BAG, Urteil vom 08.05.2001- Aktenzeichen 9 AZR 208/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen - Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 Ca 3645/97)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 23. September 1999 - 4 Sa 2374/98)
BGB § 611
(Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte - Bindung durch Verwaltungsvorschriften)
1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer dienstlich zu beurteilen.
2. Dienstliche Beurteilungen sind nur beschränkt dahin
nachprüfbar, ob allgemeine Beurteilungsmaßstäbe
beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein
fehlerfreies Verfahren eingehalten worden ist.
3. Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur
verwaltungsinterne Bedeutung und sind nicht geeignet, Ansprüche
des Arbeitnehmers zu begründen.
4. Die von der Bundesanstalt für Arbeit erlassenen
Durchführungshinweise zu den mit der Personalvertretung
abgestimmten Beurteilungsrichtlinien sind nur für die interne
Abwicklung des Beurteilungswesens von Bedeutung. Die
Überschreitung der in den Hinweisen vorgegebenen
Bearbeitungsfristen ist kein Verfahrensverstoß, der zu einem
Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus der
Personalakte führt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus den Personalakten der Klägerin.
Die 1966 geborene Klägerin ist seit September 1986 bei der
Beklagten beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Auf das
Arbeitsverhältnis sind die für die Bundesanstalt für
Arbeit geltenden Tarifverträge anzuwenden. Die Klägerin ist
Bürosachbearbeiterin und erhält Vergütung nach der
VergGr. V b MTA; sie wird in einem Arbeitsamt eingesetzt.
Im Geschäftsbereich der Beklagten bestehen "Richtlinien für
die Abgabe dienstlicher Beurteilungen", die im Zusammenwirken mit der
Personalvertretung erstellt worden sind. Die Beklagte hat hierzu
"Durchführungshinweise" formuliert, die sie unter dieser
Überschrift in den Text der von ihr durch Erlaß der
veröffentlichten Richtlinien jeweils im Anschluß an die
einzelnen Bestimmungen eingefügt hat.
Nach Nr. 4. der Beurteilungsrichtlinien sind dienstliche Beurteilungen
in regelmäßigen Abständen (Regelbeurteilung) und aus
besonderem Anlaß (Sonderbeurteilung) abzugeben. Die
Regelbeurteilung erfolgt in Abständen von fünf Jahren jeweils
zum 1. Mai. In den Durchführungshinweisen heißt es hierzu
auszugsweise:
"4.4.1
Der Beurteilungsstichtag ist als der letzte Tag des
Beurteilungszeitraumes zu verstehen. Die zu diesem Termin fälligen
dienstlichen Beurteilungen sind nicht an diesem Tag, sondern innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes zu erstellen. Dabei bleibt es dem
Erstbeurteiler überlassen, wann er mit der Abgabe seines Urteils
beginnt. Er hat den Beurteilungsvorgang aber so rechtzeitig
abzuschließen, daß er die mit seinem Urteil versehenen
Beurteilungsbögen dem Zweitbeurteiler innerhalb eines Monats nach
dem Beurteilungsstichtag, spätestens also bis zum 1. Juni des
Beurteilungsjahres, vorlegen kann. Der Zweitbeurteiler hat sein Urteil
innerhalb eines weiteren Monats abzugeben und die
vervollständigten Beurteilungsbögen unverzüglich an den
Letztbeurteiler weiterzuleiten. Dieser hat den Beurteilungsvorgang
innerhalb eines weiteren Monats, also bis zum 1. August des
Beurteilungsjahres, abzuschließen. ..."
Am 6. und 9. Juni 1997 prüfte die Beklagte die von der
Klägerin geführten Akten. Die daraufhin erstellte dienstliche
Beurteilung, die am 16. Juni 1997 von dem Gruppenleiter als
Erstbeurteiler und am 26. August 1997 von dem Abschnittsleiter als
Zweitbeurteiler unterschrieben worden war, wurde der Klägerin am
30. September 1997 eröffnet. Die in dem Beurteilungsbogen
aufgeführten Merkmale "Intellektuelle Fähigkeiten",
"Fachwissen" und "Arbeitsverhalten" "Belastbarkeit" wurden mit der Note
2, das "Sozialverhalten" mit der Note 4 beurteilt. Nach der Notenskala
ist die Note 1 die schlechteste Note, die Note 7 die beste Note. Die
dienstliche Beurteilung schließt mit dem Gesamturteil: "Die
Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen".
Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht, sie brauche die
Regelbeurteilung nicht hinzunehmen, weil die Beklagte die in der
Richtlinie bestimmten Fristen überschritten und damit gegen
zwingendes Verfahrensrecht verstoßen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 30. September 1997 aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die
Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Ein Anspruch der Klägerin auf Entfernung der dienstlichen
Beurteilung aus den Personalakten ergibt sich unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt (zu den Anspruchsgrundlagen vgl. BAG 15. April 1999 - 7
AZR 716/97 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 22 = EzA BGB § 611
Abmahnung Nr. 41;19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - BAGE 71, 110 zur
Erwähnung der Personalratstätigkeit in einer
Regelbeurteilung;13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - AP BGB § 611
Fürsorgepflicht Nr. 100 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht
Nr. 47;27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - BAGE 50, 202 = AP BGB §
611 Fürsorgepflicht Nr. 93 mit Anm. Echterhölter zur
Anspruchskonkurrenz = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 38).
1. Dienstliche Beurteilungen sind grundsätzlich zulässig. Der
Arbeitgeber darf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer beurteilen und die Beurteilung
in der Personalakte festhalten (BAG 28. März 1979 - 5 AZR 80/77 -
AP BPersVG § 75 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht
Nr. 24;19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - aaO). Auch formalisierte
Regelbeurteilungen können erstellt werden (BAG 10. März 1982
- 5 AZR 927/79 - BAGE 38, 141). Beurteilungen sollen ein möglichst
objektives und vollständiges Bild der Person, der Tätigkeit
und der Leistung des Beurteilten geben (BAG 19. August 1992 - 7 AZR
262/91 - aaO, mwN). Bei der Beurteilung steht dem Arbeitgeber ein
Beurteilungsspielraum zu (BAG 25. Februar 1959 - 4 AZR 549/57 - BAGE 7,
267, dort als pflichtgemäßes Ermessen bezeichnet;28.
März 1979 - 5 AZR 80/77 - aaO). Dienstliche Beurteilungen sind
deshalb nur beschränkt nachprüfbar. Sie können nur
daraufhin kontrolliert werden, ob der Beurteiler allgemeine
Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen
Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren
eingehalten hat (BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 zur
Befähigungsbeurteilung;28. März 1979 - 5 AZR 80/77 - aaO;
BVerwG 30. April 1981 - 2 C 8/79 - DVBl 1981, 1062). Das hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Hiergegen wendet sich
die Klägerin nicht.
2. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin ist danach nicht zu
beanstanden. Sie ist nicht das Ergebnis eines fehlerhaften Verfahrens.
a) Ein beachtlicher Verfahrensverstoß ergibt sich entgegen der
Revision nicht aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem
Beurteilungsstichtag 1. Mai und der Erstellung der dienstlichen
Beurteilung im Juni/August und ihrer Eröffnung am 30. September
1997. Die Beklagte hat damit zwar 4.4.1 der Durchführungshinweise
nicht beachtet. Das macht die dienstliche Beurteilung aber nicht
unzulässig.
aa) Erlasse und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur
verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an
nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder
Dienststellen. Ihnen fehlt daher der normative Charakter. Sie sind
daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter zu
begründen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 1009/94 - AP BGB §
611 Direktionsrecht Nr. 45 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr.
16;18. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - BAGE 58, 283).
Das schließt eine Bindung der Verwaltung an die von ihr
erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten nicht aus. Eine
solche Bindung kommt ua. in Betracht, wenn sich die Vorschriften ihrem
Inhalt nach nicht ausschließlich an nachgeordnete Dienststellen
richtet, sondern auch an die Arbeitnehmer (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR
1009/94 - aaO). Das gilt hier für die im Zusammenwirken mit der
Personalvertretung (§ 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG) erlassenen
Beurteilungsrichtlinien. Dabei ist unerheblich, daß das
Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat, ob hierüber eine
Dienstvereinbarung geschlossen worden ist. Die Beurteilungsrichtlinien
richten sich erkennbar nicht nur an nachgeordnete Dienststellen. Das
ergibt ihr Inhalt, der ua. einen Anspruch der Arbeitnehmer auf
Eröffnung, Besprechung und Gegenvorstellung begründet und sie
zur Mitwirkung verpflichtet, indem sie Eröffnung und Besprechung
der dienstlichen Beurteilung unterschriftlich zu bestätigen haben.
Der verbindliche Charakter wird bestätigt durch die Beteiligung
der Personalvertretung.
bb) Eine solche bindende Wirkung haben die Durchführungshinweise nicht.
(1) Adressat sind nicht die zu beurteilenden Bediensteten. Das macht
bereits die Bezeichnung deutlich. "Durchgeführt" [werden] die
Beurteilungsrichtlinien von den Bediensteten, denen das
Beurteilungswesen als dienstliche Aufgabe übertragen ist.
Bestätigt wird der verwaltungsinterne Charakter der
Durchführungshinweise durch ihren Inhalt. Die einzelnen
Bestimmungen der Richtlinie werden erläutert und Vorgaben für
die Art und Weise gemacht, wie sie in die Praxis umzusetzen sind. Auch
die von der Klägerin genannten Fristenregelungen der Ziffer 4.4.1
sind nicht Bestandteil der Beurteilungsrichtlinien, sondern sie
gehören zu den Durchführungshinweisen. Sie enthalten neben
der Erklärung des Begriffs Beurteilungsstichtags nichts anderes
als Handlungsanweisungen an die beurteilenden Vorgesetzten. Die
Beurteilungen sind innerhalb eines "angemessenen Zeitraumes" zu
erstellen. Welchen Zeitraum die Beklagte für angemessen hält,
wird durch die anschließend aufgeführten Termine
konkretisiert, und in diesem Zusammenhang ausschließlich
Erstbeurteiler, Zweitbeurteiler und Letztbeurteiler angesprochen.
(2) Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch.
Daß die Beklagte diese Hinweise als "Mußvorschriften" und
nicht als "Sollvorschriften" formuliert hat, ist für ihre
Zuordnung als verwaltungsinterne Regelung ohne Bedeutung. Daraus wird
allein das Interesse der Beklagten an einem zügigen Abschluß
der Arbeiten deutlich. Den Beurteilern wird nicht die Entscheidung
überlassen, wann sie die Beurteilungen vorzunehmen und
abzuschließen haben.
Die Klägerin macht zu Recht geltend, mit den Fristvorgaben solle
für alle Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1. Mai zu beurteilen sind,
ein einheitliches und rasches Verfahren gewährleistet werden.
Zwischen dem verbindlichen Beurteilungsstichtag 1. Mai, der
Feststellung der für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen,
ihrer schriftlichen Niederlegung und Auswertung für den
Beurteilungsbogen bis hin zur Eröffnung des Ergebnisses der
Beurteilung soll möglichst wenig Zeit verstreichen. Die
abschließende Bearbeitung der Beurteilung bis spätestens 1.
August liegt sicherlich auch im Interesse der zu Beurteilenden. Ein
berechtigtes Interesse der Arbeitnehmer allein rechtfertigt aber nicht
die Annahme, die Beklagte habe sich den Bediensteten gegenüber
rechtsgeschäftlich zur Fristeinhaltung gebunden. Sonstige Anhalte,
die für die Auffassung der Klägerin streiten, enthalten die
Durchführungshinweise nicht.
Die von der Klägerin angenommene Außenwirkung widerspricht
zudem auch den praktischen Bedürfnissen der Beklagten, wie das
Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat. So
können zB die Beurteiler durch unvorhergesehene andere Arbeiten
oder durch krankheitsbedingte Ausfallzeiten an einer fristgerechten
Bearbeitung gehindert sein. Solche Schwierigkeiten können
insbesondere wegen der Einbindung mehrerer Beurteiler in das Verfahren
auftreten. Zeitliche Verzögerungen können sich auch aus in
der Person des Beurteilten liegenden Gründen ergeben, wie etwa
Krankheit, Urlaub oder sonstige Freistellungen.
Folgt man der Auffassung der Klägerin, wäre die Beklagte
überdies bei jeder Fristüberschreitung gehindert, das mit der
Personalvertretung eingeführte Beurteilungswesen entsprechend den
Richtlinien umzusetzen: Nach Entfernung der wegen Verstoßes gegen
die Fristvorschriften "unzulässigen" Regelbeurteilung aus der
Personalakte wäre die Klägerin entweder erst wieder zum
Stichtag 1. Mai 2002 zu beurteilen. Ihre Personalakte wäre dann
aber unvollständig, weil sie entgegen Nr. 4 der
Beurteilungsrichtlinien für die Jahre 1992/1997 keine
Regelbeurteilung enthält. Oder die Beklagte müßte die
Klägerin nunmehr erneut zum Stichtag 1. Mai 1997 für den
Zeitraum 2. Mai 1992/1. Mai 1997 beurteilen, wie die Klägerin
meint. Aus der Fristüberschreitung von wenigen Wochen würde
dann eine Fristüberschreitung von Jahren. Das macht keinen Sinn.
b) Eine "offensichtliche Fehlbeurteilung" ergibt sich entgegen der
Revision nicht aus der Tatsache, daß die Beklagte zur
Begründung ihrer Leistungsbeurteilung Bearbeitungsfehler der
Klägerin angeführt hat, die sie anläßlich der
Aktenüberprüfung im Juni 1997 festgestellt hat. Die
Klägerin verkennt die Bedeutung des Stichtags 1. Mai. Er besagt
nicht, der Beurteiler müsse die Tatsachen, die er seiner
Beurteilung zugrunde legt, bis zu diesem Tag abschließend
festgestellt haben. Vielmehr endet der Beurteilungszeitraum mit dem
Stichtag. Beurteilungszeitraum sind die zurückliegenden fünf
Jahre. Grundlage der Beurteilung sind daher alle in diesem Zeitraum
erbrachten oder nicht erbrachten Leistungen. Nach den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts (§ 561 Abs. 1 ZPO) fallen die erkannten
Bearbeitungsfehler in den Beurteilungszeitraum. Die Klägerin wird
daher auch nicht schlechter behandelt als die Angestellten, deren
"Beobachtung mit dem 1. Mai 1997" eingestellt worden sein soll, wie sie
meint.
3. Andere Gründe, die zu einem Anspruch der Klägerin auf
Entfernung der Regelbeurteilung aus der Personalakte führen, sind
nicht ersichtlich. Gegen die Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts zum Inhalt der dienstlichen Beurteilung wendet
sich die Klägerin nicht.
II. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Hinweise:
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Bestätigung BAG 28. März 1979 - 5 AZR 80/77 - AP BPersVG
§ 75 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 24
18. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - BAGE 58, 283
19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - BAGE 71, 110
11. Oktober 1995 - 5 AZR 1009/94 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 45 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 16
29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106