BAG, Urteil vom 23.05.2001- Aktenzeichen 5 AZR 545/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Paderborn - Urteil vom 2. April 1998 - 1 Ca 315/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 30. April 1999 - 5 Sa 1052/98)
Schulfinanzgesetz NW (SchulfinanzG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 - GVBl. NW S 288) § 5
VO zu § 5 SchulfinanzG NW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 - GVBl. NW S 88)
GG Art. 3 S. 1
TVG § 4 Abs. 3
(Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft - Pflichtstundenzahl, Lehrkraft an
Gesamtschule, Auslegung einer arbeitsvertraglichen Abrede,
Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers)
»Die Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl für an
Gesamtschulen tätige Lehrkräfte von 23,5 auf 24,5
Unterrichtsstunden wöchentlich durch Verordnung des Ministeriums
für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
22. Mai 1997 ist rechtswirksam.«
Orientierungssätze:
Der Landesverordnungsgeber hat die Grenzen der ihm zukommenden
Einschätzungsprärogative nicht überschritten, als er die
Pflichtstundenzahl für an Gesamtschulen tätige
Lehrkräfte um eine Unterrichtsstunde wöchentlich heraufsetzte
und zugleich den Umfang außerhalb der Unterrichtszeit zu
erbringender Leistungen verminderte.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahl der von der Klägerin zu erteilenden Pflichtstunden.
Die Klägerin trat zum 8. August 1994 als Lehrerin für die
Sekundarstufe I in die Dienste des Beklagten. Eingesetzt wird sie an
der Gesamtschule P. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche
Arbeitsvertrag vom 1. August 1994 zugrunde. Danach finden auf das
Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und
dessen Sonderregelung 2 l I BAT Anwendung. Unter der Rubrik
"Pflichtstundenzahl" weist der Arbeitsvertrag 23,5 Wochenstunden aus.
Angekreuzt ist darüber hinaus, daß die Klägerin
vollbeschäftigt ist.
§ 5 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen
Schulen (Schulfinanzgesetz) des Landes Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GVBl. NW S 288)
ermächtigt den Minister für Schule und Weiterbildung, die
Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer, die
Klassenbildungswerte, die Relation "Schüler je Stelle" sowie die
Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen aus besonderen Gründen
zusätzlich zugewiesen werden können, nach den
pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen
der einzelnen Schulformen, Schulstufen oder Klassen festzusetzen. Mit
Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GVBl. NW S 88) setzte das
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes
Nordrhein-Westfalen die wöchentliche Pflichtstundenzahl der
Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen von 23,5 auf 24,5 herauf.
Die Klägerin widersprach zu Beginn des Schuljahres 1997/98 der
Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl. Mit ihrer im Februar 1998
erhobenen Klage macht sie geltend, nicht zur Leistung von
wöchentlich 24,5 Pflichtstunden verpflichtet zu sein. Darüber
hinaus begehrt sie Vergütung für die tatsächlich
zusätzlich geleisteten Stunden. Sie hat die Auffassung vertreten,
die im Arbeitsvertrag festgeschriebene Pflichtstundenzahl könne
allenfalls durch Änderungskündigung einseitig geändert
werden. Die Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften verstoße
gegen § 4 Abs. 3 TVG. Die Verordnung vom 22. Mai 1997 sei
rechtswidrig, weil durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl die
regelmäßige Arbeitszeit der Beamten von 38,5 Stunden
wöchentlich überschritten werde.
Die Klägerin hat beantragt
1. festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, auf Grund der
einseitig durch die Beklagte angeordneten Erhöhung der
Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 1997/98 wöchentlich 24,5
Pflichtstunden zu leisten;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige
Vergütung für die Zeit vom 1. August 1997 bis 30. Januar 1998
in Höhe von insgesamt 1.264,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend
gemacht, die zu leistende Pflichtstundenzahl ergebe sich kraft der
Verweisung in SR 2 l BAT aus den beamtenrechtlichen Vorschriften. Die
Erhöhung der Pflichtstundenzahl bedeute lediglich eine Verlagerung
des Arbeitsschwerpunktes um eine Schulstunde aus dem häuslichen in
den schulischen Bereich. Ein Ausgleich sei dadurch geschaffen worden,
daß im Zusammenhang mit der Einführung der
Pflichtstundenerhöhung die Anzahl der schriftlichen Arbeiten
reduziert worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer
Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt
begründet: Der Arbeitsvertrag enthalte keine konstitutive Regelung
der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung, sondern weise
deklaratorisch auf die Rechtslage hin. Dies ergebe die Auslegung des
Arbeitsvertrags. Bereits nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags sei die
Klägerin als Lehrerin für die Sekundarstufe I
"vollbeschäftigt". Was darunter zu verstehen sei, ergebe sich aus
dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Beklagten vom 28.
Juli 1994. Dort sei ausdrücklich ausgeführt, daß als
Beschäftigungsumfang die "volle Pflichtstundenzahl" vorgesehen
sei. Einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung habe die Klägerin
mit ihrem Antwortschreiben vom 1. August 1994 nicht gestellt, sondern
das Einstellungsangebot des Beklagten entsprechend "den Bedingungen des
Bezugsschreibens ohne Vorbehalt" angenommen. Sowohl das Bezugsschreiben
vom 28. Juli 1994 als auch das Antwortschreiben vom 1. August 1994
enthielten den Hinweis auf die Geltung des
Bundes-Angestelltentarifvertrags. Demgemäß sei im
Arbeitsvertrag die ausdrückliche Abrede getroffen worden,
daß auf das Dienstverhältnis der
Bundes-Angestelltentarifvertrag und dessen Sonderregelung nach Anlage 2
l I BAT Anwendung fänden. Die Angabe der Pflichtstundenzahl im
Arbeitsvertrag diene demgegenüber nur der Klarstellung der im
Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags nach der Rechtslage
maßgeblichen Pflichtstundenzahl. Die im Arbeitsvertrag zur
Arbeitszeit getroffene Vereinbarung werde dadurch nicht mehrdeutig. Was
unter Vollbeschäftigung zu verstehen sei, ergebe sich wiederum aus
den in Bezug genommenen tarifvertraglichen Vorschriften, die ihrerseits
auf die für Beamte maßgeblichen Regelungen verwiesen.
Die durch die Verordnung in Ausführung von § 5 Abs. 1 des
Schulfinanzgesetzes geregelte Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl sei
wirksam. Weil durch die Verminderung des Korrekturaufwandes die
Pflichtstundenerhöhung jedenfalls teilweise kompensiert worden
sei, könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich
die wöchentliche Gesamtarbeitszeit der Klägerin in
unzulässiger Weise erhöht habe. Die Erhöhung der
Pflichtstundenzahl erscheine maßvoll, sie führe angesichts
der Kompensation nicht zwangsläufig zu einer Gesamtarbeitszeit,
die über die allgemeine Arbeitszeit für Beamte hinausgehe.
II. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden.
1. Gegen die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des
Arbeitsvertrags hat die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung
keine Rügen erhoben. Revisionsrechtlich bestehen gegen das
Ergebnis und die Begründung des Berufungsgerichts keine Bedenken.
Demzufolge ist für die Entscheidung über die Revision der
Klägerin davon auszugehen, daß arbeitsvertraglich vereinbart
ist, die Klägerin habe jeweils die für im
Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte an Gesamtschulen
maßgebliche Pflichtstundenzahl zu erfüllen.
2. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Beklagten hat
mit Erlaß der Verordnung vom 22. Mai 1997 wirksam die
Pflichtstundenzahl für an Gesamtschulen tätige
Lehrkräfte von 23,5 auf 24,5 Pflichtstunden heraufgesetzt. Die
dagegen vorgebrachten Rügen der Klägerin greifen nicht durch.
Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit
der Verordnung wegen Unbestimmtheit ihrer Ermächtigungsgrundlage.
a) Wenn der Landesverordnungsgeber ausgehend von einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden
die Pflichtstundenzahl für an Gesamtschulen tätige
Lehrkräfte auf 24,5 Unterrichtsstunden wöchentlich festsetzt,
überschreitet er nicht die Grenzen der ihm als Normgeber
zukommenden Einschätzungsprärogative. Wie das
Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgesprochen hat (14. Dezember 1989
- 2 NB 2/89 - RiA 1990, 194) kann der Anteil der von einer Lehrkraft
außerhalb der Pflichtunterrichtsstunden zu leistenden Arbeiten
lediglich grob pauschalierend geschätzt werden. Dabei ist das
Ministerium nicht an frühere Schätzungen in der Weise
gebunden, daß jede weitere Veränderung ausschließlich
im mathematisch exakten Verhältnis zu früheren
Änderungen vorgenommen werden dürfte. Die vereinbarte
Unterrichtsstundenzahl beschreibt bei Lehrern an allgemeinbildenden
Schulden den zeitlichen Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung nur zum
Teil (BAG 20. November 1996 - 5 AZR 414/95 - BAGE 84, 335).
Außerhalb der Unterrichtserteilung geschuldete, jedoch zum
Berufsbild des Lehrers gehörende Arbeitsleistungen entziehen sich
einer exakten zeitlichen Bemessung. Eine feste Relation zur Zahl der
Unterrichtsstunden ist insoweit nicht möglich. Die zeitliche
Inanspruchnahme des Lehrers für solche Arbeitsleistungen darf aber
nicht unverhältnismäßig sein.
b) Wird mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der
Beklagte aus Anlaß der Änderung der Pflichtstundenzahl den
Umfang außerhalb der Unterrichtszeit zu erbringender Leistungen
zur Kompensation vermindert hat, besteht kein Grund, die
Rechtswirksamkeit der Verordnung in Zweifel zu ziehen. Entsprechende
Ansätze liefert weder das von der Klägerin in Ablichtung
vorgelegte Gutachten der Professoren Bender und Umbach, noch der
Vortrag der Klägerin. Sie hat nicht aufgezeigt, daß seit der
Arbeitszeitänderung des Jahres 1997 Lehrkräfte an
Gesamtschulen mehr als 38,5 Stunden wöchentlich arbeiten.
Konkrete, ggf. durch Beweisaufnahme feststellbare Tatsachen hat sie
hierzu nicht vorgetragen. Ihre Verweisung auf statistische Erhebungen
zu anderen schulischen Verhältnissen außerhalb des
Anwendungsbereichs der Verordnung vom 22. Mai 1997 ist ungeeignet,
Zweifel an einer wirksamen Beurteilung der Sachlage durch den
Verordnungsgeber zu wecken. Im übrigen dürften die
individuellen Arbeitsleistungen erheblich differieren, weil
persönliche Interessen und Fähigkeiten das Maß des
zeitlichen Engagements bestimmen. Dementsprechend hat der Senat im
Urteil vom 17. Mai 2000 (- 5 AZR 783/98 - EzA BGB § 611
Teilzeitarbeit Nr. 11) keine Veranlassung gesehen, die Wirksamkeit der
Verordnung vom 22. Mai 1997, die auch in dem dortigen Verfahren
für das Maß der Arbeitsleistung bestimmend war, zu
erörtern oder gar in Frage zu stellen.
c) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Soweit ein
Vergleich mit beamteten Lehrkräften zu ziehen ist, wird die
Klägerin gerade durch die auf 24,5 Stunden heraufgesetzte
Pflichtstundenzahl gleich behandelt. Soweit es um den Vergleich mit
anderen, nicht als Lehrern beschäftigten Beamten und Angestellten
geht, fehlt es an der notwendigen Vergleichbarkeit, weil diese
Bediensteten in der Regel nicht berechtigt sind, einen Teil ihrer
Arbeitspflicht außerhalb der Dienststelle und zu selbstbestimmten
Tageszeiten zu verrichten.
d) Die Rüge der Klägerin, § 4 Abs. 3 TVG werde durch die
einseitige Festlegung der Pflichtstundenzahl mittels Verordnung
verletzt, greift nicht durch. Die Verordnung regelt unmittelbar allein
die Pflichtstundenzahl der beamteten Lehrkräfte. Daß die
Klägerin eine entsprechende Zahl von Pflichtstunden zu leisten
hat, ergibt sich demgegenüber aus der arbeitsvertraglichen
Absprache, wie sie vom Berufungsgericht mittels Auslegung zutreffend
ermittelt worden ist. Diese arbeitsvertragliche Abrede weicht von
keiner Tarifbestimmung ab.
Hinweise:
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Fortführung von Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - 5 AZR 783/98 - EzA BGB § 611 Teilzeitarbeit Nr. 11