BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.4.2002, 10 AZR 42/01
Gerichtliche Zuständigkeit für die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen bei Abtretung
Leitsätze
Die Arbeitsgerichte als Prozeßgerichte für den Streit
über abgetretene Arbeitsentgeltforderungen sind nicht befugt, bei
der Ermittlung der pfändbaren Anteile dem beim beklagten
Arbeitgeber erzielten Einkommen Einkünfte bei anderen Arbeitgebern
oder Rentenversicherungsträgern hinzuzurechnen.
Tenor
1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 5. Dezember 2000 - 1 Sa
401 b/00 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Berechnung des pfändbaren
Teils des Einkommens des beim Beklagten angestellten Herrn K. Die
Klägerin hat diesem den Streit verkündet. Er ist dem
Rechtsstreit nicht beigetreten.
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Die Klägerin gewährte Herrn Rolf Kaczmarek ein Darlehen. Zur
Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag trat dieser im
Jahre 1992 den jeweils pfändbaren Teil seines "Arbeitsentgelts im
Sinne von § 850 ZPO (insbesondere Renten, Pensions- und
Provisionsforderungen ...)" an die Klägerin ab. Er ist bei dem
Beklagten im Rahmen eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses mit einer Vergütung von
306,78 Euro (600,00 DM) pro Monat tätig. Von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bezieht er eine
Rente iHv. 1.202,31 Euro (2.351,51 DM). In seinem Haushalt wohnen seine
Ehefrau, ein gemeinsames minderjähriges Kind und ein
minderjähriges Stiefkind.
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Die Klägerin legte 1999 die Sicherungsabtretung gegenüber dem
Beklagten und der BfA offen. Beide Drittschuldner teilten mit,
daß wegen der Unterhaltspflichten des Zedenten kein
pfändbarer Teil der jeweiligen Einkünfte verbleibe.
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Am 25. Februar 2000 erhob die Klägerin die vorliegende Klage. Mit
Beschluß des Amtsgerichts Itzehoe vom 28. Februar 2000 wurde
über das Vermögen des Zedenten ein
Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt D als
Treuhänder bestellt. Die Klägerin meldete ihre Forderungen
zur Tabelle an. Die Forderungen wurden anerkannt.
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Die Klägerin meint, daß bei der Berechnung des
pfändbaren Teils des Einkommens des Zedenten das Stiefkind nicht
zu berücksichtigen sei. Zudem seien die Rentenbezüge und das
Arbeitsentgelt zusammenzurechnen. Zuständig für die Anordnung
der Zusammenrechnung sei gemäß § 850 e ZPO und §
3, § 2 Abs. 3 ArbGG das Arbeitsgericht. Nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens könne sie die Verurteilung zur Zahlung an
den Treuhänder beantragen.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, ab Vergütungsmonat August 2000 bei
der Ermittlung pfändbarer Beträge des Einkommens des Herrn K,
der diesem zustehenden monatlichen Nettovergütung aus dem
Beschäftigungsverhältnis mit dem Beklagten die Rente, die
Herr K in Höhe von monatlich 1.202,31 Euro (2.351,51 DM) von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezieht,
hinzuzurechnen, aus dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag den
pfändbaren Anteil unter Berücksichtigung von
Unterhaltspflichten des Herrn Kaczmarek gegenüber seiner Ehefrau
und einem Kind zu ermitteln und diesen pfändbaren Betrag an den
Treuhänder in dem Verbraucherinsolvenzverfahren des Amtsgerichts
Itzehoe, Rechtsanwalt D, abzuführen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Eine
Darlehensforderung bestehe nicht. Die Abtretung sei wegen
Übersicherung nichtig. Nach Mitteilung des Zedenten sei dieser
zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Ohne Beschluß nach §
850 e ZPO, der nur in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergehen
könne, dürfe der Beklagte nur seine Vergütungszahlung
zugrunde legen. Wegen des Insolvenzverfahrens und des Antrags auf
Zahlung an den Treuhänder fehle der Klägerin das
erforderliche Rechtsschutzinteresse.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die
Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. Der Beklagte
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß die
Arbeitsgerichte gemäß § 3, § 2 Abs. 3 ArbGG zwar
für die Klage eines Abtretungsgläubigers gegen den
Arbeitgeber eines Zedenten auf Zahlung abgetretener Vergütung
zuständig seien, nicht aber für eine Entscheidung nach §
850 e ZPO. Eine Lohnabtretung könne nur nach Maßgabe des
§ 400 BGB erfolgen, dh. soweit die Forderungen der Pfändung
unterworfen seien. Die streitigen Vergütungsforderungen lägen
unterhalb der Pfändungsgrenzen. Soweit die Klägerin nach
§ 850 e ZPO die Anordnung über ein Zusammenrechnen mit der
Rente beanspruchen könne, handele es sich nicht um einen Anspruch
aus einem Arbeitsverhältnis iSd. § 3 ArbGG. Als
eigenständiger zivilprozessualer Anspruch könne die
Zusammenrechnung nur in einem Verfahren der staatlichen
Zwangsvollstreckung beantragt werden. § 850 e ZPO bevorzuge allein
den Pfändungspfandgläubiger, nicht einen
Abtretungsgläubiger. Wegen des klaren Gesetzeswortlauts und des
Grundsatzes der Rechtsklarheit könne ein Prozeßgericht die
ausdrücklich dem Vollstreckungsgericht vorbehaltene
Zusammenrechnungskompetenz nicht an sich ziehen. Allenfalls käme
eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts auch zugunsten eines
Abtretungsgläubigers in Betracht. Ein dementsprechender
Beschluß liege jedoch nicht vor.
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II. Der Senat folgt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im
Ergebnis und im wesentlichen in der Begründung. Die Klage ist
zulässig, aber nicht begründet.
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A. Die Klage ist zulässig.
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1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Es handelt sich um eine
Klage auf künftige Leistungen (§ 257 ZPO), die auch
Lohnansprüche zum Gegenstand haben kann (BAG 23. Februar 1983 - 4
AZR 508/81 - BAGE 42, 54). Obwohl im Klageantrag der
Vergütungsanspruch des Zedenten gegenüber dem Beklagten der
Höhe nach nicht konkret beziffert ist, ist der erstrebte Titel im
Hinblick auf seine spätere Vollstreckung durch Auslegung
hinreichend bestimmbar. Über die Urteilsformel hinaus kann auf
Feststellungen im Tatbestand des Urteils zurückgegriffen werden.
Hiernach beträgt die Vergütung monatlich 306,78 Euro.
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2. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzinteresse an der Klage auf
Leistung an den Treuhänder. Sie hätte zwar trotz des
Verbraucherinsolvenzverfahrens, eines Antrags auf Restschuldbefreiung
und der damit verbundenen Abtretung aller pfändbaren Bezüge
(§ 287 InsO) noch für einen Zeitraum von drei Jahren seit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zahlung an sich verlangen
können (§ 114 Abs. 1 InsO aF - jetzt 2 Jahre), weil die
Abtretung schon 1992 vereinbart worden war. Als Gläubigerin einer
Forderung kann sie jedoch nach § 362 Abs. 2 BGB auch Dritte zur
Entgegennahme der Leistung bevollmächtigen.
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Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch die Anmeldung der
Darlehensforderung zur Insolvenztabelle und deren Anerkennung
entfallen. Zwar eröffnet die zur Sicherung der Darlehensforderung
vereinbarte Abtretung künftiger Lohnforderungen der Klägerin
ein Recht zur Absonderung (§ 51 InsO). Die Klägerin als
bevorzugte Gläubigerin kann an der späteren
anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur
teilnehmen, soweit sie gemäß § 52 InsO auf ihr
Absonderungsrecht verzichtet oder mit der Absonderung ausgefallen ist.
Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, daß die
Klägerin auf ihr Absonderungsrecht verzichtet habe. Allein die
Anmeldung der Darlehensforderung zur Tabelle läßt nicht ohne
weiteres den Schluß zu, die Klägerin habe damit zugleich auf
ihr Absonderungsrecht verzichtet (Hess/Weis/Wienberg InsO 2. Aufl.
§ 52 Rn. 19). Die Anmeldung kann aber insbesondere dann sinnvoll
sein, wenn die Klägerin mit den abgesonderten Rechten nicht bzw.
nicht vollständig befriedigt werden sollte oder sich herausstellt,
daß ein Absonderungsrecht nicht besteht. Dann verbleibt die
Möglichkeit einer Befriedigung aus der Insolvenzmasse
(Hess/Weis/Wienberg aaO § 52 Rn. 18). Die Klägerin führt
damit die Klage nicht lediglich als "nicht beauftragte Sachwalterin der
Insolvenzmasse", wie der Beklagte meint.
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3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Zedenten führte nicht zu einer Unterbrechung des
Verfahrens. Der Zedent ist weder "Partei" iSd. § 240 ZPO noch
sonst zwingend an dem Verfahren zu beteiligen (Baumbach/Hartmann ZPO
60. Aufl. § 240 Rn. 9).
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B. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist nicht
Inhaberin der geltend gemachten Forderungen, denn eine Forderung kann
gemäß § 400 BGB nur insoweit wirksam abgetreten werden,
als sie der Pfändung unterworfen ist. Dies ist nicht der Fall.
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1. Der Zedent hat die pfändbaren Anteile seines gegenwärtigen
und künftigen Arbeitsentgelts iSv. § 850 ZPO an die
Klägerin abgetreten. Eine solche Abtretung auch künftiger
Forderungen ist grundsätzlich zulässig, soweit der Umfang der
Abtretung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (BAG 24. Oktober 1979
- 4 AZR 805/77 - BAGE 32, 159, 162). Nur dann kann der Arbeitgeber
erkennen, wieviel er an den neuen Gläubiger zu zahlen hat. Diesen
Anforderungen genügt die Abtretung des pfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens. Der Arbeitgeber kann die abgetretenen Teile unter
Berücksichtigung der gesetzlich geregelten
Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO berechnen und
auszahlen (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - BAGE 96, 266).
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2. Danach hat die Klägerin keine Vergütungsansprüche
erworben, denn von dem Verdienst des Zedenten in Höhe von 306,78
Euro monatlich ergibt sich kein pfändbarer Anteil gem.
§§ 850, 850 c ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850
c ZPO. Auf die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder kommt es dabei
nicht an.
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3. Der Beklagte war weder verpflichtet noch berechtigt, die
Renteneinkünfte des Zedenten dem Arbeitsverdienst hinzuzurechnen.
Eine solche Zusammenrechnung ist nach § 850 e Ziff. 2 und 2 a ZPO
grundsätzlich möglich. Danach sind mit dem Arbeitseinkommen
auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem
Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung
unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die
Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche
erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem
Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Für einen solchen Beschluß
nach § 850 e ZPO sind aber nach dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift nur die Vollstreckungsgerichte zuständig. Ein
entsprechender Beschluß liegt jedoch nicht vor. Er
läßt sich auch nicht mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht
als Prozeßgericht in analoger Anwendung des § 850 e ZPO
herbeiführen.
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a) Der Gesetzgeber hat in den §§ 850 ff. ZPO den
Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen im einzelnen geregelt,
insbesondere welche Einkünfte der Pfändung unterliegen und
welche Beträge einem Pfändungsschuldner als Eigenbehalt bzw.
zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten belassen werden
müssen. In Einzelfällen läßt das Gesetz zu,
daß grundsätzlich unpfändbare Einkünfte
pfändbar werden, Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt
bleiben oder Freibeträge auf Grund besonderer Umstände
erhöht werden (§ 850 b Abs. 2, § 850 c Abs. 4, §
850 e, § 850 f ZPO). Diese Ausnahmeregelungen bedürfen aber
ausdrücklich einer rechtsgestaltenden gerichtlichen Anordnung
durch die Vollstreckungsgerichte. Dies gilt auch für die
Berücksichtigung mehrerer Einkünfte des Schuldners. Bezieht
ein Pfändungsschuldner mehrere Einkommen, ist bei der Berechnung
pfändbarer Anteile jedes Einkommen getrennt zu betrachten (§
850 e ZPO). Dies dient dem Schutz des Arbeitgebers, der als
Drittschuldner in der Regel ebensowenig wie der
Pfändungsgläubiger die verschiedenen Einkünfte des
Arbeitnehmers, deren genauen Umfang und Zusammensetzung sowie deren
unpfändbare Anteile sicher kennt (Stein/Jonas/Brehm ZPO 21. Aufl.
Bd. 6 § 850 e III Rn. 19). Ohne diese Kenntnisse läuft der
Drittschuldner Gefahr, bei der Berechnung des pfändbaren Anteils
zusammengerechneter Einkünfte die zum Schutz des
Pfändungsschuldners erlassenen Pfändungsvorschriften zu
verletzen und möglicherweise nicht mit befreiender Wirkung zu
leisten (§ 362 BGB).
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Dieselbe Interessenlage besteht, wenn, wie im vorliegenden Fall, der
Arbeitgeber als Drittschuldner einer abgetretenen Forderung den
pfändbaren Anteil des Arbeitsentgelts seines Arbeitnehmers zu
bestimmen hat. Nach § 400 BGB können Forderungen nicht
abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen sind.
Mit dem Abtretungsverbot soll der Arbeitnehmer davor geschützt
werden, daß er durch eine Abtretung seiner Lohnansprüche die
für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel verliert. Ihm
sollen unter allen Umständen die für unpfändbar
erklärten Forderungen verbleiben, damit ihm die Lebensgrundlage
nicht gänzlich entzogen wird (BGH 10. Februar 1994 - IX ZR 55/93 -
BGHZ 125, 116, 122). Die Vorschrift dient auch dem Schutz Dritter,
denen der Schuldner gegenüber unterhaltspflichtig ist oder die ihm
gegenüber unterhaltspflichtig werden können, sowie der
Entlastung der staatlichen Sozialhilfe (Staudinger/Busche BGB 13. Aufl.
Bd. II § 400 Rn. 1). Ebenso wie bei der
Pfändungsvollstreckung ist auch der Arbeitgeber im Falle einer
Arbeitsentgeltabtretung schutzbedürftig. Er muß
Gewißheit haben, in welcher Höhe die Forderung abgetreten
ist und welcher Teil des Arbeitseinkommens der Pfändung
unterworfen ist. Nur dann kann er den auszuzahlenden Teil richtig
berechnen und seine Leistungspflichten gegenüber
Abtretungsgläubiger und Arbeitnehmer befreiend erfüllen.
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b) Ausschließlich das Vollstreckungsgericht kann die
Zusammenrechnung mehrerer Einkommen anordnen. Für eine
entsprechende Befugnis der Prozeßgerichte besteht keine
Rechtsgrundlage. Auch eine analoge Anwendung des § 850 e Ziff. 2
ZPO scheidet aus.
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Die Arbeitsgerichte als Prozeßgerichte sind zuständig
für das gerichtliche Erkenntnisverfahren über die richtige
Berechnung einer gepfändeten oder abgetretenen Lohnforderung.
Hierbei haben die Prozeßgerichte zu überprüfen, ob die
Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO eingehalten sind. Dazu
gehört beispielsweise auch, ob und wieviele unterhaltsberechtigte
Personen vorhanden sind. Stehen dann jedoch die Tatsachen, wie die
Höhe des Arbeitsverdienstes und die Zahl der
unterhaltsberechtigten Personen fest, hat das Prozeßgericht den
pfändbaren Betrag von einer Tabelle abzulesen und kann diesen
weder herauf- noch herabsetzen. Eine solche Befugnis ergibt sich auch
nicht aus der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für
Zusammenhangsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 3 ArbGG, denn hier
besteht eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen
Gerichts, nämlich des Vollstreckungsgerichts.
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c) Eine analoge Anwendung des § 850 e ZPO, die eine
Zusammenrechnungsanordnung der Arbeitsgerichte begründen
könnte, scheidet aus. Zwar befindet sich der
Abtretungsgläubiger nicht in einem Vollstreckungsverfahren. Da
aber gem. § 400 BGB eine Forderung nicht abgetreten werden kann,
soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist, sind die
Pfändungsvorschriften auch außerhalb eines
Vollstreckungsverfahrens anwendbar. Auch bei der Bestimmung der
Pfändbarkeit von Einkünften gem. § 400 BGB bzw. §
394 BGB verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des
Vollstreckungsgerichts (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - aaO;
offen gelassen: BAG 15. Oktober 1985 - 3 AZR 502/83 - AP ZPO § 850
e Nr. 1; 6. Februar 1991 - 4 AZR 348/90 - BAGE 67, 193, 197; BGH 5.
Dezember 1985 - IX ZR 9/85 - BGHZ 96, 324; Staudinger/Busche BGB Bd. II
13. Aufl. § 400 Rn. 5; Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. § 400
Rn. 4; Stöber Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1250). Die
gerichtliche Anordnungskompetenz nach § 850 e ZPO stellt bereits
eine Ausnahmeregelung zu der im übrigen geltenden gesetzlichen
Grundkonzeption des Pfändungsschutzes dar (Stöber aaO Rn.
1250). Eröffnet der Gesetzgeber eine Ausnahme zu seinen im
übrigen geregelten Grundsatzbestimmungen, ist im Zweifel
anzunehmen, daß er die Reichweite der Ausnahme bewußt auf
die ausdrücklich getroffene Regelung beschränken wollte. Eine
Erweiterung der Ausnahme über eine analoge Anwendung der
Ausnahmebestimmung bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung. Eine
solche liegt hier nicht vor.
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Es ist vielmehr im Hinblick auf die verschiedenen Schutzfunktionen der
Vollstreckungsvorschriften nicht nur zweckmäßig, sondern
notwendig, daß die Entscheidung über die ausnahmsweise zu
treffenden Abänderungen der gesetzlichen Grundvorschriften in
einer Hand, und zwar beim Vollstreckungsgericht, verbleibt. Dieses hat
eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen und zuvor die an
der Vollstreckung Beteiligten, vor allem den betroffenen Schuldner, zu
hören. Nur so kann verhindert werden, daß ein
Pfändungs- oder Abtretungsgläubiger bei verschiedenen
Arbeitgebern oder Rententrägern jeweils geltend macht, die
jeweiligen Einkünfte seien zusammenzurechnen. Im
Erkenntnisverfahren zwischen Abtretungsgläubiger und
Drittschuldner ist der Arbeitnehmer nicht zwingend unmittelbar
beteiligt. Dies läßt befürchten, daß in seine
Rechte nach § 400 BGB, §§ 850 ff. ZPO eingegriffen
werden könnte (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - aaO). Weder
besteht eine Pflicht zur Streitverkündung noch eine Pflicht zum
Beitritt.
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Demgegenüber sind die Interessen eines Abtretungsgläubigers
an einer möglichst weitreichenden Befriedigung ohne die
Inanspruchnahme weiterer Gerichte nicht so durchschlagend, daß
§ 850 e ZPO analog vom Prozeßgericht anzuwenden wäre.
Der Abtretungsgläubiger hat die Möglichkeit, sich einen Titel
zu verschaffen, mit dem er unmittelbar in das Vollstreckungsverfahren
eintreten kann und so in den Genuß der Ausnahmeregelungen des
§ 850 e ZPO kommen kann. Damit wird das Abtretungsrecht nach
§§ 398 ff. BGB nicht ausgehöhlt. Allenfalls liegt es
näher, dem Vollstreckungsgericht eine analoge Anordnungskompetenz
auch für Abtretungsgläubiger einzuräumen. Hierüber
hat allerdings das Vollstreckungsgericht selbst zu entscheiden.
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d) Soweit in bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts eine
Zusammenrechnung gem. § 394 ZPO iVm. § 850 e ZPO vorgenommen
worden ist (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 - AP ZPO § 850 e Nr.
4 = EzA ZPO § 850 e Nr. 2; 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 - AP
BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1
Nr. 60) handelte es sich um ausdrücklich als solche bezeichnete
Ausnahmefälle, die wegen der besonderen rechtlichen und
tatsächlichen Zusammenhänge der Leistungen angenommen wurden.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Auch soweit das
Bundessozialgericht im Hinblick auf § 53 Abs. 3 SGB I iVm. §
850 e ZPO eine eigene Zuständigkeit zur Zusammenrechnung von
Sozialleistungen angenommen hat, kann dies auf die Arbeitsgerichte
nicht übertragen werden (BSG 9. April 1987 - 5 b RJ 4/86 - BSGE
61, 274). Jener Entscheidung lag zugrunde, daß dem Träger
der Sozialversicherung ohnehin oblag, die Interessen des Versicherten
zu wahren. Er hatte hinsichtlich des Schuldnerschutzes eine dem
Vollstreckungsgericht vergleichbare Stellung, die eher noch umfassender
ist. Auch mag es möglich sein, daß auf Grund des
sozialgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes sichergestellt werden
kann, daß die schutzwürdigen Belange des Schuldners
hinreichend berücksichtigt werden. Dies trifft jedoch für ein
zivilgerichtliches Verfahren zwischen Abtretungsgläubiger und
Drittschuldner ohne zwingende Beteiligung des Abtretungsschuldners
gerade nicht zu.
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III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Dr. Freitag Fischermeier Marquardt
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Staedtler N. Schuster