BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.8.2002, 10 AZR 709/01
Weihnachtszuwendung - Wegfall bei Fehlzeiten
Leitsätze
Gewährt ein Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung
für die Zukunft eine Weihnachtszuwendung als freiwillige Leistung,
so kann er in den Grenzen des § 4 a Satz 2 EFZG (juris: EntgFG)
solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten
aufwiesen.
Tenor
1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2001 - 7 Sa 641/01 - aufgehoben.
2.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 15. Januar 2001 - 15 Ca 2986/00 - wird
zurückgewiesen.
3.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu
tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 1999.
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In der Vergangenheit zahlte die Beklagte ihren Arbeitnehmern jeweils
eine Weihnachtszuwendung, dem Kläger zuletzt in folgender
Höhe:
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1990 5.100,00 DM brutto
1991 5.400,00 DM brutto
1992 bis 1995 jeweils 5.500,00 DM brutto
1996 und 1997 jeweils 5.700,00 DM brutto.
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Der Kläger wie seine Kollegen unterzeichneten beim Empfang der
Sonderzahlung jeweils eine Erklärung, wonach es sich um eine
freiwillige Leistung der Beklagten handele, auf die kein Rechtsanspruch
bestehe und deren Wiederholung in den Folgejahren sich die Beklagte
vorbehalte. Auch enthalten die Vergütungsabrechnungen der
Kalenderjahre 1993 bis 1997, mit denen die Weihnachtszuwendung
abgerechnet wurde, den Vermerk "freiwillig, jederzeit widerruflich". Im
Jahre 1998 unterschrieb der krankheitsbedingt fehlende Kläger im
Gegensatz zu seinen Kollegen den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht.
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Der Kläger war ab 13. Oktober 1998 arbeitsunfähig erkrankt
und erbrachte im Jahr 1999 lediglich vom 8. März bis 12. März
und am 14. April Arbeitsleistungen. Vom 15. bis 26. März 1999 nahm
er Urlaub. Im übrigen war der Kläger während des
Kalenderjahres 1999 arbeitsunfähig. Seit dem 31. Mai 2000
arbeitete der Kläger wieder. Inzwischen ist das
Arbeitsverhältnis beendet.
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Für das Jahr 1998 zahlte die Beklagte dem Kläger
zunächst 3.000,00 DM Weihnachtsgeld. Durch rechtskräftiges
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2000 (- 7 Sa
161/00 -) wurde sie jedoch verurteilt, dem Kläger auf die
Weihnachtszuwendung 1998 weitere 2.700,00 DM brutto zu zahlen.
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Für das Jahr 1999 zahlte die Beklagte dem Kläger keine
Weihnachtszuwendung, leistete jedoch an Kollegen des Klägers den
Vorjahren entsprechende Zahlungen. Dabei ging die Beklagte
unabhängig von der monatlichen Vergütung eines Arbeitnehmers
von einem Höchstbetrag von 5.700,00 DM aus, den sie nach
individuellen Kriterien kürzte.
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Der Kläger hat für das Jahr 1999 eine Weihnachtszuwendung in
Höhe von 5.700,00 DM brutto beansprucht und diesen Anspruch
zunächst auf betriebliche Übung gestützt. Weiter hat er
die Auffassung vertreten, er müsse wie seine Kollegen die
Weihnachtszuwendung erhalten; die Beklagte sei nicht berechtigt,
krankheitsbedingte Fehlzeiten anspruchsmindernd zu
berücksichtigen, jedenfalls nicht rückwirkend. Mit ihrem
Schriftsatz vom 26. April 1999 im Verfahren - 7 Sa 161/00 - habe die
Beklagte nicht hinreichend deutlich gemacht, daß die
Sonderzahlung den Charakter einer Anwesenheitsprämie habe. Da die
Beklagte 1999 an alle Arbeitnehmer eine Sonderzahlung geleistet habe,
dürfe sie ihn, den Kläger, hiervon nicht ausnehmen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.700,00 DM brutto zuzüglich 4
% Zinsen aus dem Nettobetrag seit 17. Mai 2000 zu zahlen.
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Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung
vertreten, Ansprüche aus betrieblicher Übung könnten
schon auf Grund des jeweiligen Freiwilligkeitsvorbehalts nicht
entstehen. Bei der individuellen Festlegung der Weihnachtsgeldzuwendung
habe sie Leistungskriterien, Fehlzeiten, betriebliches Verhalten,
alkoholbedingte Auffälligkeiten und den persönlichen Einsatz
des Arbeitnehmers berücksichtigt. Dies sei den Arbeitnehmern des
Betriebes seit langem bekannt gewesen und vom Kläger nie
beanstandet worden, auch nicht in seiner angeblichen Funktion als
Vorsitzender des Betriebsrats. Überdies habe der Kläger durch
den Schriftsatz vom 26. April 1999 hinreichende Kenntnis davon gehabt,
daß mit der Weihnachtszuwendung auch die Anwesenheit honoriert
werde. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu
Anwesenheitsprämien gelte nicht für freiwillige Zahlungen.
§ 4 b EFZG (= jetzt § 4 a EFZG) finde nur auf
Sonderzahlungen, auf die ein vertraglicher oder tariflicher Anspruch
bestehe, Anwendung. Der Kläger habe sich schon auf Grund der
Existenz des § 4 b EFZG wie jeder Arbeitnehmer darauf einstellen
können, daß jede Fehlzeit zu Kürzungen führe. Die
Krankheitszeiten berechtigten die Beklagte deshalb, den Kläger
ungleich zu anderen Arbeitnehmern zu behandeln. Neben den Fehlzeiten im
Jahr 1999 habe sie beim Kläger auch mehrfaches Fehlverhalten im
Jahr 1998 berücksichtigt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die
Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf die Weihnachtszuwendung für das Jahr 1999.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es bestehe zwar wegen des
regelmäßigen Freiwilligkeitsvorbehalts kein Anspruch des
Klägers auf das Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung, wohl
aber aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe eine
generelle Regelung dahingehend aufgestellt, daß ihre Arbeitnehmer
eine Gratifikation von 5.700,00 DM erhalten. Eine Gruppenbildung nach
sachlichen Gesichtspunkten, auf Grund derer der Kläger von der
Gewährung der Weihnachtszuwendung ausgenommen werden könne,
habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, sondern immer nur
"individuelle" Kürzungen aus den verschiedensten Gesichtspunkten
behauptet. Das von der Beklagten behauptete Fehlverhalten des
Klägers in der Vergangenheit sei teilweise schon nicht als
Pflichtverletzung zu werten, im übrigen unsubstantiiert und als
bereits gegen den Anspruch für 1998 angeführter Einwand
verbraucht. Soweit die Beklagte der Weihnachtszuwendung auch den Zweck
einer Anwesenheitsprämie beimessen wolle, setze dies eine
rechtzeitige Offenlegung des Differenzierungsgrundes voraus. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz fordere nämlich nicht nur, daß
die vorgenommene Differenzierung vom Zweck der Leistung her sachlich
gerechtfertigt sei, sondern auch, daß die differenzierende
Regelung geeignet sei, den Zweck der Sonderleistung zu fördern.
Anderenfalls hätte die Versagung der Auszahlung lediglich den
Charakter einer nachträglich verhängten Strafe. Weder aus
§ 4 a EFZG, der eine vorherige Vereinbarung verlange, noch aus dem
Schriftsatz vom 26. April 1999 habe der Kläger den Zweck einer
Anwesenheitsprämie für den Bezugszeitraum 1999 ersehen
können.
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II. Dem folgt der Senat nicht. Der Kläger hat die Voraussetzungen
für einen Anspruch auf die Weihnachtszuwendung für das Jahr
1999 aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht dargelegt.
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1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Landesarbeitsgerichts,
daß infolge der jeweiligen Freiwilligkeitsvorbehalte in den
zurückliegenden Jahren ein Anspruch aus betrieblicher Übung
nicht entstehen konnte. Dies hat der Kläger auch nicht mehr
geltend gemacht.
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2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Berufungsgericht ferner
darin zuzustimmen, daß sich dem unstreitigen Sachverhalt eine
Leistungsgewährung nach einem erkennbaren und generalisierenden
Prinzip entnehmen läßt. Die Beklagte hat selbst vorgetragen,
daß sie 5.700,00 DM als Höchstbetrag für die
Weihnachtszuwendung festgesetzt habe und andere Mitarbeiter diesen
Betrag auch ohne Rücksicht auf ihre individuelle Vergütung
erhalten hätten. Dabei hat die Beklagte auf eine "Minderung der
Weihnachtszuwendung" bei Fehlzeiten verwiesen. Für eine
entsprechende generelle Regelung spricht zudem, daß der
Kläger bereits ab 1996 jeweils 5.700,00 DM erhalten hat.
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3. Damit steht allerdings nur fest, daß die Beklagte einer Gruppe
von Arbeitnehmern, die ua. keine Fehlzeiten im Bezugszeitraum
aufwiesen, für das Jahr 1999 generell eine Weihnachtszuwendung in
Höhe von 5.700,00 DM gezahlt hat. Von dieser Gruppe unterscheidet
sich der Kläger jedoch gerade dadurch, daß er im
Bezugszeitraum fast durchgehend keine tatsächliche Arbeitsleistung
erbracht, sondern - abgesehen von seinem Urlaub und sechs Tagen Arbeit
im März und April - infolge krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit gefehlt hat. Eine Gleichbehandlung des
Klägers mit der Gruppe von Arbeitnehmern, die die volle
Weihnachtszuwendung erhielten, käme deshalb nur in Betracht, wenn
die Fehlzeiten des Klägers nicht als sachlicher Grund für
seine Ungleichbehandlung anzuerkennen wären.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats steht es dem Arbeitgeber
grundsätzlich frei, im einzelnen zu bestimmen, welche Zeiten ohne
tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmindernd oder
anspruchsausschließend auf die Sonderzahlung auswirken sollen,
soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Auch Zeiten
ohne tatsächliche Arbeitsleistung, für die ein gesetzlicher
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besteht, können sich
anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend auf eine
freiwillige Sonderzahlung auswirken. Freiwillige Jahressonderzahlungen
haben regelmäßig auch Entgeltcharakter, dh. sie sollen die
im Betrieb während des Bezugszeitraumes geleistete Arbeit
zusätzlich vergüten. Sie sind jedoch kein Arbeitsentgelt, das
kraft Gesetzes für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt
werden muß (vgl. 26. Oktober 1994 - 10 AZR 482/93 - BAGE 78, 174
mwN). Eine Kürzung der Jahressonderzahlung wegen
krankheitsbedingter Fehlzeiten verstößt grundsätzlich
auch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, wie
sich nunmehr bereits der gesetzlichen Regelung des § 4 a EFZG
entnehmen läßt.
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b) Die Weihnachtszuwendung diente vorwiegend gerade auch der
zusätzlichen Vergütung der während des Bezugszeitraums
tatsächlich geleisteten Arbeit. Die Beklagte hat dazu
unwidersprochen vorgetragen, sie habe die in der Vergangenheit, vor
allem im laufenden Jahr, erbrachten Leistungen ihrer Arbeitnehmer und
deren Beitrag zum Produktionsergebnis berücksichtigt. Dem
entspricht es, daß die Empfangsbescheinigungen in früheren
Jahren die "Anerkennung für treue Mitarbeit" als Leistungszweck
nannten, also nicht etwa die "Anerkennung für Betriebstreue".
Damit erscheint es nicht sachwidrig, dem Kläger die
Weihnachtszuwendung für das Jahr 1999 deshalb zu versagen, weil er
im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, die diese freiwillige Sonderzahlung
in voller Höhe erhielten, im Bezugszeitraum tatsächlich nur
sechs Tage gearbeitet hatte und im übrigen - abgesehen von seinem
Urlaub - wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fehlte. Die
aus § 4 a Satz 2 EFZG abzuleitenden Grenzen einer zulässigen
Differenzierung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten sind damit nicht
verletzt.
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c) Die Entscheidung des Senats vom 26. Oktober 1994 (aaO), wonach der
arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert, daß die
differenzierende Regelung geeignet ist, den Zweck der Sonderleistung zu
fördern, steht dem nicht entgegen. Der Senat hat insoweit
lediglich für den Fall, daß eine an der jeweiligen Anzahl
der - unentschuldigten oder krankheitsbedingten - Fehltage
ausgerichtete Minderung der Sonderzahlung um einen bestimmten Bruchteil
erfolgen und damit dem Arbeitnehmer ein Anreiz geboten werden soll, die
Zahl seiner - berechtigten oder unberechtigten - Fehltage im
Bezugszeitraum möglichst gering zu halten, angenommen, eine solche
Regelung müsse dem Arbeitnehmer im voraus bekannt sein. Nur wenn
der Arbeitnehmer, der einen Fehltag "in Anspruch nehmen" wolle, wisse,
daß die Inanspruchnahme dieses Fehltages eine Verringerung seines
Anspruchs auf die Sonderzahlung zur Folge haben werde, könne der
Zweck der Regelung, Fehlzeiten zu vermeiden, erreicht werden. Eine
derartige Anwesenheitsprämie müsse deshalb an künftige
Fehltage anknüpfen. Eine Regelung mit einer solchen
Zweckbestimmung hat der Kläger aber vorliegend nicht behauptet.
Sie ergibt sich auch nicht aus dem vom Landesarbeitsgericht
festgestellten Sachverhalt.
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d) Im übrigen hält der Senat an dieser Rechtsprechung (vgl.
auch LAG Hamm vom 5. November 1997 - 10 Sa 1006/97 - LAGE BGB §
611 Gratifikation Nr. 39 für eine Kürzung entsprechend dem
Leistungsverhalten der Arbeitnehmer; krit. Gaul Anm. zu BAG 26. Oktober
1994 - 10 AZR 482/93 - EzA BGB § 611 Anwesenheitsprämie Nr.
10 aE) uneingeschränkt nur hinsichtlich zukunftsbezogener
Regelungen fest. Eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers, auf
die - wie vorliegend - keinerlei Anspruch der Arbeitnehmer besteht,
sondern allenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz erwachsen
könnte, belohnt dagegen die in der Vergangenheit tatsächlich
erbrachte Arbeitsleistung. Wie bei zukunftsgerichteten Regelungen eine
an der Zahl der Fehltage ausgerichtete Differenzierung
grundsätzlich zulässig ist und nach Maßgabe des §
4 a EFZG auch wegen krankheitsbedingter Fehltage erfolgen kann, ist
eine entsprechende Differenzierung in den Grenzen des § 4 a Satz 2
EFZG auch bei einer vergangenheitsbezogenen Regelung sachlich
gerechtfertigt und zulässig (vgl. auch Meisel SAE 1995, 320, 321).
Einer vorherigen "Vereinbarung" iSv. § 4 a Satz 1 EFZG bedarf es
insoweit nicht, weil auch die Sonderzahlung nicht vereinbart ist und
deshalb ein Anspruch der Arbeitnehmer bis zu einer Zusage oder der
Zahlung ohnehin nicht besteht. Erfolgt die Zahlung mit einer § 4 a
Satz 2 EFZG entsprechenden Differenzierung unter
Freiwilligkeitsvorbehalt, können die Arbeitnehmer allenfalls
hoffen, nicht aber darauf vertrauen, daß auch künftig wieder
entsprechende Sonderzahlungen erfolgen werden. Für den Fall,
daß sich diese Hoffnung erfüllt, müssen sie dann aber
ohnehin damit rechnen, daß der Arbeitgeber wiederum entsprechend
§ 4 a Satz 2 EFZG differenzieren wird.
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4. Generelle Regelungen der Beklagten hinsichtlich der Gewährung
eines reduzierten Weihnachtsgeldes hat das Landesarbeitsgericht nicht
festgestellt. Die Beklagte hat insoweit ausschließlich
individuelle Festsetzungen behauptet. Für einen Anspruch auf
Zahlung eines gekürzten Weihnachtsgeldes hätte der insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Kläger deshalb eine entsprechende
Gruppenbildung seitens der Beklagen darlegen und ferner angeben
müssen, mit welcher Gruppe er sich aus welchen Gründen
für vergleichbar hält, so daß sein völliger
Ausschluß von der Gewährung einer Weihnachtszuwendung eine
sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung darstellen
würde. Dazu fehlt aber jeglicher Sachvortrag, so daß der
Klage auch nicht teilweise stattzugeben war.
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III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Dr. Freitag Fischermeier Marquardt
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Burger Großmann