BAG, Urteil vom 21.02.2001- Aktenzeichen 4 AZR 40/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Potsdam - Urteil vom 4. Juni 1998 - 6 Ca 3948/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Brandenburg - Urteil vom 30. Juli 1999 - 5 Sa 534/98)
BAT-O Anl. 1 a Allgemeiner Teil VergGr. IV b Fallgr. 1 b, VergGr. V b
Fallgr. 1 a, b, VergGr. V c Fallgr. 1 b, VergGr. VII Fallgr. 1 b
(Eingruppierung einer Sachbearbeiterin für wirtschaftliche Hilfen
für ältere Bürger und Schwerbehinderte im Sozialamt;
korrigierende Rückgruppierung)
1. Beruft sich der Angestellte gegenüber der von dem Arbeitgeber
vollzogenen korrigierenden Rückgruppierung auf die ihm vom
Arbeitgeber ursprünglich mitgeteilte Vergütungsgruppe, so
muß der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen
Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen.
2. Die objektive Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn es an einer
der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung
fehlt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 25. März 1991 im Sozialamt der
beklagten Stadt als Sachbearbeiterin für wirtschaftliche Hilfen
für ältere Bürger und Schwerbehinderte außerhalb
von Einrichtungen beschäftigt. In der am 8. Februar 1995
erstellten Arbeitsplatzbeschreibung wurden ihre Tätigkeiten wie
folgt dargestellt:
[Folgt TIF-Datei 1418T1.TIF]
[Folgt TIF-Datei 1418T2.TIF]
Auf der Grundlage dieser Arbeitsplatzbeschreibung ordnete die
Bewertungskommission bei der beklagten Stadt am 18. April 1995 die
Stelle der Klägerin der VergGr. IV b Fallgr. 1 b BAT-O zu. Mit
Schreiben vom 15. Februar 1996 teilte die beklagte Stadt der
Klägerin mit, sie erhalte ab dem 1. Oktober 1995 eine Zulage in
Höhe der Differenz zur VergGr. IV b BAT-O. Die Parteien schlossen
den Änderungsvertrag vom 28. Mai 1996 mit der Vereinbarung:
"Mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 erfolgt die Eingruppierung nach VergGr. IV b BAT-O".
Nach einer Beanstandung durch die Kommunalaufsicht des Landes
überprüfte die Bewertungskommission die Eingruppierung der
Klägerin und ordnete ihre Tätigkeit am 6. Januar 1997 auf der
Grundlage derselben Arbeitsplatzbeschreibung vom 8. Februar 1995
nunmehr der VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT-O zu. Am 18. Februar 1997
erstellte das für die Klägerin zuständige Fachamt eine
andere Arbeitsplatzbeschreibung, die von dem Hauptamt nicht anerkannt
wurde. Mit Schreiben vom 24. Juni 1997 teilte die beklagte Stadt der
Klägerin mit, ihre Tätigkeit werde tarifrechtlich nach der
VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT-O bewertet. Mit Schreiben vom 24. Juli 1997
erklärte die beklagte Stadt der Klägerin, sie werde ab dem 1.
August 1997 nach VergGr. V b BAT-O vergütet. Die bis dahin
gewährte höhere Vergütung werde nicht
zurückgefordert. Während des vorliegenden Verfahrens wurde
die Arbeitsplatzbeschreibung vom 22. April 1999 erstellt, die die
Aufgaben der Klägerin wie folgt beschreibt:
[Folgt TIF-Datei 1418T3.TIF]
[Folgt TIF-Datei 1418T4.TIF]
Mit ihrer Klage macht die Klägerin die weitere Gewährung der
Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O geltend. Die Klägerin hat
die Auffassung vertreten, die beklagte Stadt habe nicht hinreichend
dargelegt, daß die Eingruppierung nach der VergGr. IV b BAT-O ab
dem 1. Oktober 1995 fehlerhaft gewesen sei. Auf Grund des 2.
Funktionalreformgesetzes (Zweites Gesetz zur Funktionalreform im Land
Brandenburg vom 13. Juli 1994 - GVBl. Brandenburg Teil I S 382 ff.)
seien ihr zusätzliche Aufgaben übertragen worden. Die am 22.
April 1999 erstellte Arbeitsplatzbeschreibung stelle zutreffend die
Aufgaben und Tätigkeiten dar, die sie seit August 1997
ausgeführt habe. Daraus ergebe sich auch, daß die
tariflichen Voraussetzungen der besonders verantwortungsvollen
Tätigkeit und der umfassenden Fachkenntnisse vorlägen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die
Klägerin ab dem 1. August 1997 Vergütung nach der VergGr. IV
b BAT-O zu zahlen.
Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei
berechtigt gewesen, die fehlerhafte Eingruppierung der Klägerin zu
korrigieren. Im Zusammenhang mit der Einführung der
Vergütungsordnung des BAT-O in den neuen Bundesländern sei es
auf Grund fehlender Erfahrung und schneller
Eingruppierungsentscheidungen für eine große Anzahl von
Mitarbeitern zu vielen fehlerhaften Eingruppierungen gekommen. Die
Bewertungskommission sei bei der am 18. April 1995 vorgenommenen
tariflichen Bewertung bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten
Rechtsbegriffs "besondere Verantwortung" einer Fehlvorstellung erlegen.
Entsprechend der neuen Bewertung der Bewertungskommission vom 6. Januar
1997 liege bei keinem Arbeitsvorgang das Hervorhebungsmerkmal der
"besonderen Verantwortung" vor. Das entspreche auch der tariflichen
Bewertung der Stellen von Sachbearbeitern in den Sozialämtern
durch mehrere Landesarbeitsgerichte. Durch die Übertragung
weiterer Aufgaben auf die Klägerin nach dem 2.
Funktionalreformgesetz habe sich der Charakter der Tätigkeit der
Klägerin nicht verändert.
Das Arbeitsgericht hat das zunächst zugunsten der Klägerin
ergangene Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision
begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des
Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts. Die beklagte Stadt
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben
zutreffend die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige
Klage abgewiesen. Der Klägerin steht die von ihr ab dem 1. August
1997 weiter begehrte Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O nicht
zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß der
Klägerin die begehrte Vergütung nicht kraft
arbeitsvertraglicher Vereinbarung zusteht. Auf Grund der Tarifautomatik
komme der Angabe der Vergütungsgruppe idR nur deklaratorische
Bedeutung zu. Daran ändere vorliegend auch nichts, daß die
Höhergruppierung zum 1. Oktober 1995 in einem
Änderungsvertrag festgehalten worden sei. Die Klägerin habe
nicht behauptet, daß dadurch eine übertarifliche
Vergütung vereinbart worden sei.
Diese Auslegung des Änderungsvertrages vom 28. Mai 1996 durch das
Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es
gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß durch den
Änderungsvertrag vom 28. Mai 1996 eine vertragliche Festlegung der
Vergütungsgruppe erfolgen sollte. Die Parteien haben, zwar einen
Vordruck für einen Änderungsvertrag benutzt, der die
vorgedruckte Formulierung "wird folgendes vereinbart" enthält. Die
eingefügte konkrete Regelung "mit Wirkung vom 1. Oktober 1995
erfolgt die Eingruppierung nach VergGr. IV b BAT-O" beinhaltet aber nur
eine typische Eingruppierungsmitteilung, der nach der Rechtsprechung
nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Die Klägerin hat sich auch
nicht, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, auf
eine vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe einer
tariflich nicht geschuldeten Vergütungsgruppe berufen, und hat
keine Umstände vorgetragen, die für den konstitutiven
Charakter der in dem Änderungsvertrag vom 28. Mai 1996 benannten
Vergütungsgruppe sprechen.
II. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O auch tarifrechtlich nicht zu.
1. Die Vorinstanzen sind ebenso wie die Parteien davon ausgegangen,
daß der BAT-O auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
Anwendung findet. Eine ausdrückliche Feststellung über die
Tarifgebundenheit beider Parteien oder einer arbeitsvertraglichen
Bezugnahme auf den BAT-O hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht
getroffen. Sie muß vorliegend nicht nachgeholt werden, denn auch
wenn man zugunsten der Klägerin von der Geltung bzw. Anwendbarkeit
des BAT-O ausgeht, steht der Klägerin die begehrte Vergütung
nach VergGr. IV b BAT-O nicht zu.
2. Gem. § 22 Abs. 2 BAT-O ist die Klägerin in der VergGr. IV
b BAT-O eingruppiert, wenn die die Gesamttätigkeit der
Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich
geforderten zeitlichen Umfang die Anforderungen zumindest eines
Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
3. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich mangels besonderer
Tätigkeitsmerkmale nach der Anl. 1 a zum BAT-O/VKA Teil I
Allgemeiner Teil. Die Tätigkeitsmerkmale, soweit vorliegend von
Bedeutung, lauten:
"Vergütungsgruppe IV b
1. b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst
und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie
mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b.
...
Vergütungsgruppe V b
1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst
und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche,
umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den
in der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe VII und in den
Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten
gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der
Tiefe und der Breite nach.)
...
b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und
im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel
besonders verantwortungsvoll ist.
...
...
Vergütungsgruppe V c
...
1. b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst
und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(... Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten
Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines
Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine
leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
...
Vergütungsgruppe VII
...
1. b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst
und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich
nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der
der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis
des Angestellten muß aber so gestaltet sein, dass er nur beim
Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse
ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
...
..."
4. Das Landesarbeitsgericht hat der tariflichen Bewertung der von der
Klägerin auszuübenden Tätigkeit die
Arbeitsplatzbeschreibung vom 22. April 1999 zugrunde gelegt, die von
beiden Parteien als zutreffend anerkannt worden ist. Dem steht nicht
entgegen, daß die Klägerin die höhere Vergütung ab
dem 1. August 1997, dh. bereits für einen früheren Zeitraum
beansprucht. Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt,
daß diese Arbeitsplatzbeschreibung für die Zeit ab August
1997 zutreffend sei. Hiervon kann zu ihren Gunsten ausgegangen werden.
5. Das Landesarbeitsgericht hat unentschieden gelassen, ob die
Tätigkeit der Klägerin aus fünf Arbeitsvorgängen
besteht, weil unter keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge
die Voraussetzungen der von der Klägerin begehrten VergGr. IV b
BAT-O gegeben seien. Es hat die tariflichen Voraussetzungen der
aufeinander aufbauenden Fallgruppen, soweit sie zwischen den Parteien
nicht streitig sind, zutreffenderweise nur pauschal geprüft und
dabei das Erfordernis der VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT-O, dh. die
gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse, ebenso als gegeben
angesehen wie die zusätzliche Voraussetzung der VergGr. V c
Fallgr. 1 b BAT-O, dh. das Erfordernis der selbständigen
Leistungen. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings bezweifelt, ob das
Heraushebungsmerkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse
iSd. VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT-O vorliege, dh. die notwendige
Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach. Es hat dies
aber im Ergebnis offengelassen und entscheidend darauf abgestellt,
daß die Klägerin weder überwiegend iSd. VergGr. IV b
Fallgr. 1 a BAT-O noch zumindest zu einem Drittel iSd. VergGr. V b
Fallgr. 1 b BAT-O mit der Bewährungsaufstiegsmöglichkeit in
die VergGr. IV b Fallgr. 1 b BAT-O eine besonders verantwortungsvolle
Tätigkeit im tariflichen Sinne auszuüben habe.
Die Revision hält die Zweifel des Landesarbeitsgerichts
hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzung "gründliche,
umfassende Fachkenntnisse" für unbeachtlich, weil die Beklagte
dieses Merkmal als erfüllt angesehen habe. Das ist unzutreffend.
Die übereinstimmende Auffassung der Parteien über das
Vorliegen der Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals
ermöglicht lediglich, das Vorliegen der Voraussetzungen auf Grund
einer nur pauschalen Prüfung anzunehmen. Trotzdem bedarf es keiner
Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung der
"gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse", wenn es jedenfalls an
der Voraussetzung der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit"
fehlt. Die rechtliche Beurteilung der Voraussetzung "besonders
verantwortungsvolle Tätigkeit" setzt keinen wertenden Vergleich
mit den Umständen voraus, die die Voraussetzung der
"gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" begründen.
6. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzung der "besonders
verantwortungsvollen" Tätigkeit zu Recht als nicht erfüllt
angesehen.
a) Es hat ausgeführt, die besondere Verantwortung ergebe sich
nicht aus der Stellung der Klägerin. Sie sei nicht in einer
Leitungsfunktion tätig. Hierfür genüge die
Übertragung der Bearbeitung der Anträge zur Entscheidung und
die entsprechende Unterschriftsbefugnis nicht. Die Ausübung eines
Bewertungs- und Ermessensspielraums erfülle nur die tarifliche
Voraussetzung der Selbständigkeit der Tätigkeit, besage aber
noch nichts für das Maß der Verantwortung. Als
Sachbearbeiterin trage die Klägerin nur das Normalmaß der
Verantwortung, weil es sich bei den von ihr erlassenen Bescheiden
über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen der
Sozialhilfe nicht um Entscheidungen von besonderer Tragweite handele.
Auch die beratende Tätigkeit der Klägerin könne bei
einem wertenden Vergleich mit den Tätigkeitsmerkmalen für
Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst nicht als besonders
verantwortungsvoll angesehen werden. Auch hinsichtlich des
Aufgabenbereichs "Überleitung von Ansprüchen sowie
Kostenerstattung und Kostenersatz" sei nicht ersichtlich, woraus sich
ein besonderes Maß der Verantwortung ergeben solle, zumal der
Klägerin nicht die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche
obliege.
b) Dies hält der Revision stand. Die Angriffe der Klägerin sind unbegründet.
aa) Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe "letztlich" den
Rechtsbegriff der "besonderen Verantwortung" verkannt, ist
unsubstantiiert. Das Landesarbeitsgericht ist unter Hinweis auf mehrere
einschlägige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29.
Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59;19. März 1986 - 4 AZR
642/84 - BAGE 51, 282;24. Februar 1999 - 4 AZR 8/98 - ZTR 1999, 319)
von dem von der Rechtsprechung entwickelten Verständnis dieses
unbestimmten Rechtsbegriffes ausgegangen. Es hat die Merkmale
zutreffend beschrieben, die die gegenüber der normalen
Verantwortung gewichtige und beträchtliche Heraushebung der
Verantwortung, je nach Lage des Einzelfalls im Hinblick auf andere
Mitarbeiter oder andere Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu
gewinnende wissenschaftliche Resultate oder technische
Zusammenhänge, begründen können.
bb) Zu Unrecht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe
bei der Beurteilung der "besonderen Verantwortung" Merkmale angewendet,
die nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
übereinstimmten. Das Landesarbeitsgericht hat das Fehlen der
Leitungsfunktion der Klägerin zu Recht bewertet. Eine
Leitungsfunktion korrespondiert mit der besonderen Verantwortung
gegenüber anderen Mitarbeitern. Das Landesarbeitsgericht hat
entgegen der Rüge der Revision die Entscheidungs- und
Unterschriftsbefugnis der Klägerin nicht für unerheblich
gehalten, sondern konkret und rechtsfehlerfrei angenommen, daß
die Klägerin als Sachbearbeiterin mit ihrer Unterschriftsbefugnis
nur ein Normalmaß an Verantwortung trage und eine besondere
Tragweite der Entscheidungen nicht gegeben sei. Rechtsfehlerfrei hat es
auch darauf abgestellt, daß die Klägerin bei dem
Aufgabenbereich "Überleitung von Ansprüchen, Kostenersatz
gem. §§ 90 ff. BSHG und Kostenerstattung gem. § 103
BSHG" nicht mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche
betraut ist.
cc) Auch die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe bei
der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonders
verantwortungsvollen Tätigkeit wesentliche Umstände
unbeachtet gelassen, ist unbegründet. Insoweit fehlt es schon an
einer nachvollziehbaren konkreten Begründung. Die Klägerin
wiederholt in ihrer Revisionsbegründung weitgehend ihr erst- und
zweitinstanzliches Vorbringen. Sie legt aber nicht dar, welche
konkreten wesentlichen Umstände das Landesarbeitsgericht bei der
Beurteilung der Voraussetzung der besonderen Verantwortung nicht
berücksichtigt habe. Unzutreffend ist die Rüge, das
Landesarbeitsgericht habe nicht beachtet, daß die beklagte Stadt
die Arbeitsplatzbeschreibung vom 22. April 1999 erstellt habe. Das
Landesarbeitsgericht ist vielmehr bei der tariflichen Bewertung der
Tätigkeit der Klägerin ausdrücklich von dieser
Arbeitsplatzbeschreibung ausgegangen. Die Klägerin hat nicht
dargelegt, welche konkreten Inhalte der Arbeitsplatzbeschreibung das
Landesarbeitsgericht unbeachtet gelassen haben solle.
7. Im Ergebnis zu Unrecht rügt die Revision die Nichtbeachtung der
Grundsätze zur Darlegungslast bei der korrigierenden
Rückgruppierung.
a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, es bedürfe keiner
weiteren Ausführungen dazu, wie die Darlegungs- und Beweislast bei
der korrigierenden Rückgruppierung verteilt sei, weil sich die
Tätigkeit inhaltlich geändert habe. Die Revision rügt,
daß das Landesarbeitsgericht der Darlegungslast der beklagten
Stadt keine Bedeutung zugemessen habe. Die beklagte Stadt sei den
substantiierten Vortrag, warum und inwieweit ihre bisherige Bewertung
der Tätigkeit der Klägerin fehlerhaft gewesen sei, schuldig
geblieben. Ausgehend davon habe die Klägerin die Erfüllung
der tariflichen Voraussetzungen für die beanspruchte
Vergütungsgruppe nicht darlegen müssen.
b) Der an die Vergütungsordnung des BAT bzw. BAT-O gebundene
Arbeitgeber muß darlegen, inwieweit und weshalb die
ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig ist, wenn er
sich daran nicht festhalten lassen will (BAG 11. Juni 1997 - 10 AZR
724/95 - AP BMT-G II § 20 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Eingruppierung
Nr. 7;18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69). Beruft sich der
Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte
Vergütungsgruppe, so muß der Arbeitgeber die objektive
Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und
ggf. beweisen; die Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn es auch
an nur einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte
bisherige Eingruppierung fehlt (Senat 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 -
DB 2001, 596 = NZA-RR 2001, 216, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen). Danach kann sich die Klägerin
zunächst darauf berufen, daß die beklagte Stadt ausgehend
von der Arbeitsplatzbeschreibung vom 8. Februar 1995 die VergGr. IV b
BAT-O als zutreffend angesehen hat. Deshalb oblag es der beklagten
Stadt, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser Eingruppierung oder aber
die Umstände, die eine veränderte Eingruppierung
begründen, darzulegen und ggf. zu beweisen.
c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann vorliegend
nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Tätigkeit der
Klägerin nach der Eingruppierung nach der VergGr. IV b BAT-O ab
dem 1. Oktober 1995 auf der Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung vom
8. Februar 1995 in tariflich bedeutsamer Weise zu Lasten der
Klägerin verändert hat. Nach der Behauptung der beklagten
Stadt sind die Veränderungen auf Grund des 2.
Funktionalreformgesetzes bereits in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 8.
Februar 1995 berücksichtigt worden, jedenfalls seien der
Klägerin dadurch nicht höherwertige Aufgaben übertragen
worden. Daß der tariflichen Bewertung der Tätigkeit der
Klägerin ausgehend von der Arbeitsplatzbeschreibung vom 8. Februar
1995 durch nachfolgende Änderungen der auszuübenden
Tätigkeit die Grundlage entzogen worden ist, hat die Beklagte gar
nicht behauptet. Auch nach dem Vortrag der Klägerin ist das nicht
der Fall. Die Klägerin hat zwar ihr Eingruppierungsbegehren auch
mit den erweiterten Aufgabenzuweisungen nach dem 2.
Funktionalreformgesetz begründet, sie hat aber nicht in Frage
gestellt, daß nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 8. Februar
1995 die Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT-O zutreffend gewesen
sei.
d) Die beklagte Stadt hat die ihr obliegende Darlegungslast
erfüllt, daß die im Änderungsvertrag vom 28. Mai 1996
ausgewiesene Höhergruppierung nach der VergGr. IV b BAT-O ab dem
1. Oktober 1995 objektiv fehlerhaft war. Sie hat im einzelnen und durch
Bezugnahme auf verschiedene Urteile von Landesarbeitsgerichten
dargelegt, daß der Klägerin jedenfalls keine besonders
verantwortungsvolle Tätigkeit übertragen worden ist. Das ist
- wie oben dargelegt - im Ergebnis zutreffend.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Hinweise:
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Bestätigung der Rechtsprechung
BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340
BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69
BAG 11. Juni 1997 - 10 AZR 724/95 - AP BMT-G II § 20 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 7