BAG, Beschluß vom 25.04.2001- Aktenzeichen 7 ABR 26/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Bremen - Beschluß vom 8. Juli 1999 - 9 BV 39/99 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Bremen - Beschluß vom 22. Februar 2000 - 1 TaBV 15/99)
BetrVG § 38 Abs. 1 S. 1, 3, Abs. 2 S. 1, 2, 5, 8, 10, § 25 Abs. 2 S. 1, § 27 Abs. 1 S. 5, § 19
GG Art. 9 Abs. 3
(Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied -
Minderheitenschutz; Anfechtung einer Freistellungsnachwahl)
»Bei Ausscheiden eines nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im
Wege der Verhältniswahl in die Freistellung gewählten
Betriebsratsmitglieds ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in
entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der
Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied
angehörte. Bei Erschöpfung der Liste ist das ersatzweise
freizustellende Mitglied im Wege der Mehrheitswahl zu
wählen.«
Orientierungssätze:
1. Der Minderheitenschutz ist auch bei der Ersatzfreistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beachten.
2. Wurde die ursprüngliche Freistellungswahl nach § 38 Abs. 2
Satz 1 BetrVG als Verhältniswahl durchgeführt, findet bei
einer erforderlich werdenden Ersatzfreistellung § 25 Abs. 2 Satz 1
BetrVG entsprechende Anwendung. Als freizustellendes Mitglied
rückt daher ein Mitglied aus der Vorschlagsliste nach, der das zu
ersetzende Mitglied angehörte.
3. Der Minderheitenschutz nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG reicht
nicht weiter als die Vorschlagsliste. Ist diese erschöpft, kann
die Ersatzfreistellung eines Mitglieds im Wege der Mehrheitswahl
erfolgen; eine Neuwahl sämtlicher freizustellender Mitglieder ist
nicht erforderlich.)
A. Die Beteiligten streiten über die Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied.
Im Betrieb der Arbeitgeberin wurde im Mai 1998 ein aus zwölf
Angestellten und drei Arbeitern bestehender Betriebsrat gewählt.
Nach § 2 des Tarifvertrags über die Regelung der Freistellung
von Betriebsratsmitgliedern in den Transportbereichen der DB AG vom 10.
September 1997 (FreistellungsTV) waren von den fünfzehn
Betriebsratsmitgliedern acht von ihrer beruflichen Tätigkeit
freizustellen. Entsprechend ihrem Verhältnis im Betriebsrat
entfielen auf die Gruppe der Angestellten sieben Freistellungen, auf
die Gruppe der Arbeiter eine Freistellung. An der am 20. Mai 1998 in
der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats durchgeführten
Freistellungswahl beteiligten sich zwei Listen. Die Liste 1 wurde von
der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED) gebildet. Sie
schlug für die Gruppe der freizustellenden Angestellten die
Betriebsratsmitglieder K. T., F. T., A. R., P. S. sowie den Beteiligten
zu 8) vor. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und
die Verkehrsgewerkschaft (GDBA) bildeten gemeinsam die Liste 2. Sie
schlugen für die Gruppe der freizustellenden Angestellten vier
Kandidaten vor, nämlich den Beteiligten zu 2), den Beteiligten zu
3), P. H. sowie den Beteiligten zu 1) vor. Bei der Wahl entfielen auf
den Vorschlag der Liste 1 neun Stimmen, auf den Vorschlag der Liste 2
sechs Stimmen. Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl waren
damit die ersten vier Kandidaten der Liste 1 sowie die ersten drei
Kandidaten der Liste 2 gewählt. Mit Schreiben des Betriebsrats vom
28. Mai 1998 wurden der Arbeitgeberin die Namen der freizustellenden
Betriebsratsmitglieder mitgeteilt. Die Arbeitgeberin erhob hiergegen
keine Einwendungen.
Das auf Vorschlag der Liste 2 in die Freistellung gewählte
Betriebsratsmitglied P. H. schied zum 31. Mai 1999 aus dem
Arbeitsverhältnis aus und verzichtete im Hinblick darauf bereits
zum 30. April 1999 auf die Freistellung. Auf der Betriebsratssitzung
vom 17. Mai 1999 vertraten die Beteiligten zu 1) bis 5) die Auffassung,
daß der Beteiligte zu 1) als nicht gewählter Bewerber aus
der ursprünglichen Vorschlagsliste 2 automatisch in die
Freistellung nachrücke. Nachdem die GdED-Gruppe den Beteiligten zu
8) für eine Freistellungsnachwahl vorgeschlagen hatte,
verließen die Vertreter der GDL/GDBA wie vorher angekündigt
für diesen Tagesordnungspunkt den Sitzungsraum. Die verbliebenen
neun Betriebsratsmitglieder wählten sodann den allein
vorgeschlagenen Beteiligten zu 8) einstimmig in die Freistellung.
Mit der am 28. Mai 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1) bis 5) geltend gemacht, der
Beteiligte zu 1) sei auf Grund der gebotenen analogen Anwendung des
§ 25 Abs. 2 BetrVG in die Freistellung nachgerückt. Die
gleichwohl durchgeführte Freistellungswahl vom 17. Mai 1999 sei
daher rechtswidrig.
Die Beteiligten zu 1) bis 5) haben beantragt:
1. Es wird festgestellt, daß der Beschluß des Betriebsrats
zum Tagesordnungspunkt 14 (TOP 14) in der Betriebsratssitzung vom 17.
Mai 1999, mit der Herr W. M. in die Freistellung gewählt worden
ist, rechtsunwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 1), Herr U. O.,
bereits mit Betriebsratsbeschluß vom 20. Mai 1998 in die
Freistellung gewählt worden ist.
3. Der Betriebsrat wird dazu verpflichtet, durch seinen Vorsitzenden
den Namen des Beteiligten zu 1) als Freizustellenden dem Arbeitgeber
und Beteiligten zu 6) bekanntzugeben.
Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 8) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Nachwahl eines freizustellenden
Betriebsratsmitglieds sei erforderlich gewesen. Die
Ersatzfreistellungswahl habe im Wege der Mehrheitswahl
durchgeführt werden müssen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Anträge
abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1)
sowie 3) bis 5) ihre Anträge weiter. Der Beteiligte zu 2) ist
während des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus Betrieb, Betriebsrat
und vorliegendem Verfahren ausgeschieden. Betriebsrat und Beteiligter
zu 8) beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Arbeitsgericht und
Landesarbeitsgericht haben die Anträge zu Unrecht abgewiesen. Mit
dem Ausscheiden des P. H. aus der Freistellung ist der Beteiligte zu 1)
als freizustellendes Betriebsratsmitglied nachgerückt. Daher
durfte am 17. Mai 1999 keine Freistellungsnachwahl durchgeführt
werden. Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin den Beteiligten zu 1) als
freizustellendes Betriebsratsmitglied bekanntzugeben.
I. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der am 17. Mai 1999
durchgeführten Freistellungswahl des Beteiligten zu 8) gerichtete
Antrag ist begründet. Nach dem entsprechend anwendbaren § 19
Abs. 1 BetrVG kann die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder
angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das
Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder
beeinflußt werden konnte. Der Streit, ob im Fall des Ausscheidens
eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung ein
Betriebsratsmitglied automatisch als Freizustellender nachrückt
oder ob eine Nachwahl eines Betriebsratsmitglieds oder gar die Neuwahl
sämtlicher freizustellender Betriebsratsmitglieder zu erfolgen
hat, betrifft wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren (BAG
28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16, zu B I
der Gründe). Vorliegend wurde gegen wesentliche Vorschriften
über das Wahlverfahren dadurch verstoßen, daß am 17.
Mai 1999 eine Freistellungsnachwahl durchgeführt wurde. Für
eine Nachwahl war kein Raum, weil der Beteiligte zu 1) mit dem
Ausscheiden des Betriebsratsmitglieds Heukrodt aus der Freistellung
automatisch als freizustellendes Betriebsratsmitglied nachgerückt
war.
1. Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn während der Amtszeit des
Betriebsrats ein im Wege der Verhältniswahl nach § 38 Abs. 2
Satz 1 BetrVG in die Freistellung gewähltes Betriebsratsmitglied
aus der Freistellung ausscheidet, wird in Rechtsprechung und Schrifttum
nicht einheitlich beantwortet.
a) Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums gehen davon aus,
daß ungeachtet des Minderheitenschutzes ein freizustellendes
Betriebsratsmitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
nachzuwählen ist (so LAG Berlin 9. Juni 1995 - 16 TaBV 8/94 - LAGE
BetrVG § 38 Nr. 7; Dänzer-Vanotti AuR 1989, 204, 209; Etzel
BetrVG 7. Aufl. Rn. 286; wohl auch Glaubitz in
Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. § 38 Rn. 30). Ein
anderer Teil des Schrifttums hält aus Gründen des
Minderheitenschutzes stets eine Neuwahl sämtlicher
freizustellender Betriebsratsmitglieder für erforderlich (so
Richardi BetrVG 7. Aufl. § 38 Rn. 55; Wiese GK-BetrVG 6. Aufl.
§ 38 Rn. 70). Ein weiterer Teil des Schrifttums geht davon aus,
daß in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1
BetrVG ein Betriebsratsmitglied aus der Vorschlagsliste nachrückt,
der das bisher freigestellte Betriebsratsmitglied angehörte (so
Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 38 Rn. 54;
Löwisch BetrVG 4. Aufl. § 38 Rn. 21; Wlotzke BetrVG 2. Aufl.
§ 38 Anm. 3 c). Teilweise wird hierbei allerdings die analoge
Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG von einem entsprechenden
Beschluß des Betriebsrats abhängig gemacht (so
Däubler/Kittner/Klebe-Wedde BetrVG 7. Aufl. § 38 Rn. 58). Bei
Erschöpfung der Vorschlagsliste wird von einem Teil der Vertreter
dieser Auffassung die Nachwahl eines freizustellenden
Betriebsratsmitglieds im Wege der Mehrheitswahl für zulässig
erachtet (so Löwisch BetrVG 4. Aufl. § 38 Rn. 21;
Däubler/Kittner/Klebe-Wedde BetrVG 7. Aufl. § 38 Rn. 58; aA
wohl Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 38 Rn. 55).
b) Der Senat hat in einem Fall, in dem eine entsprechende Anwendung des
§ 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schon wegen Erschöpfung der
Vorschlagsliste nicht in Betracht kam, entschieden, das aus der
Freistellung ausgeschiedene Betriebsratsmitglied sei durch die Neuwahl
eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds gemäß § 38
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG mit einfacher Stimmenmehrheit zu
ersetzen (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - BAGE 71, 286, 290 f. = AP
BetrVG 1972 § 38 Nr. 16, zu B II 2 c der Gründe). Die
grundsätzliche Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des §
25 BetrVG auf betriebsratsinterne Freistellungswahlen hat der Senat in
dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen (BAG 28. Oktober
1992 - 7 ABR 2/92 - BAGE 71, 286, 289 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr.
16, zu B II 1 der Gründe).
2. Der Senat beantwortet die Rechtsfrage nunmehr dahingehend, daß
bei Ausscheiden eines im Wege der Verhältniswahl nach § 38
Abs. 2 Satz 1 BetrVG in die Freistellung gewählten
Betriebsratsmitglieds das ersatzweise freizustellende Mitglied in
entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der
Vorschlagsliste zu entnehmen ist, der das zu ersetzende Mitglied
angehörte.
a) Wie der Senat bereits im Beschluß vom 28. Oktober 1992
ausgeführt hat, regelt das Betriebsverfassungsgesetz nicht
ausdrücklich, wie zu verfahren ist, wenn während der Amtszeit
des Betriebsrats die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds vorzeitig
endet. Die Vorschriften des § 38 Abs. 2 Satz 1 bis 9 BetrVG
betreffen unmittelbar nur die erstmalige, grundsätzlich für
die gesamte Amtszeit des Betriebsrats geltende Wahl der
freizustellenden Betriebsratsmitglieder (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR
2/92 - BAGE 71, 286, 289 f. = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16, zu B II
2 a der Gründe). § 38 Abs. 2 Satz 10 BetrVG enthält zwar
eine Regelung für die Abberufung eines freigestellten
Betriebsratsmitglieds, indem es durch Verweisung auf § 27 Abs. 1
Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 BetrVG für die Abberufung ein Quorum von
3/4 der Mitglieder des Betriebsrats bzw. der jeweiligen Gruppe
normiert. Die Folgen des mit einer Abberufung verbundenen Ausscheidens
eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung sind jedoch nicht
geregelt. Dies gilt gleichermaßen, wenn das Ende der Freistellung
aus anderen Gründen, wie insbesondere wegen des Erlöschens
der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Abs. 1 BetrVG oder auf
Grund einer Erklärung des freigestellten Betriebsratsmitglieds,
eintritt. Auch § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG regelt diesen
Fall nicht unmittelbar. Wie sich vor allem aus dem Gesamtzusammenhang
ergibt, betrifft diese Vorschrift nur den Fall, in dem bei der
erstmaligen Wahl nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist, und
nicht den Fall, in dem bei mehreren freizustellenden
Betriebsratsmitgliedern ein Mitglied aus der Freistellung ausscheidet.
b) Das Fehlen einer Vorschrift über die Folgen des Ausscheidens
eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung stellt eine
planwidrige Regelungslücke dar. Es kann nach der gesetzlichen
Konzeption nicht davon ausgegangen werden, das aus der Freistellung
ausgeschiedene Betriebsratsmitglied müsse überhaupt nicht
ersetzt werden. Vielmehr ist die sich aus § 38 Abs. 1 Satz 1
BetrVG - ggf. in Verbindung mit einem nach § 38 Abs. 1 Satz 3
BetrVG geschlossenen Tarifvertrag oder einer entsprechenden
Betriebsvereinbarung - ergebende Mindestzahl von freizustellenden
Betriebsratsmitgliedern nicht nur für die erstmalige
Freistellungswahl, sondern für die gesamte Amtszeit des
Betriebsrats maßgeblich. Die durch Ausscheiden eines
Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung eintretende Unterschreitung
der Mindestzahl von freizustellenden Betriebsratsmitgliedern bedarf
daher eines Ausgleichs.
c) Der Ausgleich erfolgt durch die entsprechende Anwendung des §
25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Hierdurch wird der nach der derzeitigen
gesetzlichen Konzeption auch bei Freistellungen zu beachtende
Minderheitenschutz in sachgerechter Weise gewährleistet.
aa) Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt zwar "keinen absoluten
Minderheitenschutz" (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - BAGE 71, 286,
290 f. = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16, zu B II 2 c der Gründe).
Auch hat der Senat in einem Beschluß vom 11. Juni 1997
ausgeführt, der durch das Änderungsgesetz 1989
eingeführte Listenschutz könne nicht als allgemeines Prinzip
des Betriebsverfassungsgesetzes angesehen werden, das einer
Betriebsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG entgegensteht,
die durch eine Verringerung der Zahl der Freistellungen dazu
führt, daß die Vertreter einer Minderheitenliste bei der
Freistellungswahl nicht mehr zum Zuge kommen (BAG 11. Juni 1997 - 7 ABR
5/96 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 22 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr.
17, zu B II 2 der Gründe). Gleichwohl mißt der Gesetzgeber
dem Minderheitenschutz bei Freistellungen erhebliche Bedeutung bei.
(1) Durch das am 1. Januar 1989 in Kraft getretene Gesetz zur
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über
Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung
der Montan-Mitbestimmung (BGBl. I 1988 S 2312 ff.) sollten, "um mehr
Demokratie im betrieblichen Alltag zu verwirklichen", die
Minderheitenrechte im Betriebsverfassungsgesetz verstärkt,
betrieblichen Minderheiten und kleineren Gewerkschaften der Zugang zur
Betriebsratsarbeit erleichtert und für sie die Möglichkeiten
zur aktiven Mitarbeit bei der täglichen Betriebsratsarbeit
verbessert werden (Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks.
11/2503 S 23). Hierzu wurde der auch bereits zuvor vorhandene, jedoch
als nicht ausreichend erachtete Minderheitenschutz in mehreren
Bereichen erweitert, so ua. durch Verringerung der Unterschriftenquoren
für Vorschläge der Arbeitnehmer zur Wahl der
Betriebsräte und zur Jugend- und Auszubildendenvertretung, durch
das Wahlvorschlagsrecht der Gewerkschaften zur Wahl des Betriebsrats
sowie durch die Einführung der Verhältniswahl bei der
Besetzung der Betriebsausschüsse und bei Freistellungen (vgl.
hierzu im einzelnen Wlotzke DB 1989, 111 ff.). Zum geänderten
§ 38 BetrVG heißt es in der Entwurfsbegründung
(BT-Drucks, 11/2503 S 24): "Bei Freistellungen (§ 38 BetrVG)
sollen die Interessen der Minderheit ebenfalls stärker
berücksichtigt werden. Die Wahl der freizustellenden
Betriebsratsmitglieder soll ebenfalls in der Regel nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen. Die Arbeitnehmer
einer Minderheitengruppe haben nämlich ein erhebliches Interesse
daran, unter den freigestellten Betriebsratsmitgliedern eine Person
ihres Vertrauens zu finden."
(2) Dabei erschöpfte sich die Verwirklichung des
Minderheitenschutzes bei Freistellungen nicht in der Einführung
der Verhältniswahl als Regelfall (§ 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).
Vielmehr fand der Minderheitenschutz Ausdruck auch im Abberufungsquorum
des § 38 Abs. 2 Satz 10 BetrVG sowie in der Vorschrift des §
38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG. Nach dieser Regelung hat die Einigungsstelle
bei der Bestimmung eines anderen als des gewählten
freizustellenden Betriebsratsmitglieds ebenfalls den Minderheitenschutz
zu beachten.
(3) Bei der Verwirklichung des betriebsverfassungsrechtlichen
Minderheitenschutzes ist dessen verfassungsrechtliche Bedeutung zu
berücksichtigen (vgl. hierzu etwa Löwisch BB 2001, 726 ff.).
So hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1965 entschieden, mit
Rücksicht auf die Aufgabe der Personalräte, die
Dienstbedingungen zu wahren und zu fördern, müsse es den
Koalitionen gewährleistet sein, zur Verfolgung ihrer in Art. 9
Abs. 3 GG umschriebenen Zwecke Einfluß auf die Wahl der
Personalräte zu nehmen, wobei die nähere Ausgestaltung
allerdings Sache des Gesetzgebers sei (BVerfG 30. November 1965 - 2 BvR
54/62 - BVerfGE 19, 303, 319 ff. = AP GG Art. 9 Nr. 7, zu B I 2 d und e
der Gründe). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung
in den Entscheidungen vom 23. März 1982 (- 2 BvL 1/81 - BVerfGE
60, 162 = AP LPVG Bremen § 48 Nr. 1) und vom 16. Oktober 1984 (- 2
BvL 20 und 21/82 - BVerfGE 67, 369 = AP BPersVG § 19 Nr. 3)
bestätigt und ausgeführt, mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG
verfassungsrechtlich gesicherten Betätigungsfreiheit der
Koalitionen sei im Grundsatz auch deren volle Gleichberechtigung bei
Personalvertretungswahlen verbunden (BVerfG 16. Oktober 1984 - 2 BvL 20
und 21/82 - BVerfGE 67, 369, 370 = AP BPersVG § 19 Nr. 3, zu I der
Gründe). Das System der Verhältniswahl solle - ähnlich
wie im Parlamentswahlrecht - sicherstellen, daß der Anteil an den
Sitzen in der Personalvertretung in möglichst genauer
Übereinstimmung mit dem Stimmenanteil der verschiedenen
berufsständischen und gewerkschaftlichen Organisationen und der
von ihnen vertretenen berufs- und personalpolitischen Auffassungen
steht. Ein Gesetzgeber, der sich für dieses System entscheide,
anerkenne damit diese Forderung als eine solche der Sachgerechtigkeit,
Er nehme die damit verbundene Einbuße an Geschlossenheit der
Personalvertretung im Interesse einer Repräsentanz auch kleinerer
Minderheiten in Kauf (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE
60, 162, 169 ff. = AP LPVG Bremen § 48 Nr. 1, zu B II der
Gründe). Auch in einer Entscheidung vom 24. Februar 1999 hat das
Bundesverfassungsgericht erneut darauf hingewiesen, daß die
Gewerkschaften auch im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung die
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder fördern und
damit eine verfassungsrechtlich geschützte Funktion wahrnehmen
(BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - BVerfGE 100, 214, 222 f. = AP
BetrVG 1972 § 20 Nr. 18, zu B II 2 b bb der Gründe).
Vorliegend bedarf die Frage, in welchem Umfang der Minderheitenschutz
im Betriebsverfassungsgesetz von Verfassung wegen zwingend geboten ist,
keiner abschließenden Beurteilung. Er darf jedoch bereits wegen
der Ausstrahlungswirkung des Art. 9 Abs. 3 GG bei der Auslegung
betriebsverfassungsrechtlicher Normen und bei einer erforderlich
werdenden Lückenfüllung nicht unberücksichtigt bleiben.
bb) Hiernach kann nicht angenommen werden, daß der zum 1. Januar
1989 durch das Änderungsgesetz auch für die Freistellungen
eingeführte Minderheitenschutz sich auf die Ausgangswahl
beschränken und danach, abgesehen von dem durch § 38 Abs. 2
Satz 10 BetrVG normierten Abberufungsquorum, keine Bedeutung mehr haben
soll. Allerdings hat der Senat im Beschluß vom 28. Oktober 1992
ausgeführt, die gesetzliche Absicherung des Ergebnisses der
Verhältniswahl mit dem ihr innewohnenden Minderheitenschutz
beschränke sich auf die sich aus § 38 Abs. 2 Satz 10 BetrVG
ergebende Erschwerung der Abberufung (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92
- BAGE 71, 286, 290 f. = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16, zu B II 2 c
der Gründe). Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, diente
diese Ausführung zwar letztlich nur dazu, bei Erschöpfung der
Vorschlagsliste die Notwendigkeit einer Neuwahl sämtlicher
freizustellender Betriebsratsmitglieder zu verneinen. Gleichwohl nimmt
der Senat die vorliegende Entscheidung zum Anlaß, klarzustellen,
daß er an dieser zumindest mißverständlichen
Formulierung nicht festhält. Der durch § 38 Abs. 2 Satz 10
BetrVG gewährleistete Minderheitenschutz ist nicht
erschöpfend, denn er erfaßt nicht die Fälle, in denen
die Freistellung auf andere Weise als durch Abberufung endet (so zu
Recht Wiese in Anm. zu BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - BAGE 71, 286
= AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16).
cc) Die entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
bietet die sachgerechteste Lösung zur Schließung der bei
Ersatzfreistellungen bestehenden Regelungslücke. Sie entspricht
der Konzeption des in § 38 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen
Minderheitenschutzes. Wie aus der auf die Sätze 1 bis 3
verweisenden Bestimmung des § 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG deutlich
wird, versteht der Gesetzgeber unter "Minderheitenschutz" zum einen den
Gruppenschutz iSv. § 38 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Zum anderen geht es
um den Minderheitenschutz iSv. § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Diese
Bestimmung betrifft sonstige Gruppierungen, insbesondere
Gewerkschaften, aber auch gewerkschaftsübergreifende Koalitionen
oder gewerkschaftsunabhängige Gruppen oder Fraktionen. Deren
Minderheitenschutz wird gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
dadurch gewährleistet, daß bei mehreren, anders als nach
§ 14 Abs. 5 und 6 BetrVG nicht an formale Voraussetzungen
geknüpften Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt wird. Minderheitenschutz im Sinne
dieses Listenschutzes besteht daher nur, wenn eine Minderheit bei der
ursprünglichen Freistellungswahl einen Wahlvorschlag gemacht hat.
Zugleich erstreckt und beschränkt sich der Listenschutz auf diesen
Vorschlag. Er reicht nicht kürzer, aber auch nicht weiter.
Daraus folgt zunächst, daß bei Ausscheiden eines
Freigestellten keine Neuwahl aller Freizustellenden stattfinden
muß. Denn eine Neuwahl aller Freizustellenden ginge über die
Vorschlagslisten der ursprünglichen Wahl hinaus. Dieses Ergebnis
steht im Einklang mit der Senatsentscheidung vom 28. Oktober 1992 (- 7
ABR 2/92 - BAGE 71, 286, 290 f. = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16, zu B
II 2 c der Gründe) und entspricht praktischen Bedürfnissen,
insbesondere auch dem Erfordernis einer kontinuierlichen
Betriebsratsarbeit. Ferner bedeutet dies, daß im Falle der
Erschöpfung der Liste das ersatzweise freizustellende
Betriebsratsmitglied im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden
kann. Der Listenschutz reicht nicht weiter als der Wahlvorschlag. Auch
dieses Ergebnis entspricht der Senatsentscheidung vom 28. Oktober 1992.
Der Minderheitenschutz bei Freistellungswahlen erstreckt sich damit
auch nicht auf Betriebsratsmitglieder, die erst nach den
Freistellungswahlen in den Betriebsrat nachgerückt sind. Zum
dritten hat der in diesem Sinne verstandene Minderheitenschutz zur
Folge, daß bei Ersatzfreistellungen die Wahlvorschläge der
ursprünglichen, im Wege der Verhältniswahl
durchgeführten Freistellungswahl beachtet werden müssen. Dies
rechtfertigt die entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1
BetrVG. Denn diese Regelung setzt im Falle des Ausscheidens von
gewählten Betriebsratsmitgliedern den Minderheitenschutz bei
Verhältniswahlen um. Ihre entsprechende Anwendung bei
Freistellungswahlen führt dazu, daß bei Ausscheiden eines
Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung automatisch das nächste
Mitglied aus dem Wahlvorschlag nachrückt, dem das ausgeschiedene
Mitglied angehörte. Dadurch bleiben die verbesserten
Möglichkeiten von Minderheiten zur aktiven Mitarbeit bei der
täglichen Betriebsratsarbeit erhalten, und die Arbeitnehmer einer
Minderheitengruppe haben unter den freigestellten
Betriebsratsmitgliedern weiterhin eine Person ihres Vertrauens. Bei
einer als Mehrheitswahl durchgeführten Nachwahl ist dies
regelmäßig nicht gewährleistet.
3. Vorliegend rückte daher für den zum 30. April 1999 aus der
Freistellung ausgeschiedenen, auf der Vorschlagsliste 2 gewählten
P. H. in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
automatisch der Beteiligte zu 1) als freizustellendes
Betriebsratsmitglied nach. Für eine Nachwahl war kein Raum. Die
Nachwahl des am 17. Mai 1999 in die Freistellung gewählten
Betriebsratsmitglieds W. M. war daher für unwirksam zu
erklären.
II. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet.
1. Der Antrag bedarf der klarstellenden Auslegung. Mit ihm wird
erkennbar nicht etwa die Feststellung begehrt, der Beteiligte zu 1) sei
bereits seit dem 20. Mai 1998 oder auch seit dem 1. Mai 1999
freigestelltes Betriebsratsmitglied. Wie sich aus der gesamten
Begründung sowie aus dem Antrag zu 3) ergibt, wird vielmehr die
Feststellung begehrt, daß der Beteiligte zu 1) mit Wirkung vom 1.
Mai 1999 als freizustellendes Betriebsratsmitglied gewählt ist.
Der Senat hat dies bei der Beschlußformel berücksichtigt.
Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Die Antragsteller haben
insbesondere auch das erforderliche rechtliche Interesse an der
begehrten Feststellung.
2. Der Antrag ist begründet. Der Beteiligte zu 1) ist, wie sich
aus den Ausführungen unter B I ergibt, in entsprechender Anwendung
des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG als freizustellendes Mitglied
nachgerückt.
III. Auch der Antrag zu 3) ist zulässig und begründet.
Nachdem der Beteiligte zu 1) als freizustellendes Betriebsratsmitglied
gewählt ist, hat der Betriebsrat gemäß § 38 Abs. 2
Satz 5 BetrVG die Pflicht durch den Betriebsratsvorsitzenden der
Arbeitgeberin den Namen des Beteiligten zu 1) als freizustellendes
Betriebsratsmitglied bekanntzugeben. Dies können die Mitglieder
der Minderheitengruppe im Wege des Beschlußverfahrens vom
Betriebsrat zur Durchsetzung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen
Minderheitenrechte verlangen.
Hinweise:
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Fortführung von BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16
Weiterführende Hinweise:
- Anfechtung einer Freistellungswahl
- Verfassungsrechtliche Bedeutung des betriebsverfassungsrechtlichen Minderheitenschutzes