BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.6.2002, 10 AZR 340/01
Maßregelungsverbot - Ausschluß von freiwilliger Leistung
Leitsätze
Eine Maßregelung iSd § 612a BGB kann darin liegen, daß
der Arbeitgeber den Adressatenkreis einer freiwilligen Leistung um
diejenigen Mitarbeiter verringert, die zuvor in zulässiger Weise
ihre vertraglichen Rechte ausgeübt haben.
Tenor
1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts München vom 28. Februar 2001 - 3 Sa 1192/00
- aufgehoben.
2.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Kempten vom 28. September 2000 - 5 Ca 1232/99 - abgeändert:
Die
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 668,64 Euro nebst 4 %
Zinsen aus dem sich aus 211,21 Euro brutto ergebenden Nettobetrag seit
1. Oktober 1999, aus dem sich aus 230,42 Euro brutto ergebenden
Nettobetrag seit 1. Dezember 1999 und aus dem sich aus 227,01 Euro
brutto ergebenden Nettobetrag seit 1. Februar 2000 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine
Beteiligung am Umsatz für Januar 1999 bis Juni 1999, am Gewinn
für Juli 1998 bis Juni 1999 sowie am Umsatz für Juli 1999 bis
Dezember 1999 zusteht.
2
Die Klägerin ist seit dem 12. Februar 1990 bei der Beklagten als
Montiererin beschäftigt. Die arbeitsvertraglich vereinbarte
Arbeitszeit beträgt 36 Stunden pro Woche.
3
Mit "Information für die Betriebsangehörigen" (im Folgenden:
Mitarbeiterinfo) Nr. 77/8 hatte die Beklagte 1977 die "Einführung
einer Erfolgsbeteiligung" geregelt. Hierin heißt es ua.:
4
"Ab dem Geschäftsjahr 1977/78, d.h. ab dem 1.7.77, sollen Sie am
Erfolg unserer Firma beteiligt werden durch Bezüge, die direkt
abhängig sind vom Umsatz (EBU) und Gewinn (EBG).
5
Diese Bezüge berühren nicht Ihren Lohn oder Ihr Gehalt, sondern sind zusätzlich.
...
6
Bitte beachten Sie, daß jeder (im Büro und in der Werkstatt)
etwas zur Erzielung einer guten Erfolgsbeteiligung tun kann. Der Umsatz
steigt durch zügige, fehlerfreie Arbeit vom Angebot bis zur
Auslieferung, der Gewinn ebenso und zusätzlich durch
Kostenbewußtsein.
...
7
Ihre Leistung führt zur Einkommenssteigerung, leider (und darauf
muß hingewiesen werden), kann trotz Ihrer Leistung der Erfolg
schlecht sein, wenn die Konjunktur - oder andere Ereignisse -
rückläufige Umsätze und Gewinne (wie 1975/76) erzwingt.
Dann fällt auch Ihre Erfolgsbeteiligung und Ihre Leistung kann
dann nur ein noch stärkeres Abfallen verhindern. (Der Umsatzanteil
sorgt aber dafür, daß die EB nicht Null wird.) Diese
mögliche Rückläufigkeit können Sie aber in Kauf
nehmen, wenn Sie bedenken, daß diese Erfolgsbeteiligung eine
zusätzliche, freiwillige Leistung ist.
...
8
Die Firma behält sich das Recht des jederzeitigen Widerrufes dieser freiwilligen Einrichtung vor.
9
Vorstehendes wurde mit dem Betriebsrat durchgesprochen und fand keinen Einwand."
10
1997 bemühte sich die Beklagte um die Verlängerung der
regelmäßigen Arbeitszeit derjenigen Mitarbeiter, die nicht
im Drei-Schicht-Betrieb arbeiten, von 36 auf 38 Wochenstunden ohne
Gehalts- bzw. Lohnausgleich. Auch die Klägerin wurde mit Schreiben
vom 6. November 1997 aufgefordert, einer entsprechenden
Verlängerung ihrer Arbeitszeit zuzustimmen. Die Klägerin
sowie zuletzt sechs andere Mitarbeiter lehnten dies ab; die
übrigen betroffenen Belegschaftsangehörigen (ca. 95 %)
vereinbarten mit der Beklagten eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit
ohne Lohnausgleich. Die Arbeitszeit der Mitarbeiter im
Drei-Schicht-Betrieb blieb unverändert bei 36 Stunden; ihre
Schichtzulage wurde aber mit Mitteilung vom 1. Januar 1998 gekürzt.
11
Im Schreiben vom 6. März 1998 teilte die Beklagte der Klägerin ua. mit:
12
"es wurde immer wieder darauf hingewiesen, daß die
Erfolgsbeteiligung eine freiwillige Leistung der Firmen M GmbH &
Co. KG und E GmbH ist. Die Zahlungen erfolgten freiwillig und unter
Ausschluß eines Rechtsanspruchs für künftige Leistungen.
13
Nachdem Sie sich bisher nicht entschließen konnten, die
38-Std.-Woche ab 01.12.1997 freiwillig anzunehmen, widerrufen wir Ihre
Erfolgsbeteiligung (EBU/EBG). Sie sind künftig ab 01.01.1998 nicht
mehr in die Regelung Erfolgsbeteiligung mit einbezogen. Wir bitten
für unsere Entscheidung um Verständnis, da Sie durch die
individuelle Beibehaltung der 36-Std.-Woche weniger zum Betriebserfolg
beitragen, als diejenigen Mitarbeiter/innen, welche sich für die
38-Std.-Woche entschieden haben.
14
Wir geben Ihnen allerdings nochmals Gelegenheit, Ihre Einstellung zur
freiwilligen Annahme der 38-Std.-Woche ohne Lohnausgleich zu
überdenken und bitten gegebenenfalls um Rückinformation an
Ihren zuständigen Meister bzw. im Personalbüro bis
16.03.1998. Erhalten wir von Ihnen keine zustimmende
Rückäußerung, entfällt für Sie die
Erfolgsbeteiligung wie vorstehend angeführt ersatzlos."
15
Mit Mitarbeiterinfo 54/98 regelte die Beklagte die Erfolgsbeteiligung ab 1. Januar 1998 wie folgt:
"1. ...
16
Ab 1.1.1998 wird die Erfolgsbeteiligung am Umsatz (EBU) allen Mitarbeiter(inne)n ... gewährt.
17
2. Auszahlungen folgen unmittelbar auf den Leistungszeitraum:
18
19
EB Umsatz 1 Januar - Juni im Juli
EB Gewinn Juli - Juni im September
EB Umsatz 2 Juli - Dezember im Januar des
Folgejahres
20
...
21
Wir verweisen wieder auf die Freiwilligkeit. Auch bei wiederholter Zahlung entsteht kein Rechtsanspruch für die Zukunft.
22
3. Auch heute möchten wir Sie bitten und motivieren, zur
Erreichung des Gewinnes von über 5% vor Steuern beizutragen. Sie
können das auch durch Sparsamkeit.
23
Noch wirksamer sind jedoch:
24
+ Vorausdenken und überlegte Zusammenarbeit,
25
+ Vermeidung von Fehlern, nicht nur im Produkt, sondern auch bei jeder anderen Leistung.
...
26
Nicht nur Kunden sind Kunden, bereits die nächste Werkstatt,
Kollegin und Kollege, Vorgesetzte etc. sind Kunden und wir alle
hängen sehr von jedem einzelnen Beitrag und wirksamer
Zusammenarbeit ab!!!
27
Der gegenwärtige Geschäftsgang lässt für dieses
(und möglicherweise auch für das folgende) Geschäftsjahr
mehr EBU und einen nennenswerten Beitrag aus der EB-Gewinn erwarten."
28
Am 4. Februar 1999 schrieb die Beklagte an die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 6. März 1998:
"...
29
Mitarbeiter/-innen, welche die Annahmeerklärung zur 38-Std.-Woche
per 01. Dezember 1997 nicht unterschrieben haben, wurde mit Schreiben
vom 06. März 1998 mitgeteilt, daß sie ab 01. Januar 1998
nicht mehr in die Regelung Erfolgsbeteiligung einbezogen sind.
30
Der Ordnung halber machen wir Sie darauf aufmerksam, daß Sie
aufgrund der unveränderten Situation auch weiterhin von der
Regelung Erfolgsbeteiligung ausgeschlossen sind.
31
Wir geben Ihnen allerdings nochmals Gelegenheit, Ihre Einstellung zur
freiwilligen Annahme der 38-Std.-Woche ohne Lohnausgleich zu
überdenken und bitten gegebenenfalls um Rückinformation an
Ihren zuständigen Meister bzw. im Personalbüro bis 19.
Februar 1999. Erhalten wir von Ihnen keine zustimmende
Rückäußerung, bleibt die Erfolgsbeteiligung für
Sie gestrichen."
32
Die Klägerin sowie andere betroffene Arbeitnehmer klagten gegen
diesen Ausschluß von der Erfolgsbeteiligung 1998. Das
Arbeitsgericht Kempten verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 28.
Oktober 1999 rechtskräftig zur Zahlung der Erfolgsbeteiligung
für das Jahr 1998. Daraufhin zahlte die Beklagte für das Jahr
1998 allen betroffenen Mitarbeitern - so auch der Klägerin - die
Erfolgsbeteiligung aus.
33
Im April 1999 verteilte die Beklagte an ihre Arbeitnehmer, darunter
auch die Klägerin, die Mitarbeiterinfo Nr. 59/99, die folgenden
Inhalt hatte:
34
"Erfolgsbeteiligung Umsatz und Gewinn (EBU/G)
35
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
36
die Erfolgsbeteiligung ist - wie bekannt - 1977/8 "freiwillig und
jederzeit widerruflich" und ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches
auch bei wiederholter Zahlung gewährt worden. Die EBG(ewinn) ist -
mangels Gewinn - gelegentlich ausgefallen. 1982/83 mußten wir
sogar die EBU(msatz) in einem schwierigen Moment aussetzen.
37
Eine große Mehrheit bietet 1999 unserer
Solidaritätsgemeinschaft besonderen Einsatz im
Drei-Schicht-Betrieb oder mit 38 Stunden pro Woche. Dafür bekommen
diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1999 die Leistungen aus der
freiwilligen Erfolgsbeteiligung wie geregelt.
38
Die Firma widerruft diese Regelung zum 01. Januar 2000. Eine eventuelle
Neuregelung hängt von der weiteren Entwicklung ab. Wir werden Sie
rechtzeitig informieren.
..."
39
Die Beklagte zahlte der Klägerin wie auch den anderen
Mitarbeitern, die der Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf 38
Stunden pro Woche nicht zugestimmt hatten, die Erfolgsbeteiligung nicht
aus.
40
Die Klägerin meint, sie habe auch für das Jahr 1999 Anspruch
auf die Erfolgsbeteiligung aus Umsatz und Gewinn. Die Beklagte habe den
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem sie ihr diese Ansprüche
verweigert und damit sachwidrig differenziert habe. Der Zweck der
Leistung, nämlich die Beteiligung der Arbeitnehmer an Umsatz und
Gewinn, sei erhalten geblieben; es sei allenfalls mit der
Mitarbeiterinfo 59/99 ein weiterer Zweck hinzugefügt worden. An
der Entwicklung von Umsatz und Gewinn sei auch sie beteiligt gewesen,
ebenso wie die Mitarbeiter, die ebenfalls 36 Stunden wöchentlich -
wenn auch im Drei-Schicht-Betrieb - gearbeitet und Leistungen erhalten
hätten. Die Beklagte verstoße außerdem gegen das
Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Ihr, der Klägerin,
werde die Leistung vorenthalten, weil sie nicht bereit sei, über
ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinaus länger zu
arbeiten. Schließlich sei die Maßnahme unwirksam, weil der
Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG mitbestimmt
habe.
41
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
42
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.307,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen
aus dem sich aus 413,09 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 1.
Oktober 1999, aus dem sich aus 450,66 DM brutto ergebenden Nettobetrag
seit 1. Dezember 1999 und aus dem sich aus 444,00 DM brutto ergebenden
Nettobetrag seit 1. Februar 2000 zu zahlen.
43
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
liege nicht vor, denn ausweislich der Mitarbeiterinfo Nr. 59/99 seien
die Ansprüche auf Erfolgsbeteiligung ausschließlich auf die
Mitarbeiter im Drei-Schicht-Betrieb bzw. die Mitarbeiter in einer
38-Stunden-Woche beschränkt. Das sei sachlich gerechtfertigt, da
auf Grund der für die Arbeitnehmer nachteiligen
Vertragsänderungen dieser Personenkreis im Vergleich zu den
Mitarbeitern mit einer 36-Stunden-Woche ohne Schichtarbeit
größere Nachteile habe hinnehmen müssen. Gegenüber
den Mitarbeitern im Drei-Schicht-Betrieb solle die Gewährung der
Erfolgsbeteiligung außerdem einen gewissen Ausgleich für die
besonders hohe Belastung und den Wegfall der freiwilligen Schichtzulage
im Frühjahr 1998 darstellen. Im Hinblick auf die sachliche
Rechtfertigung der Differenzierung sei auch das
Maßregelungsverbot nicht verletzt. Ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates bestehe nicht, da sowohl die Einführung als auch die
Abschaffung freiwilliger Leistungen mitbestimmungsfrei sei.
44
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der
Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter,
während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
45
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des
Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und auf die Berufung der
Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern. Die Klage
ist begründet.
46
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie
folgt begründet: Ein Anspruch aus der Mitarbeiterinfo 59/99
bestehe nicht. Damit sei die Klägerin vielmehr von der Leistung
ausgeschlossen worden. Im Hinblick auf den Freiwilligkeitsvorbehalt sei
dies auch zulässig. Eine unabhängig davon bestehende
Gesamtzusage habe die Klägerin nicht vorgetragen. Die
Mitarbeiterinfo 77/8 enthalte andere Bedingungen. Die Klägerin
habe ihren Anspruch aus der Mitarbeiterinfo 54/98 errechnet. Dies sei
die aktuelle Ausgestaltung der Zusage vor der ausdrücklichen
Beschränkung in der Mitarbeiterinfo 59/99 gewesen. Eine
betriebliche Übung sei durch das Verhalten der Beklagten in der
Vergangenheit nicht begründet worden. Wegen des in den Vorjahren
erklärten Freiwilligkeitsvorbehalts habe die Beklagte in jedem
Jahr erneut eine Entscheidung darüber treffen können, ob,
unter welchen Voraussetzungen und an welche Arbeitnehmer die
freiwillige Leistung gezahlt werden solle. Sie habe den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Den Zweck
der Leistung habe sie mit der Mitarbeiterinfo 59/99 dahingehend
definiert, daß mit den Erfolgsbeteiligungen der "besondere
Einsatz im Dreischichtbetrieb oder mit 38 Stunden pro Woche" honoriert
werden solle. Die Bezeichnung als "Erfolgsbeteiligung Umsatz und
Gewinn" kennzeichne die Zwecksetzung aber nur unzureichend, da auch die
Klägerin mit ihrer in 36 Stunden pro Woche geleisteten Arbeit zum
Erfolg des Unternehmens beitrage. Der nunmehrige Zweck der Leistung
ergebe sich nicht aus dem Begriff "Erfolgsbeteiligung" oder aus der
Berechnung der Leistung aus Umsatz und Gewinn, sondern in erster Linie
aus dem Ausgleich der Mehrbelastung im Drei-Schicht-Betrieb bzw. in der
38-Stunden-Woche. Hierfür bestehe ein Sachgrund.
47
Gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB habe die
Beklagte nicht verstoßen. Der Entzug von Vorteilen sei keine
unmittelbare Sanktion auf die an sich zulässige Weigerung der
Klägerin, ihre Arbeitszeit zu verlängern. Die Beklagte habe
diese Rechtsausübung lediglich zum Anlaß genommen, einen
neuen Zweck der Leistung zu bestimmen, nämlich die Mehrbelastungen
auszugleichen. Daß die Verweigerung der
Arbeitszeitverlängerung tragendes Motiv einer unmittelbaren
Maßregelung gewesen sei, habe die Klägerin nicht dargelegt.
Ein Anscheinsbeweis komme ihr nicht zugute.
48
II. Dem folgt der Senat weder im Ergebnis noch in der Begründung.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf den geltend gemachten Betrag.
Die Beklagte hätte die Klägerin nicht aus dem Kreis der
Empfänger einer Erfolgsbeteiligung ausschließen dürfen.
49
1. Der Anspruch der Klägerin beruht auf den
Mitarbeiterinformationen 54/98 und 59/99. Diese enthalten Zusagen auf
Teilnahme an einer Erfolgsbeteiligung. Soweit die Beklagte in der
Mitarbeiterinfo 59/99 die Klägerin aus dem Kreis der
Anspruchsberechtigten ausschließt, verletzt sie das
Maßregelungsverbot des § 612 a BGB.
50
a) Nach § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei
einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der
Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Damit
verbietet § 612 a BGB jede Benachteiligung des Arbeitnehmers. Ein
Verstoß gegen § 612 a BGB liegt deshalb nicht nur dann vor,
wenn der Arbeitnehmer eine Einbuße erleidet, dh. wenn sich seine
Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert, sondern
auch dann, wenn ihm Vorteile vorenthalten werden, welche der
Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, wenn diese
entsprechende Rechte nicht ausgeübt haben (BAG 23. Februar 2000 -
10 AZR 1/99 - BAGE 94, 11 ff. mwN). Dies gilt auch im Bereich
freiwilliger Leistungen (BAG 28. Juli 1992 - 1 AZR 87/92 - AP GG Art. 9
Arbeitskampf Nr. 123 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 106, zu II der
Gründe).
51
b) Die Klägerin hat in zulässiger Weise ihre Rechte
ausgeübt, als sie sich einer Verlängerung der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit widersetzte. Auch wenn 95 % der mit ihr
vergleichbaren Arbeitnehmer einer Arbeitszeitverlängerung
zustimmten, war sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
verpflichtet, dies auch zu tun.
52
c) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts besteht ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen Benachteiligung und
Rechtsausübung. Dabei muß die zulässige
Rechtsausübung der tragende Beweggrund, dh. das wesentliche Motiv
für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus,
daß die Rechtsausübung nur den äußeren
Anlaß für die Maßnahme bietet (ErfK-Preis 2. Aufl.
§ 612 a BGB Rn. 11).
53
Die Maßnahme der Beklagten lag darin, solche Arbeitnehmer vom
Bezug der Erfolgsbeteiligung auszuschließen, die einer
vertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich
nicht zugestimmt hatten. Allein zur Erreichung dieses Ziels diente die
Ergänzung der Zweckbestimmung der Leistung "Erfolgsbeteiligung
Umsatz und Gewinn" um den Gesichtspunkt "Ausgleich der Mehrbelastung im
Drei-Schicht-Betrieb bzw. in der 38-Stunden-Woche". Durch die neue
Zweckbestimmung sollten gerade die Arbeitnehmer aus dem Kreis der
Begünstigten der Erfolgsbeteiligung herausgenommen werden, die in
zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt hatten. Die Beklagte
wollte die in der Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich
liegende Entgeltreduzierung auch bei den Mitarbeitern durchsetzen, bei
denen ihr dies auf arbeitsvertraglichem Wege einvernehmlich nicht
gelungen war.
54
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte in der
Mitarbeiterinfo 59/99 nicht eine völlig anders geartete
freiwillige Leistung versprochen, die mit derjenigen aus der
Mitarbeiterinfo 54/98 nicht mehr vergleichbar war. Schon dem Wortlaut
nach wird der Zweck der Leistung sowohl in der Überschrift als
auch im Text als "Erfolgsbeteiligung Umsatz und Gewinn" ausgewiesen.
Die Beklagte nimmt weiterhin Bezug auf die zuvor in der Mitarbeiterinfo
54/98 allen Arbeitnehmern zugesagte Leistung. Dies ergibt sich aus der
Formulierung, daß der von ihr bestimmte Adressatenkreis im Jahr
1999 "die Leistungen aus der freiwilligen Erfolgsbeteiligung" bekomme,
und zwar "wie geregelt". Damit wird nicht nur eine Berechnungsgrundlage
wiedergegeben, sondern eine bisher bestehende Gesamtregelung
einschließlich deren Zwecksetzung weitergeführt, allerdings
unter Ausschluß von wenigen Arbeitnehmern, darunter der
Klägerin. Die Zwecksetzung besteht, wie aus der Ziffer 3 der
Mitarbeiterinfo 54/98 hervorgeht, in einem Anreiz, durch effektive,
zügige, fehlerfreie Zusammenarbeit und durch
Kostenbewußtsein und Sparsamkeit Umsatz und Gewinn zu steigern.
Für eine Bezugnahme auf die vorher bestehende Regelung spricht
weiterhin der letzte Absatz der Mitarbeiterinfo 59/99. Nachdem die
Beklagte die "Leistungen aus der freiwilligen Erfolgsbeteiligung wie
geregelt" zugesagt hatte, widerruft sie im Absatz darauf "diese
Regelung" zum 1. Januar 2000 und führt aus, daß "eine
eventuelle Neuregelung" von der weiteren Entwicklung abhänge. Aus
allem wird deutlich, daß der bisherige Zweck eines
Leistungsanreizes durch Beteiligung der Arbeitnehmer am Umsatz und
Gewinn nicht aufgegeben worden ist.
55
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ausschluß der
Klägerin von der Leistung und der Ausübung ihrer
vertraglichen Rechte geht weiterhin aus den Schreiben der Beklagten vom
6. März 1998 und vom 4. Februar 1999 hervor. In beiden Schreiben
stellt die Beklagte klar, daß die Klägerin die
Erfolgsbeteiligung erhalten werde, sobald sie der Verlängerung der
Arbeitszeit zustimme. Die Beklagte selbst stellt im Schreiben vom 6.
März 1998 den Zusammenhang zwischen der "individuellen
Beibehaltung der 36-Stundenwoche" und dem ihrer Ansicht nach geringeren
"Beitrag zum Betriebserfolg" her. Der Klägerin wird im Schreiben
vom 4. Februar 1999 Gelegenheit gegeben, ihre Einstellung zur
freiwilligen Annahme der 38-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich zu
überdenken. Weiter heißt es: "Erhalten wir von Ihnen keine
zustimmende Rückäußerung, bleibt die Erfolgsbeteiligung
für Sie gestrichen." Die danach ausgehängte Mitarbeiterinfo
59/99 vom 15. April 1999 stellt die unmittelbare Reaktion auf die
ausgebliebene zustimmende Rückäußerung dar. Nur die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dreischichtbetrieb oder mit 38
Stunden pro Woche sollten nunmehr die Leistungen aus der freiwilligen
Erfolgsbeteiligung wie geregelt bekommen. Die Zielsetzung dieser
Maßnahme ist damit offensichtlich.
56
2. Auf Grund der Verletzung des Maßregelungsverbots ist die
Klägerin so zu stellen, als wäre die verbotene
Maßregelung nicht erfolgt. Die rechtswidrige Benachteiligung
durch die Beklagte ist zu beseitigen (BAG 23. Februar 2000 - 10 AZR
1/99 - BAGE 94,11 ff., zu II 6 der Gründe, mwN).
57
Damit hätte die Klägerin nicht aus dem Kreis der Adressaten
der in der Mitarbeiterinfo 54/98 näher geregelten
Erfolgsbeteiligung ausgenommen werden dürfen. Hätte die
Beklagte die Klägerin nicht in unzulässiger Weise
benachteiligt, hätte diese den Anspruch in der rechnerisch
unstreitigen Höhe erworben.
58
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
59
Dr. Freitag Fischermeier Marquardt
60
Thiel Tirre