BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 30.5.2002, 2 AZB 20/02
Berufungsbegründungsfrist
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 25. April 2002 - 5 Sa 73/02 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert
Gründe
1
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung der
Beklagten vom 25. Mai 2001 gewandt. Das Arbeitsgericht hat
festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch diese
Kündigung und durch andere Beendigungstatbestände nicht
aufgelöst wird, sondern über den 30. September 2001 hinaus
unverändert fortbesteht. Die mündliche Verhandlung vor dem
Arbeitsgericht wurde am 5. Dezember 2001 geschlossen. Das
erstinstanzliche Urteil wurde der Beklagten am 29. Januar 2002 mit
einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, die der bis 31. Dezember 2001
geltenden Fassung des § 66 ArbGG entsprach. Die Berufung der
Beklagten vom 31. Januar 2002 ist am 1. Februar 2002 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte
der Beklagten hat die Berufung am 28. März 2002 begründet.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Berufungsbegründung sei
rechtzeitig erfolgt. Nach der Neufassung des § 66 ArbGG durch das
Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) habe die
Berufungsbegründungsfrist zwei Monate seit Zustellung des
erstinstanzlichen Urteils betragen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde
zugelassen.
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Die Rechtsbeschwerde (Revisionsbeschwerde) ist nach § 77 Satz 1 ArbGG zulässig, aber unbegründet.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht wegen
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig
verworfen. Die Berufungsbegründungsfrist betrug nicht, wie die
Beschwerde geltend macht, nach § 66 Abs. 1 ArbGG in der Fassung
des ZPO-RG zwei Monate seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils.
Es galt vielmehr nach § 66 Abs. 1 ArbGG aF eine
Berufungsbegründungsfrist von einem Monat ab Einlegung der
Berufung. Diese lief, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
angenommen hat, am 1. März 2002 ab. Die Berufungsbegründung
vom 28. März 2002 war danach verspätet.
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Nach § 26 EGZPO gelten "für das Gesetz zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001" folgende Übergangsvorschriften:
...
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5. Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden
Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das
anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden
ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der
mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
eingereicht werden können.
...
6
Diese Übergangsvorschrift gilt auch für die in Art. 30 ZPO-RG
geregelten Änderung des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG hinsichtlich
des Beginns und der Dauer der Berufungsbegründungsfrist (GK-ArbGG
Vossen § 66 Rn. 4; Holthaus/Koch RdA 2002, 140;
Schmidt/Schwab/Wildschütz NZA 2001, 1217, 1227; vgl.
Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 26 EGZPO Rn. 1;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 26 EG ZPO Rn.
2).
7
Der Wortlaut der Übergangsvorschrift ist eindeutig: Art. 3 ZPO-RG
regelt nicht etwa nur für die in Art. 2 des Gesetzes
aufgeführten Änderungen der Zivilprozeßordnung
Übergangsvorschriften und beläßt es bei den zahlreichen
Änderungen anderer Gesetze beim Inkrafttreten am 1. Januar 2002
(Art. 53 Nr. 3 ZPO-RG). Die neu eingefügte
Übergangsvorschrift des § 26 EGZPO bezieht sich vielmehr
ausdrücklich auf das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses und
damit auf alle durch das ZPO-RG bewirkten Gesetzesänderungen,
soweit die Übergangsvorschriften einschlägig sind. Dies kann
auch angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht - wie die
Rechtsbeschwerde meint - deshalb anders gesehen werden, weil die
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes in Art. 30 ZPO-RG, also im
Text nach der Übergangsvorschrift geregelt ist.
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Etwa noch bestehende Zweifel wären jedenfalls als durch die
Gesetzesmaterialien ausgeräumt anzusehen. Nach der Begründung
zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 14/4722 S 125 f.) soll der neu
eingefügte § 26 EGZPO gewährleisten, daß sich die
Gerichte in der Gestaltung des Prozeßablaufs und die Parteien in
ihrer Prozeßführung der geänderten Rechtslage anpassen
können. Andererseits sollen die Regelungen für die
Übergangszeit bewirken, daß die mit der Reform verbundenen
Verbesserungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des
Inkrafttretens auch bei den bereits anhängigen Verfahren
eintreten. Der einleitende Satzteil der Vorschrift bestimmt, daß
die Übergangsvorschriften für "das Gesetz zur Reform des
Zivilprozesses" gelten. Er stellt damit klar, daß die
Übergangsvorschriften sich nicht nur auf den engeren Bereich der
in Art. 2 vorgesehenen Änderungen der Zivilprozeßordnung,
sondern sich auch auf die in den übrigen Artikeln des Gesetzes
vorgesehenen Änderungen sowie auf alle Vorschriften des
Bundesrechts erstrecken, die durch dieses Gesetz geänderte
Vorschriften für entsprechend anwendbar erklären. Durch
§ 26 Nr. 5 EGZPO soll gewährleistet werden, daß das
neue Recht der Berufung erst in Verfahren Anwendung findet, in denen
sich Parteien und Gericht darauf schon im ersten Rechtszug einstellen
konnten. In den am Jahresende 2001 anhängigen Rechtsstreitigkeiten
- dies betrifft ersichtlich nicht nur die vor den ordentlichen
Gerichten anhängigen Zivilrechtsstreitigkeiten - sind die neuen
Vorschriften über die Berufung nur in den Fällen anzuwenden,
in denen die mündliche Verhandlung am 1. Januar 2002 noch nicht
geschlossen war (BT-Drucks. 14/4722 aaO).
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Über die danach geltende Berufungsbegründungsfrist von einem
Monat seit Berufungseinlegung (§ 66 Abs. 1 ArbGG aF) ist der
Beschwerdeführer in dem erstinstanzlichen Urteil auch
ordnungsgemäß belehrt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Rost Bröhl Eylert