BAG, Beschluß vom 24.01.2001- Aktenzeichen 7 ABR 2/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Kaiserslautern - Beschluß vom 19. Januar 1999 - 1 BV 2175/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 28. Oktober 1999 - 11 TaBV 10/99)
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
(Bestimmtheit eines Antrags im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren - Rechtsverhältnis - Feststellungsinteresse
Orientierungssätze:
1. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren muß der
Streitgegenstand so genau bezeichnet werden, daß die eigentliche
Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden
werden kann.
2. Rechtsverhältnis iSd. im Beschlußverfahren entsprechend
anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO können einzelne Ansprüche,
nicht dagegen nur bloße Elemente oder Vorfragen eines Anspruchs
sein.)
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Betriebsvertretung
berechtigt ist, ihren Vorsitzenden zu einem einwöchigen Seminar
über Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz zu entsenden.
Beteiligte zu 1) und Antragstellerin des Verfahrens ist die bei der
US-Dienststelle gebildete Betriebsvertretung. Für die Dienststelle
und Arbeitgeberin ist kraft generell erteilten Auftrags des
Hauptquartiers der amerikanischen Streitkräfte in der
Bundesrepublik Deutschland - USAREUR - vom 9. Juni 1964 als Beteiligte
zu 2) die Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Der Beteiligte zu 3)
gehört der 11 -köpfigen Betriebsvertretung seit 1983 an und
ist seit 1985 fast durchgehend deren Vorsitzender. Er ist von seiner
dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
Im Juni 1998 entsandte die Betriebsvertretung zwei ihrer Mitglieder auf
ein einwöchiges Seminar zum Thema Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz.
Am 7. Juli 1998 beschloß sie, auch ihren Vorsitzenden sowie
dessen ebenfalls zur Betriebsvertretung gehörende Ehefrau auf ein
vom 19. Oktober 1998 bis 23. Oktober 1998 in Berlin stattfindendes, von
der Gewerkschaft ÖTV durchgeführtes Seminar entsprechenden
Inhalts zu entsenden. Am 28. Juli 1998 errichtete die
Betriebsvertretung einen Ausschuß für Arbeitssicherheit. In
diesen berief sie neben den beiden Betriebsvertretungsmitgliedern, die
an dem Seminar Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz teilgenommen hatten, die
Ehefrau des Vorsitzenden der Betriebsvertretung. Die Dienststelle
erklärte sich lediglich mit der Teilnahme eines weiteren
Betriebsvertretungsmitglieds an dem Seminar in Berlin einverstanden.
Daraufhin nahm die Ehefrau des Vorsitzenden der Betriebsvertretung
hieran teil.
Mit dem am 18. November 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag
hat die Betriebsvertretung geltend gemacht, sie habe einen Anspruch auf
Entsendung ihres Vorsitzenden zu einem einwöchigen Seminar
über Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Die Schulung sei
insbesondere auch deshalb erforderlich, weil die Betriebsvertretung die
zum 5. Juni 1998 erfolgte Änderung des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zum Anlaß genommen habe, sich verstärkt
mit Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes zu befassen.
Der Vorsitzende der Betriebsvertretung könne nicht darauf
verwiesen werden, sich bei sachkundigen Kollegen Rat einzuholen.
Die Betriebsvertretung hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte zu 3) von seiner Dienststelle
für die Teilnahme an einem einwöchigen Seminar über
Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz gemäß § 46 Abs. 6
BPersVG - Alliierte - freizustellen ist.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei auf die Erstellung
eines Gutachtens gerichtet. Im übrigen sei die Teilnahme des
Vorsitzenden der Betriebsvertretung an dem Seminar nicht erforderlich,
da bereits drei Mitglieder der Betriebsvertretung an einem
entsprechenden Seminar teilgenommen hätten. Außerdem habe
sich der Vorsitzende der Betriebsvertretung durch seine praktische
Tätigkeit bereits ausreichende Kenntnisse angeeignet.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag als unzulässig, das
Landesarbeitsgericht als unbegründet abgewiesen. Mit der
Rechtsbeschwerde verfolgt die Betriebsvertretung ihren
Feststellungsantrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Der Vorsitzende der
Betriebsvertretung hat keinen Antrag gestellt.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die
Vorinstanzen haben den Antrag zu Recht abgewiesen. Entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag allerdings
unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO.
I.1. Ein Antrag muß im arbeitsgerichtlichen
Beschlußverfahren ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts entsprechend anwendbar. Der Streitgegenstand
muß daher so genau bezeichnet werden, daß die eigentliche
Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden
werden kann (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 10/97 - nv., zu B 1 der
Gründe mwN;11. Dezember 1991 - 7 ABR 16/91 - AP BetrVG 1972 §
90 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 90 Nr. 2, zu B I 1 der Gründe
mwN). Ausreichend ist allerdings, wenn der Antrag in einer dem
Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann.
Das Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des
Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar
erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Dabei darf es sich
jedoch nicht über einen eindeutigen Antrag hinwegsetzen (BAG 17.
Juni 1997 - 1 ABR 10/97 - nv., zu B 1 der Gründe mwN).
2. Entsprechend anwendbar ist im Beschlußverfahren außerdem
§ 256 Abs. 1 ZPO. Ein Feststellungsantrag ist daher nur
zulässig, wenn er auf die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und der
Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen
gerichtlichen Feststellung hat. Rechtsverhältnis iSd. § 256
Abs. 1 ZPO können auch einzelne Ansprüche sein, nicht dagegen
nur bloße Elemente oder Vorfragen eines Anspruchs (BAG 30.
März 1994 - 7 ABR 45/93 - BAGE 76, 214 = AP BetrVG 1972 § 40
Nr. 42, zu B III der Gründe mwN;24. Januar 1996 - 7 ABR 28/95 -
nv., zu B 1 der Gründe; 8. Mai 1990 - 1 ABR 9/89 - nv., zu B I 1
der Gründe mwN).
II. Hiernach genügt der vorliegend gestellte Antrag dem
Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Er
läßt sich sinnvoll auch nicht in einer Weise auslegen, die
eine Sachentscheidung ermöglichen würde.
1. Der Zulässigkeit des auf die Feststellung der Verpflichtung der
Arbeitgeberin zur Freistellung des Betriebsvertretungsvorsitzenden
gerichteten Antrags steht allerdings nicht bereits der Umstand
entgegen, daß der Vorsitzende der Betriebsvertretung ohnehin von
seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist und daher einer
weiteren Freistellung nicht bedarf. Der Antrag läßt sich
insoweit nämlich dahin auslegen, daß die Betriebsvertretung
ihre Berechtigung festgestellt wissen will, ihren Vorsitzenden zu einem
einwöchigen Seminar über Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz zu
entsenden.
2. Der so verstandene Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn er enthält keine näheren Angaben
insbesondere zum Zeitpunkt des Seminars, aber auch zu dessen
Schulungsträger, Kosten und detailliertem Inhalt. Würde
über diesen Antrag in der Sache entschieden, so stünde der
objektive Umfang der Bindungswirkung der Entscheidung nicht hinreichend
fest. So bliebe ua. unklar, ob die Betriebsvertretung berechtigt
wäre, einen jedenfalls noch erforderlichen erneuten Beschluß
über die Entsendung ihres Vorsitzenden unabhängig von dem
Zeitpunkt des in Betracht kommenden Seminars zu fassen, und in welchem
Umfang sie bei diesem Beschluß von der Prüfung der
Erforderlichkeit entbunden wäre.
3. Eine Auslegung dahin, daß die Betriebsvertretung berechtigt
sei, ganz generell und unabhängig von Zeitpunkt,
Schulungsträger, Kosten und genauem Inhalt des Seminars ihren
Vorsitzenden zu einem einwöchigen Seminar über
Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz zu entsenden, entspricht erkennbar
nicht dem wohlverstandenen Willen der Antragstellerin. Ein derartiger
Globalantrag müßte insgesamt schon deshalb abgewiesen
werden, da er Fallgestaltungen umfassen würde, in denen er
unbegründet ist (vgl. hierzu etwa BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -
BAGE 76, 364 = AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23, zu C 1 der
Gründe;18. September 1991 - 7 ABR 63/90 - AP BetrVG 1972 § 40
Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 67, zu B III 1 b der
Gründe;20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 - nv., zu B I 2 a der
Gründe). Eine derartige Fallgestaltung wäre beispielsweise
bei einem unmittelbar vor dem Ende der Amtsperiode liegenden
Seminartermin gegeben, könnte doch dann bereits wegen des
Zeitpunkts eine Schulung nicht mehr als erforderlich erachtet werden
(vgl. etwa BAG 7. Juni 1989 - 7 ABR 26/88 - BAGE 62, 74 = AP BetrVG
1972 § 37 Nr. 67, zu B I 2 der Gründe; BVerwG 25. Juni 1992 -
6 P 29/90 - NVwZ- RR 1993, 153, zu II der Gründe).
4. Der Antrag läßt sich sinnvoll auch nicht dahin verstehen,
daß mit ihm lediglich die Erforderlichkeit einer Schulung des
Vorsitzenden auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des
Arbeitsschutzes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Erörterung vor dem Landesarbeitsgericht festgestellt werden soll.
So verstanden hätte der Antrag nämlich nicht die Feststellung
eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern
lediglich ein Element eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand (so
auch zu einem entsprechenden Antrag bereits BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR
28/95 - nv., zu B 1 der Gründe). Die Entscheidung hierüber
liefe auf ein unzulässiges Gutachten hinaus.
5. Der Antrag kann schließlich sachdienlich auch nicht
vergangenheitsbezogen dahin ausgelegt werden, die Betriebsvertretung
sei am 7. Juli 1998 berechtigt gewesen, einen Beschluß über
die Entsendung ihres Vorsitzenden zu dem vom 19. Oktober 1998 bis 23.
Oktober 1998 stattfindenden Seminar zu fassen. Ein solcher Antrag
wäre zwar hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Betriebsvertretung hat aber keinen vergangenheitsbezogenen Antrag
gestellt. Vielmehr ist der Antrag ausdrücklich auf eine
gegenwärtige Feststellung gerichtet. So hat ihn das
Landesarbeitsgericht verstanden und dementsprechend bei seiner
Entscheidung auch Umstände berücksichtigt, die erst nach dem
Entsendungsbeschluß vom 7. Juli 1998 lagen. Die
Betriebsvertretung macht auch nicht geltend, das Landesarbeitsgericht
habe insoweit ihren Antrag falsch ausgelegt. Im übrigen
bestünde vorliegend an einer vergangenheitsbezogenen Feststellung
kein berechtigtes Interesse der Betriebsvertretung iSv. § 256 Abs.
1 ZPO. Nachdem der Vorsitzende der Betriebsvertretung an dem Seminar
vom 19. Oktober 1998 bis 23. Oktober 1998 nicht teilgenommen hat, ist
nicht erkennbar, welche Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft
eine Feststellung über den Entsendebeschluß vom 7. Juli 1998
noch haben könnte (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 20. April 1999 -
ABR 13/98 - BAGE 91, 235 = AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 43, zu B I 1 c
aa der Gründe;20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 - nv., zu B II 1 b
der Gründe).
Hinweis:
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung
Weiterführende Hinweise:
Auslegung eines Antrags; Globalantrag; vergangenheitsbezogene Feststellung