BAG, Urteil vom 18.01.2001- Aktenzeichen 6 AZR 530/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Potsdam - Urteil vom 2. September 1997 - 5 Ca 2721/96 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Brandenburg - Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 Sa 116/98)
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) (vom 10. Dezember 1990) § 1
BGB §§ 242, 133, 157
(Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Abgrenzung der Geltungsbereiche von BAT und BAT-O; Gleichbehandlung; Vertragsauslegung)
Wird ein Angestellter des öffentlichen Dienstes im unmittelbaren
Anschluß an eine im Rahmen einer ABM befristete
Beschäftigung im Beitrittsgebiet auf einem anderen Arbeitsplatz
außerhalb des Beitrittsgebiets auf Grund eines unbefristeten
Arbeitsvertrags beschäftigt, ist das Arbeitsverhältnis iSd.
§ 1 Abs. 1 BAT-O in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten
Gebiet begründet. Kehrt der Angestellte später auf einen
Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurück, steht ihm nur
Vergütung nach BAT-O zu.)
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob sich die Vergütung des
Klägers seit dem 1. Juni 1996 nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder nach dem Tarifvertrag zur
Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O)
richtet.
Der Kläger war seit dem 1. März 1991 auf Grund eines
befristeten Arbeitsvertrags im Rahmen einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) bei dem beklagten Land in einer
Stabsstelle des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen in Potsdam tätig. Im Anschluß daran wurde er ab dem
1. März 1992 auf Grund eines unbefristeten Arbeitsvertrags als
Sachbearbeiter im gemeinsamen Tarifregister Berlin/Brandenburg im
ehemaligen Westberlin beschäftigt. Der Kläger erhielt ab dem
15. Oktober 1992 Vergütung nach VergGr. II a der Anl. 1 a zum BAT.
Hierzu vereinbarten die Parteien in § 5 des Arbeitsvertrags vom
30. Juni 1993:
"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die
Vorschriften des Westtarifvertrages nur für die Dauer der
Tätigkeit des Angestellten im räumlichen Geltungsbereich des
BAT-West Anwendung finden."
Im Juni 1994 zog das Tarifregister in die Storkower Straße 97 im
ehemaligen Ostberlin um. Das beklagte Land teilte dem Kläger mit
Schreiben vom 25. Juli 1994 mit, daß sich sein
Arbeitsverhältnis ab dem Umzug des Tarifregisters nach dem BAT-O
richte. Man sei bemüht, mit dem Ministerium der Finanzen
abzuklären, ob aus Gründen der Besitzstandswahrung ab dem 1.
Juli 1994 eine übertarifliche Zulage in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen der Vergütung nach BAT und BAT-O
gewährt werden könne. Aus tarif- und haushaltsrechtlichen
Gründen werde die Zulage vorbehaltlich der Zustimmung durch das
Ministerium der Finanzen gezahlt. Von Juli 1994 bis Mai 1996 zahlte das
beklagte Land dem Kläger Vergütung nach VergGr. II a der Anl.
1 a zum BAT. Mit Schreiben vom 14. Juni 1996 teilte es dem Kläger
unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.
Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, sog. "Feuerwehrurteil")
sowie die Ablehnung der Zustimmung durch das Ministerium der Finanzen
mit, daß ihm die Zulage nicht mehr gewährt werde und die
bisherigen Zahlungen zurückgefordert würden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf sein
Arbeitsverhältnis finde auch ab dem 1. Juni 1996 der BAT
Anwendung, da es nicht im Beitrittsgebiet begründet sei. Zwar sei
das befristete Arbeitsverhältnis vom 1. März 1991 bis zum 28.
Februar 1992 im Beitrittsgebiet begründet gewesen. Dieses
Arbeitsverhältnis habe jedoch mit Ablauf der Befristung am 28.
Februar 1992 geendet. Bei dem Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiter
im gemeinsamen Tarifregister Berlin/Brandenburg handle es sich um ein
neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitsplatz und einem
anderen Aufgabengebiet. Dieses Arbeitsverhältnis sei nicht im
Beitrittsgebiet begründet, weil sich der Arbeitsplatz bis zum
Umzug des Tarifregisters im ehemaligen Westberlin befunden habe.
Deshalb sei der BAT auch nach der Verlegung des Arbeitsplatzes in das
ehemalige Ostberlin auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden. Er habe
auf Grund der jahrelangen Beschäftigung im ehemaligen Westberlin
darauf vertrauen können, auch bei einer Umsetzung auf einen
Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet weiterhin Leistungen nach BAT zu
erhalten. Wenn ein Arbeitnehmer so lange Zeit außerhalb des
Beitrittsgebiets beschäftigt werde, sei es sachlich nicht
gerechtfertigt, ihm bei der Umsetzung auf einen Arbeitsplatz im
Beitrittsgebiet wieder das ungünstigere Osttarifrecht zuzumuten,
während Arbeitnehmer, die von Anfang an für eine
Tätigkeit außerhalb des Beitrittsgebiets eingestellt wurden,
bei einer solchen Umsetzung weiterhin Leistungen nach westlichem
Tarifrecht erhielten. Zumindest sei das beklagte Land verpflichtet, ihm
weiterhin eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der
Vergütung nach BAT und BAT-O zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß er seit dem 1. Juni 1996 nach der VergGr. II a
der Anl. 1 a zum BAT in der jeweils gültigen Fassung zu
vergüten ist.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung
vertreten, das Arbeitsverhältnis sei im Beitrittsgebiet
begründet. Der Kläger sei zum 1. März 1991 für eine
Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt worden. Durch die
Versetzung in das ehemalige Westberlin habe das Arbeitsverhältnis
seinen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet nicht verloren.
Lediglich während der dortigen Beschäftigung habe der BAT
gegolten. Seit der Rückkehr in das Beitrittsgebiet finde wieder
der BAT-O Anwendung. Einen einzelvertraglichen Anspruch auf
Vergütung nach BAT habe der Kläger nicht erworben. Die
Zahlung der Zulage in Höhe der Differenz zwischen der
Vergütung nach BAT und BAT-O habe wegen des wirksam erklärten
Vorbehalts keinen Anspruch begründen können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise beantragt
hatte festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm
seit dem 1. Juni 1996 eine übertarifliche Zulage in Höhe der
Vergütungsdifferenz zwischen der VergGr. II a der Anl. 1 a BAT und
der VergGr. II a der Anl. 1 a BAT-O zu zahlen, zurückgewiesen. Mit
der Revision verfolgt der Kläger den Hauptantrag weiter. Das
beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die
Klage, soweit sie in der Revision noch anhängig ist, als
unbegründet abgewiesen. Seit dem Umzug des Tarifregisters in das
ehemalige Ostberlin im Juni 1994 findet der BAT-O auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung, da dieses im Sinne des § 1 Abs.
1 Buchst. b BAT-O im Beitrittsgebiet begründet ist. Auch nach den
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen steht dem Kläger seit diesem
Zeitpunkt Vergütung nach BAT nicht zu.
1. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gilt dieser Tarifvertrag
für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der
Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung
tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem
in Art. 3 des Einigungsvertrags (fortan: EV) genannten Gebiet
begründet sind. Diese Voraussetzungen sind im Falle des
Klägers erfüllt. Er übt eine der Rentenversicherung der
Angestellten unterliegende Beschäftigung bei dem beklagten Land
aus. Sein Arbeitsverhältnis ist im Beitrittsgebiet begründet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zu §
1 BAT-O und zu gleichlautenden Tarifbestimmungen ist ein
Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet
begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des
Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet
gegenwärtig noch besteht. Wird ein Arbeitnehmer für eine
Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf
unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen
gegeben (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57; 6. Oktober
1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108). Für den gegenwärtigen
Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des
Arbeitsplatzes entscheidend (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE
76, 57, 61; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108, 112;23.
Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217;20. März 1997 - 6
AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 327 f.;25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - AP TV
Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr.
76, zu II 1 a der Gründe und - 6 AZR 475/96 - AP TV Arb Bundespost
§ 1 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 12, zu II 2 b bb
der Gründe). Wird ein Arbeitnehmer, der für eine
Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, vorübergehend
auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts
beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit
westliches Tarifrecht Anwendung. Nach Rückkehr auf einen
Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das
Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht (BAG 23.
Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224;21. September 1995 - 6 AZR
151/95 - AP BAT-O § 1 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr.
11, zu III 2 der Gründe;26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81,
207, 209;20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329;25 Juli
1998 - 6 AZR 515/97 - aaO, zu II 1 c der Gründe). Nach der
ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch
dann, wenn der Einsatz des Angestellten im westlichen Tarifgebiet auf
Dauer beabsichtigt war (BAG 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - aaO).
b) Der Kläger ist seit Juni 1994 im ehemaligen Ostberlin und damit
im Beitrittsgebiet beschäftigt. Der gegenwärtige Bezug des
Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet ist daher vorhanden. Der
Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses lag im
Beitrittsgebiet. Der Kläger wurde zum 1. März 1991 im Rahmen
einer ABM für eine Tätigkeit im Ministerium für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen in Potsdam und damit für eine
Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt. Dabei handelte es sich
zwar um ein bis zum 28. Februar 1992 befristetes
Arbeitsverhältnis. Daran schloß sich jedoch ohne zeitliche
Unterbrechung zum 1. März 1992 das unbefristete
Arbeitsverhältnis im gemeinsamen Tarifregister Berlin/Brandenburg
an. Auch dieses Arbeitsverhältnis ist im Sinne des § 1 Abs. 1
Buchst. b BAT-O im Beitrittsgebiet begründet. Denn der Grund
für seine Entstehung lag im Beitrittsgebiet.
aa) Nach § 91 Abs. 3 Nr. 1 AFG in der am 1. März 1991
geltenden Fassung dienten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ua. dazu,
die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitslosen in
Dauerarbeit zu schaffen. Nach § 1 Nr. 2 der Anordnung des
Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die
Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
aus Mitteln der Bundesanstalt vom 13. September 1984 (ABM-Anordnung)
hatten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ua. zum Ziel, eine dauerhafte
und qualifikationsgerechte Wiedereingliederung arbeitsloser
Arbeitnehmer zu erreichen. Dieser Zweck wurde im Falle des Klägers
erfüllt, denn er wurde im unmittelbaren Anschluß an die im
Rahmen der ABM erfolgte Zuweisung in ein Dauerarbeitsverhältnis
beim beklagten Land übernommen. Der Grund für die Entstehung
dieses Arbeitsverhältnisses lag deshalb in der
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und damit im Beitrittsgebiet, weil
das Arbeitsverhältnis dort begonnen wurde. Daß der
Kläger den jetzigen Arbeitsplatz beim gemeinsamen Tarifregister
Berlin/Brandenburg auch erhalten hätte, wenn er dem beklagten Land
nicht zunächst im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
zugewiesen worden wäre, hat er selbst nicht behauptet. Er hat
lediglich vorgetragen, daß er sich während der ABM auf die
ausgeschriebene Stelle beworben habe. Daraus ergibt sich aber nicht,
daß ihm das beklagte Land die Tätigkeit im Tarifregister
auch übertragen hätte, wenn es nicht schon durch die
Beschäftigung im Rahmen der ABM einen Eindruck von seiner Eignung
hätte gewinnen können. Auf Grund dieses inneren Zusammenhangs
zwischen der Zuweisung im Rahmen der ABM und dem sich daran unmittelbar
anschließenden unbefristeten Arbeitsverhältnis ist auch
dieses im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O im Beitrittsgebiet
begründet.
bb) Dieses Ergebnis entspricht Sinn und Zweck des BAT-O. Die
gegenüber dem BAT ungünstigeren Arbeitsbedingungen des BAT-O
sollen einen Anreiz dafür bieten, in dem von den
Tarifvertragsparteien wirtschaftlich schwächer eingeschätzten
Beitrittsgebiet Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten. Deshalb
gelten für Angestellte, die auf solchen Arbeitsplätzen
beschäftigt werden, grundsätzlich die ungünstigeren
Bedingungen des BAT-O. Eine Ausnahme besteht nur für Angestellte,
die zunächst für eine Tätigkeit außerhalb des
Beitrittsgebiets eingestellt wurden und die später auf
Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet beschäftigt werden. Diese
Angestellten unterfallen nicht dem Geltungsbereich des BAT-O, weil der
Entstehungsgrund für ihre Arbeitsverhältnisse nicht im
Beitrittsgebiet liegt. Für sie gelten die günstigeren
Arbeitsbedingungen des BAT weiter. Zwar haben die Tarifvertragsparteien
entsprechend der Regelung in Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1
Abs. 1 Satz 3 der Anl. I zum Einigungsvertrag in dem Tarifvertrag
über den Geltungsbereich der für den öffentlichen Dienst
in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Tarifverträge vom 1.
August 1990 vereinbart, daß die Tarifverträge des
öffentlichen Dienstes und damit auch der BAT im Beitrittsgebiet
bis auf weiteres keine Anwendung finden. Sie haben die Geltungsbereiche
von BAT und BAT-O durch die Regelung in § 1 Abs. 1 BAT-O jedoch
dahingehend voneinander abgegrenzt, daß der BAT-O für
Angestellte gilt, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet
begründet sind. Damit haben sie auf die Lage des Arbeitsplatzes
und darauf abgestellt, daß der Grund für die Entstehung des
Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet liegt. Fehlt eine dieser
beiden Voraussetzungen, findet der BAT-O keine Anwendung. In einem
solchen Fall bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT.
Andernfalls würde für Angestellte, deren
Arbeitsverhältnisse ohne jeden Bezug zum Beitrittsgebiet
entstanden sind und die später im Beitrittsgebiet beschäftigt
werden, keiner der beiden Tarifverträge gelten. Daß dies von
den Tarifvertragsparteien beabsichtigt war, kann nicht angenommen
werden. Deshalb fallen Angestellte des öffentlichen Dienstes, die
zwar im Beitrittsgebiet beschäftigt werden, deren
Arbeitsverhältnisse aber nicht von der speziellen
Geltungsbereichsregelung des § 1 Abs. 1 BAT-O erfaßt werden,
weil der Grund für die Entstehung ihrer Arbeitsverhältnisse
außerhalb des Beitrittsgebiets lag, unter den Geltungsbereich des
BAT. Durch diese Regelung haben die Tarifvertragsparteien nicht nur dem
Zweck des BAT-O Rechnung getragen, die Schaffung und Erhaltung von
Arbeitsplätzen in dem wirtschaftlich schwächer
eingeschätzten Beitrittsgebiet zu fördern, sondern auch
verhindert, daß Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse
zunächst ohne jeglichen Bezug zum Beitrittsgebiet entstanden sind,
bei einer Umsetzung in das Beitrittsgebiet Arbeitsbedingungen
hinzunehmen haben, die für sie ungünstiger sind und mit denen
sie zuvor nicht rechnen mußten. Eines solchen Schutzes bedarf es
nicht bei einem Angestellten wie dem Kläger, der zeitlich
ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist und
dessen Arbeitsplatz bei Beginn der arbeitsrechtlichen Beziehungen im
Beitrittsgebiet lag. Denn für ihn gelten von Anfang an nicht die
günstigeren Bedingungen des BAT. Deshalb kann er Vergütung
nach BAT nur verlangen, solange er im Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages beschäftigt wird. Kehrt er auf einen Arbeitsplatz
im Beitrittsgebiet zurück, bestimmt sich das
Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O. Dies gilt selbst dann, wenn der
Einsatz im westlichen Tarifgebiet zunächst auf Dauer beabsichtigt
war. Dabei kommt es nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung nicht
darauf an, ob der Angestellte im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrags
umgesetzt wird oder ob dies auf der Grundlage mehrerer unmittelbar
aneinander anschließender Arbeitsverträge geschieht, ohne
daß eine zeitliche Unterbrechung der arbeitsrechtlichen
Beziehungen eintritt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Arbeitsverträge, wie hier, in einem inneren Zusammenhang stehen.
Daß sich die Tätigkeit des Klägers gegenüber der
Zuweisung im Rahmen der ABM geändert hat und er an einem anderen
Arbeitsplatz beschäftigt wird, ist nicht entscheidend. Dies spielt
für die Tarifgeltung nach § 1 Abs. 1 BAT-O auch dann keine
Rolle, wenn einem Angestellten auf der Grundlage eines einzigen
Arbeitsvertrags eine andere Tätigkeit zugewiesen und er auf einen
anderen Arbeitsplatz umgesetzt wird.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers wird er gegenüber
Angestellten, die für eine Tätigkeit außerhalb des
Beitrittsgebiets eingestellt wurden und die auch bei einer
Beschäftigung im Beitrittsgebiet Vergütung nach BAT erhalten,
nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Der Kläger
verkennt, daß der Geltungsbereich des BAT-O zwar an die Lage des
Arbeitsplatzes anknüpft, für die Tarifgeltung aber neben dem
gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet auch entscheidend ist, ob
der Angestellte für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet
eingestellt wurde. Denn § 1 Abs. 1 BAT-O stellt darauf ab, ob das
Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist. Dies ist
bei Angestellten, die ursprünglich für eine Tätigkeit im
Beitrittsgebiet eingestellt wurden, auch dann der Fall, wenn sie
später auf nicht absehbare Zeit oder dauerhaft im westlichen
Tarifgebiet eingesetzt werden. Der Bezug eines solchen
Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet geht auch bei einem auf
Dauer beabsichtigten Einsatz im westlichen Tarifgebiet nicht
endgültig verloren, denn die für die Tarifgeltung nach
Rückkehr maßgebliche Begründung des
Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet ändert sich dadurch
nicht (BAG 24. Juni 1999 - 6 AZR 24/98 - nv., zu B I 2 a der
Gründe).
2. Der Kläger hat seit dem Umzug des Tarifregisters und der damit
zusammenhängenden Verlegung seines Arbeitsplatzes in das ehemalige
Ostberlin auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung
nach BAT. Zwar haben die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags vom
30. Juni 1993 die Geltung des BAT vereinbart. Diese Vertragsbestimmung
hat das Landesarbeitsgericht nicht als rechtsbegründend, sondern
als deklaratorischen Hinweis auf die zum damaligen Zeitpunkt wegen der
Beschäftigung des Klägers im Geltungsbereich des BAT geltende
tarifliche Rechtslage ausgelegt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,
wonach die arbeitsvertragliche Verweisung auf den Geltungsbereich eines
Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes
grundsätzlich nur den Sinn hat, daß der Arbeitsvertrag das
beinhalten soll, was nach den allgemeinen Grundsätzen des
Tarifrechts auch für tarifgebundene Angestellte gilt (vgl. etwa
BAG 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP BAT § 23 a Nr. 27, zu I 3
b der Gründe mwN; 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - BAGE 80, 152,
155). Daß der Kläger nur für die Dauer der
Beschäftigung im westlichen Tarifgebiet Vergütung nach BAT
erhalten sollte, haben die Parteien in § 5 des Arbeitsvertrags vom
30. Juni 1993 ausdrücklich vereinbart. Diese Vereinbarung
verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht
gegen § 4 Abs. 3 TVG, sie stimmt vielmehr mit der tariflichen
Rechtslage überein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweise:
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung zur Tarifgeltung im Beitrittsgebiet