BAG, Urteil vom 23.01.2001- Aktenzeichen 9 AZR 287/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen - Teilurteil vom 5. März 1997 - 6 Ca 2050/96 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 14. Januar 1999 - 8 Sa 1013/97)
BGB §§ 615, 323, 297, 295, 276
SchwbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 - BGBl. I S 1421) § 14 Abs. 2, 3
SchwbG (in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter - vom 29. September 2000 - BGBl. I S
1394) § 14 Abs. 3
(Behindertengerechte Beschäftigung, Annahmeverzug bei Unvermögen)
»1. Ist ein Schwerbehinderter oder ein Gleichgestellter
außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu
erbringen, so gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der
Dienste in Verzug.
2. Das Schwerbehindertenrecht verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung.«
Orientierungssätze:
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SchwbG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1986 bestand eine Verpflichtung, die den
Schwerbehinderten zugewiesenen Arbeitsplätze mit den
erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Nach § 14
Abs. 3 Satz 1 SchwbG war ein Arbeitgeber ferner verpflichtet, den
Betrieb so zu regeln, daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl
Schwerbehinderter in seinem Betrieb dauernde Beschäftigung finden
konnte. Schuldhafte Verstöße gegen diese Pflichten
begründen Schadenersatzansprüche, soweit dem
schwerbehinderten Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis
die Möglichkeit der behindertengerechten Beschäftigung
vorenthalten wurde.
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte Verzugslohn,
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld zu zahlen hat und ob
der Kläger berechtigt ist, mit sofortiger Wirkung Urlaub aus 1995
und 1996 anzutreten.
Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Beklagte hat den Kläger im
März 1980 als Tischler eingestellt und zuletzt im Betriebsteil
Ladenbau mit dem Zusammenbau von Möbelplatten beschäftigt.
Sie führt einen Handwerksbetrieb, dessen Fertigungsprogramm den
Ladenbau für Fachgeschäfte sowie die Objekteinrichtungen
umfaßt. Die Betriebsgröße der Beklagten schwankte 1995
und 1998 zwischen 98 und 103 Arbeitsplätzen, auf denen ua. acht
Schwerbehinderte und Gleichgestellte beschäftigt wurden.
1993 fehlte der Kläger an mehr als 100 Arbeitstagen und 1994 an
mehr als 50 Arbeitstagen wegen Krankheit. Seit dem 6. Februar 1995 war
der Kläger ununterbrochen wegen Beschwerden an der
Halswirbelsäule arbeitsunfähig. Er beantragte im April 1995
beim Versorgungsamt die Anerkennung als Schwerbehinderter. Die Beklagte
wandte sich im September 1995 an die Hauptfürsorgestelle mit dem
Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Als das Versorgungsamt den Grad der
Behinderung auf 30 festsetzte, beantragte der Kläger am 23.
Februar 1996 beim Arbeitsamt die Gleichstellung mit einem
Schwerbehinderten. Diese hat das Arbeitsamt mit Rückwirkung auf
den Tag der Antragstellung bewilligt.
Am 20. Februar 1996 legte der Kläger im Betrieb eine
ärztliche Bescheinigung vor, nach der er ab sofort wieder
arbeitsfähig sei. Als die Beklagte seine Bitte um sofortige
Urlaubsgewährung wegen dringender Terminarbeiten ablehnte,
weigerte sich der Kläger, die Arbeit an seinem alten Arbeitsplatz
als Tischler im "Zusammenbau" wieder aufzunehmen. Die Beklagte mahnte
ihn deshalb ab. Für die Zeit ab 20. Februar 1996 reichte der
Kläger weitere ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein.
Wegen des laufenden Zustimmungsverfahrens zur Kündigung suchte am
18. September 1996 ein beratender Ingenieur des Technischen Dienstes
der Hauptfürsorgestelle den Betrieb der Beklagten auf, um die
Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung zu
überprüfen. Nach seiner Auffassung kann der Arbeitsplatz des
Klägers unter Einsatz technischer Arbeitshilfen, insbesondere von
Hebehilfen, so umgerüstet werden, daß er mit dessen
Behinderung vereinbar ist. Darauf holte die Beklagte eine fachliche
Stellungnahme des Leiters der Betriebsberatungsstelle des
Tischlerhandwerks ein. Danach ist der Einsatz der vorgeschlagenen
mechanischen Hubhilfen wegen der individuellen Fertigung, der Art der
Arbeiten und der Formen und Dimensionen der Werkstücke nicht
sinnvoll und im übrigen auch wirtschaftlich unzumutbar. Am 3.
März 1997 fand eine erneute Betriebsbegehung durch die
Hauptfürsorgestelle statt. Sie kam zu dem Ergebnis, entgegen der
ursprünglichen Annahme seien Hebehilfen im Bereich des
Möbelzusammenbaus nicht einsetzbar, insbesondere weil
überwiegend Werkstücke mit einer auf mechanische
Beanspruchung empfindlich reagierenden Oberfläche verarbeitet
würden. Darauf stimmte die Hauptfürsorgestelle der
ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im April 1997 zum
31. Oktober 1997. Das vom Kläger angerufene Arbeitsgericht hat die
Kündigungsschutzklage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das
Landesarbeitsgericht nach der Beweisaufnahme am 14. Dezember 1998 die
Auffassung vertreten, ein Einsatz von Hubwerkzeugen sei für die
behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes des Klägers
erforderlich und auch der Beklagten zumutbar. Es hat deshalb die
Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig. Die Revision der Beklagten ist bei einem
anderen Senat des Bundesarbeitsgerichts anhängig.
Bereits vor der Kündigung hat der Kläger in dem hier
anhängigen Rechtsstreit am 5. Juli 1996 gerichtlich geltend
gemacht, er habe die Beklagte mit der Annahme seiner Dienste in Verzug
gesetzt. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm einen behindertengerechten
Arbeitsplatz einzurichten. Da er nach entsprechenden Änderungen in
der Lage sei, als Tischler im "Zusammenbau" zu arbeiten, verweigere die
Beklagte ihm rechtswidrig den Antritt des Urlaubs aus den Jahren 1995
und 1996.
Er hat nach mehrfacher Klageerweiterung erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Arbeitsplatz zur
Verfügung zu stellen, an dem er unter Berücksichtigung seiner
körperlichen Beeinträchtigung eine vollschichtige
Tätigkeit ausüben kann,
2. ...
3. festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, mit
sofortiger Wirkung seinen Resturlaub für 1995 (27 Arbeitstage) und
seinen Jahresurlaub für 1996 (31 Arbeitstage) anzutreten,
4. an den Kläger 16.525,36 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich
ergebenden Nettobetrag seit dem 9. August 1996 zu zahlen,
5. an den Kläger für August 1996 1.838,16 DM brutto abzüglich 805,20 DM netto zu zahlen,
6. an den Kläger 15.991,99 DM brutto abzüglich 6.978,40 DM
netto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 1. Januar 1997 zu
zahlen,
7. an den Kläger 7.904,09 DM brutto abzüglich 3.371,10 DM
netto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 1. März 1997
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil diese Anträge abgewiesen.
Es hat die Entscheidung über die vom Kläger angegriffene
Abmahnung und über die Kosten dem Schlußurteil vorbehalten.
Auf die Berufung hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt,
den Kläger mit der Maßgabe als Tischler
weiterzubeschäftigen, daß der Arbeitsplatz des Klägers
mit Hebehilfen ausgerüstet wird. Im übrigen hat es die
Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der
Kläger verfolgt mit seiner Revision weiterhin die abgewiesenen
Entgelt- und Urlaubsansprüche.
Die ursprünglich von der Beklagten eingelegte Revision war gegen
die Verurteilung zur behindertengerechten Weiterbeschäftigung
gerichtet. In der mündlichen Revisionsverhandlung haben die
Parteien die Klage insoweit übereinstimmend für erledigt
erklärt, weil die Beklagte für den Fall der Unwirksamkeit der
Kündigung eine Beschäftigungszusage gegeben hat.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision des Klägers ist unbegründet.
1. Die Klage auf Feststellung des Anspruchs, mit sofortiger Wirkung
Urlaub aus 1995 und 1996 antreten zu dürfen, ist zwar nach §
256 Abs. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsklage mit der
Begründung abgewiesen, ein erfüllbarer Anspruch auf
Urlaubserteilung bestehe nicht. Der Kläger sei seit 1995 zur
Ausübung der ihm von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeit als
Tischler im Montagebereich außerstande. Damit sei für die
Beklagte die Möglichkeit entfallen, den Kläger zum Zwecke der
Urlaubserteilung von der Arbeitspflicht zu befreien.
Ob das in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend ist,
kann dahinstehen. Der Kläger macht das Recht geltend, ohne
vorherige Freistellungserklärung des Arbeitgebers "sofort Urlaub
anzutreten". Für ein derartiges Selbstbeurlaubungsrecht fehlt jede
Rechtsgrundlage. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist die Befreiung
von der Arbeitspflicht und deren zeitliche Festlegung dem Arbeitgeber
vorbehalten. Lehnt der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung ab, ohne
daß einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG genannten
Verweigerungsgründe vorliegt, so kann der Arbeitnehmer die Abgabe
der Freistellungserklärung gerichtlich durchsetzen. Ein Recht auf
"sofortigen Urlaubsantritt" ohne vorhergehende
Freistellungserklärung besteht nicht. Die Selbstbeurlaubung wird
daher in ständiger Rechtsprechung als Verletzung der vertraglichen
Pflichten angesehen (BAG 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - AP KSchG
1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26 = EzA KSchG
§ 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26;21. Mai 1992 - 2 AZR
10/92 - BAGE 70, 262; Senat 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BAGE 73, 135).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt und zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld.
Nach § 1 BUrlG, § 611 BGB hat ein Arbeitgeber das Entgelt
für die infolge der urlaubsbedingten Freistellung ausfallende
Arbeitszeit fortzuzahlen. Nichts anderes ist in dem vom Kläger
herangezogenen Manteltarifvertrag für das holz- und
kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der
Bundesrepublik Deutschland für Arbeiter und Angestellte geregelt.
Nach Nr. 109 dieses Tarifvertrages wird neben dem Urlaubsentgelt ein
zusätzliches Urlaubsgeld gewährt. Voraussetzung sowohl
für den Anspruch auf Urlaubsentgelt als auch für den auf
Urlaubsgeld ist, daß der Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 1 BUrlG
von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist. Daran fehlt es.
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugslohn (§ 615 BGB) steht
dem Kläger für August 1996 bis Februar 1997 nicht zu.
a) Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch mit der Begründung
verneint, der Kläger sei wegen der in diesen Zeiträumen
bestehenden Leistungseinschränkungen außerstande gewesen,
die ihm von der Beklagten zugewiesenen Tischlerarbeiten im Bereich des
"Zusammenbaus" zu verrichten. Die Beklagte sei deshalb mit der Annahme
der Dienste des Klägers nicht in Verzug geraten, auch wenn der
Kläger sie schriftlich angeboten habe.
b) Das ist frei von Rechtsfehlern. Da der Kläger nach seiner
eigenen Darstellung aufgrund seiner Behinderungen außerstande
war, die von der Beklagten in Ausübung ihres
Leistungsbestimmungsrechts verbindlich zugewiesenen Arbeiten zu
verrichten, konnte die Beklagte nicht in Verzug geraten. Für den
Fall des vorübergehenden Unvermögens ergibt sich das
entsprechend der Begründung des Landesarbeitsgerichts bereits aus
§ 297 BGB. Hier liegt jedoch kein vorübergehendes, sondern
nach Darstellung des Klägers ein dauerndes Unvermögen vor.
Nach § 323 Abs. 1 BGB ist damit ein Anspruch auf Arbeitsentgelt
ausgeschlossen (vgl. Kraft in Anmerkung BAG 24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88
- AP BGB § 611 Gewissensfreiheit Nr. 1).
c) Entgegen der Rüge der Revision ist die Beklagte auch ihrer
Mitwirkungspflicht im Sinne der §§ 295, 296 BGB nachgekommen.
Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer
für jeden Arbeitstag Arbeitsaufträge zuzuteilen und einen
funktionsfähigen Arbeitsplatz zuzuweisen (vgl. Senat 19. Januar
1999 - 9 AZR 679/97 - BAGE 90, 329; BAG 24. November 1994 - 2 AZR
179/94 - BAGE 78, 333). Das hat die Beklagte getan, indem sie den
Kläger am 20. Februar 1996 zur Aufnahme der Arbeit an seinem alten
Arbeitsplatz aufgefordert hat.
d) Die Revision verkennt die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach § 615, § 293 ff. BGB.
Die nach § 296 Satz 1 BGB vom Gläubiger vorzunehmende
Handlung besteht darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung
hinreichend zu bestimmen und durch Zuweisung eines bestimmten
Arbeitsplatzes zu ermöglichen (BAG 25. März 1959 - 4 AZR
236/56 - BAGE 7, 321, 323, 324;14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 - nv.). Hier
verlangt der Kläger mehr als diese Mitwirkungshandlung. Er
verlangt eine Änderung der konkret geschuldeten Arbeit durch eine
andere Gestaltung des Arbeitsplatzes und dessen Ausstattung mit
technischen Hebehilfen. Damit macht er eine Verpflichtung des
Arbeitgebers geltend, die über die einen Gläubigerverzug
vermeidende Obliegenheit zur Mitwirkung hinausgeht.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß
nach der bürgerlich-rechtlichen Regelung des Annahmeverzugs der
Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung das
verschuldensunabhängige Risiko trägt, dem Arbeitnehmer
arbeitstäglich die Erbringung der vertraglich geschuldeten
Arbeitsleistung durch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes zu
ermöglichen. Dem gegenüber ist die Haftung des Arbeitgebers
für die Verletzung von Fürsorgepflichten, die ihn zu einer
Änderung des zugewiesenen Arbeitsplatzes verpflichten, um eine
Beschäftigung zu ermöglichen, verschuldensabhängig
ausgestaltet. Das gilt gleichermaßen, ob der Arbeitgeber wegen
der Nichterfüllung in Schuldnerverzug kommt (§§ 284, 285
BGB) oder ob er den Tatbestand der Schutzrechts- oder der positiven
Forderungsverletzung verwirklicht. Er ist nur bei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit verpflichtet (§ 276 Abs. 1 BGB), dem
Arbeitnehmer den Schaden in Gestalt der entgangenen Vergütung zu
ersetzen. Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. März 1959 - 4 AZR 236/56 -
BAGE 7, 321;14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 - nv.;10. Juli 1991 - 5 AZR
383/90 - BAGE 68, 141).
4. Die Gleichstellung des Klägers mit einem Schwerbehinderten
(§ 2 Abs. 1 SchwbG) rechtfertigt keinen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung für den geltend gemachten Zeitraum.
Zwar hat das Reichsgericht unter der Geltung des
Schwerbeschädigtengesetzes von 1923 die Auffassung vertreten, der
Fürsorgegedanke gebiete es, einem Schwerbeschädigten auch
ohne Arbeitsleistung Entgelt zu zahlen (Reichsarbeitsgericht 9. Mai
1928 - RAG 12/28 - Bensheimer Sammlung Bd. 3, 16). Dieser
Versorgungsgedanke ist jedoch auf das heutige Schwerbehindertengesetz
nicht übertragbar. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes
zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April
1974 (BGBl. I S 981) kein Raum mehr für diesen Rechtsgedanken. Die
besonderen Belange Schwerbehinderter, die Arbeitsleistung und Entgelt
betreffen, sind in den §§ 45 bis 47 SchwbG abschließend
berücksichtigt (vgl. BAG 10. Juli 1991 aaO, im Anschluß
daran BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 437/91 - EzA SchwbG 1986 § 14 Nr.
3).
5. Die Beklagte hat auch dem Kläger nicht die Vergütung zu
ersetzen, die ihm infolge der Nichtbeschäftigung von August 1996
bis Februar 1997 entgangen ist.
a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, ein Arbeitgeber habe
gegenüber einem Gleichgestellten in gleicher Weise wie
gegenüber einem Schwerbehinderten die Pflicht zur
"leidensgerechten" Beschäftigung.
Nach § 14 Abs. 2 SchwbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
August 1986 (BGBl. I S 1421) hatte damals ein Arbeitgeber
Gleichgestellte und Schwerbehinderte so zu beschäftigen, daß
diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll
verwerten und weiterentwickeln konnten. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1
SchwbG aF hatte dabei ein Arbeitgeber den Betrieb so zu regeln,
daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter dort
dauernde Beschäftigung finden konnte. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2
SchwbG aF war er ferner verpflichtet, den individuellen Arbeitsplatz
der beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten mit den
erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Mit Wirkung zum
1. Oktober 2000 sind diese Bestimmungen durch das Gesetz zur
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.
September 2000 (BGBl. I S 1394) novelliert worden. Für die hier
streitigen Ansprüche auf Entgelt aus den Jahren 1996 und 1997 ist
die alte Gesetzesfassung anwendbar.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts war die Beklagte verpflichtet,
den bisherigen Arbeitsplatz des Klägers im "Zusammenbau" mit
technischen Hebevorrichtungen auszurüsten und die betriebliche
Arbeitsorganisation im Bereich des Materialzuschnitts und des
nachfolgenden Transports zum Montagebereich entsprechend zu
ändern. Damit hat das Landesarbeitsgericht der Beklagten die
Pflicht auferlegt, über die Ausstattung des Arbeitsplatzes des
Klägers hinaus auch in die Regelung der Betriebsorganisation
einzugreifen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SchwbG aF bestand dazu
jedoch nur dann eine Verpflichtung, soweit die Regelung dem Ziel
diente, daß "wenigstens die vorgeschriebene Zahl
Schwerbehinderter ... dauernde Beschäftigung finden kann". Das
Landesarbeitsgericht hat diese Einschränkung nicht
berücksichtigt. Es hat übersehen, daß ein Arbeitgeber,
der auf mindestens 6 vH seiner Arbeitsplätze Schwerbehinderte
behindertengerecht beschäftigte (§ 5 Abs. 1 SchwbG aF), davon
befreit war, in seine Betriebsorganisation regelnd einzugreifen, um
eine höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von
Schwerbehinderten beschäftigen zu können (vgl. GK-SchwbG 2.
Aufl. § 14 Rn. 424; Gröninger/Thomas SchwbG Stand: Januar
2001 § 14 Rn. 9). Denn das Gesetz ging damals davon aus, ein
Arbeitgeber, der seine Beschäftigungsquote erfüllt, schulde
keine überobligationsmäßige Anstrengungen.
Das galt auch für den Betrieb der Beklagten. Dort betrug nach
§ 5 Abs. 1 SchwbG aF die Pflichtquote: sechs Schwerbehinderte (6 %
von 103 Arbeitsplätzen). Tatsächlich wurden acht
Schwerbehinderte und Gleichgestellte beschäftigt. Erst mit dem
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom
29. September 2000 (BGBl. I S 1394) ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2000
die maßgebliche Vorschrift des § 14 Abs. 3 SchwbG
umgestaltet worden. Erst nach neuem Recht ist der einzelne
Schwerbehinderte berechtigt, von seinem Arbeitgeber nicht nur die
behinderungsgerechte Ausstattung seines Arbeitsplatzes, sondern auch
eine entsprechende Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes
und der Arbeitsorganisation zu verlangen (§ 14 Abs. 3 Nr. 4
SchwbG).
b) Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung, mit der das
Landesarbeitsgericht den Ersatzanspruch des Klägers verneint hat,
als zutreffend. Der Beklagten kann kein Verschulden vorgeworfen werden.
Sie hat es zwar unterlassen, den Arbeitsplatz des Klägers mit
technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Beklagte konnte sich aber -
wie das Landesarbeitsgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt hat -
auf das Gutachten der Betriebsberatungsstelle und auf das
endgültige Prüfergebnis des Technischen Dienstes der
Hauptfürsorgestelle verlassen. Erst im Zuge der Beweisaufnahme vor
dem Landesarbeitsgericht ist im Dezember 1998 aufgeklärt worden,
daß diese Sachverständigenbegutachtung fehlerhaft war.
II. Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der
Parteien in der Revisionsverhandlung ist der ursprünglich mit der
Revision der Beklagten angefallene Streit über die
behinderungsgerechte Weiterbeschäftigung des Klägers erledigt
worden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes entspricht es der Billigkeit, daß die Parteien
jeweils die auf diesen Streitgegenstand entfallenden Kosten zur
Hälfte tragen (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Bei dem Schlußurteil
über die Kosten ist das zu berücksichtigen.
III. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner insgesamt erfolglosen Revision zu tragen.
Hinweise:
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Anschluß an BAG 10. Juli 1991 - 5 AZR 383/90 - BAGE 68, 141