BAG, Urteil vom 23.01.2001- Aktenzeichen 9 AZR 26/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Hildesheim - Urteil vom 12. Januar 1999 - 2 Ca 170/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 9. November 1999 - 13 Sa 301/99)
BGB §§ 293 ff., §§ 611, 615, 626
(Freistellung des Arbeitnehmers - Annahmeverzug)
»Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der
Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich
angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des
Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht. Eine
während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame)
fristlose Kündigung des Arbeitgebers läßt die
Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis besteht
unverändert fort.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Entgeltanspruch der Klägerin
für die Zeit ihrer Nichtbeschäftigung vom 22. Januar 1998 bis
28. Februar 1998 von 2.183,05 DM brutto.
Die Klägerin war seit dem 1. November 1995 bei der Beklagten als
Arzthelferin beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit
von zuletzt 25 Stunden belief sich das Bruttomonatsentgelt auf 1.650,00
DM. Mehrarbeit sollte durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 7 Abs.
4 Satz 3 des Arbeitsvertrags). Die Beklagte beschäftigt
regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.
Im Januar 1998 war die Klägerin an drei Arbeitstagen
arbeitsunfähig erkrankt. Im übrigen arbeitete sie bis
einschließlich 16. Januar 1998. An diesem Tag kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis schriftlich zum 28. Februar 1998.
In dem Kündigungsschreiben heißt es ua.:
"Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen für die
Urlaubsjahre 1997 und 1998 noch 10 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub
erteile ich Ihnen in der Kündigungsfrist. Die Überstunden
sind auch in der Kündigungsfrist abzufeiern. Der Rest der
Überstunden wird Ihnen mit dem Februargehalt ausgezahlt. Bitte
geben sie unverzüglich die Ihnen überlassenen
Arbeitsunterlagen sowie alle Schlüssel ... ab."
Offen waren noch 203,25 Überstunden. Die Klägerin blieb der Arbeit in der Folgezeit fern.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1998 und einem weiteren Schreiben vom 28.
Januar 1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage nahm die Klägerin im Juni
1998 zurück, nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie leite
aus den angegriffenen außerordentlichen Kündigungen keine
Rechte mehr her und übernehme für den Fall der Rücknahme
der Klage durch die Klägerin die bislang entstandenen
Gerichtskosten. Bereits im Februar 1998 hatte die Beklagte an die
Klägerin 3.803,08 DM brutto als Entgelt für Urlaub und
Überstunden gezahlt.
Das hält die Klägerin nicht für ausreichend. Sie hat
geltend gemacht, mit dem Zugang der ersten außerordentlichen
Kündigung sei die Freistellung für Urlaub und
Überstunden hinfällig geworden. Die Beklagte sei in
Annahmeverzug geraten und schulde deshalb zusätzlich das auf den
Zeitraum 22. Januar bis 28. Februar 1998 entfallende
regelmäßige Entgelt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.183,05 DM brutto
zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem
1. März 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, nachdem die außerordentlichen Kündigungen
durch Parteivereinbarung gegenstandslos geworden seien, sei das
Arbeitsverhältnis entsprechend der ursprünglich getroffenen
Freistellungsvereinbarung abzurechnen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils
des Arbeitsgerichts. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin
hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch
auf Entgelt für die Zeit vom 22. Januar 1998 bis 28. Februar 1998.
I. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus den Vorschriften über den Annahmeverzug.
1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte
Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB) fortzuzahlen, wenn er mit der
Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gerät. Das setzt
nach § 293 BGB die Nichtannahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten
Arbeitsleistung voraus. Ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht
befreit, schuldet er dem Arbeitgeber keine Dienste. Er kann sie dem
Arbeitgeber nicht anbieten; dem Arbeitgeber obliegt keine
Mitwirkungshandlung iSv. § 296 BGB. Er braucht dem Arbeitnehmer in
dieser Zeit keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur
Verfügung zu stellen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der
Entscheidung vom 14. Februar 1991 (- 2 AZR 415/90 - AP BGB § 615
Kurzarbeit Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 87 Kurzarbeit Nr. 1)
formuliert hat, der Verzug des Arbeitgebers müsse "ursächlich
für die Nichtleistung" des Arbeitnehmers sein, ist nichts anderes
gemeint. Für die Dauer des Urlaubs oder während einer aus
anderen Gründen erfolgten rechtswirksamen Freistellung von der
Arbeit ist dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung iSv. § 297 BGB
vorübergehend rechtlich unmöglich. Der Arbeitgeber kann nicht
in Gläubigerverzug geraten (BAG 23. Januar 1996 - 9 AZR 554/93 -
AP BUrlG § 5 Nr. 10 = EzA BUrlG § 5 Nr. 16; vgl. auch 9.
November 1999 - 9 AZR 922/98 - nv.;14. Februar 1991 - 2 AZR 415/90 -
aaO).
2. Annahmeverzugsansprüche der Klägerin sind danach nicht
gegeben. Aufgrund der Erklärungen der Beklagten im
Kündigungsschreiben war die Klägerin vom 17. Januar bis 28.
Februar 1998 wirksam von ihrer Arbeitspflicht befreit.
a) Die Urlaubserteilung war hinreichend bestimmt (vgl. BAG 20. Juni
2000 - 9 AZR 405/99 - zVv.). Sie ergibt sich aus der Reihenfolge, in
der die Beklagte die Freistellungsansprüche der Klägerin
aufgeführt hat. Sie hat damit bestimmt, wann die Urlaubs- und
Freistellungsansprüche für die Überstunden erfüllt
werden sollten. In den ersten zehn Tagen nach dem letzten Arbeitstag
der Klägerin sollte der Urlaubsanspruch erfüllt werden
(§ 362 BGB). Das Fehlen eines Urlaubsantrags der Klägerin
steht nicht entgegen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG hat der
Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die ohne einen solchen Wunsch
des Arbeitnehmers erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den
Arbeitgeber ist gleichwohl rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer auf die
Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch
äußert (BAG 22. September 1992 - 9 AZR 483/91 - AP BUrlG
§ 7 Nr. 13 = EzA BUrlG § 7 Nr. 87;20. Juni 2000 - 9 AZR
261/99 - zVv.). Einen solchen abweichenden Urlaubswunsch hat die
Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt.
b) Überstunden sind zwar regelmäßig gesondert zu
vergüten; die Arbeitsvertragsparteien können aber auch einen
bezahlten Freizeitausgleich vereinbaren (vgl. BAG 4. Mai 1994 - 4 AZR
445/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 1 =
EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 5;17. Januar 1995 - 3 AZR 399/94 -
BAGE 79, 104). Nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsvertrags waren
die von der Klägerin geleisteten Überstunden durch Freizeit
auszugleichen. Die Beklagte war danach berechtigt, die Klägerin
zum Ausgleich für die geleisteten Überstunden bezahlt von der
Arbeit freizustellen. Hiervon geht auch die Klägerin aus. Sie
macht nicht geltend, die Anordnung des Freizeitausgleichs habe nicht
billigem Ermessen iSv. § 315 BGB entsprochen.
c) Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.
Januar 1998 hat die Freistellung der Klägerin unberührt
gelassen. Die Beklagte war nicht gehalten, der Klägerin nunmehr
für den streitbefangenen Zeitraum einen Arbeitsplatz als
Arzthelferin zur Verfügung zu stellen.
aa) Ein Rechtssatz, wonach eine fristlose Kündigung des
Arbeitgebers eine zuvor bereits gewährte und noch andauernde
Arbeitsbefreiung "hinfällig" macht, besteht nicht. Der Arbeitgeber
will mit der Kündigung die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses insgesamt herbeiführen. Ist die
Kündigung rechtswirksam, so endet das Arbeitsverhältnis und
aus diesem Grund dann auch die bezahlte Freistellung.
Freistellungsansprüche, die zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt
sind, sind dann ggf. abzugelten (vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG). Fehlt es
hingegen am Beendigungstatbestand, besteht das Arbeitsverhältnis
unverändert fort. Bis zum Ende des Freistellungszeitraumes kommen
dann keine Annahmeverzugsansprüche in Betracht.
bb) An dieser Rechtslage ändert der Umstand nichts, daß -
wie die Klägerin im Anschluß an das Arbeitsgericht
formuliert - ein Arbeitgeber mit der fristlosen Kündigung deutlich
macht, er wolle am Arbeitsverhältnis nicht festhalten. Ob die
Kündigung diese Rechtsfolge hat, bestimmt sich nicht allein nach
dem Willen des Arbeitgebers, sondern danach, ob die Voraussetzungen des
§ 626 Abs. 1 BGB erfüllt sind, er also einen wichtigen Grund
hat, sich von dem Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung zu trennen, Ein
Recht des Arbeitgebers zum einseitigen Widerruf des erteilten Urlaubs
kommt ohnehin nicht in Betracht (BAG 21. Juni 2000 - 9 AZR 405/99 -
zVv.). Für einen vorbehaltlos gewährten Freizeitausgleich
gilt nichts anderes.
3. Ein Anspruch der Klägerin läßt sich nicht mit der
Erwägung der Revision begründen, die Parteien hätten
für die Zeit vom 22. Januar bis 28. Februar 1998 einen neuen
Arbeitsvertrag geschlossen, der die Beklagte verpflichtet hätte,
der Klägerin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
a) Ob die rückwirkende Vereinbarung eines
Arbeitsverhältnisses rechtlich möglich ist, obwohl der
Arbeitnehmer die in der Vergangenheit tatsächlich nicht erbrachten
Dienste nicht rückwirkend erbringen und der Arbeitgeber nicht
nachträglich an der Dienstleistung des Arbeitnehmers mitwirken
kann, ist nicht zu entscheiden (vgl. BAG 9. November 1994 - 7 AZR 19/94
- BAGE 78, 244). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die
Rechtsfrage ohne Bedeutung, ob ein Arbeitgeber eine fristlose
Kündigung nach Zugang beim Arbeitnehmer (§ 130 BGB)
"einseitig" zurücknehmen kann (vgl. APS/Preis Grundlagen D, Rn.
138 ff.). Ebensowenig ist die von der Klägerin angezogene
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1998 (- XII ZR 195/96
- NJW 1998, 2664) näher zu erörtern. Sie betrifft die formlos
vereinbarte Fortsetzung eines Mietverhältnisses, das zuvor
rechtswirksam fristlos gekündigt worden war. Der Bundesgerichtshof
hat für diesen Fall angenommen, die "Fortsetzungsvereinbarung" sei
als Abschluß eines neuen Mietvertrags zu beurteilen und deshalb
nach § 566 BGB formbedürftig.
b) Für eine vergleichbare Vertragsgestaltung fehlt es an jedem
Anhalt. Den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO)
läßt sich weder die Beendigung des ursprünglichen
Arbeitsverhältnisses zum 20. Januar 1998 noch die Vereinbarung
eines neuen (auf den 28. Februar 1998 befristeten) Arbeitsvertrags
entnehmen. Auch die Klägerin geht nicht davon aus, das
ursprüngliche Arbeitsverhältnis sei vorzeitig beendet worden,
weil die Beklagte ihr rechtswirksam aus einem wichtigen Grund iSv.
§ 626 BGB fristlos gekündigt hätte. Daß sich die
Beklagte verpflichtet hätte, die Klägerin so zu stellen, als
wäre sie nicht von ihrer Arbeitspflicht befreit gewesen, nimmt
auch die Klägerin nicht an.
II. Ein Anspruch der Klägerin auf Entgelt für den
streitbefangenen Zeitraum ergibt sich nicht aus sonstigen Gründen.
Die der Klägerin für die Dauer der Freistellung zustehenden
Ansprüche auf Urlaubsentgelt und auf Arbeitsentgelt zum
Überstundenausgleich sind aufgrund Erfüllung der Beklagten
erloschen (§ 362 BGB).
III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.