BAG, Urteil vom 24.01.2001- Aktenzeichen 4 AZR 655/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 17. März 1999 - 8 Ca 8308/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 27. September 1999 - 18 Sa 798/99)
TVG § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie)
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die
metallverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalens (vom 7. Oktober 1997
- TV Besch 1998) § 6
Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13.
Monatseinkommens für die metallverarbeitende Industrie
Nordrhein-Westfalens (vom 11. Dezember 1996) § 2
(Firmen- und Verbandstarifvertrag zur Beschäftigungssicherung)
»Ein Firmentarifvertrag geht einem Flächentarifvertrag auch
dann vor, wenn er Regelungen des Flächentarifvertrages zu Lasten
der Arbeitnehmer verdrängt.«
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht von der Beklagten den tariflich
abgesicherten Teil des 13. Monatseinkommens für das Jahr 1998. Er
ist seit Juni 1969 bei der Beklagten beschäftigt und ist Mitglied
der Industriegewerkschaft Metall. Die Beklagte gehört dem
Arbeitgeberverband Metall- und Elektroindustrie Düsseldorf und
Umgebung an. Auf das Arbeitsverhältnis finden die
Tarifverträge für die Arbeiter, Angestellten und
Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und
Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Nach dem
zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalen e.V. und der Industriegewerkschaft Metall,
Bezirksleitungen Dortmund und Wuppertal geschlossenen Tarifvertrag
über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13.
Monatseinkommens vom 11. Dezember 1996 in der Eisen-, Metall-, Elektro-
und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens haben Arbeitnehmer
und Auszubildende, die am Auszahlungstag in einem
Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu
diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört
haben, je Kalenderjahr Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Nach
36 Monaten Betriebszugehörigkeit beträgt die Sonderzahlung 55
% eines Monatsentgelts bzw. einer Monatsvergütung.
Am 7. Oktober 1997 wurde zwischen dem Verband der Metall- und
Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V. und der
Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, der
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1998 abgeschlossen, der
zum 1. Januar 1998 in Kraft getreten und zum 31. Dezember 1998
ausgelaufen ist (§ 7). § 2 dieses Tarifvertrages gestattet
eine Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit durch
Betriebsvereinbarung und regelt weitere, sich daraus ergebende Fragen.
§ 6 "Sonderfallregelung" lautet:
"Die Tarifvertragsparteien werden sich, wie bisher, in besonders
gravierenden Fällen, z.B. zur Abwendung einer Insolvenz, darum
bemühen, für einzelne Unternehmen Sonderregelungen zu finden,
um damit einen Beitrag zum Erhalt der Unternehmen und der
Arbeitsplätze zu leisten."
Die Beklagte und der Betriebsrat verhandelten seit April 1998 über
ein Sanierungskonzept mit dem Ziel, jährlich 25 Mio. DM
einzusparen.
Am 24. Juni 1998 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat einen
Interessenausgleich und einen Sozialplan ab. In der Präambel zum
Interessenausgleich heißt es ua.:
"Die Ertragslage des Unternehmens ist seit Jahren rückläufig.
Der Abschluß des Interessenausgleichs und Sozialplans im Jahr
1997 hat entgegen den Erwartungen der Betriebspartner die Trendwende
nicht erbracht.
...
Eine Neuausrichtung der Gesellschaft ist unerläßlich. Sie
ergibt sich im einzelnen aus einer Studie zur Verlustfreimachung der
Gesellschaft, die allen Mitgliedern der Einigungsstelle vorgelegen hat.
Die Neuausrichtung des Unternehmens macht eine erhebliche Personalreduzierung erneut unumgänglich.
Hiervon betroffen sind ca. 200 Arbeitnehmer. ... Ziel der
Maßnahmen sind die Sanierung des Unternehmens und die Sicherung
der verbleibenden ca. 300 Arbeitsplätze.
Die Umsetzung der Maßnahmen wird voraussichtlich Ende 1999 abgeschlossen sein."
Nach Ziffer 1 des Abschnitts B des Interessenausgleichs vereinbarten
die Betriebsparteien, daß ein Firmentarifvertrag für die im
Unternehmen verbleibenden Arbeitnehmer mit ua. einem vorläufigen
Verzicht auf Weihnachts- und Urlaubsgeld abgeschlossen wird. Ziffer 2
des Abschnitts B betrifft den Abschluß und die Kündigung von
Betriebsvereinbarungen. Ziffer 3 des Abschnitts B bestimmt, daß
Eingruppierungen überprüft und Leistungsbeurteilungen neu
vorgenommen werden.
Weiter ist im Abschnitt B des Interessenausgleichs ua. folgendes vereinbart:
"5. Beschäftigungssicherung
Im Interesse der Beschäftigungssicherung verständigen sich die Betriebspartner auf eine Ausweitung der Mitbestimmung
- Gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG wird vereinbart, daß
bis zum 31. Dezember 2001 betriebsbedingte Kündigungen der
Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Bei
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung
der Zustimmung entscheidet die Einigungsstelle."
Am selben Tag schlossen die Beklagte und die Industriegewerkschaft
Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, einen als "Vereinbarung
gemäß § 6 TV Besch. 1998" bezeichneten
Firmentarifvertrag ab. Die IG Metall wurde durch den
Bezirkssekretär K, der in Vollmacht des Bezirksleiters handelte,
vertreten.
Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise:
"Präambel
Im Hinblick auf die schwierige wirtschaftliche und finanzielle
Situation, in der sich das Unternehmen befindet und zur Sicherung der
Arbeitsplätze, schließen die Vertragsparteien auf der
Grundlage des § 6 des Tarifvertrages zur
Beschäftigungssicherung in der metallverarbeitenden Industrie
Nordrhein-Westfalen die nachfolgende tarifliche Vereinbarung:
§ 1 Geltungsbereich
...
§ 2 Außertarifliche Angestellte, leitende Angestellte
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die
außertariflichen Angestellten und die leitenden Angestellten des
Unternehmens in einer Weise behandelt werden, die denjenigen
Belastungen der übrigen gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten
aus dieser Vereinbarung entspricht. Das Unternehmen wird den
Betriebsrat über die getroffenen Regelungen unaufgefordert
informieren.
§ 3 Zusätzliche Urlaubsvergütung
Das Unternehmen zahlt den Beschäftigten in den Jahren 1999, 2000
und 2001 die jeweilige zusätzliche Urlaubsvergütung
gemäß § 14 des MTV nicht aus.
§ 4 Teile des 13. Monatseinkommens
Das Unternehmen zahlt an die Beschäftigten in den Jahren 1998,
1999, 2000 und 2001 die Teile eines 13. Monatseinkommens
gemäß Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung
eines Teiles des 13. Monatseinkommens nicht aus.
§ 5 Besserungsschein
Ein Anspruch auf Auszahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung
an die Beschäftigten für die Jahre 1999, 2000 und 2001
gemäß § 3 und die Teile des 13. Monatseinkommens
für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 gemäß § 4
entsteht nur dann, wenn ein handelsrechtlicher Gewinn von mehr als 3 %
der Umsatzerlöse in den Jahren 1999 bis 2006 oder in einem oder in
mehreren dieser Jahre ausgewiesen wird. ...
Eine Rückzahlung der vorstehend genannten zusätzlichen
Urlaubsvergütungen und der Teile des 13. Monatseinkommens erfolgt
nur in dem Umfang, daß 50 % des jeweiligen
Jahresmehrüberschusses (vor Rückzahlung) für die
Rückzahlung der offenen Beträge verwendet wird. Eine
Rückzahlung entfällt, wenn die operative Tätigkeit in
den bisherigen Geschäftsfeldern Kraftwerk, Industrie und Nuklear
in Gänze untergegangen ist. (Mit dem vorstehend genannten
Untergang ist nicht eine evtl. Liquidation gemeint).
Das Unternehmen wird dem Betriebsrat und der IG Metall jährlich -
erstmals in 1999 - nach Erstellung der Unterlagen zur
Überprüfung die jeweilige Bilanz, die jeweilige Gewinn- und
Verlustrechnung, die entsprechenden Erläuterungen, den
entsprechenden Lagebericht, den entsprechenden Anlagespiegel, den
entsprechenden Beteiligungsspiegel und das entsprechende Testat des
Wirtschaftsprüfers aushändigen.
Nach Vorlage der vorstehend genannten Unterlagen werden das
Unternehmen, die IG Metall und der Betriebsrat in jedem Jahr
unverzüglich in Verhandlungen darüber eintreten, inwieweit
die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der nicht
ausgezahlten Beträge gegeben sind. Dabei wird zwischen den
vorgenannten Parteien vereinbart, ob und in welcher Höhe
Beträge an die Beschäftigten ausgezahlt werden.
§ 9 Insolvenzklausel / Leistungsbestimmungsrecht
Im Falle der drohenden Insolvenz kann die IG Metall gegenüber dem
Unternehmen für die Beschäftigten bezüglich der bis zu
diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlten Beträge der
zusätzlichen Urlaubsvergütung und der Teile des 13.
Monatseinkommens gem. der §§ 3 und 4 ein
Leistungsbestimmungsrecht dergestalt ausüben, daß
sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlten
Beträge infolge der entsprechenden Geltendmachung unabhängig
von den vorstehend beschriebenen Bedingungen dieser Vereinbarung
unmittelbar auszuzahlen sind. Insoweit ist die Vereinbarung insgesamt
als von Anfang an als unwirksam anzusehen.
...
§ 12 Beschäftigungssicherung
Während der Laufzeit dieser Vereinbarung bedürfen
Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats und bei
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung
der Zustimmung entscheidet die Einigungsstelle gem. §§ 76,
102 Abs. 6 BetrVG.
§ 13 Inkrafttreten / Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Datum des 01.07.1998 in Kraft und endet
mit Ausnahme der nachfolgenden Vorschriften ohne Nachwirkung am
31.12.2001. Die §§ 5 bis 9 enden ohne Nachwirkung am
31.12.2006. ..."
Nach Abschluß des Interessenausgleichs und Sozialplans und des
Haustarifvertrages glich die Muttergesellschaft der Beklagten die bis
dahin aufgelaufenen Verluste mit über 35 Mio. DM aus.
Am 19. November 1998 beschloß der Aufsichtsrat der Beklagten,
daß die Geschäftsführung mit dem Betriebsrat über
eine Teilbetriebsstillegung verhandeln solle, weil der vorgesehene
Verlustabbau bis 2001 aufgrund der bisherigen Entwicklung nicht mehr
gelingen könne. Am 23. November 1998 unterrichtete die Beklagte
hierüber den Wirtschaftsausschuß und legte ihm ein Konzept
"Inhalt der Teilbetriebsschließung laut Durchrechnung 09.10.1998"
vor. Danach waren eine Einstellung der Geschäftsfelder LI, LK und
LM und ein weiterer Personalabbau um mindestens 199 und maximal 245
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beabsichtigt. Der
Geschäftsbereich "Nuklear" sollte verkauft oder ausgegliedert
werden. Bei der Beklagten sollten bis auf weiteres die Holding und der
Bauhof verbleiben.
Mit Schreiben vom 26. November 1998 kündigte die IG Metall,
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, durch den Bezirkssekretär K
den Tarifvertrag vom 24. Juni 1998 fristlos. Die Beklagte wies
gegenüber der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, mit
Schreiben vom 4. Dezember 1998 die fristlose Kündigung gem. §
174 BGB zurück und beanstandete die Vorgehensweise gem. § 180
BGB, auch halte die fristlose Kündigung in materieller Hinsicht
einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Abschließend
wurde in dem Schreiben zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte
grundsätzlich gesprächsbereit sei.
Am 17. Februar 1999 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat einen
weiteren Interessenausgleich und Sozialplan ab. Mit Zustimmung des
Betriebsrats kündigte die Beklagte daraufhin das
Arbeitsverhältnis mit 184 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Die
Beklagte beabsichtigt die vollständige Einstellung ihrer
Geschäftstätigkeit bis zum 30. Juni 2000.
Der Kläger hat nach erfolgloser außergerichtlicher
Geltendmachung mit der am 21. Dezember 1998 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Klage die Sonderzahlung für das Jahr 1998 in
Höhe von 55 % seiner Monatsvergütung geltend gemacht. Er hat
die Auffassung vertreten, der Tarifvertrag vom 24. Juni 1998 sei nicht
wirksam (geworden). Jedenfalls sei die fristlose Kündigung des
Tarifvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wirksam, da
die Betriebsparteien davon ausgegangen seien, in einem Zeitraum von
drei Jahren sei eine Verlustfreimachung und dauerhafte Sanierung
möglich und die verbleibenden 300 Arbeitsplätze könnten
mit dem Sanierungskonzept gesichert werden. Es sei Teil des
Sanierungskonzepts gewesen, daß die Muttergesellschaft der
Beklagten unter Umständen verpflichtet gewesen wäre, einen
etwa entstehenden Verlust im Geschäftsjahr 1998 wiederum
auszugleichen. Zumindest sei das Schreiben der IG Metall vom 26.
November 1998 als Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gem.
§ 9 des Tarifvertrages vom 24. Juni 1998 anzusehen, da von einer
drohenden Insolvenz der Beklagten auszugehen gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.961,20 DM brutto
nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab Klagezustellung
(4. Januar 1999) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat
ausgeführt, es treffe nicht zu, daß die Parteien bei
Abschluß des Tarifvertrages davon ausgegangen seien,
spätestens im Jahr 2001 würden "schwarze Zahlen" geschrieben.
Eine Nachzahlung der gestundeten Beträge sei ausdrücklich als
unrealistisch eingestuft worden. In den Vereinbarungen fänden sich
zahlreiche Hinweise darauf, daß ggf. auch von einem Scheitern der
Sanierungsbemühungen ausgegangen worden sei. Weil allen
Beteiligten die Marktrisiken bekannt gewesen seien, habe die Beklagte
sich gerade nicht zu einer Beschäftigungssicherung im Stande
gesehen und sei nur zu einer Ausweitung der Mitbestimmung im Rahmen des
§ 102 BetrVG bereit gewesen. Die Voraussetzungen für den
Wegfall der Geschäftsgrundlage lägen nicht vor. Jedenfalls
sei die fristlose Kündigung schon deswegen unwirksam, weil die IG
Metall nicht einmal ein Angebot zum Gespräch unterbreitet habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des
Klägers zurückzuweisen.
Nach Vortrag des Klägers in der Revisionsinstanz hat die IG Metall
im Hinblick auf das ihm am 4. November 1999 zugestellte Urteil des
Landesarbeitsgerichts am 27. Januar 2000 eine Nachverhandlung
durchgeführt, die nach einer Stunde vollständig ergebnislos
abgebrochen worden sei. Die Beklagte habe sich zu keinerlei
Kompromiß im Hinblick auf die Auszahlung der gestundeten
Beträge des Weihnachtsgeldes 1998 und 1999 und des Urlaubsgeldes
1999 bereit erklärt. Dem ist die Beklagte mit dem Hinweis
entgegengetreten, sie habe nicht Verhandlungen schlechthin verweigert.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger
hat gemäß dem Firmentarifvertrag "Vereinbarung
gemäß § 6 TV Besch. 1998" zur Zeit keinen Anspruch auf
Auskehr des tariflichen anteiligen 13. Monatseinkommens für das
Jahr 1998. Der Firmentarifvertrag vom 24. Juni 1998 ist wirksam
abgeschlossen worden und geblieben. Er hat nicht durch die
außerordentliche Kündigung vom 26./30. November 1998 sein
Ende gefunden. In der außerordentlichen Kündigung liegt auch
keine Leistungsbestimmung iSd. § 9 des Tarifvertrages vom 24. Juni
1998. Das haben die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend entschieden.
1. Der genannte Firmentarifvertrag vom 24. Juni 1998 verdrängt den
Flächentarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines
Teils des 13. Monatseinkommens vom 11. Dezember 1996 mit der Folge,
daß jedenfalls zur Zeit kein Anspruch des Klägers auf den
tariflich abgesicherten Teil des 13. Monatseinkommens für das Jahr
1998 besteht.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß der
Firmentarifvertrag "Vereinbarung gemäß § 6 TV Besch.
1998" vom 24. Juni 1998 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
Anwendung findet. Der Tarifvertrag ist zwischen der IG Metall, deren
Mitglied der Kläger ist, und der Beklagten abgeschlossen worden.
Sowohl die IG Metall als Gewerkschaft als auch die Beklagte als
Arbeitgeberin sind tariffähig, § 2 Abs. 1 TVG. Nach § 3
Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der
Arbeitgeber, der selbst Tarifvertragspartei ist, tarifgebunden. Der
Kläger ist Mitglied der IG Metall, die den Tarifvertrag vom 24.
Juni 1998 abgeschlossen hat. Die Arbeitsvertragsparteien sind sonach
aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit an den Tarifvertrag vom 24.
Juni 1998 gebunden.
b) Die "Vereinbarung gemäß § 6 TV Besch. 1998" vom 24.
Juni 1998 ist als Firmentarifvertrag wirksam. Auch das hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
aa) Es hat ausgeführt, aus § 6 des Tarifvertrages zur
Beschäftigungssicherung 1998 (im folgenden: TV Besch 1998) ergebe
sich nicht, daß der Unternehmenstarifvertrag unwirksam sei. Zwar
sei in § 6 vorgesehen, daß die Tarifvertragsparteien dieses
Tarifvertrages, also der Verband der Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalen einerseits und die Industriegewerkschaft Metall
andererseits, bemüht sein würden, in besonders gravierenden
Fällen für einzelne Unternehmen Sonderregelungen zu finden.
Es bestünden jedoch schon nach dem Wortlaut der Regelung keine
Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien
Sonderregelungen durch Haustarifvertrag hätten ausschließen
wollen. Ob ein solcher Ausschluß zulässig sei, könne
somit dahinstehen. Die Beklagte und die Industriegewerkschaft Metall
hätten zwar in tatsächlicher Hinsicht keine Vereinbarung gem.
§ 6 TV Besch 1998 abgeschlossen. Auf die Wirksamkeit der
getroffenen Regelung habe dies jedoch keinen Einfluß.
bb) Dem folgt der Senat. Nach § 6 TV Besch 1998 werden sich die
Tarifvertragsparteien darum bemühen, in besonders gravierenden
Fällen, zB zur Abwendung einer Insolvenz, für einzelne
Unternehmen Sonderregelungen zu finden, um damit einen Beitrag zum
Erhalt der Unternehmen und der Arbeitsplätze zu leisten.
Tarifvertragsparteien sind hier die IG Metall und der
Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V. § 6
TV Besch 1998 eröffnet also keine Regelungskompetenz auf
Betriebsebene, etwa durch Betriebsvereinbarung (vgl. BAG 20. April 1999
- 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244, 256). Das hindert den Abschluß
eines Firmentarifvertrages nicht.
c) Das Landesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, nach dem
Grundsatz der Spezialität in Fällen der Tarifkonkurrenz gelte
für den Anspruch des Klägers auf die betriebliche
Sonderzahlung für das Jahr 1998 nicht der Tarifvertrag über
die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in
der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie
Nordrhein-Westfalens, sondern der Unternehmenstarifvertrag.
aa) Das greift die Revision mit der Erwägung an, zwar, komme nach
§ 2 Abs. 1 TVG die Beklagte durchaus als Tarifvertragspartei in
Betracht, sie sei jedoch gem. § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifvertrag
über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13.
Monatseinkommens gebunden gewesen. Die Sperrwirkung dieser
Tarifvereinbarung ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, wonach
Tarifnormen unmittelbar und zwingend gelten. Sie werde näher
konkretisiert durch § 4 Abs. 3 TVG, wonach abweichende Abmachungen
nur zulässig seien, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet
seien oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des
Arbeitnehmers enthielten. Eine tarifvertragliche Öffnungsklausel
für einen Firmentarifvertrag habe nicht vorgelegen. Die Regelung
ziele auch auf den Ausschluß der tariflichen Sonderzahlungen und
sei insoweit für die Arbeitnehmer ungünstiger als die
Regelung durch den Tarifvertrag, auf den sich der Kläger berufe.
Der Gesichtspunkt der Beschäftigungssicherung könne nicht zu
einer abweichenden Beurteilung führen. Die Argumentation der
Vorinstanzen, der Firmentarifvertrag gehe nach dem Grundsatz der
Spezialität dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung
eines Teils des 13. Monatseinkommens vor, verstoße danach gegen
§ 4 Abs. 3 TVG.
bb) Das ist unzutreffend.
(1) § 2 Abs. 1 TVG verleiht dem Arbeitgeber die
Tariffähigkeit unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer
Arbeitgebervereinigung. Der Arbeitgeber kann trotz
Verbandszugehörigkeit und trotz eines für ihn gültigen
Verbandstarifvertrages einen konkurrierenden oder ergänzenden
Firmentarifvertrag abschließen. Zwar kann der Arbeitgeber damit
gegen seine Verbandspflichten verstoßen und mag sich
Verbandsstrafen aussetzen. Die Wirksamkeit des abgeschlossenen
Firmentarifvertrages wird davon nicht betroffen. Auch ein
verbandswidriger Tarifvertrag ist gültig (Wiedemann/Oetker TVG 6.
Aufl. § 2 Rn. 114). Das wird bereits aus dem Urteil des Ersten
Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Mai 1955 (- 1 AZR 493/54 - BAGE
2, 75) deutlich: Das Bundesarbeitsgericht setzt die Wirksamkeit eines
verbandswidrigen Firmentarifvertrages voraus (aaO BAGE 2, 75, 77 f.
vgl. auch Wiedemann/Oetker aaO § 2 Rn. 128). Für die
Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nach § 4 Abs. 3 TVG,
das die Revision angesprochen hat, ist kein Raum. Dieses stellt eine
Kollisionsregelung für das Verhältnis von schwächeren zu
stärkeren Rechtsnormen dar. Es ist nicht anzuwenden, wenn mehrere
tarifvertragliche und damit gleichrangige Regelungen zusammentreffen.
Gerade dies ist bei Tarifkonkurrenzen wie hier zwischen einem
Verbandstarifvertrag und einem Firmentarifvertrag der Fall. In solchem
Fall ist zu entscheiden, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist. Das
richtet sich nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz (Senat 20.
März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330, 341 f).
Firmentarifverträge stellen gegenüber
Verbandstarifverträgen stets die speziellere Regelung dar (BAG 20.
April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244, 256; Senat 20. März 1991
- 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330, 340 f.).
(2) Darauf, daß der TV Besch 1998 keine Öffnungsklausel
für Firmentarifverträge vorsieht, kommt es nicht an.
(3) Das Landesarbeitsgericht hat erwogen, auch dann, wenn der
Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13.
Monatseinkommens aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung finde, verdränge der
Unternehmenstarifvertrag den Verbandstarifvertrag, für das
Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG sei insoweit kein
Raum, da dieses nicht nur für die Kollision gleichrangiger
Regelungen gelte. Hierauf kommt es schon deswegen nicht an, weil der
Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in der Revisionsinstanz
"keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ... besitzt".
d) Die Revision trägt weiter vor, nach dem Tarifvertrag über
die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens sei
die Sonderzahlung "auszuzahlen". Nach der Vereinbarung vom 24. Juni
1998 sollten die Arbeitnehmer auf die Auszahlung dieser Sonderzahlung
gerade verzichten. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG sei aber
ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den
Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Es
könne keinem Zweifel unterliegen, daß ein solcher Vergleich
nur von den Tarifvertragsparteien des Tarifvertrages über die
tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens
hätte abgeschlossen werden können, nicht aber von der
Beklagten. Tarifvertragsparteien im Sinne dieser gesetzlichen
Bestimmung seien die Parteien des Tarifvertrages, auf dessen Rechte
verzichtet werden solle. Danach habe die Vereinbarung vom 24. Juni 1998
mangels Öffnungsklausel in dem Tarifvertrag über die
tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens von dem
Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen
zumindest genehmigt werden müssen. Diese Auslegung mache auch
Sinn. Es sei durchaus nicht selbstverständlich, daß der
Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen
besondere Wettbewerbsbedingungen für die Beklagte genehmigt
hätte. Eine Außerkraftsetzung der tariflichen Regelung des
Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teils eines
13. Monatseinkommens habe hierdurch demnach nicht bewirkt werden
können.
Die Revision verkennt, daß es bei dem Firmentarifvertrag vom 24.
Juni 1998 gar nicht um einen Verzicht auf entstandene tarifliche
Rechte, also auf fällige tarifbegründete Ansprüche,
geht, wie § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG voraussetzt. Vielmehr geht es um
zukunftsbezogene Ansprüche. Es werden die zusätzliche
Urlaubsvergütung und Teile des 13. Monatseinkommens für
bestimmte Jahre nicht ausgezahlt. Im übrigen widerspricht sich der
Kläger selbst, wenn er auf der einen Seite davon ausgeht,
daß nach dem TV vom 24. Juni 1998 die Arbeitnehmer auf die
Auszahlung der Sonderzahlung gerade verzichten sollten, an anderen
Stellen seines Vorbringens von "Stundung des Weihnachtsgeldes 1998"
ausgeht. Außerdem verkennt der Kläger, daß durch einen
spezielleren Tarifvertrag, hier Firmentarifvertrag, die
Arbeitsbedingungen - uU sogar rückwirkend - zum Nachteil der
Arbeitnehmer verändert werden können.
2. Die fristlose Kündigung des Firmentarifvertrages durch die IG
Metall vom 26./30. November 1998 ist unwirksam. Das hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
a) Dem hält die Revision entgegen, die Aufgabe des
Sanierungskonzepts durch den Aufsichtsrat der Beklagten stelle einen
wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die IG Metall habe
auch die 14-Tage-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Das kann
dahinstehen.
b) Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß
nach der Rechtsprechung des Senats (zB 18. Juni 1997 - 4 AZR 710/95 -
AP TVG § 1 Kündigung Nr. 2 = EzA TVG § 1 Fristlose
Kündigung Nr. 3) der ultima-ratio-Grundsatz erfordere, der die
außerordentliche Kündigung von Dauerrechtsverhältnissen
präge, daß die außerordentliche Kündigung eines
Tarifvertrages nur wirksam sei, wenn keine andere Möglichkeit
bestehe, die Unzumutbarkeit zu beseitigen. Die durch den Tarifvertrag
unzumutbar belastete Partei müsse daher zunächst versuchen,
die Möglichkeiten der tarifautonomen Anpassung als milderes Mittel
auszuschöpfen. Sie habe auch ohne eine im Tarifvertrag
ausdrücklich enthaltene Nachverhandlungsklausel die Obliegenheit,
mit der anderen Seite Verhandlungen zur Anpassung des Tarifvertrages
aufzunehmen. Ein entsprechendes Gesprächsangebot habe die IG
Metall vor Erklärung der fristlosen Kündigung nicht
abgegeben. Die Obliegenheit zu Anpassungsverhandlungen sei nicht
deshalb entfallen, weil keine Anpassungsmöglichkeit bestanden
habe. Vorstellbar seien die unterschiedlichsten Regelungen zu den
Anspruchsvoraussetzungen und zu dem Fälligkeitszeitpunkt der
Sonderzahlung und der Urlaubsvergütung, mit denen der neuen Lage
habe Rechnung getragen werden könne.
Das greift die Revision mit der Erwägung an, daß hier die
Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 24. Juni 1998,
nämlich das Festhalten an dem Sanierungskonzept, entfallen gewesen
sei. Durch den Beschluß, den Betrieb zum 30. Juni 2000
stillzulegen, habe die Beklagte das Sanierungskonzept endgültig
aufgegeben. Den Arbeitnehmern der Beklagten und der IG Metall sei es
danach nicht zuzumuten gewesen, an dieser Vereinbarung festzuhalten.
Ein milderes Mittel der tarifautonomen Anpassung der Vereinbarung vom
24. Juni 1998 an die Umstände der geplanten Betriebsstillegung
habe nicht bestanden. Der Lohnverzicht habe keinerlei Sinn gemacht,
wenn nicht eine Beschäftigungssicherung hierdurch habe erreicht
werden können, wie es ursprünglich beabsichtigt gewesen sei,
Ohne die ernsthafte Absicht der Beschäftigungssicherung sei es
niemals zum Abschluß der Vereinbarung vom 24. Juni 1998 gekommen.
Durch die Aufgabe dieser Absicht habe für die IG Metall keine
andere Möglichkeit, auch keine mildere, bestanden, als die
Vereinbarung fristlos zu kündigen. Das Landesarbeitsgericht habe
auch den Zeitdruck berücksichtigen müssen, unter dem sich die
IG Metall befunden habe. Am 23. November 1998 sei der
Wirtschaftsausschuß bei der Beklagten informiert worden. Der
Betriebsrat bei der Beklagten habe die IG Metall am 26. November 1998
über den Aufsichtsratsbeschluß informiert. Am 1. Dezember
1998 sei der Anspruch auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes 1998
fällig geworden, den der Kläger mit der Klage geltend mache.
Angesichts der angespannten Terminslage des Sekretärs der IG
Metall, K, ebenso wie die des Geschäftsführers der Beklagten
und seines Prozeßbevollmächtigten sei eine Nachverhandlung
in der Zeit zwischen dem 26. November und dem 30. November 1998
undenkbar gewesen. Bei Beachtung einer Nachverhandlungsobliegenheit sei
die IG Metall gezwungen gewesen, von vornherein einzuräumen,
daß das Weihnachtsgeld 1998 gestundet werde. Der IG Metall sei
eine Nachverhandlung nicht zuzumuten gewesen. Eine sinnvolle
Anpassungsmöglichkeit des Tarifvertrages an die veränderten
Gegebenheiten habe nicht bestanden.
Dem ist entgegenzuhalten, daß es nicht erkennbar ist, daß
es keine Spielräume für Nachverhandlungen gab.
Schließlich hat die Beklagte - vom Kläger unwidersprochen -
von ihren Gesellschaftern Mittel in Höhe von etwa 40 Mio. DM
erhalten, so daß nicht auszuschließen war, daß die
Gesellschafter aufgrund von Nachverhandlungen zu weiteren Konzessionen
bereit sein konnten. Dies auszuloten, wäre Sinn von
Nachverhandlungen gewesen. Auf den von der Revision geschilderten
Zeitpunkt kann es schlechterdings nicht ankommen. Mit der
außerordentlichen Kündigung des Firmentarifvertrages mag
zwar das Ziel verfolgt worden sein, den tariflich abgesicherten Teil
des 13. Monatsgehalts für das Jahr 1998 fällig zu stellen.
Davon, daß es bei Fälligkeit auch tatsächlich gezahlt
werde, konnten weder die IG Metall noch der Kläger ausgehen.
Die "Nachverhandlung" am 27. Januar 2000 nach Zustellung des
Berufungsurteils vermag daran nichts zu ändern; sie ist zeitlich
weit nach Zugang der außerordentlichen Kündigung erfolgt;
auf die unterschiedliche Einschätzung dieser Verhandlung durch die
Parteien kommt es somit in keiner Weise an.
3. Das Landesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, selbst wenn die
IG Metall das ihr nach § 9 des Firmentarifvertrages (FTV) vom 24.
Juni 1998 eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt
habe, sei der Firmentarifvertrag nicht unwirksam geworden. Die
Voraussetzungen des § 9 seien nicht erfüllt, weil der
Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat
erklärt habe, die Insolvenz sei unvermeidlich, wenn der
Betriebsrat der Betriebsschließung nicht zustimme. Denn die
Betriebsparteien hätten am 17. Februar 1999 einen
Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen. Die Insolvenz habe
damit nach dem Willen der Beklagten vermieden werden sollen. Daß
sie dennoch gedroht habe, sei nicht ersichtlich. Entsprechende
Tatsachen habe der Kläger nicht vorgetragen.
a) Das will die Revision nicht gelten lassen, weil sich das Unternehmen
Ende November 1998 ganz offenkundig in einer drohenden
Insolvenzsituation befunden habe. Der Geschäftsführer der
Beklagten habe die drohende Insolvenz mit aller Deutlichkeit an die
Wand gemalt, um den Betriebsrat zu überzeugen, daß er den
geplanten Entlassungen im Rahmen eines abzuschließenden
Sozialplans zustimmen müsse, wenn ein Konkurs vermieden werden
sollte. Daß es dazu gekommen sei, beseitige nicht ex post die
Ende November 1998 bestehende drohende Insolvenzlage. Dieser
Rückschluß aus dem Ereignis vom Februar 1999 sei ein
Verstoß gegen Denkgesetze. Die drohende Insolvenzlage im November
1998 habe hierdurch nicht nachträglich beseitigt werden
können.
b) Das vermag zu einem anderen Ergebnis nicht zu führen. Denn die
IG Metall hat den Firmentarifvertrag außerordentlich
gekündigt und nicht von ihrem Leistungsbestimmungsrecht nach
§ 9 FTV Gebrauch gemacht. Sie hat mit der außerordentlichen
Kündigung den Firmentarifvertrag mit ihrem Zugang beenden wollen,
also ihrem Leistungsbestimmungsrecht den Boden entziehen wollen. Dann
aber ist eine Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen
Kündigung in die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts nach
§ 9 FTV nicht möglich. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, daß die IG Metall für den Fall, daß ihre
außerordentliche Kündigung des Firmentarifvertrages sich als
unwirksam erweist, jedenfalls hilfsweise von ihrem
Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch machen wollte.
Zudem lagen die Voraussetzungen für eine wirksame Ausübung
des Leistungsbestimmungsrechts nicht vor. Denn von einer drohenden
Insolvenz kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine
Betriebsstillegung aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird.
Sie soll eine Insolvenz gerade vermeiden; die bis zur Stillegung
anfallenden Ansprüche der Gläubiger sollen gerade befriedigt
werden. Eine Betriebsschließung steht einem Insolvenzfall nicht
gleich. Wenn ein Unternehmen seine Betätigung einstellt, weil es
keine ausreichenden Chancen auf dem Markt mehr sieht und seine
Gesellschafter keine weiteren Beträge investieren wollen, kann es
unter Ausgleich der noch bestehenden Verbindlichkeiten liquidiert
werden. Gegebenenfalls muß ein Sozialplan abgeschlossen werden.
Erst bei Fortführung des Betriebes kann es ggf. zur Insolvenz
kommen. Nur das ist dem von der Revision geschilderten Vortrag des
Geschäftsführers der Beklagten zu entnehmen. Das
Landesarbeitsgericht hat nicht gegen Denkgesetze verstoßen, wenn
es aus dem Abschluß des Sozialplanes am 17. Februar 1999 auf eine
fehlende Insolvenzlage im Zeitpunkt der außerordentlichen
Kündigung (26. November 1998) geschlossen hat. Auf diesen
Zeitpunkt kommt es an. Spätere Umstände lassen durchaus den
Schluß auf zeitlich vorher liegende Tatsachen zu und auch darauf,
daß eine bestimmte Tatsache, hier eine Insolvenz der Beklagten am
26. November 1998 bzw. bei Kündigungszugang am 30. November 1998,
gerade nicht bzw. noch nicht gedroht hat.
4. Auf die übrigen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts
braucht der Senat nicht einzugehen, nachdem sie von der Revision nicht
aufgegriffen und beanstandet worden sind.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.