BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 19.6.2002, 2 AZB 9/02
Außerordentliche sofortige Beschwerde gegen nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Tenor
Die
"sofortige, weitere, außerordentliche Beschwerde" des Beklagten
gegen den Beschluß des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom
6. März 2002 - 4 Ta 410/01 - wird auf Kosten des Beklagten als
unzulässig verworfen.
Streitwert: 3.436,39 Euro = 6.721,00 DM.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt die nachträgliche Zulassung ihrer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.
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Im Hauptverfahren wendet sie sich mit der am 22. Mai 2001 beim
Arbeitsgericht Dresden eingegangenen Klage gegen die ihr am 30. April
2001 zugegangene ordentliche Kündigung des Beklagten. Mit Urteil
vom 16. Oktober 2001 (- 10 Ca 3680/01 -) hat das Arbeitsgericht die
Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, weil der Betriebsrat
nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Beklagte
hat gegen dieses Urteil Berufung (Sächsisches Landesarbeitsgericht
- 8 Sa 1047/01 -) eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
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Am 18./19. Oktober 2001 teilte die Vorsitzende der 10. Kammer des
Arbeitsgerichts den Parteien mit, es sei beim Absetzen der
Entscheidungsgründe aufgefallen, daß die Klagefrist des
§ 4 KSchG nicht gewahrt sei. Den am 30. Oktober 2001 von der
Klägerin gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht mit Beschluß
vom 27. November 2001 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde
der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluß vom
6. März 2002 (- 4 Ta 410/01 -) den Beschluß des
Arbeitsgerichts abgeändert und die Kündigungsschutzklage
nachträglich zugelassen. Die Rechtsbeschwerde hat das
Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Mit einem weiteren
Beschluß vom 6. Mai 2002 hat das Landesarbeitsgericht die
Gegenvorstellung des Beklagten vom 28. März 2002
zurückgewiesen und die "sofortige, weitere, außerordentliche
Beschwerde" des Beklagten vom gleichen Tage als unzulässig
verworfen. Mit der am 28. März 2002 beim Bundesarbeitsgericht
eingegangenen "sofortigen, weiteren, außerordentlichen
Beschwerde" beantragt der Beklagte,
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den Beschluß des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6.
März 2002 abzuändern mit dem Inhalt, daß die seitens
der Beschwerdeführerin/Klägerin mit Datum vom 18. Dezember
2001 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts
Dresden vom 27. November 2001 zurückgewiesen wird.
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Die Klägerin beantragt,
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die sofortige Beschwerde, hilfsweise die Rechtsbeschwerde oder die
Revisionsbeschwerde des Rechtsmittelführers vom 28. März 2002
zurückzuweisen.
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II. Der Antrag ist unzulässig. Gegen den angefochtenen
Beschluß des Landesarbeitsgerichts findet kein Rechtsmittel
statt. Es kann offenbleiben, ob der vom Beklagten eingelegte
Rechtsbehelf als Rechtsbeschwerde, Revisionsbeschwerde oder als
außerordentliche Beschwerde zu verstehen ist.
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1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde nach
§ 574 ZPO liegen nicht vor. Ob die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über die Rechtsbeschwerde (§ 574 ff.
ZPO) auf das Verfahren der nachträglichen Zulassung von
Kündigungsschutzklagen nach § 5 KSchG überhaupt
Anwendung finden (dagegen Hessisches LAG 17. Mai 2002 - 15 Ta 77/02 -
zVv.; GK-ArbGG/Wenzel Stand Februar 2002 § 78 Rn. 21), kann
dahinstehen. Denn weder ist die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts nach § 5 Abs. 4
Satz 2 KSchG im Gesetz bestimmt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch hat
das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluß
zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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2. Die Voraussetzungen einer Revisionsbeschwerde nach § 77 ArbGG liegen offenkundig nicht vor.
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3. Eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer
Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist nicht zulässig.
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a) Dieser im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche
Rechtsbehelf ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts
beschränkt (BGH 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794,
1795). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Entscheidung mit
der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder
rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH
12. Oktober 1989 - VII ZB 4/89 - BGHZ 109, 41, 43 f.; 4. März 1993
- V ZB 5/93 - BGHZ 121, 397). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die
angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die
offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und
die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz
ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BGH 8. Oktober 1992 - VII ZB
3/92 - BGHZ 119, 372, 376 f.). Es reicht nicht aus, wenn sich die
angefochtene Entscheidung lediglich als rechtsfehlerhaft erweist. Auch
die Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften allein
rechtfertigt noch nicht die außerordentliche Anfechtung solcher
Entscheidungen, die nach der gesetzlichen Regelung keinem Rechtsmittel
unterliegen (BGHZ 109, 41, 44).
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b) Die vorstehend wiedergegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde liegen nicht vor.
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Soweit der Beklagte meint, das Beschwerdegericht habe gegen § 5
KSchG verstoßen, bemängelt er im wesentlichen die Anwendung
eines nach seiner Meinung zu großzügigen Maßstabs bei
der Beurteilung der Sorgfaltspflichten eines
Prozeßbevollmächtigten sowie eine unzutreffende
Würdigung des Streitstoffs. Selbst wenn dieser Vorwurf
gerechtfertigt wäre, so würde er doch zugleich beinhalten,
daß das Beschwerdegericht das richtige Gesetz angewandt und den
Streitstoff gewürdigt hat sowie zu einem dem Gesetz nicht
grundsätzlich fremden Ergebnis gelangt ist. Die ausführliche
Auseinandersetzung des Beklagten mit den ebenfalls eingehenden
Ausführungen des Beschwerdegerichts zeigen gerade, daß das
Beschwerdegericht eine argumentativ gestützte und sich im Rahmen
des juristischen Diskurses haltende Begründung für seine
Entscheidung gegeben hat. Bereits dies schließt es aus, die
Entscheidung als "krasses Unrecht" im oben beschriebenen Sinne zu
betrachten.
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Der Beklagte meint, das Beschwerdegericht habe dem Umstand Bedeutung
beimessen müssen, daß der Antrag auf nachträgliche
Zulassung erst infolge eines nach Verkündung des Urteils erster
Instanz erfolgten Hinweises der Kammervorsitzenden gestellt wurde. Ob
dieser Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO gerechtfertigt oder
gar geboten war, kann dahinstehen. Jedenfalls verpflichtet das Gesetz
die Vorsitzende, auf die Stellung sachdienlicher Anträge
hinzuwirken. Der hier erfolgte Hinweis war also dem Gesetz seiner Art
und seinem Inhalt nach keineswegs fremd. Die Grenzen der Hinweispflicht
und des Hinweisrechts der Vorsitzenden können unterschiedlichen
Wertungen unterliegen (vgl. nur Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. §
139 Rn. 2). Daß die Vorsitzende im vorliegenden Fall diesen
Spielraum dahin verstanden hat, auf einen für das Verfahren uU
entscheidenden, von den Parteien und dem Gericht aber zunächst
übersehenen Gesichtspunkt sei auch nach Verkündung des
Urteils noch hinzuweisen, offenbart ein sensibles, keinesfalls aber
abwegiges Verständnis von den Geboten prozessualer Fairness. Im
übrigen rechtfertigt sogar die Nichtbeachtung wesentlicher
Verfahrensvorschriften allein noch nicht die außerordentliche
Anfechtung solcher Entscheidungen, die nach der gesetzlichen Regelung
keinem Rechtsmittel unterliegen (BGH aaO, BGHZ 109, 41, 44).
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Auch indem das Arbeitsgericht über den Antrag auf
nachträgliche Zulassung entschieden hat, obwohl es zuvor schon ein
Urteil in der Hauptsache verkündet hatte, hat es sich entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht außerhalb des
gesetzlich Möglichen bewegt. Die vom Arbeitsgericht gewählte
Verfahrensweise wird in der Kommentarliteratur ausdrücklich
empfohlen (vgl. KR-Friedrich KSchG 6. Aufl. § 5 Rn. 173).
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Für die vom Beklagten beanstandete angebliche Verletzung von
Grundrechten - insbesondere Art. 3 GG - ist nichts ersichtlich.
Daß andere Gerichte oder sogar alle anderen Gerichte in
Deutschland, wie der Beklagte meint, den Antrag der Klägerin auf
nachträgliche Zulassung zurückgewiesen hätten, ist eine
vom Beklagten nicht belegte rein spekulative Einschätzung. Im
übrigen könnte selbst ein Verfassungsverstoß die
Statthaftigkeit eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht
begründen (vgl. zu Art. 103 GG BAG 21. April 1998 - 2 AZB 4/98 -
BAGE 88, 259; BVerfG 2. März 1982 - 2 BvR 869/81 - BVerfGE 60, 96,
98; vgl. auch BVerfG 4. August 1995 - 1 BvR 606/94 und 2217/94 - NJW
1996, 245). Verfassungsverstöße sind mit der vom Gesetzgeber
dafür vorgesehenen Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Ein
nach der Zivilprozeßordnung unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht
dadurch statthaft, daß es auf einen Verfassungsverstoß
gestützt wird (vgl. für Art. 103 GG: BGH 14. Dezember 1989 -
IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795 mwN).
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III. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsbehelfs muß die Beklagte tragen.
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Rost Bröhl Schmitz-Scholemann