BAG, Beschluß vom 21.02.2001- Aktenzeichen 7 ABR 9/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht München - Beschluß vom 5. Mai 1998 - 13 BV 244/94 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht München - Beschluß vom 3. August 1999 - 8 TaBV 67/98)
BetrVG (1972) § 1
(Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen)
Ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn
1. in einer von mehreren Unternehmen unterhaltenen Betriebsstätte
die vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für
einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefaßt,
geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen
Arbeitskraft in einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird und
2. sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer
gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Eine lediglich
unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht.
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) - 4) beteiligten
Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb iSd.
Betriebsverfassungsgesetzes führen.
Die Beteiligte zu 2) betreibt in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft ein Verlagsunternehmen mit Sitz in Hamburg, in
dem zahlreiche Zeitschriften hergestellt werden. An ihrem Standort in
München gibt sie ua. die Zeitschrift "Eltern" heraus und
beschäftigt dort etwa 145 Arbeitnehmer. Der im Münchener
Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 1)
ist Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Die Beteiligte zu 3) ist
eine GmbH mit dem Sitz in München und gibt ua. die Zeitschrift
"Mein Kind und ich" heraus. Sie ist eine 100 %-ige Tochter der
Beteiligten zu 2); ihr Geschäftsführer ist Herr R. Sie
beschäftigt etwa 18 Arbeitnehmer; bei ihr besteht kein Betriebsrat.
Auch die Beteiligte zu 4) ist eine GmbH mit dem Sitz in München.
Die Gesellschaftsanteile werden zu je 50 % von der Beteiligten zu 2)
und der französischen Gesellschaft Marie Claire France S.A.
gehalten. Sie gibt die deutsche Ausgabe der Zeitschrift "Marie Claire"
heraus und beschäftigt etwa 40 Arbeitnehmer.
Geschäftsführer ist Herr L. Der dort bestehende Betriebsrat
(Beteiligter zu 5) wurde erst im dritten Rechtszug am Verfahren
beteiligt.
Der Münchener Betrieb der Beteiligten zu 2) sowie die Betriebe der
Beteiligten zu 3) und 4) sind in demselben Gebäudekomplex
untergebracht. Ihre Mitarbeiter nutzen dieselbe Telefonzentrale,
dieselbe Poststelle und dieselbe Kantine. Bei der Beteiligten zu 2)
besteht eine Personalabteilung, die auch die Personalangelegenheiten
der Beteiligten zu 3) und 4) abwickelt. Vorgesetzter des Leiters der
Personalabteilung ist Herr L, der in einem von der Beteiligten zu 2)
erstellten Organigramm als "Verlagsgeschäftsführer" und
"Verlagsleiter" der "Verlagsgruppe München" bezeichnet wird.
Die Beteiligten zu 3) und 4) haben mit der Beteiligten zu 2) jeweils
eine Reihe von Dienstleistungsverträgen abgeschlossen, die auch
die "Personalverwaltung" betreffen. So heißt es zum Beispiel im
Vertrag zwischen der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) vom
10. Dezember 1991, daß die Beteiligte zu 2) für die
Beteiligte zu 3) die Abwicklung des Personalwesens wie folgt
übernimmt: "Personalverwaltung im Zusammenhang mit
Neueinstellungen, Versetzungen und Kündigungen" gegen ein
festgesetztes Honorar.
Der am Münchener Standort der Beteiligten zu 2) gebildete
Betriebsrat (Beteiligter zu 1) hat die Ansicht vertreten, die in
München gelegenen Verlagsbetriebsstätten der Beteiligten zu
2), 3) und 4) bildeten einen einheitlichen Betrieb, der von einem
einheitlichen Leitungsapparat, der sich zumindest auf wesentliche
Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich erstrecke,
gesteuert werde. Dies ergäbe sich vor allem daraus, daß Herr
L nicht nur Geschäftsführer der Beteiligten zu 4), sondern
auch Verlagsleiter und Verlagsgeschäftsführer der
"Verlagsgruppe München" sei, zu der alle Münchener
Verlagsbetriebsstätten der Beteiligten zu 2) bis 4) gehörten.
Insbesondere auf die Personalangelegenheiten der gesamten Verlagsgruppe
München nähme Herr L als Vorgesetzter des Leiters der
gemeinsamen Personalabteilung beherrschenden Einfluß; ohne seine
Zustimmung könne keine Personalmaßnahme vollzogen werden.
Auch bestehe zwischen den Beteiligten zu 2) bis 4) eine erhebliche
Personalverflechtung; insbesondere hätten zahlreiche Arbeitnehmer
nicht nur mit einer dieser Gesellschaften einen Arbeitsvertrag.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, daß die Verlagsbetriebsstätten der
Beteiligten zu 2), 3) und 4) in München (Weihenstephaner
Straße 7) einen einheitlichen Betrieb im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes darstellen.
2. Hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß die Verlagsbetriebsstätten der
Beteiligten zu 2) und 3) in München einen einheitlichen Betrieb im
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen.
3. Weiter hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß die Verlagsbetriebsstätten der
Beteiligten zu 2) und 4) in München einen einheitlichen Betrieb im
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben beantragt, die Anträge abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, ein gemeinsamer Betrieb liege nicht
vor. Insbesondere fehle es an einer Führungsvereinbarung und an
einem einheitlichen Leitungsapparat. Zwar nehme die Beteiligte zu 2)
eine Reihe von Abwicklungsarbeiten im Personalbereich auch für die
Beteiligten zu 3) und 4) vor; dies beruhe jedoch auf den zwischen den
Beteiligten abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen. Die
Entscheidungen selbst würden vom jeweiligen
Geschäftsführer getroffen, wobei die Anweisungen
regelmäßig vom jeweiligen Chefredakteur ausgingen. Gegen das
Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs spreche auch, daß zum
Beispiel Arbeitszeiten, Gewinnbeteiligung und Urlaubsfragen in den
einzelnen Betrieben unterschiedlich geregelt seien.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1)
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) sein Verfahrensziel
weiter. Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen, die Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 5) hat sich nicht
geäußert.
B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung
der Sache an das Landesarbeitsgericht. Denn das Landesarbeitsgericht
hat entgegen § 83 Abs. 1 ArbGG den Sachverhalt nicht hinreichend
aufgeklärt. Seine Entscheidung ist daher nicht rechtsfehlerfrei.
I. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts läßt sich nicht beurteilen, ob die
Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ein Gemeinschaftsbetrieb
liege nicht vor, zutreffend ist. Insbesondere fehlen tatsächliche
Feststellungen zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der
Tatbestandsmerkmale, von denen nach inzwischen gesicherter
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Bestehen eines
einheitlichen Betriebs mehrerer Unternehmen abhängt. Nach dieser
Rechtsprechung (vgl. insbesondere BAG 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 -
BAGE 79, 47 = AP BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 3; 3. Dezember
1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186, 190 f. = AP AÜG § 1 Nr.
24;24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112, 116 f = AP BetrVG 1972
§ 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8; 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 -
nv.) ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen,
wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und
immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen
arbeitstechnischen Zweck zusammengefaßt, geordnet und gezielt
eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von
einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen
sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer
gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche
Leitung muß sich auf die wesentlichen Funktionen eines
Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken.
Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht.
Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen
und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes
institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen
wahrgenommen werden.
II. Zwar ist auch das Landesarbeitsgericht von dieser Rechtsprechung
ausgegangen. Seiner Würdigung, es gebe keine auch nicht konkludent
festzustellende Führungsvereinbarung und keinen einheitlichen
Leitungsapparat, liegen jedoch keine ausreichenden Feststellungen
zugrunde. Es fehlen jegliche tatsächlichen Feststellungen
darüber, wer die Entscheidungen in den personellen und sozialen
Angelegenheiten der beteiligten Unternehmen tatsächlich trifft.
Insbesondere durch das von der Beteiligten zu 2) erstellte Organigramm
und das Bestehen einer einheitlichen Personalabteilung, die letztlich
Herrn L unterstellt ist, bestehen erhebliche Indizien dafür,
daß die "Verlagsgruppe München" auch im personellen Bereich
einheitlich gesteuert wird und daß Herr L hierbei eine zentrale
Stellung einnimmt. Einzelheiten hierzu sind jedoch nicht
aufgeklärt worden. Ferner ist nicht festgestellt worden, wie weit
die Zusammenfassung der Münchener Betriebsstätten der
Beteiligten zu 2) bis 4) zu einer "Verlagsgruppe München"
organisatorisch reicht, welche Stellung Herr L in dieser Verlagsgruppe
einnimmt und insbesondere welche rechtlichen Kompetenzen er in den
Personal- und Sozialangelegenheiten hat.
Soweit das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf die
Zulässigkeit von Dienstleistungsverträgen auch über die
Abwicklung von Personalangelegenheiten stützt, rechtfertigt das
die Zurückweisung der Anträge des Betriebsrats nicht. Zwar
sind derartige Dienstleistungsverträge auch zwischen
Konzernunternehmen möglich. Allein durch ihr Bestehen
läßt sich jedoch die einheitliche Leitung in
Personalangelegenheiten nicht verneinen. Gerade bei der Beauftragung
des herrschenden Unternehmens muß vielmehr sorgfältig
geprüft werden, ob die tatsächliche Entscheidungsfindung noch
bei den einzelnen beteiligten Unternehmen verbleibt und lediglich der
Entscheidungsvollzug zentralisiert wird oder ob die maßgeblichen
Personen der einzelnen Unternehmen lediglich ihre Wünsche und
Vorstellungen an die zentrale Personalführung melden und dort
entschieden wird, ob und wie sie umgesetzt werden.
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist ferner für sich
allein nicht aussagekräftig, daß es bei den einzelnen
Unternehmen zum Beispiel unterschiedliche Regelungen über
Arbeitszeitverteilung und betriebliche Altersversorgung gibt. Auch
innerhalb eines Betriebes kann es für einzelne Abteilungen je nach
Arbeitsaufgaben und Arbeitsstrukturen jeweils unterschiedliche
Regelungen geben.
III. Im erneuten Beschwerdeverfahren, in dem neuer Sachvortrag wieder
uneingeschränkt zulässig ist, wird das Landesarbeitsgericht
die Feststellungen der entscheidungserheblichen Tatsachen zu treffen
und insbesondere aufzuklären haben, wie die
Entscheidungsstrukturen in den der Mitbestimmung unterliegenden
Angelegenheiten in der Verlagsgruppe München im einzelnen
beschaffen sind. Dabei könnte von Bedeutung sein, wie sich die
Einscheidungsfindung in den konkreten Einzelfällen vollzieht, zB
wie die Entscheidungen bei Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen
sowie bei betrieblichen Arbeitszeitregelungen vorbereitet und
durchgeführt werden. Bereits in der Antragsschrift hatte der
Beteiligte zu 1) behauptet, Herr L treffe alle wesentlichen
Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten. Hierzu
bediene er sich der Personalabteilung, die die Personalangelegenheiten
für alle Arbeitnehmer in München durchführe. Dem sind
die übrigen Beteiligten nie substantiell entgegengetreten, sondern
haben lediglich mehr oder weniger pauschal behauptet, die der
Mitbestimmung unterliegenden Fragen würden von der jeweiligen
Geschäftsführung entschieden und von der Personalabteilung
lediglich vollzogen. Dem ist nach Ergänzung des Sachvortrages, zu
der das Landesarbeitsgericht aufzufordern hat, nachzugehen.
Hinweise:
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Bestätigung der bisherigen ständigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs.