung damit begründen,
die vorausgegangene Weigerung der Klägerin, die Ärzte von der
Schweigepflicht zu entbinden, wirke nach. Die Weigerung der
Klägerin hatte ersichtlich weder Einfluß auf ihren
Gesundheitszustand noch auf die Aussage des Zeugen.
55
7. Soweit das Landesarbeitsgericht in seiner Hilfserwägung
angenommen hat, die betrieblichen Interessen seien hier deshalb
beeinträchtigt, weil es angesichts der langjährigen
Vorerkrankung der Klägerin ausreichen müsse, daß die
negative Prognose für die Dauer einer halbjährigen
Kündigungsfrist beschrieben sei, ist wiederum § 1 Abs. 2
KSchG verletzt.
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a) Von einer Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ist in
aller Regel auch ohne weitere Darlegungen dann auszugehen, wenn bei
Ausspruch der Kündigung für die nächsten 24 Monate nicht
mit einer günstigeren Prognose zu rechnen ist. Der Arbeitgeber
kann nämlich für diesen Zeitraum eine Ersatzkraft einstellen
(vgl. Senat 29. April 1999 aaO - s. jetzt § 14 Abs. 2 TzBfG).
57
b) Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, daß sich die
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auch aus anderen
Gründen ergeben kann. Vielmehr ist lediglich - im positiven Sinne
- eine Regel angegeben, mit deren Hilfe die Beeinträchtigung
betrieblicher Interessen leicht festgestellt werden kann. Soweit aber
das Landesarbeitsgericht auf die langjährige Vorerkrankung der
Klägerin und die von der Beklagten geübte Zurückhaltung
abhebt, haben diese Umstände keinen Zusammenhang mit der
zukünftigen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Allein
darum geht es aber auf dieser Stufe. Die personenbedingte
Kündigung ist keine Sanktion für vergangene
Vertragsstörungen. Sie ist zukunftsbezogen und gibt dem
Arbeitgeber die Möglichkeit, zu erwartenden betrieblichen
Beeinträchtigungen zuvorzukommen. Für die betrieblichen
Beeinträchtigungen kommt es auf den künftigen
Handlungsspielraum des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Kündigung an,
nicht aber darauf, ob er, wie das Landesarbeitsgericht anführt, in
der Vergangenheit Zurückhaltung geübt hat. Der vom
Landesarbeitsgericht herangezogene Zeitraum der längsten
Kündigungsfrist hat demgegenüber keinen erkennbaren Bezug zu
der Frage, ob dem Arbeitgeber eine Überbrückung der zu
erwartenden Krankheitszeiten zugemutet werden kann. Die
Kündigungsfrist muß der Arbeitgeber ohnedies von Gesetzes
wegen einhalten.
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8. Die Verletzung von § 1 Abs. 2 KSchG und § 286 Abs. 1 ZPO
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, das sich nicht aus
anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO).
Voraussetzung der sozialen Rechtfertigung der
streitgegenständlichen Kündigung ist in jedem Fall eine
negative Gesundheitsprognose (1. Stufe). An dieser fehlt es bisher
ebenso wie an Tatsachen, aus denen sich eine Beeinträchtigung der
betrieblichen Interessen ergäbe (2. Stufe).
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III. Der Rechtsstreit ist auf der Grundlage der vom
Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht zur
Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
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1. Ob die Klage begründet ist, kann bisher nicht beurteilt werden. Hierzu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen.
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a) Ob im Streitfall eine negative Gesundheitsprognose - 1. Stufe - im
oben wiedergegebenen Sinne gestellt werden kann, hängt vom Ausgang
der vom Landesarbeitsgericht durchzuführenden Beweisaufnahme ab.
Die Beklagte hat Beweis durch Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens angeboten. Dem wird das
Landesarbeitsgericht nachzugehen haben.
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b) Hinsichtlich der Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
- 2. Stufe - hat das Landesarbeitsgericht bezweifelt, aber letztlich -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offengelassen, ob der Vortrag
der Beklagten ausreichend ist, eine weitere vertretungsweise
Überbrückung sei unzumutbar. In der Tat reicht der bisherige
Vortrag der Beklagten zur Unzumutbarkeit einer weiteren
Überbrückung nicht aus, um eine Beeinträchtigung der
betrieblichen Interessen anzunehmen. Die Beklagte müßte
hierzu konkret darlegen, welche betrieblichen Störungen zu
befürchten sein mögen.
63
Indes wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, daß, wie
ausgeführt, von einer Beeinträchtigung betrieblicher
Interessen in aller Regel ohne weiteres auszugehen ist, wenn in den
nächsten 24 Monaten mit einer günstigen Prognose nicht
gerechnet werden kann. In diesem Fall steht nämlich die
Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einer
krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit gleich (BAG 29.
April 1999 aaO). Dem hierzu von der Beklagten angetretenen Beweis durch
Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wird das
Landesarbeitsgericht daher nachzugehen haben, wenn die Beklagte nicht
auf andere Weise eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
darlegt und ggf. beweist.
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c) Die Klage ist auch nicht deshalb begründet, weil die
Abwägung der beiderseitigen Interessen - 3. Stufe - zu Gunsten der
Klägerin ausgehen müßte. Die vom Landesarbeitsgericht
vorgenommene Interessenabwägung ist auf der Grundlage der
bisherigen Feststellungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
in Betracht kommenden Umstände sind berücksichtigt und in
vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen worden. Dabei hat das
Landesarbeitsgericht angenommen, der Arbeitsplatz müsse aus
betrieblichen Gründen dauerhaft besetzt werden. Die von der
Revision hiergegen erhobene Aufklärungsrüge ist
unzulässig. Die Revision hat zwar ausreichend deutlich gemacht,
sie halte die richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht (§
139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO) für verletzt. Mit ihren
Ausführungen hat die Revision aber keine Tatsachen, aus denen sich
der Verfahrensmangel ergeben soll, bezeichnet. Bei der Rüge
unterlassener Fragestellung (§ 139 Abs. 1 ZPO) oder des
unterbliebenen Hinweises nach § 278 Abs. 3 ZPO muß die
Revision die unterlassene Frage oder den übersehenen rechtlichen
Gesichtspunkt bezeichnen und angeben, wie darauf reagiert worden
wäre (vgl. zB Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR 65/99 - AP KSchG 1969
§ 2 Nr. 56 = EzA KSchG § 2 Nr. 39; 11. August 1994 - 2 AZR
9/94 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 31 = EzA BGB § 622 nF
Nr. 51 mwN; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 554 Rn. 14). An all
dem hat es die Revision fehlen lassen.
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Rost Bröhl Schmitz-Scholemann
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Engel Bühler