BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 6.8.2002, 1 ABR 49/01
Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung
Leitsätze
1. Die Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift, auf der die beabsichtigte
personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 Abs 1 BetrVG
beruht, kann der Betriebsrat auch noch nach Ablauf der Wochenfrist des
§ 99 Abs 3 Satz 1 BetrVG geltend machen.
2. Eine Ein- oder Umgruppierung, die von der im Betrieb geltenden
Vergütungsordnung geboten wird, stellt keinen "Nachteil" des
betroffenen Arbeitnehmers im Sinne von § 99 Abs 2 Nr 4 BetrVG dar.
Tenor
Die
Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des
Landesarbeitsgerichts Bremen vom 13. September 2001 - 4 TaBV 6/01 -
wird zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung eines Mitarbeiters.
2
Die antragstellende Arbeitgeberin ist eine Bausparkasse . Sie
unterhält eine bundesweite Außendienstorganisation. Diese
ist in 21 Gebietsdirektionen gegliedert. Weiterer Beteiligter ist der
bei der Gebietsdirektion B gebildete Betriebsrat.
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In den einzelnen Gebietsdirektionen sind ua. sog.
Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer tätig.
Ihre Vergütung richtet sich nach den für die Arbeitgeberin
geltenden Haustarifverträgen. § 6 des Manteltarifvertrags vom
1. Januar 1975 in seiner Fassung vom 18. Oktober 1996 (MTV) sieht neun
Vergütungsgruppen vor. "Tarifgruppe 9" gilt für
"Tätigkeiten, die sich durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung
offenbar über Gruppe 8 hinausheben, zB: ...
Gebietsverkaufsförderer, Gebietsverkaufstrainer ..." Nach § 7
MTV sind "Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in den
Eingruppierungsübersichten aufgeführt ist, ... in die
entsprechende Tarifgruppe einzugruppieren". § 7 Nr. 5 MTV sieht
für ältere Arbeitnehmer nach zehn Dienstjahren einen
Abgruppierungsschutz vor.
4
Über die Vergütung der Gebietsverkaufstrainer und
-förderer bestehen weitere Tarifregelungen. Die Vereinbarung vom
21. Dezember 1994 sah neben dem Tarifgehalt nach Gruppe 9 eine
monatliche Funktionszulage und eine erfolgsabhängige Provision
vor. Durch die Vereinbarung vom 17. November 1998 wurde die sog.
Teamprovision durch eine "Seminarprämie" ersetzt. Am 29. Juni 2000
schlossen die Tarifvertragsparteien die bislang jüngste
"Tarifvereinbarung über eine Vergütungsregelung für
Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer". Sie hat
auszugsweise folgenden Wortlaut:
5
"2. Tarifgehalt
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Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer werden in die Tarifgruppe 8 eingruppiert.
7
3. Bonussystem
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3.1 Grundsatz
9
Bei entsprechenden Leistungen wird den Gebietsverkaufstrainern und
Gebietsverkaufsförderern ein Bonus gemäß den
nachstehenden Bestimmungen gewährt.
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3.2 Bonusstruktur
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Der Bonus besteht aus zwei Komponenten. Mit der Komponente Individuelle
Leistung (I) wird der spezifische Beitrag des Mitarbeiters zur
Erreichung der Unternehmensziele, mit der Komponente Unternehmensziele
(U) die Verantwortung des Mitarbeiters für den Gesamterfolg der B
-Gruppe honoriert.
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Bestandteil der Komponente I ist bei den Gebietsverkaufstrainern u.a. die folgende Seminartagesstaffel:
...
13
3.4 Abschlagszahlungen
14
Auf den im jeweiligen Folgejahr zu ermittelnden Bonus erhalten
Gebietsverkaufstrainer eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von
1.000,-- DM und Gebietsverkaufsförderer in Höhe von 750,--
DM. Zuviel geleistete Vorauszahlungen werden zunächst mit den
laufenden Vorauszahlungen verrechnet.
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3.5 Sonstiges
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Die Einzelheiten des Bonussystems, insbesondere das Verhältnis
zwischen Komponenten I und U sowie die Bemessungsgrundlagen für
die Komponenten I und U, werden vom Vorstand der B Holding AG
festgelegt.
...
17
4. Besitzstandswahrung
18
4.1 Besitzstandswahrung im Zusammenhang mit den neuen Vergütungsregelungen
19
Für die am 30. Juni 2000 in einem
Beschäftigungsverhältnis stehenden Regionaltrainer und
Regionalen Vertriebsförderer (neue Bezeichnung:
Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer) gelten die
bisherigen Regelungen zur variablen Vergütung bis zum 31. Dezember
2000 fort.
20
Regionaltrainer und Regionale Verkaufsförderer, die am 30. Juni
2000 in Tarifgruppe 9 eingruppiert sind, werden ab 1. Juli 2000 in
Tarifgruppe 8 eingruppiert. Über das entsprechende Tarifgehalt
hinaus erhalten sie eine versorgungsfähige Ausgleichszulage, die
sich bei zukünftigen Tariferhöhungen wie folgt aufzehrt:
...
21
4.2 Besitzstandswahrung aus der Übernahme des
Branchen-Tarifvertrages und der Neubewertung der Stellen
(Tarifabschluss vom 15. Oktober 1993)
22
Evtl. aufgrund der Übernahme des Branchentarifvertrages und der
Neubewertung der Stellen bestehende Ausgleichszulagen werden nach der
bisherigen Systematik weiterhin aufgezehrt. Sie werden in voller
Höhe auf den Bonus bzw. bis zum 31. Dezember 2000 auf die
erzielten erfolgsabhängigen Vergütungen angerechnet und mit
den jeweiligen monatlichen Vorauszahlungen verrechnet.
...
23
7. Schlußbestimmungen
24
Diese Tarifvereinbarung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und kann mit
einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden. Sie ersetzt die Tarifvereinbarung über eine
Vergütungsregelung für Regionaltrainer, Leiter
Regionaltraining, Regionale Vertriebsförderer und Leiter Regionale
Vertriebsförderung der B Bausparkasse vom 21. Dezember 1994 in der
Fassung der Tarifvereinbarung vom 17. November 1998.
..."
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Zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses wurde der Mitarbeiter G S als
Regionaler Vertriebsförderer/Gebietsverkaufsförderer
beschäftigt und war in Tarifgruppe 9 eingruppiert. Mit Schreiben
vom 6. Juli 2000 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des
Betriebsrats zu seiner Umgruppierung in Tarifgruppe 8 mit Wirkung zum
1. Juli 2000. Mit Telefaxschreiben vom 13. Juli 2000 lehnte der
Betriebsrat dies ab. Das Schreiben lautet: "...
26
der Betriebsrat der GD B hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen,
Ihrem Antrag vom 06.07.2000 gem. § 99 Abs. 2 Ziffer 1 und 4 BetrVG
zu widersprechen.
27
Begründung:
28
Die vorliegende Tarifvereinbarung vom 29.06.2000 beinhaltet unter
Ziffer 3.5 eine Bonusregelung, deren Ausgestaltung noch durch den
Vorstand festzulegen ist. Eine Umgruppierung nach Tarifgruppe 8 ohne
detaillierte Bonusregelung verstößt gegen diese
Tarifvereinbarung und stellt somit eine erhebliche Benachteiligung des
Kollegen G S gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 4 BetrVG dar.
29
Die bisherige Eingruppierung in Tarifgruppe 9 basiert auf §§
6 und 7 des Manteltarifvertrages für die B Gruppe in Verbindung
mit dem nach wie vor gültigen Stellenprofil für
Gebietsverkaufsförderer. Eine Umgruppierung nach TG 8
verstößt somit gegen die Vorschriften des § 99 Abs. 2
Ziffer 1 BetrVG.
30
Sollte durch eine Neuausrichtung des Tätigkeitsfeldes eine andere
Tätigkeit mit geringerer Bezahlung angestrebt sein, so
genießt der Kollege G S außerdem den Abgruppierungsschutz
des § 7 Ziffer 5 MTV der B Gruppe."
31
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die vom Betriebsrat
vorgebrachten Gründe rechtfertigten die Zustimmungsverweigerung
nicht. Sie setze lediglich die Tarifvereinbarung vom 29. Juni 2000 (TV
2000) um. Die dort vorgesehene Eingruppierung hänge nicht von
einer vollständigen Ausarbeitung des Bonussystems ab. § 6 MTV
sei für Gebietsverkaufstrainer und -förderer durch Nr. 2 TV
2000 ersetzt. Ein Verstoß gegen § 7 Nr. 5 MTV liege nicht
vor.
32
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
33
die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Herrn G S zu ersetzen.
34
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die
Auffassung vertreten, das Bonussystem sei untrennbarer Bestandteil der
neuen Gehaltsregelung. Bis zu seiner vollständigen Aufstellung sei
eine Eingruppierung nach Maßgabe der TV 2000 ausgeschlossen.
Diese Ergänzung sei überdies mitbestimmungspflichtig nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Die Umgruppierung von Herrn S
verstoße deshalb gegen § 6 MTV. Die in der TV 2000
vorgesehene Eingruppierung verletze zudem den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Einfache Verkaufsförderer würden
nach Tarifgruppe 8 und damit genauso vergütet wie nunmehr die
Gebietsverkaufsförderer. Maßstab und Oberbegriff der
Tarifgruppe 9 seien aber unverändert geblieben und auf
Gebietsverkaufsförderer weiterhin anwendbar.
35
Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Das
Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats
zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat
seinen Abweisungsantrag weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die
Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von Herrn S zu Recht
ersetzt. Die vom Betriebsrat angegebenen Gründe tragen seine
Zustimmungsverweigerung nicht.
37
I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.
38
1. Bei der beabsichtigten Maßnahme handelt es sich um eine
zustimmungsbedürftige Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG.
Umgruppierung ist die Änderung der Einreihung in die im Betrieb
geltende Vergütungsordnung (Fitting BetrVG 21. Aufl. § 99 Rn.
86). Eine solche Maßnahme hat die Arbeitgeberin mit Blick auf die
Vergütung von Herrn S geplant. Der Betriebsrat hat seine
Zustimmung verweigert.
39
2. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht als erteilt. Sie wurde
rechtzeitig verweigert. Will der Betriebsrat einer Maßnahme iSd.
§ 99 Abs. 1 BetrVG widersprechen, so hat er dies dem Arbeitgeber
nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unter Angabe von Gründen
innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit
der vollständigen Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG.
Hält der Betriebsrat eine dieser Voraussetzungen nicht ein, gilt
seine Zustimmung als erteilt, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.
40
a) Die Arbeitgeberin hat mit Schreiben vom 6. Juli 2000 die Zustimmung
zur Umgruppierung beantragt. Aus dem Schreiben gingen alle für die
Entscheidung des Betriebsrats erforderlichen Angaben hervor. Die
Wochenfrist begann deshalb mit Zugang dieses Schreibens. Gem.
§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endete sie frühestens am
13. Juli 2000. Mit Telefaxschreiben von diesem Tage hat der Betriebsrat
der Umgruppierung widersprochen. Dies war fristgerecht. Das
Telefaxschreiben wahrte das Schriftlichkeitserfordernis des § 99
Abs. 3 BetrVG. Dafür genügt es, daß die Erklärung
des Betriebsrats als Schrift wahrnehmbar ist. Der Schriftform des
§ 126 Abs. 1 BGB, die ein Telefaxschreiben wegen der nur
abgebildeten Unterschrift des Erklärenden nicht erfüllt,
bedarf es nicht. § 126 BGB gilt nur für Rechtsgeschäfte.
Die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 BetrVG ist keine
rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine
rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf eine solche ist §
126 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Eine analoge Anwendung ist mit
Blick auf die Verweigerungserklärung nach § 99 Abs. 1 BetrVG
nicht geboten (Senat 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zVv.).
41
b) Der Betriebsrat hat die Zustimmung mit der gesetzlich geforderten
Angabe von Gründen verweigert. Dafür genügt es,
daß sich die dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilten Gründe
einem der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend
aufgeführten Tatbestände zuordnen lassen. Unbeachtlich ist
eine Begründung nur, wenn sie offensichtlich auf keinen der
gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt (Fitting aaO §
99 Rn. 214). In seinem Schreiben vom 13. Juli 2000 hat der Betriebsrat
unter näherer Darlegung einen Verstoß der beabsichtigten
Maßnahme gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG geltend
gemacht.
42
II. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Der Betriebsrat
hat die Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn S zu Unrecht verweigert.
Dieser ist seit dem 1. Juli 2000 in Tarifgruppe 8 des § 6 MTV
eingruppiert. Verweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG
bestehen nicht.
43
1. Die beabsichtigte Umgruppierung entspricht der TV 2000. Mit seiner
gegenteiligen Ansicht macht der Betriebsrat nicht eine Verletzung der
TV 2000 geltend, sondern das Fehlen der Voraussetzungen für ein
Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsregelung. Dem ist das
Landesarbeitsgericht zu Recht nicht gefolgt.
44
a) Die Arbeitgeberin ist als Tarifvertragspartei nach § 3 TVG an
den MTV und die TV 2000 gebunden. Das darin geregelte
Vergütungsgruppensystem ist deshalb Teil der in den
Gebietsdirektionen anzuwendenden Entlohnungsgrundsätze. Ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG besteht insoweit nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG
nicht.
45
b) Nr. 2 und Nr. 4.1 TV 2000 sehen mit Wirkung vom 1. Juli 2000 eine
Vergütung der Gebietsverkaufsförderer nach Tarifgruppe 8
ausdrücklich vor. Diese Eingruppierung hängt nicht davon ab,
daß zunächst das in Nr. 3 TV 2000 vereinbarte Bonussystem in
allen tariflich nicht geregelten Einzelheiten festgelegt würde.
Für eine solche Verknüpfung gibt es keinen Anhaltspunkt. In
Nr. 4.1 Abs. 2 TV 2000 heißt es ohne jeden Vorbehalt, die
Gebietsverkaufsförderer seien "ab 1. Juli 2000 in Tarifgruppe 8
eingruppiert". Eine aufschiebende Bedingung haben die
Tarifvertragsparteien weder hier noch in Nr. 7 TV 2000 vereinbart, wo
bestimmt ist, daß die gesamte TV 2000 am 1. Juli 2000 in Kraft
tritt. Den Tarifvertragsparteien mußte bewußt sein,
daß zu diesem Zeitpunkt das neue Bonussystem noch nicht
vervollständigt sein konnte. Gleichwohl haben sie weder einen
Aufschub für das Wirksamwerden der Umgruppierung vorgesehen noch
einen Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem die Bonusregelungen
vollständig ausgearbeitet sein sollten. Vielmehr haben sie
für beide Vergütungsbestandteile Besitzstandsregelungen
vereinbart. Die Herabsetzung des Tarifgehalts sollte durch die
aufzehrbare "versorgungsfähige Ausgleichszulage" nach Nr. 4.1 Abs.
2 TV 2000 aufgefangen werden. Für die variable Vergütung
sollten gem. Nr. 4.1 Abs. 1 TV 2000 die bisherigen Regelungen bis zum
31. Dezember 2000 fortgelten; anschließend würden die
Abschlagszahlungen nach Nr. 3.4 TV 2000 fällig. Umgruppierung und
Bonussystem stehen damit nicht in einem Bedingungszusammenhang.
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c) Die Umgruppierung der Gebietsverkaufsförderer zum 1. Juli 2000
ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats auch nicht deshalb
ausgeschlossen, weil sie ohne vollständige Ausarbeitung des
Bonussystems einer unvollständigen Eingruppierung gleich
käme. Zwar ist das zwecks Eingruppierung eingeleitete
Mitbestimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein einheitliches
Verfahren, das die Eingruppierung in allen ihren Teilen erfaßt
(BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - AP BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr.
3). Die Bonusregelungen als solche verlangen aber keine Eingruppierung.
Ein- und Umgruppierung bedeutet die Einreihung des Arbeitnehmers in ein
kollektives Entgeltschema. Ein Entgeltschema teilt einzelne
Tätigkeiten in verschiedene Tätigkeitsgruppen ein, deren
Verschiedenheit in der unterschiedlichen Höhe der ihnen
zugeordneten Vergütung zum Ausdruck kommt. Eine solche bewertende
Einteilung nimmt das tarifliche Bonussystem nicht vor. Es gewährt
den Gebietsverkaufstrainern und -förderern die Chance auf eine
zusätzliche, erfolgsabhängige Vergütung. Ihre Stellung
innerhalb der Vergütungsordnung wird dadurch nicht geändert.
Auch wenn Boni, Zulagen und Tarifgehalt erst insgesamt die
tatsächliche Vergütung des Arbeitnehmers bilden, ist die
Eingruppierung nur hinsichtlich des Tarifgehalts erforderlich.
47
2. Die beabsichtigte Umgruppierung von Herrn S verstößt
nicht gegen §§ 6, 7 MTV. Zwar ist dort weiterhin die
Eingruppierung der Gebietsverkaufsförderer in Tarifgruppe 9
vorgesehen. Diese Regelung ist jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 2000
durch Nr. 2, Nr. 4.2 TV 2000 abgelöst worden. Die TV 2000 ist ein
Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes. Für die
Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen zwei
gleichrangigen Normen, die denselben Gegenstand regeln und sich an
denselben Adressatenkreis wenden, gilt nicht das
Günstigkeitsprinzip, sondern ua. die Zeitkollisionsregel. Danach
wird die ältere Regelung durch die jüngere abgelöst. Nur
diese kommt für die Zukunft zur Geltung. Sie verdrängt
entgegenstehende Regelungen auch dann, wenn sie das nicht
ausdrücklich erklärt. Darauf, ob die jüngere Regelung
für die betroffenen Arbeitnehmer günstiger oder
ungünstiger ist, kommt es regelmäßig nicht an. Es ist
Teil der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie,
bestehende Tarifnormen jederzeit auch zu Lasten der Arbeitnehmer
ändern zu können (BAG 20. Februar 2001 - 1 AZR 322/00 - AP
BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 107 = EzA BetrVG 1972 §
77 Nr. 66; 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - BAGE 96, 249; 5. Oktober
2000 - 1 AZR 48/00 - BAGE 96, 15). Grenzen ergeben sich aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem darauf beruhenden
Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG 15. Oktober 1996 - 1 BvL 48/92 und
1 BvL 44/92 - BVerfGE 95, 64; BAG 15. November 2000, aaO; 16. Juli 1996
- 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293). Solche Gesichtspunkte stehen der
Wirksamkeit der TV 2000 nicht entgegen.
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3. Die Eingruppierung der Gebietsverkaufsförderer in Tarifgruppe 8
verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit dieses
Grundrecht die Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar bindet
(vgl. dazu BAG 4. April 2000 - 3 AZR 729/98 - AP TVG § 1
Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19;
30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277). Auch bei Annahme einer
solchen Bindung ist der Gleichheitssatz nicht verletzt.
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a) Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht
deshalb unbeachtlich, weil der Betriebsrat sie nicht schon im
Widerspruchsschreiben, sondern erst im Laufe des Verfahrens vorgebracht
hat. Zwar sind Verweigerungsgründe des Betriebsrats
grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie dem
Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1
BetrVG mitgeteilt worden sind (BAG 15. April 1986 - 1 ABR 55/84 - BAGE
51, 345 mwN.). Dies gilt aber nicht für rechtliche Argumente,
sondern nur für Gründe tatsächlicher Art und für
die Einführung anderer Widerspruchsgründe des § 99 Abs.
2 BetrVG (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 50/97 - BAGE 88, 309). Von der
Mitteilungsfrist ausgenommen sind ferner solche Gründe, die die
Wirksamkeit einer Rechtsnorm betreffen, auf der die vom Arbeitgeber
beabsichtigte Maßnahme beruht. Auch solche Einwände sind
unabhängig davon beachtlich, wann sich der Betriebsrat auf sie
berufen hat. Soweit sich die geplante Maßnahme als Normanwendung
darstellt, kann die Zustimmung des Betriebsrats nur ersetzt werden,
wenn sich die zugrundeliegende Regelung als wirksam erweist. Die
Gerichte dürfen ungültige Normen nicht zur Grundlage einer
Ersetzungsentscheidung machen. Möglichen
Unwirksamkeitsgründen haben sie allerdings nur dann nachzugehen,
wenn deren tatsächliche Voraussetzungen offensichtlich oder auf
Grund substantiierten Vorbringens eines Beteiligten in das Verfahren
eingeführt sind.
50
Hier hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 14. November 2000
vorgetragen, künftig seien sowohl bloße "Sachbearbeiter
Verkaufsförderung" als auch Gebietsverkaufsförderer in
Tarifgruppe 8 eingruppiert, obwohl sich der Schwierigkeitsgrad der
Tätigkeit für letztere nicht verringert habe; darin hat der
Betriebsrat den gerügten Gleichheitsverstoß erblickt.
Für die Beachtlichkeit seines Vorbringens ist dies ausreichend.
51
b) Die Rüge des Betriebsrats ist jedoch unbegründet. Durch
die Eingruppierung der Gebietsverkaufsförderer in Tarifgruppe 8
wird Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz setzt voraus, daß die Tarifvertragsparteien bei
der Normierung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten
oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind,
daß sie bei einer am allgemeinen Gleichheitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise hätten Berücksichtigung finden müssen
(BAG 26. April 2000 - 4 AZR 177/99 - BAGE 94, 273). Soweit es dabei um
die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher
Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine
Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung
der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG
29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - AP GG Art. 3 Nr. 291 = EzA GG Art. 3
Nr. 93; ErfK/Dieterich 2. Aufl. GG Art. 3 Rn. 27). An die
Systemgerechtigkeit von Tarifverträgen dürfen wegen ihres
Kompromißcharakters als Ergebnis von Verhandlungen über
gegenläufige Interessen keine allzu hohen Anforderungen gestellt
werden (ErfK/Dieterich aaO Rn. 44, 46 mwN). Die Tarifvertragsparteien
können im Interesse der Praktikabilität,
Verständlichkeit und Übersichtlichkeit auch typisierende
Regelungen treffen (BAG 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - aaO).
52
Danach liegt die Eingruppierung der Gebietsverkaufsförderer durch
die TV 2000 im Rahmen des den Tarifvertragsparteien zustehenden
Regelungsspielraums. Der Betriebsrat hat keine näheren Tatsachen
dafür vorgetragen, weshalb eine Eingruppierung der
Verkaufsförderer und der Gebietsverkaufsförderer in dieselbe
Tarifgruppe 8 gleichheitswidrig sein sollte. Zutreffend hat das
Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daß die neue
Eingruppierung beispielsweise auf der Einschätzung der
Tarifvertragsparteien beruhen könne, die bisherige Bewertung der
Tätigkeit der Gebietsverkaufsförderer sei - gerade gemessen
am Gleichheitssatz - zu hoch ausgefallen. Auch angesichts der zugleich
eingeführten Bonusregelung, die nach der TV 2000 nur den
Gebietsverkaufstrainern und -förderern zugute kommt,
läßt sich in der veränderten Eingruppierung eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellen.
53
4. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ist auch nicht deshalb
begründet, weil die Umgruppierung von Herrn S gegen § 7 Nr. 5
MTV verstieße. Nach dieser Vorschrift genießen zwar
über 45 Jahre alte Mitarbeiter, die dem Betrieb mindestens zehn
Jahre angehört haben, Abgruppierungsschutz. Ihre Vergütung
ist auch dann nach der bisherigen Tarifgruppe zu bemessen, wenn ihnen
eine Tätigkeit übertragen wurde, die einer niedrigeren
Tarifgruppe entspricht. § 7 Nr. 5 MTV schützt jedoch nicht
vor einer Neubewertung der bisherigen Tätigkeit selbst. Die
Regelung greift nur ein, wenn dem Arbeitnehmer eine andere
Tätigkeit übertragen wird. Hier hat sich nicht die
Tätigkeit des Herrn S geändert, sondern deren tarifliche
Bewertung.
54
5. In der beabsichtigten Umgruppierung liegt kein Nachteil iSd. §
99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht
angenommen, daß ein solcher Verweigerungsgrund im Zusammenhang
mit einer Eingruppierung oder Umgruppierung nicht in Frage kommt. Das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen ist
nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein Mitgestaltungs-,
sondern ein Mitbeurteilungsrecht. Die Eingruppierung eines
Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist
ein Akt der Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll
sicherstellen, daß diese Rechtsanwendung möglichst
zutreffend erfolgt. Sie dient der einheitlichen und
gleichmäßigen Anwendung der betrieblichen
Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen
Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der betrieblichen
Vergütungspraxis (BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - BAGE 92, 162;
28. April 1998 - 1 ABR 50/97 - aaO; 12. August 1997 - 1 ABR 13/97 - AP
BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 99
Umgruppierung Nr. 1). Dabei beschränkt sich das
Mitbeurteilungsrecht zwar nicht auf die Frage, ob die vom Arbeitgeber
vorgenommene Bewertung der Tätigkeit der von ihm zugrunde gelegten
Vergütungsordnung entspricht. Der Betriebsrat kann nach § 99
Abs. 2 Nr. 1 BetrVG einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Eingruppierung
vielmehr auch mit der Begründung widersprechen, die vom
Arbeitgeber angewandte Vergütungsordnung sei nicht diejenige, die
im Betrieb zur Anwendung kommen müsse (BAG 27. Januar 1987 - 1 ABR
66/85 - BAGE 54, 147; 27. Juni 2000 - 1 ABR 29/99 - ZTR 2001, 188). In
jedem Fall geht es aber darum, die korrekte Anwendung der
maßgeblichen Vergütungsordnung zu gewährleisten. Die
Rechtsanwendung als solche steht nicht zur Disposition der
Betriebsparteien. Einer von der Vergütungsordnung gebotenen Ein-
oder Umgruppierung kann sich der Betriebsrat deshalb nicht mit der
Begründung widersetzen, sie verschlechtere die bisherige Position
des Arbeitnehmers. In den Folgen richtiger Anwendung des geltenden
Rechts liegt kein "Nachteil" iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG.
55
Wißmann Schmidt Kreft
56
Rath Büßenschütt