BAG, Urteil vom 20.02.2001- Aktenzeichen 9 AZR 11/00
(Vorinstanz: LAG Niedersachsen - Urteil vom 09. November 1999 - 7 Sa 321/99 -)
(Vorinstanz: ArbG Hildesheim - Urteil vom 20. Januar 1999 - 1 Ca 291/98 (1 Ca 188/97) -)
ArbGG § 64 Abs. 1
BGB § 607, § 608
Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 3. Februar 1981 (BRTV) § 16
InsO § 85
ZPO § 519 Abs. 2, § 240, § 250
(Ausschlussfrist für Darlehensrückzahlung, Arbeitgeberdarlehen; Berufungsbegründung; Ausschlussfrist; Bau)
»Ansprüche eines Bauarbeiters auf Rückzahlung von
Darlehen, die mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis
niedriger als marktüblich zu verzinsen und an den Bestand des
Arbeitsverhältnisses geknüpft sind, sind "solche
Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung
stehen". Werden sie nicht innerhalb der Ausschlussfristen des § 16
BRTV geltend gemacht, so verfallen sie.«
Orientierungssätze:
1. Der Anspruch eines Bauarbeitgebers auf Rückzahlung eines
Darlehens, das niedriger als marktüblich zu verzinsen und vom
Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig ist, muss innerhalb
der Ausschlussfristen des § 16 BRTV geltend gemacht werden.
2. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Partei
während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist
eröffnet, so beginnt der Lauf der Frist erneut mit der Zustellung
der Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rückzahlung mehrerer Arbeitgeberdarlehen.
Der Kläger ist 1999 zum Insolvenzverwalter über das
Vermögen des früheren Arbeitgebers des Beklagten bestellt
worden. Der Beklagte war im Betrieb der Schuldnerin seit Mai 1988 als
Estrichleger beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund
gerichtlichen Vergleichs zum 8. Januar 1996 beendet worden. Die
Schuldnerin führte einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne von
§ 1 Abs. 2 BRTV Bau vom 3. Februar 1981 (BRTV). Der BRTV ist in
der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 10. September 1992 mit
Wirkung zum 1. Januar 1993 für allgemeinverbindlich erklärt
worden (Bundesanzeiger Nr. 236 vom 16. Dezember 1992). In § 16
BRTV haben die Tarifvertragsparteien folgende Ausschlussfristen
bestimmt:
"1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen,
verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der
Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich
erhoben werden.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich
nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs,
so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach
der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die
während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden
und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche
beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger
Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens."
Die Schuldnerin gewährte dem Beklagten im Juni 1993 ein "Darlehen"
über 8.000 DM, zu verzinsen mit 6 % jährlich. Beginnend mit
August 1993 sollte die Schuld in monatlichen Raten getilgt werden.
Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war
vereinbart, dass "der gesamte Restdarlehensbetrag nebst Zinsen ...
bereits vom Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an" fällig
werden sollte. Am 12. Dezember 1995 schlossen die Parteien einen
weiteren Darlehensvertrag über 3.000 DM, zu verzinsen mit 3 %
jährlich. Für die Rückzahlung war vereinbart: j 5.
März 1996. Beim Austritt aus dem Unternehmen wird die Zahlung ...
sofort fällig." Bis einschließlich Dezember 1995 wurden
für die Rückführung des Darlehens 4.761,50 DM vom Lohn
des Beklagten einbehalten. Am 3. Mai 1996 kündigte die Schuldnerin
des Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, weil der
Beklagte seit dem 8. Januar 1996 nicht mehr zur Arbeit erschienen war.
Am 20. Januar 1997 teilte die Schuldnerin dem Kläger mit, unter
Einbeziehung eines weiteren 1992 gewährten Darlehens betrage die
Rückzahlungsverpflichtung 9.238,50 DM.
Die Schuldnerin hat diesen Anspruch mit der am 25. Februar 1997 erhobenen Klage gerichtlich geltend gemacht.
Sie hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.238,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 3. Mai 1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, im Jahre 1992 kein Darlehen erhalten zu haben. Im
Übrigen habe der Geschäftsführer der Schuldnerin im
Dezember 1995 alle noch offenen Darlehensschulden erlassen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben. Es ist zu der Überzeugung
gelangt, weder habe die Schuldnerin nachgewiesen, dass ein Darlehen
über 3.000 DM 1992 gewährt worden sei, noch habe der Beklagte
nachgewiesen, dass im Dezember 1995 die Rückzahlungsverpflichtung
für die beiden eingeräumten Darlehen aus 1993 und 1995
erlassen worden sei. Es hat den Beklagten am 20. Januar 1999 zur
Zahlung von 6.238,50 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Der Beklagte hat am 22. Februar 1999 gegen das
ihm am 25. Januar 1999 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Am 1.
März 1999 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum
Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 6. Mai 1999 hat der Beklagte die
Aufnahme des Verfahrens erklärt. Nach Zustellung der
Erklärung am 11. Mai 1999 hat der Beklagte seine Berufung am 11.
Juni 1999 begründet. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und
die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger das Ziel, die erstinstanzliche Entscheidung
wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Beklagte ist
nicht verpflichtet, dem Kläger als Insolvenzverwalter über
das Vermögen der früheren Arbeit- und Darlehensgeberin
6.238,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.
1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel, die zur
Aufhebung des Berufungsurteils führen können, liegen nicht
vor. Insbesondere ist das Landesarbeitsgericht zu Recht von der
Zulässigkeit der Berufung des Beklagten gegen das ihn beschwerende
Urteil des Arbeitsgerichts ausgegangen.
a) Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den
Prozessfortsetzungsvoraussetzungen, die in der Revisionsinstanz stets
von Amts wegen zu prüfen sind (BAG vom 25. Oktober 1973 - 2 AZR
526/72 -, AP ZPO § 518 Nr. 22, zu II a der Gründe; vom 14.
Dezember 1971 - 1 AZR 373/71 -, BAGE 24, 75; vom 28. Oktober 1981 - 4
AZR 251/79 -, BAGE 36, 303; vom 20. Februar 1986 - 6 AZR 236/84 -, BAGE
51, 163; ArbGV-Düwell, § 73 Rdn. 27; GK-ArbGG/Ascheid, Stand:
September 2000, § 73 Rdn. 48).
b) Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist eingehalten,
auch wenn zwischen der Einlegung der Berufung am 22. Februar 1999 und
der Begründung am 11. Juni 1999 mehr als ein Monat liegt.
Zwar beträgt die Berufungsbegründungsfrist nach § 64
Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO einen Monat seit
-Einlegung der Berufung. Durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 1. März 1999 war aber das Verfahren
unterbrochen (§ 240 ZPO). Der Lauf der Frist beginnt nach §
85 Abs. 1 InsO i.V.m. § 250 ZPO mit der Aufnahmeerklärung
erneut (vgl. ArbGV-Düwell, § 74 Rdn. 26). Da die
Aufnahmeerklärung am 11. Mai 1999 dem Beklagten zugestellt worden
ist, hat seine am 11. Juni 1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangene
Begründung die Monatsfrist des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m.
§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt.
2. Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung
erkannt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von dem Beklagten
die Zahlung von 6.268,50 DM zur Insolvenzmasse zu verlangen. Zwar sind
in dieser Höhe zur Insolvenzmasse gehörende
Rückerstattungsansprüche nach § 607 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 608 BGB entstanden. Diese Ansprüche sind jedoch nach §
16 BRTV erloschen, weil die Darlehensgeberin die Ansprüche auf
Rückerstattung der 1993 und 1995 gewährten Darlehen nicht
rechtzeitig innerhalb der zweistufigen Ausschlussfrist des § 16
BRTV geltend gemacht hat.
a) Rückerstattungsansprüche wegen vom Arbeitgeber empfangener
Darlehen werden vom sachlichen Geltungsbereich des § 16 BRTV
erfasst. Sie sind "solche Ansprüche, die mit dem
Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen".
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen mit dem
Arbeitsverhältnis in Verbindung alle Ansprüche, die mit dem
Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich
zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht
(BAG vom 3. Februar 1961 - 1 AZR 140/59 -, AP TVG § 4
Ausschlusstristen Nr. 14; vom 20. Juni 1978 - 1 AZR 102/76 -, BAGE 30,
347, zu 1 der Gründe; vom 3. August 1982 - 1 AZR 77/81 -, AP
BetrVG 1972 § 113 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 10, zu 1
der Gründe; vom 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - AP TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 89 = EZA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 64).
Die Ausschlussklausel des § 16 BRTV soll nach ihrem Wortlaut nicht
nur Ansprüche erfassen, deren Rechtsgrund im
Arbeitsverhältnis liegt. Es soll genügen, wenn die Beziehung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage
bildet. Nicht erfasst werden dagegen Ansprüche aus
selbständig neben dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen
bürgerlichrechtlichen Verträgen und hierdurch
begründeten Rechtsverhältnissen (BAG vom 27. November 1984,
aaO., zu II 1 b der Gründe; vom 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 -,
AP VVG § 179 Nr. 3 = EZA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr.
54, zu II 2 der Gründe). Das gilt insbesondere für
Mietzinsforderungen aus Werkmietverträgen oder Kaufverträgen
(vgl. BAG vom 20. Januar 1982 - 5 AZR 755/79 -, BAGE 37, 344, zu II der
Gründe; so auch Weyand, Die tariflichen Ausschlussfristen in
Arbeitsrechtsstreitigkeiten, S. 65) oder aus
Gruppenunfallversicherungen (BAG vom 21. Februar 1990, aaO.).
Der richtige Maßstab für die Abgrenzung ist § 1 Abs. 1
TVG zu entnehmen. Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien
erstreckt sich auf den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Für die Zulässigkeit von
Ausschlussfristen wird davon ausgegangen, dass die betroffenen
Ansprüche ihre Grundlage in dem Arbeitsverhältnis haben
müssen. Für Ansprüche aus selbständig
begründeten Rechtsverhältnissen bedeutet das, sie werden nur
erfasst, wenn das Rechtsverhältnis ohne das Arbeitsverhältnis
überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen
zustande gekommen wäre (vgl. Däubler, Tarifvertragsrecht 3.
Aufl., Rdn. 929; Löwisch/Rieble, TVG § 1 Rdn. 37 f.;
Borrmann, AR-Blattei [D], Rückzahlungsklauseln I A V 1 b; Langer,
Gesetzliche und vereinbarte Ausschlussfristen im Arbeitsrecht, S. 69;
Leser, AR-Blattei [D], Ausschlussfristen I F II 5 a). Es genügt
dazu nicht, wenn ein Rechtsverhältnis bei Gelegenheit des
Arbeitsverhältnisses begründet wird und sich die
Vertragsbedingungen nicht von anderen Verträgen dieser Art
außerhalb eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden
Arbeitsverhältnisses unterscheiden (vgl. Kircher, Der
Personalkauf, S. 129, Borrmann, aaO., Leser, aaO.; Langer, aaO.).
Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht (vom 21. Februar 1990, aaO.)
angenommen, dass ein loser tatsächlicher Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis nicht ausreicht, um die Annahme einer
"Verbindung" im Sinne von § 16 BRTV zu rechtfertigen.
bb) Daraus folgt: Ein Anspruch aus einem mit dem Arbeitgeber
geschlossenen Darlehensvertrag kann erfasst werden, wenn das Darlehen
mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist, etwa weil der
Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis
Vergünstigungen gewährt, z13 durch einen niedrigeren als
marktüblichen Zinssatz (vgl. zu Materiallieferungen für den
privaten Hausbau: Blumensaat/Spemer/Unkelbach/Weimer,
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, 4. Aufl., § 16
Rdn. 4; vgl. auch LAG Düsseldorf vom 8. Dezember 1970 - 11 Sa
679/70 -, DB 1971, 1310; a.A. Weyand, aaO., S. 64 f.). Insoweit geht
auch der Gesetzgeber von einer Verbindung zwischen Darlehensvertrag und
Arbeitsverhältnis aus. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG findet
der Verbraucherschutz keine Anwendung auf Kredite, die ein Arbeitgeber
mit seinem Arbeitnehmer zu einem Zinssatz abschließt, der unter
den marktüblichen Sätzen liegt. Weiterhin spricht für
eine Verbindung zum Arbeitsverhältnis, wenn ein Darlehen
vertraglich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden wird.
Ein derartiges Junktim zeigt deutlich den Versuch der
Arbeitsvertragsparteien, beide Rechtsverhältnisse miteinander zu
verbinden.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die streitigen
Rückzahlungsansprüche ergibt sich, dass sie als solche
Ansprüche anzusehen sind, die mit dem Arbeitsverhältnis in
Verbindung stehen (§ 16 BRTV).
(1) In beiden Fällen hat die Schuldnerin dem Beklagten
zinsgünstige Darlehen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG
gewährt. Vergleichsmaßstab sind die in den Monatsberichten
der Deutschen Bundesbank veröffentlichen Sollzinsen für
Darlehen bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl.
MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 3 VerbrKrG Rdn. 16). Dieser
betrug im August 1993 jeweils bezogen auf das Jahr 6,84 %
(Statistisches Jahrbuch 1994 für die Bundesrepublik Deutschland,
S. 375) und im Dezember 1995 5,76 % (Statistisches Jahrbuch 1996
für die Bundesrepublik Deutschland, S. 351). Danach lagen bei
beiden Darlehen die vereinbarten unter den marktüblichen
Zinssätzen; nämlich 1993 6 % im Vergleich zu 6,84 % und 1995
3 % zu 5,76 %.
(2) Bei beiden Darlehen war der Fortbestand des Darlehensvertrages von
dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig. Das hat
das Landesarbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt.
b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Schuldnerin die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt hat.
aa) Der Rückerstattungsanspruch aus dem Darlehensvertrag von 1993
war nach der getroffenen Vereinbarung mit Zugang der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses fällig, ohne dass es auf die Wirksamkeit
der Kündigung ankam. Mag zwar die Schuldnerin die erste Stufe der
Ausschlussfrist (§ 16 Nr. 1 BRTV) dadurch gewahrt haben, dass sie
die Geltendmachung der Rückzahlung mit dem Zugang des
Kündigungsschreibens am 3. Mai 1996 verbunden hat. Es fehlt jedoch
die Einhaltung der zweiten Stufe (§ 16 Nr. 2 BRTV), nach der der
schriftlich erhobene Anspruch innerhalb von zwei Monaten gerichtlich
nach Ablehnung oder Ablauf der Erklärungsfrist gerichtlich geltend
zu machen ist. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgte erst mit
Einreichung der Klageschrift am 19. Februar 1997.
bb) Der Rückerstattungsanspruch wegen des 1995 gewährten
Darlehens war nach der Vereinbarung der Parteien spätestens am 15.
März 1996 fällig. Die Schuldnerin hat diese Forderung erst
mit Schreiben vom 20. Januar 1997 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt
war die erste Stufe der Ausschlussfrist (§ 16 Nr. 1 BRTV) schon
lange abgelaufen.
II.
Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Hinweise: Fortentwicklung zu BAG vom 27. November 1984 - 3 AZR 596/82
-, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 89 = EzA TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 64