BAG, Urteil vom 21.02.2001- Aktenzeichen 5 AZR 96/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Teil-Urteil vom 2. Juni 1997 - 14 Ca 4453/96 -)
(Vorinstanz: II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 22. September 1998 - 6 Sa 1819/97)
BGB §§ 133, 157
Manteltarifvertrag für private Reisebürobetriebe (vom 6. Juli 1992) § 11 Nr. 2
Gehaltstarifvertrag für private Reisebürobetriebe (vom 15.
November 1991/21. Oktober 1993/31. Oktober 1994) § 4 Nr. 1
(Einzelvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag)
Tatbestand:
Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche
und in diesem Zusammenhang darüber, ob die für private
Reisebürobetriebe einschlägigen Tarifverträge auf ihr
Arbeitsverhältnis Anwendung fanden.
Die Beklagte betreibt ein Reisebüro. Die Klägerin war vom 15.
Februar 1992 bis zum 30. Juni 1996 bei ihr und ihrer
Rechtsvorgängerin als Reiseverkehrskauffrau beschäftigt. Der
Arbeitsvertrag vom 28. Januar 1992 enthielt folgende Regelungen:
"§ 4
Arbeitsentgelt
1. Entsprechend der in § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeit wird
der Arbeitnehmer in Beschäftigungsgruppe ....... des jeweils
gültigen Manteltarifes eingestuft.
2. a) Das tarifliche Gehalt/der Stundenlohn beträgt brutto:
innerhalb der Probezeit 2.800,00 DM - nach der Probezeit 2.900,00 DM.
b) Die tarifliche Zulage beträgt .......
c) Die frw. jederzeit widerrufliche Zulage beträgt: VWL 52,00 DM.
Endlohn: 2.952,00 DM.
3. Außerdem wird vereinbart:
13. Monatsgehalt (= Weihnachtsgeld) z. Zt.: 2.900,00 DM
Urlaubsgeld lt. Tarifvertrag z. Zt.: 1.560,00 DM.
§ 6
Jahressonderzahlung/ Urlaubsvergtg.
Die Jahressonderzahlung, sowie die zusätzliche
Urlaubsvergütung richtet sich nach dem jeweilig gültigen
Tarifvertrag.
§ 12
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
1. Der Arbeitnehmer hat das Recht, jederzeit die im Betrieb
ausliegenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Tarifvertrag,
Betriebsordnung, Urlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz,
Schwerbeschädigtengesetz usw.) einzusehen.
2. Der Arbeitnehmer erklärt, daß ihm die für das
Arbeitsverhältnis gültigen Bestimmungen des Tarifvertrages
sowie die anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen bekannt sind."
Die in § 4 Ziff. 2 a des Arbeitsvertrages vereinbarten
Gehaltsbeträge entsprachen keiner tariflichen Vergütung nach
dem seinerzeit geltenden Gehaltstarifvertrag für private
Reisebürobetriebe.
Die Klägerin ist seit 1989 Mitglied einer Gewerkschaft. Die
Beklagte ist nicht tarifgebunden. Die Klägerin hat die Auffassung
vertreten, die Tarifverträge für private
Reisebürobetriebe hätten auf das Arbeitsverhältnis kraft
vertraglichen Einbezugs Anwendung gefunden. Mit ihrer im Juli 1996
erhobenen Zahlungsklage hat sie die Differenz zwischen ihrer
tatsächlichen Monatsvergütung von zuletzt 3.000,00 DM brutto
und dem jeweiligen Tarifgehalt für eine Reisebüroleiterin
nach Beschäftigungsgruppe G der Gehaltstarifverträge für
private Reisebürobetriebe geltend gemacht. Für die Zeit von
Mai 1994 bis einschließlich Juni 1996 hat sie einen
Gesamtdifferenzbetrag von 52.304,00 DM errechnet. Weitere 4.296,00 DM
hat sie als Nachzahlung auf das vertraglich vereinbarte 13.
Monatsgehalt für 1994 und 1995 verlangt. Der Betrag ergebe sich,
wenn nicht ihr tatsächliches Monatsgehalt, sondern ein Tarifgehalt
von 4.705,00 DM für das Jahr 1994 und 5.591,00 DM für das
Jahr 1995 zugrunde gelegt werde.
Ferner hat die Klägerin Zahlung von Unterschiedsbeträgen
zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem tariflichen Urlaubsgeld
für die Jahre 1994 und 1995 in Höhe von insgesamt 789,50 DM
und der Differenz zwischen der Abgeltung von acht Urlaubstagen auf der
Basis eines monatlichen Tarifgehalts von 5.591,00 DM und einer solchen
auf der Basis von 3.000,00 DM begehrt.
Die Klägerin hat, soweit noch erheblich, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 57.969,16 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 1. Juli 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht
vertreten, sie habe der Klägerin allein die individuell
vereinbarte Vergütung geschuldet. Tarifverträge seien nicht
zur Anwendung gekommen.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage im Umfang von 580,95 DM brutto
nebst Zinsen stattgeben und sie im übrigen abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin und die
Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der
Revision begehrt die Klägerin die weitergehende Verurteilung der
Beklagten entsprechend ihrem zuletzt gestellten Antrag.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur zum Teil begründet. Die Vorinstanzen haben
die Klage hinsichtlich der Gehaltsansprüche und des Anspruchs auf
Urlaubsabgeltung zu Recht abgewiesen. Das Gehalt der Klägerin
richtete sich nach der vertraglich vereinbarten Höhe und nicht
nach fachlich einschlägigen Tarifverträgen. Der Anspruch auf
restliches Urlaubsgeld für die Jahre 1994 und 1995 ist hingegen
begründet.
I. Ein Anspruch auf Zahlung der Gehaltsdifferenzen für die Jahre
1994 bis 1996 besteht nicht. Er könnte sich nur aus den
Gehalts-Tarifverträgen für private Reisebürobetriebe
ergeben. Diese fanden jedoch auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien keine Anwendung.
1. Eine normative Geltung der Gehaltstarifverträge scheidet aus.
Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Die Tarifverträge sind auch
nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden. Ebensowenig
können die Ansprüche auf eine schuldrechtliche Weitergeltung
ursprünglich normativ geltender Tarifbestimmungen nach einem
Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB
gestützt werden. Dazu wäre Voraussetzung, daß die
Rechtsvorgängerin der Beklagten tarifgebunden war. Das hat das
Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
2. Die Anwendbarkeit der Gehaltstarifverträge folgt auch nicht
daraus, daß sie einzelvertraglich in Bezug genommen worden
wären. Eine eindeutige Abrede dieses Inhalts enthielt der
Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. Januar 1992 nicht. Die
tatsächlich getroffenen Vereinbarungen können ebenfalls nicht
in diesem Sinne verstanden werden. Der Senat folgt darin der
Vertragsauslegung des Landesarbeitsgerichts.
a) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich
uneingeschränkt überprüfbar. Sie bezieht sich auf
standardisierte Vertragsklauseln eines Formulararbeitsvertrags. Es ist
davon auszugehen, daß der betreffende Vordruck nicht nur
durchgängig von der Beklagten, sondern auch von anderen
Arbeitgebern verwendet wird. Unter dieser Voraussetzung ist das
Revisionsgericht in der Auslegung der Vertragserklärungen nicht
eingeschränkt (ständige Rechtsprechung, BAG 19. Januar 2000 -
5 AZR 637/98 - AP BGB § 611 Berufssport Nr. 19 mwN).
b) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen,
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der
Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne
des Ausdrucks zu haften. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt
sich, daß das im Arbeitsvertrag bezifferte Gehalt und nicht eine
den jeweiligen Gehalts-Tarifverträgen zu entnehmende
Vergütung das von den Parteien als maßgeblich vereinbarte
Arbeitsentgelt ist.
aa) Nach ihrem Wortlaut ist die Gehaltsabrede in § 4 Nr. 2 a des
Arbeitsvertrages nicht eindeutig. Es heißt dort: "Das tarifliche
Gehalt beträgt brutto ...". Es folgt ein maschinenschriftlich
eingefügter Betrag, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages
keiner tariflich vorgesehenen Vergütung für eine der
Beschäftigungsgruppen entsprach. Der Text der Vereinbarung ist
deshalb in sich widersprüchlich.
bb) Aus den Begleitumständen bei Vertragsschluß ergibt sich
jedoch, daß der wirkliche Wille der Parteien dahin ging, die
Klägerin solle den in der Urkunde bezifferten Betrag als
Monatsentgelt erhalten. Bei dieser Summe handelte es sich um das
bewußt ausgehandelte Arbeitsentgelt und nicht um ein nur
irrtümlich falsch angegebenes Tarifgehalt.
Der für die Probezeit vorgesehene Gehaltsbetrag entsprach dem
Vorschlag, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten der
Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 1991 unterbreitet hatte. In
dem Schreiben heißt es:
"Anfangsgehalt DM 2.800,00, sollte sich nach einem halben Jahr
herausstellen, daß ein Jahresumsatz von ca. 800.000,-- DM
erreichbar ist, so schlagen wir eine Erhöhung um DM 100,-- vor.
Sollte sich der Jahresumsatz auf 1 Million steigern, so bieten wir eine
weitere Erhöhung um DM 100,-- an. Bitte überlegen Sie, ob Sie
mit diesem Vorschlag einverstanden sein können. Es ist sicher in
unser aller Interesse, wenn wir das neue Büro auf solide
Füße stellen können."
Von einer Ausrichtung der Vergütung am Tarifniveau ist nicht die
Rede. Auch die ins Auge gefaßte Erhöhung des Gehalts wird an
gesteigerte Umsatzzahlen und nicht an eine Tarifentwicklung
geknüpft. Die vorgeschlagenen und die schließlich
vereinbarten Gehaltssummen weichen nur insoweit von einander ab, als
eine Gehaltserhöhung um 100,00 DM unabhängig von der
Umsatzentwicklung bereits nach Ablauf der Probezeit erfolgen sollte.
In einem Schreiben vom 9. Februar 1992 an die Rechtsvorgängerin
der Beklagten hatte die Klägerin im Hinblick auf das
Arbeitsvertragsexemplar vom 28. Januar 1992 ausdrücklich
erklärt, die dort in § 4 aufgenommene Entgeltvereinbarung sei
richtig, sofern sie sich auf eine wöchentliche Arbeitszeit von
34,5 Stunden bei einem freien Samstag im Monat beziehe. Davon sei man
bei der überschlägigen Berechnung des Monatsgehalts mit
2.800,00 DM im Sommer 1991 ausgegangen und unter dieser Voraussetzung
sei sie mit dem Gehalt von 2.800,00 DM bzw. 2.900,00 DM nach der
Probezeit einverstanden gewesen.
Aus diesen Umständen wird deutlich, daß die Parteien die in
den Arbeitsvertrag aufgenommenen Beträge als maßgebliches
Gehalt vereinbaren wollten und es lediglich unterlassen haben, das
vorgedruckte Vertragsformular ihrem Willen sprachlich anzupassen.
cc) Diesem Verständnis der von den Parteien getroffenen
Gehaltsabsprache steht § 12 des Arbeitsvertrages nicht entgegen.
Dort heißt es, der Arbeitnehmer habe "das Recht, jederzeit die im
Betrieb ausliegenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Tarifvertrag,
Betriebsordnung, ...) einzusehen". Er erkläre, "daß ihm die
für das Arbeitsverhältnis gültigen Bestimmungen des
Tarifvertrages sowie die anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen
bekannt sind". Der vorformulierte Text knüpft Rechte und
Erklärungen des Arbeitnehmers daran, daß ein Tarifvertrag im
Betrieb ausliegt bzw. Bestimmungen eines Tarifvertrages für das
Arbeitsverhältnis Gültigkeit haben. Unmittelbar
herbeigeführt wird die Geltung der einschlägigen
Tarifverträge dort gerade nicht. Die Anwendbarkeit tariflicher
Bestimmungen wird vorausgesetzt, nicht aber begründet.
Im übrigen vermöchte die Klägerin aus der Klausel in
§ 12 Nr. 2 des Arbeitsvertrages selbst dann nichts für ihre
Gehaltsansprüche herzuleiten, wenn sie als Gesamtverweisung auf
die einschlägigen Tarifverträge anzusehen sein sollte.
Über die Vergütung der Klägerin haben die Parteien, wie
dargelegt, eine besondere Abrede getroffen. Diese ging den in Bezug
genommenen Bestimmungen des Tarifvertrages in jedem Falle vor. Es ist
nicht-tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien unbenommen, in einzelnen
Punkten von den generell in Bezug genommenen Tarifbestimmungen
abzuweichen (BAG 19. Januar 1999 - 1 AZR 606/98 - AP TVG § 1
Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 9; Wiedemann/Wank Tarifvertragsgesetz
6. Aufl. § 3 Rn. 238, 239). Ansprüche der Klägerin auf
Zahlung von Gehaltsdifferenzen bestehen folglich nicht.
II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines
höheren 13. Monatsgehalts für die Jahre 1994 und 1995. Laut
§ 4 Nr. 3 des Arbeitsvertrages sollte das 13. Monatsgehalt "z.Zt.
2.900,00 DM" betragen. Der Zusatz "z.Zt." weist zwar darauf hin,
daß es mit einem steigenden Monatsgehalt ebenfalls angehoben
werden sollte. Daß ihm das einschlägige Tarifgehalt zugrunde
liegen sollte, haben die Parteien aber nicht vereinbart. Dies ergibt
sich auch nicht aus § 6 des Arbeitsvertrages, wo es heißt,
die "Jahressonderzahlung" richte sich nach dem jeweilig gültigen
Tarifvertrag. Mit dieser vorformulierten Klausel haben die Parteien auf
§ 11 des Manteltarifvertrages für private
Reisebürobetriebe vom 6. Juli 1992 Bezug genommen. Dort
heißt es unter Nr. 2:
"Alle ganzjährig beschäftigten Mitarbeiter/-innen erhalten im
Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % auf
Basis des Novembergehaltes."
Die Bezugsgröße "Novembergehalt" läßt offen, wie
hoch dieses Gehalt ist. § 11 Nr. 2 des Manteltarifvertrages nimmt
nicht auf ein bestimmtes Tarifgehalt oder eine in anderer Weise absolut
bestimmte Gehaltshöhe Bezug. Das "Novembergehalt" ist vielmehr die
im jeweiligen Einzelfall geltende Vergütung. Ein Anspruch der
Klägerin auf höhere als die von der Beklagten geleisteten
Zahlungen besteht deshalb nicht.
III. Das gleiche gilt für den Anspruch auf erhöhte
Urlaubsabgeltung. Auch der Berechnung des Abgeltungsbetrages ist das
vertraglich vereinbarte Monatsgehalt von 3.000,00 DM und nicht ein von
der Klägerin in Anspruch genommenes Tarifgehalt zugrunde zu legen.
Über den von der Beklagten gezahlten Betrag von 969,29 DM und die
der Klägerin zusätzlich zugesprochenen 173,57 DM hinaus steht
der Klägerin ein Abgeltungsanspruch nicht zu.
IV. Der Anspruch auf weitergehendes Urlaubsgeld für 1994 - in
Höhe von 360,00 DM - und für 1995 - in Höhe von 429,50
DM - ist dagegen begründet. Zu Unrecht ist das
Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß auch diesem Anspruch
die Höhe des vertraglich vereinbarten Gehalts entgegenstehe.
1. Die Parteien haben in § 4 Nr. 3 des Arbeitsvertrags vereinbart:
"Urlaubsgeld lt. Tarifvertrag z.Zt. 1.560,00 DM". Der genannte Betrag
entsprach exakt dem in § 4 Nr. 1 des Gehalts-Tarifvertrags vom 15.
November 1991 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 vorgesehenen
Urlaubsgeld. Nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 3 des Vertrags,
insbesondere durch den Gebrauch der Formulierung "lt. Tarifvertrag
z.Zt." haben die Parteien vereinbart, daß die Beklagte
Urlaubsgeld in der jeweils tariflich vorgesehenen Höhe schulde.
Dieses Verständnis wird durch § 6 des Arbeitsvertrags
gestützt, wo es heißt "... die zusätzliche
Urlaubsvergütung richtet sich nach dem jeweilig gültigen
Tarifvertrag". Dafür, daß das Urlaubsgeld unabhängig
von einer künftigen Tarifentwicklung stets 1.560,00 DM betragen
sollte, gibt es keinen Anhaltspunkt.
2. In der Folgezeit wurde die Höhe des Urlaubsgelds tariflich neu
festgelegt. § 4 Nr. 1 des Gehaltstarifvertrags vom 21. Oktober
1993 lautet: "Ab 1994 beträgt das Urlaubsgeld 50 % des jeweils im
Januar gültigen Gehaltes der Beschäftigungsgruppe D Stufe 5
...". Die Regelung in § 4 Nr. 1 des Gehaltstarifvertrags vom 31.
Oktober 1994 blieb in der Sache unverändert. Nach diesen
Maßgaben ergab sich für 1994 ein tarifliches Urlaubsgeld in
Höhe von 1.908,00 DM, für 1995 in Höhe von 1.960,00 DM.
Die Beklagte hat darauf jeweils 1.200,00 DM gezahlt. Die von der
Klägerin geltend gemachte Differenzforderung ist entstanden.
3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht untergegangen. Zwar
sieht § 15 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für private
Reisebürobetriebe vom 20. Juni 1985 das Erlöschen tariflicher
Ansprüche vor, "wenn sie nicht möglichst umgehend,
spätestens aber sechs Monate nach Fälligwerden, schriftlich
geltend gemacht sind". Der Tarifvertrag fand jedoch auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien - wie ausgeführt - keine
Anwendung.