BAG, Beschluß vom 14.02.2001- Aktenzeichen 9 AZN 878/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 18. August 1999 - 3 Ca 10964/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 17. August 2000 - 10 Sa 131/00)
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 S. 2
(Divergenzbeschwerde)
»1. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer
Divergenzbeschwerde gehört die Darlegung, daß in der
anzufechtenden Entscheidung das Landesarbeitsgericht zu einer
bestimmten Rechtsfrage einen fallübergreifenden Rechtssatz
aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz abweicht, den zu derselben
Rechtsfrage eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten
Gerichte aufgestellt hat.
2. Ein Beschwerdeführer genügt seiner Begründungslast
nicht schon dadurch, daß er die von der Rechtsprechung anderer
Gerichte abweichenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts
wiedergibt. Hat das Landesarbeitsgericht seiner Subsumtion keinen
Obersatz vorangestellt, muß der Beschwerdeführer den sich
aus den einzelfallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts
ergebenden Rechtssatz selbst formulieren.«
I. Die Parteien streiten nach rechtskräftiger Abweisung eines
Teils der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche noch
darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
Annahmeverzugslohn für Juni 1996 bis Dezember 1997 zu zahlen.
Der Kläger war seit April 1988 bei dem Beklagten als
Sozialarbeiter beschäftigt, zuletzt als Leiter eines der Stadt
Köln gehörenden Übergangsheims für Aussiedler,
Spätaussiedler und Zuwanderer. Im Oktober 1995 kündigte die
Stadt Köln den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag über
die Heimleitung und übernahm ab Januar 1996 das Übergangsheim
in eigene Verwaltung. Die Beklagte hatte den Kläger bereits im
November 1995 vom Dienst suspendiert und stellte mit Februar 1996 die
Entgeltzahlung mit der Begründung ein, wegen der Kündigung
des Betreuungsvertrages sei das Arbeitsverhältnis des Klägers
auf die Stadt Köln im Wege des Teilbetriebsübergangs
übergegangen. Daraufhin machte der Kläger sowohl
gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber der Stadt
Köln das Entgelt bis Ende Mai 1996 klageweise geltend und
beantragte die Feststellung, daß seit Januar 1996 ein
Arbeitsverhältnis zu der Stadt Köln bestehe. Das
Arbeitsgericht stellte das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
gegenüber der Stadt Köln fest, verurteilte die Stadt
Köln zur Zahlung des Entgelts und wies die gegen den Beklagten
gerichtete Zahlungsklage rechtskräftig ab. Das
Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Stadt Köln zurück.
Auf die Revision der Stadt Köln hob das Bundesarbeitsgerichts mit
Urteil vom 22. Oktober 1998 das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf
und wies die Klage ab. Am 28. Juli 1998 hatte der Kläger
gegenüber dem Beklagten für den Fall, daß im
Revisionsverfahren das Vorliegen eines Betriebsübergangs verneint
wird, die in diesem Verfahren umstrittenen Entgeltansprüche
schriftlich geltend gemacht. Am 27. Oktober 1998 wies er den Beklagten
auf die Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts hin und machte
erneut seine Entgeltansprüche schriftlich geltend.
Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger am 23. Dezember 1998
anhängig gemachte Klage auf Sonderzuwendung für 1995,
Gehälter für Februar 1996 bis Dezember 1997 abgewiesen. Auf
die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil
teilweise abgeändert. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten
zur Zahlung des Entgelts von Juni 1996 bis Dezember 1997 verurteilt,
ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen wendet sich die auf Divergenz
gestützte Beschwerde des Beklagten.
II. Die Beschwerde des Beklagten ist schon deshalb unzulässig,
weil sie nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen
begründet worden ist.
1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72 a Abs. 1 ArbGG kann die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Nichtzulassung der
Revision mit der Divergenzbeschwerde angefochten werden. Die Beschwerde
ist beim Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils
schriftlich einzulegen (§ 72 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Hier ist das
Urteil des Landesarbeitsgerichts dem Beschwerdeführer am 29.
August 2000 zugestellt worden und die Nichtzulassungsbeschwerde erst
nach Fristablauf am 9. Oktober 2000 beim Bundesarbeitsgericht
eingegangen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann unterstellt
werden, daß ihm entsprechend seinem Antrag vom 9. Oktober 2000
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
2. Nach § 72 a Abs. 3 ArbGG ist die Beschwerde innerhalb einer
Notfrist von zwei Monaten nach der Zustellung des in vollständiger
Form abgefaßten Urteils zu begründen. Zwar ist das
fristgerecht geschehen, der Beschwerdeführer hat jedoch nicht die
in § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG aufgestellten besonderen
gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die an eine
ordnungsgemäße Beschwerdebegründung zu stellen sind.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt ein
Beschwerdeführer seiner Begründungslast nicht dadurch,
daß er eine abweichende Entscheidung benennt. Er muß
vielmehr im einzelnen darlegen, welche sich widersprechenden
fallübergreifenden Rechtssätze zu einer bestimmten
Rechtsfrage das anzufechtende Urteil sowie die von der Beschwerde
herangezogenen divergenzfähigen Entscheidungen (§ 72 Abs. 2
Nr. 2 ArbGG) aufgestellt haben. Weiterhin ist vom Beschwerdeführer
aufzuzeigen, daß jedenfalls das anzufechtende Urteil auf einer
Abweichung von den Rechtssätzen der herangezogenen Entscheidungen
beruht (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. 8. August 1997 - 4
AZN 369/97 - AP ArbGG 1979 § 72 a Divergenz Nr. 35 = EzA ArbGG
1979 § 72 a Nr. 80; Senat 27. Juni 2000 - 9 AZN 401/00 - nv.).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer hat keinen bestimmten Rechtssatz aus dem
anzufechtenden Berufungsurteil aufgezeigt. Er wiederholt in indirekter
Rede die Erwägungen, die das Landesarbeitsgericht auf Blatt 7
seines Urteils angestellt hat, um die Einhaltung der tariflichen
Ausschlußfrist von sechs Monaten "nach den Umständen des
Einzelfalles" zu begründen. Schon wegen des Umfangs dieser 33
Zeilen umfassenden Wiedergabe der Entscheidungsgründe kann darin
kein Aufzeigen eines bestimmten Rechtssatzes gesehen werden. Es ist
nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus den Ausführungen des
Landearbeitsgerichts einen möglicherweise abweichenden Rechtssatz
herauszusuchen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, den seiner
Ansicht nach vom Landesarbeitsgericht zu einer bestimmten Rechtsfrage
aufgestellten und von Rechtssätzen anderer Gerichte abweichenden
Rechtssatz aufzuzeigen. Gegebenenfalls muß er dazu den Rechtssatz
selbst formulieren, der seiner Ansicht nach den einzelfallbezogenen
Ausführungen des Landesarbeitsgerichts entnommen werden kann und
der im Widerspruch zu den Rechtssätzen anderer Gerichte stehen
soll (vgl. BAG 4. August 1981 - 3 AZN 107/81 - AP ArbGG 1979 § 72
a Divergenz Nr. 9;16. Dezember 1982 - 2 AZN 337/82 - BAGE 41, 188).
Daran fehlt es hier.
[c]) Der Beschwerdeführer rügt eine vermeintlich fehlerhafte
Anwendung der Rechtsprechung, die das Bundesarbeitsgericht zu der
Rechtsfrage aufgestellt hat, ob für die Dauer des
Kündigungsrechtsstreits eine einstufige tarifliche Verfallklausel
durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt wird. Die
Beschwerde übersieht, daß in der anzufechtenden Entscheidung
das Landesarbeitsgericht eine andere Rechtsfrage geprüft hat,
nämlich ob bei einem streitigen Betriebsübergang die Klage
auf Feststellung des Arbeitgebers ausreichend sein kann. Ein
Widerspruch zu Rechtssätzen, die das Bundesarbeitsgericht zu einer
anderen Rechtsfrage aufgestellt hat, kann nicht die Zulassung der
Revision rechtfertigen. Die Zulassungsgründe sind für das
Beschwerdegericht abschließend in § 72 Abs. 2 ArbGG
aufgeführt. Dem Beschwerdegericht ist es verwehrt, das
Berufungsurteil auf Rechtsfehler zu überprüfen. Diese
Prüfung ist dem Revisionsverfahren vorbehalten.
III. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde nach
§ 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht
auf § 25 Abs. 2 GKG.