BAG, Beschluß vom 17.01.2001- Aktenzeichen 5 AZB 18/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Hamburg - Beschluß vom 15. Dezember 1999 - 6 Ca 396/99 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Beschluß vom 23. März 2000 - 5 Ta 1/00)
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b, § 5 Abs. 1 S. 1, 2
»(Rechtsweg: Betreiberin einer Bäckerei-Verkaufsstelle)
»Wehrt sich die aufgrund eines Pachtvertrags tätige
Betreiberin einer Verkaufsstelle gegen die fristlose Kündigung
ihres Vertragsverhältnisses mit dem Antrag festzustellen,
daß diese unwirksam ist und nicht zu einer Beendigung ihres
"Arbeitsverhältnisses" geführt hat, handelt es sich um einen
sic-non-Fall im Sinne der Senatsrechtsprechung, für den der
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet
ist.«
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer
einvernehmlichen Aufhebung und einer fristlosen Kündigung ihres
Vertragsverhältnisses. Zudem begehrt die Klägerin ihre
Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen.
Die Beklagte betreibt eine Großbäckerei. Ihre Produkte
vertreibt sie an die Endverbraucher über Verkaufsstellen, die sie
- entweder als Mieterin oder als Eigentümerin - mit dem
erforderlichen Inventar einrichtet und unterhält. Die
Klägerin war seit etwa 20 Jahren in einer solchen Verkaufsstelle
tätig. Rechtliche Grundlage dafür war seit dem 15. April 1989
ein "Pachtvertrag" vom Februar 1989, seit dem 1. Februar 1999 ein
"Pacht- und Liefervertrag" vom Januar 1999, jeweils über das
Geschäft Ho chaussee in H. Am 22. Juli 1999 vereinbarten die
Parteien die Aufhebung des letzten Vertrages zum 31. Juli 1999. Am 14.
Juli 1999 hatten sie zuvor einen "Pacht- und Liefervertrag" über
das Ladengeschäft G allee in H geschlossen. Er trat nebst
zwölf Anlagen vereinbarungsgemäß am 1. August 1999 in
Kraft. Der Vertrag sieht in seiner Präambel vor, daß die
Klägerin als "selbständiger Kaufmann" die genannte
"Einzelhandelsverkaufsstelle" pachtet und die Produkte der Beklagten im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt. Gemäß
§ 3 gewährt die Beklagte der Klägerin eine Provision auf
die gelieferten Verkaufswaren. Laut Anlage 2 beträgt die Provision
zwischen 30 und 40 % auf die "unverbindlich empfohlenen"
Endverkaufspreise. Diese Preise hat die Klägerin zuzüglich
Mehrwertsteuer an die Beklagte zu zahlen. Für die Überlassung
des Ladengeschäfts zahlt die Klägerin gemäß §
6 des Vertrags eine "Umsatzpacht". Sie beträgt nach Anlage 5 etwa
12 % des Gesamtumsatzes. Zu dessen Ermittlung hat sie sämtliche
Verkäufe durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte
Registrierkasse zu vereinnahmen und täglich abzurechnen. Nach
§ 9 des Vertrags ist die Klägerin verpflichtet, auf eigene
Rechnung mindestens einen versicherungspflichtigen, nicht
familienangehörigen Mitarbeiter zu beschäftigen.
Am 16. August 1999 unterzeichnete die Klägerin ein
Schuldanerkenntnis, in dem sie erklärte, der Beklagten aus dem
"Pachtvertrag vom 15.03.1989" 60.702,18 DM zu schulden. Am 20. August
1999 erschien ein Mitarbeiter der Beklagten im Ladengeschäft und
hielt der Klägerin vor, sie habe einige Tage zuvor einen
Verkaufsbetrag von 4,60 DM nicht in die Kasse eingegeben. Noch am 20.
August 1999 schlossen die Parteien eine "Aufhebungsvereinbarung", in
der sie "im gegenseitigen Einvernehmen die Aufhebung des Pachtvertrags
vom 14.07.1999 ... mit Ablauf des 20.08.1999" erklärten. Mit
Anwaltsschreiben vom 24. August 1999 erklärte die Klägerin
die Anfechtung dieser Vereinbarung. Durch Schreiben ihrer
Prozeßbevollmächtigten vom 27. August 1999 kündigte die
Beklagte "höchst vorsorglich" den Vertrag vom 14. Juli 1999
außerordentlich und fristlos.
Mit einem am 8. September 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie
hat beantragt
1. festzustellen, daß der Aufhebungsvertrag vom 20.08.1999
unwirksam ist und nicht zu einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geführt hat;
2. festzustellen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten
mit Schreiben vom 27.08.1999 unwirksam ist und nicht zu einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat;
3. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den gleichen Bedingungen wie im Vertrag vom 14.07.1999 weiter zu beschäftigen.
Im Beschwerdeverfahren streiten die Parteien über die
Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs. Die Klägerin hat
die Auffassung vertreten, in Wirklichkeit sei sie Arbeitnehmerin der
Beklagten. Dies folge ua. daraus, daß die Beklagte die
Öffnungszeiten des Ladens - in aller Regel von 6.00 Uhr bis 19.00
Uhr, an Sonnabenden bis 16.00 Uhr - verbindlich vorgegeben habe. Damit
sei die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben.
Die Beklagte hat gemeint, der Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen sei nicht eröffnet. Ein Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien liege nicht vor.
Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des beschrittenen
Rechtswegs bejaht. Mit ihrer zugelassenen weiteren sofortigen
Beschwerde will die Beklagte erreichen, daß der Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen für nicht eröffnet
erklärt und die Sache an das Landgericht Hamburg verwiesen wird.
II. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten nach § 17 a
Abs. 4 GVG hat keinen Erfolg. Für den Streitfall ist der Rechtsweg
zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Das haben die
Vorinstanzen zutreffend erkannt.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat die Beklagte keinen
förmlichen Antrag gestellt. Ihr Begehren wird aber aus dem
Zusammenhang ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 28.
April 2000 hinreichend deutlich.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG sind die Gerichte für
Arbeitssachen zuständig für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer iSd.
Arbeitsgerichtsgesetzes Arbeiter und Angestellte, sowie die zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
gelten in dieser Hinsicht als Arbeitnehmer ferner solche Personen, die
wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
b) Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen
Rechtswegs mit der Begründung bejaht, die Klägerin verfolge
mit den Klageanträgen zu 1 und 2 auch die Feststellung, daß
zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Zwar
mache sie dessen Fortbestand nach dem Antragswortlaut erst als Folge
der Unwirksamkeit von Aufhebungsvertrag und fristloser Kündigung
geltend. Die Auslegung ergebe aber, daß die Statusfrage ein
selbständiges Klagebegehren und ein eigener Streitgegenstand sei.
Für diesen sei die Zuständigkeit der Gerichte für
Arbeitssachen gegeben, da es sich um einen sic-non-Fall handele. Deren
Zuständigkeit für "den restlichen Teil der Klageanträge
zu 1 und 2 sowie für den Klageantrag zu 3" ergebe sich entweder
aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, wenn es sich um ein
Arbeitsverhältnis handele, oder aus § 2 Abs. 3 ArbGG, da ein
rechtlicher und unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem
Statusbegehren bestehe. Die Anwendung von § 2 Abs. 3 ArbGG scheide
nicht deshalb aus, weil die Zuständigkeit der Gerichte für
Arbeitssachen für das Statusbegehren nicht sachlich geprüft,
sondern nur unterstellt worden wäre. Deren Zuständigkeit
folge vielmehr unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG, wo sie
ausdrücklich auch für einen Streit über das
"Nichtbestehen" eines Arbeitsverhältnisses vorgesehen sei.
Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin den Rechtsweg
insoweit treuwidrig habe erschleichen wollen, lägen nicht vor.
c) Dem ist nicht in allen Schritten der Begründung, aber im
Ergebnis zu folgen. Die Klägerin hat beantragt festzustellen,
daß der Aufhebungsvertrag vom 20. August 1999 und die fristlose
Kündigung der Beklagten vom 27. August 1999 unwirksam sind und
nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien
geführt haben. Damit handelt es sich um einen sic-non-Fall im
Sinne der Rechtsprechung des Senats. Zwar können Aufhebungsvertrag
und fristlose Kündigung auch unabhängig von einem
Arbeitnehmerstatus der Klägerin unwirksam sein. Zutreffend hat das
Landesarbeitsgericht aber angenommen, daß bei dem gegebenen
Antragsinhalt Streitgegenstand der Klage nicht nur die Frage ist, ob
das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch
Aufhebungsvertrag oder Kündigung beendet worden ist, sondern auch,
ob dieses Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist.
Anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, handelt es sich
dabei aber nicht um je zwei eigenständige Klagebegehren. Die
Klägerin will die Unwirksamkeit von Aufhebungsvertrag und
Kündigung nicht unabhängig von ihrem Status festgestellt
wissen, sondern nur verbunden mit der weiteren Feststellung, daß
es sich bei dem fortbestehenden Rechtsverhältnis um ein
Arbeitsverhältnis handelt. Dafür, daß sie sich gegen
Aufhebungsvertrag und Kündigung auch dann zur Wehr setzen will,
wenn sie keine Arbeitnehmerin der Beklagten ist, ergeben sich aus der
bisherigen Antragsfassung und Klagebegründung keine Anhaltspunkte.
Damit setzen die beantragten Feststellungen voraus, daß im
Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages bzw. der Kündigung ein
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Andernfalls
sind die Anträge schon deshalb unbegründet (BAG 20. September
2000 - 5 AZR 271/99 - zVv.; BAG 26. Mai 1999 - 5 AZR 664/98 - AP GmbHG
§ 35 Nr. 10; KR-Friedrich 5. Aufl. § 4 KSchG Rn. 225, 252
mwN). Der Klageerfolg hängt bei dieser Antragstellung folglich
auch von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des
Rechtswegs entscheidend sind. Wegen dieser Doppelrelevanz sind die
Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung über
Anträge, wie sie die Klägerin gestellt hat, zuständig,
ohne daß es dazu eines Rückgriffs auf § 2 Abs. 3 ArbGG
bedürfte (BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 zVv.).
Für den Klageantrag zu 3 folgt die Zuständigkeit der Gerichte
für Arbeitssachen zumindest daraus, daß er als
uneigentlicher Hilfsantrag hinsichtlich des Rechtswegs das Schicksal
des Hauptantrags teilt (BAG 17. Juni 1999 - 5 AZB 23/98 - AP GVG §
17 a Nr. 39; Reinecke ZfA 1998, 359, 387).
d) Ob sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen
außerdem daraus ergibt, daß die Klägerin als
arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, läßt sich
anhand des bisherigen Parteivorbringens nicht mit Sicherheit beurteilen.
e) Da die Klage mit den gestellten Anträgen schon dann abzuweisen
ist, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht
vorliegt, wird in diesem Fall möglicherweise keine Entscheidung
darüber ergehen, ob der Aufhebungsvertrag und die angegriffene
Kündigung aus Gründen unwirksam sind, die den
Arbeitnehmerstatus der Klägerin nicht voraussetzen. Will die
Klägerin auch darüber eine Entscheidung herbeiführen,
wäre ein entsprechender (Hilfs-)Antrag zu stellen. Muß
über ihn entschieden werden, ist - ggf. vorab - auch insoweit
über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu
befinden. Sie kann sich nur ergeben aus § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
(bei Arbeitnehmerähnlichkeit der Klägerin) oder aus § 2
Abs. 3 ArbGG (Zusammenhangsklage). Gegen letzteres bestehen allerdings
in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzliche Bedenken unter
dem Gesichtspunkt einer Erschleichung des Rechtswegs (vgl. BVerfG 31.
August 1999 - 1 BvR 1389/97 - AP ArbGG 1979 § 2
Zuständigkeitsprüfung Nr. 6). Ob sie durch die vom
Landesarbeitsgericht angestellten Erwägungen ausgeräumt
werden, erscheint zumindest angesichts des Umstandes zweifelhaft,
daß über den betreffenden Antrag nur zu befinden ist, falls
der Arbeitnehmerstatus der Klägerin zuvor gerade verneint wurde.
Ist für den (Hilfs-)Antrag der Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen nicht eröffnet, ist das Verfahren über ihn
abzutrennen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht der
ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen (BAG 19. Dezember 2000 - 5
AZB 16/00 - zVv.).