BAG, Urteil vom 30.05.2001- Aktenzeichen 4 AZR 269/00
(Vorinstanz: ArbG Dortmund - Urteil vom 08. Dezember 1999 - 9 Ca 4889/99 -)
Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT
(Musikschullehrer) vom 20. Februar 1987 VergGr. V b Fallgr. 1, VergGr.
IV b Fallgr. 2
TVG § 1 (Auslegung)
§ 23 b Abschn. B BAT/VKA
ArbGG § 76 Abs. 1, 3
(Zulässigkeit der Sprungrevision: Einreichung des Fax der
Zustimmungserklärung des Gegners; Eingruppierung: Anrechnung von
Zeiten der Bewährung in einem anderen
Teilzeitarbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst beim
Fallgruppenbewährungsaufstieg für Musikschullehrer;
anzurechnende Zeiten)
»Zeiten einer Bewährung eines nicht nur geringfügig
teilzeitbeschäftigten Musikschullehrers in VergGr. V b Fallgr. 1
BAT/VKA (Musikschullehrer) sind in einem daneben bestehenden
später begründeten Teilzeitarbeitsverhältnis auf die in
VergGr. IV b Fallgr. 2 geforderte fünfjährige Bewährung
anzurechnen.«
Orientierungssätze:
Legt der Revisionskläger fristgerecht dem Revisionsgericht das
Telefax ("im Original") vor, mit dem ihm der Gegner die Zustimmung zur
Einlegung der Sprungrevision erteilt hat, so genügt er damit der
Form des § 76 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am 25. März 1968 geborene Klägerin hat an der Hochschule
für Musik Detmold zunächst am 7. Mai 1992 die staatliche
Prüfung für Musikschullehrer und selbständige
Musiklehrer und am 18. Januar 1996 die Künstlerische
Reifeprüfung mit Erfolg abgelegt.
Seit dem 1. September 1992 ist die Klägerin als Angestellte bei
der Stadt W. beschäftigt, an deren Musikschule sie die
Tätigkeit einer Musikschullehrerin mit zunächst zehn
Unterrichtsstunden wöchentlich, seit dem 1. Mai 1997 mit 15
Unterrichtsstunden wöchentlich ausübt. Dieses
Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Bereich der
Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA). Nach
fünfjähriger Bewährung in der VergGr. V b BAT/VKA ist
sie in diesem Arbeitsverhältnis seit dem 1. September 1997 in der
VergGr. IV b BAT/VKA eingruppiert.
Durch Arbeitsvertrag vom 2. Oktober 1997 wurde die Klägerin von
der Beklagten, für die die Klägerin bereits seit 1989 an
deren Musikschule als Honorarkraft tätig gewesen war, mit Wirkung
vom 1. Oktober 1997 "in der Tätigkeit als Musikschullehrerin als
nicht vollbeschäftigte Angestellte" befristet bis zum 31. Juli
1999 eingestellt. Durch Arbeitsvertrag vom 14. Juli 1999 vereinbarten
die Parteien die unbefristete Weiterbeschäftigung der
Klägerin mit unveränderter Arbeitszeit. Für das
Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft beiderseitiger
Verbandszugehörigkeit ebenfalls der BAT/VKA, dessen Anwendung die
Parteien zudem arbeitsvertraglich vereinbart haben. Die Klägerin
erhält von der Beklagten Vergütung nach der VergGr. V b BAT.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 machte die Klägerin
gegenüber der Beklagten geltend, ihr stehe Vergütung nach der
VergGr. IV b BAT/VKA zu. Diese erhalte sie, wie die Beklagte bereits
seit ihrer Einstellung wisse, für die gleiche Tätigkeit bei
der Stadt W. Nach Einholung einer Auskunft beim Kommunalen
Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen vertrat die Beklagte in ihrem
Antwortschreiben an die Klägerin vom 6. März 1998 den
Standpunkt, die Eingruppierung der Klägerin in VergGr. V b BAT/VKA
sei "richtig erfolgt".
Mit ihrer am 11. Oktober 1999 erhobenen Klage erstrebt die
Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie
ab 1. Dezember 1997 nach VergGr. IV b BAT/VKA zu vergüten. Sie hat
die Auffassung vertreten, für ihre Eingruppierung bei der
Beklagten sei die Bewährungszeit in ihrem Arbeitsverhältnis
mit der Stadt W. zu berücksichtigen. Dies folge aus dem Sinn und
Zweck der Bewährung. Dieser bestehe darin, dass der Arbeitnehmer
eine höhere Entlohnung erhalte, weil er durch die erfolgreich
absolvierte Bewährungszeit ein erhöhtes und vertieftes
Erfahrungswissen erworben habe, welches seine persönliche
Qualifikation erhöhe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin
ab dem 1. Dezember 1997 nach der VergGr. IV b BAT/VKA zu vergüten,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die
nachzuzahlenden monatlichen Nettodifferenzbeträge mit 4 % seit dem
12. Oktober 1999 zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, die fünfjährige Bewährungszeit
für den Aufstieg der Klägerin in VergGr. IV b BAT/VKA laufe
erst am 30. September 2002 ab. Die Anrechnung von Bewährungszeiten
aus anderen gleichzeitig bestehenden Arbeitsverhältnissen sei nach
dem Tarifvertrag nicht möglich. Nach dem Sinn und Zweck des
Tarifvertrages könne eine Bewährungszeit nicht doppelt
angerechnet werden und für mehrere Arbeitsverhältnisse
gelten. Logischerweise könne nur der Arbeitgeber die
Bewährung beurteilen, bei dem der Angestellte auch während
der Bewährungszeit tätig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision
zugelassen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. April 2000 an das
Arbeitsgericht der Einlegung der Sprungrevision gegen das
erstinstanzliche Urteil zugestimmt und dieses Schreiben per Telefax der
Klägerin übermittelt. Diese hat das Telefax ihrer
Revisionsschrift beigefügt. Mit ihrer Revision verfolgt die
Klägerin ihre Klageanträge unter Klarstellung des
Zinsantrages weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Sprungrevision ist begründet.
A.
Die Sprungrevision ist zulässig. Insbesondere entspricht ihre
Einlegung den gesetzlichen Formerfordernissen des § 76 Abs. 1 Satz
1 und 3 ArbGG, nach denen bei Zulassung der Sprungrevision im Urteil
die schriftliche Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift
beizufügen ist. Dafür genügt nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des
§ 161 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG die fristgerechte Vorlage des
Telefax, mit dem der Gegner die Zustimmung zur Einlegung der
Sprungrevision erteilt hat (BSG vom 12. November 1996 - 9 RVs 4/96 -,
AP ArbGG 1979 § 76 Nr. 11; vom 24. März 1992 - 14 b/4 REg
21/91 -, BSGE 70, 197, 198). Dieser Rechtsprechung schließt sich
der Senat an. Die vorgenannte tatsächliche Voraussetzung ist hier
erfüllt.
B.
Die Sprungrevision der Klägerin ist auch begründet. Denn das
Arbeitsgericht hat die Klage mit rechtsfehlerhafter Begründung
abgewiesen.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf die von ihr
geforderte Vergütung und Verzinsung der Vergütungsdifferenzen.
1. Die Klägerin ist in dem hier streitigen Anspruchszeitraum in der VergGr. IV b BAT/VKA eingruppiert.
a) Im Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft beiderseitiger
Tarifgebundenheit der BAT/VKA mit unmittelbarer und zwingender Wirkung
(§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Zudem haben die Parteien
dessen Anwendung vereinbart.
b) Danach kommt es für die Eingruppierung der Klägerin auf
folgende Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages zur Änderung
der Anlage 1 a zum BAT (Musikschullehrer) vom 20. Februar 1987 an:
Vergütungsgruppe V b
1. Musikschullehrer mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
...
Vergütungsgruppe IV b
...
2. Musikschullehrer mit entsprechender Tätigkeit nach fünf
jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
...
Die vorgenannten Protokollerklärungen sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Interesse.
c) Die Klägerin erfüllt die Anforderungen der Fallgr. 1 der
VergGr. V b BAT/VKA. Denn sie ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober
1997 als Musikschullehrerin mit entsprechender Tätigkeit
angestellt. Darin stimmen die Parteien überein.
d) Die Klägerin ist im Wege des Fallgruppenaufstiegs seit Beginn
des streitigen Anspruchszeitraums (1. Dezember 1997) in der VergGr. IV
b BAT/VKA eingruppiert. Denn sie hat zu diesem Zeitpunkt die
Anforderungen der fünfjährigen Bewährung als
Musikschullehrer mit entsprechender Tätigkeit in VergGr. V b
Fallgr. 1 BAT/VKA erfüllt. Entgegen der dazu vom Arbeitsgericht
vertretenen Auffassung ist dafür die Bewährungszeit der
Klägerin bei der Stadt W. seit dem 1. September 1992 zu
berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung des
Tätigkeitsmerkmals.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für
die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst
vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der
Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei
nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den
tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist
stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte
für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und
nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden
können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht
zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung
an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend
hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel
gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer
vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. Senat 21. Juli 1993 - 4 AZR
468/92 -, BAGE 73, 364).
bb) Bereits aus dem Wortlaut der Fallgr. 2 der VergGr. IV b BAT/VKA
folgt eindeutig, dass die Bewährungszeit der Klägerin in
VergGr. V b Fallgr. 1 BAT/VKA bei der Stadt W. seit dem 1. September
1992 für ihre Eingruppierung bei der Beklagten zu
berücksichtigen ist. Denn das Tätigkeitsmerkmal stellt nicht
die Anforderung der fünfjährigen Bewährung in VergGr. V
b Fallgr. 1 BAT/VKA "bei demselben Arbeitgeber" (vgl. § 19 Abs. 1,
§ 23 a Satz 2 Nr. 3 BAT) auf, sondern lediglich eine
fünfjährige Bewährung "in Vergütungsgruppe V b
Fallgruppe 1". Diese Anforderungen können daher auch bei einem
anderen Arbeitgeber erfüllt worden sein. Allerdings sind nur
Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit als Angestellter im
Geltungsbereich des BAT zu berücksichtigen. Denn nur dann kann die
Anforderung einer bestimmten Dauer der Bewährung in einer
bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe (allgemein: nach
x-jähriger Bewährung in VergGr. Y Fallgr. Z; hier: "nach
fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b
Fallgruppe 1") erfüllt sein (vgl. Krasemann, Das
Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O, 7. Aufl., 11.4.1 Rdn. 127 -
130;11.4.1.4 Rdn. 178). Davon geht auch die Arbeitgeberseite in den
sog. Anrechnungsgrundsätzen (Beschlüsse der BAT-Kommission
vom 3. Oktober 1974 und 4. November 1975) für den
Fallgruppenaufstieg aus (III 1 der Anrechnungsgrundsätze). Diese
Anrechnungsgrundsätze haben zwar keinen Rechtsnormcharakter,
bestätigen aber, was für die Anrechnung von
Bewährungszeiten bei einem Tätigkeitsmerkmal wie demjenigen
der VergGr. V b Fallgr. 2 BAT/VKA gilt.
cc) Das Argument der Beklagten, logischerweise könne nur der
Arbeitgeber die Bewährung beurteilen, bei dem der Angestellte auch
während der Bewährungszeit tätig gewesen sei,
überzeugt nicht. Die von der BAT-Kommission aufgestellten
Anrechnungsgrundsätze führen eine Vielzahl von Beispielen
dafür auf, wann Zeiten einer Bewährung bei einem anderen
Arbeitgeber anzurechnen sind. Der Angestellte hat in diesen Fällen
den Nachweis der Bewährung z.B. durch eine entsprechende
Bestätigung, etwa Vorlage eines qualifizierten Zeugnisses seines
früheren Arbeitgebers, zu erbringen.
dd) Auch die vom Arbeitsgericht für seine gegenteilige Auslegung
der VergGr. IV b Fallgr. 2 BAT/VKA angeführten Argumente
vermögen nicht zu überzeugen.
Das Arbeitsgericht schließt aus der nur für die Bereiche des
Bundes und der Länder geltenden Regelung des § 23 a Satz 2
Nr. 3 BAT, nach dem die vorgeschriebene Bewährungszeit nicht bei
demselben Arbeitgeber zurückgelegt zu sein braucht, auf den
Grundsatz der Nichtanrechnung von Bewährungszeiten bei anderen
Arbeitgebern, weil diese Norm sonst überflüssig sei. Das
Arbeitsgericht übersieht dabei, dass § 23 a BAT nur eine
Reihe von Regeln für den allgemeinen Bewährungsaufstieg,
nicht für den anders gestalteten Fallgruppenaufstieg aufstellt.
Für letzteren folgt allein aus der Fassung des jeweiligen
Tätigkeitsmerkmals, welche Zeiten einer Bewährung anzurechnen
sind (vgl. Krasemann, aaO., 11.4.1.2 Rdn. 142 - 145). Eine - allgemeine
- Regel für die Anrechnung von Bewährungszeiten bei anderen
Arbeitgebern gibt es beirr Fallgruppenaufstieg gerade nicht. Dem
entsprechen die bereits erwähnten differenzierten
Anrechnungsgrundsätze für unterschiedliche häufig
vorkommende Formulierungen in den Tätigkeitsmerkmalen.
Außerdem führt das Arbeitsgericht für seine Auslegung
an, die Tätigkeit z.B. eines Musikschullehrers könne bei
verschiedenen Arbeitgebern unterschiedlich sein, so dass der
Arbeitgeber von den Erfahrungen des Angestellten bei einem anderen
Arbeitgeber nicht notwendig einen Nutzen habe. Damit verkennt das
Arbeitsgericht, dass die Tarifvertragsparteien in der hier
interessierenden Fallgruppe lediglich die fünfjährige
Bewährung als Musikschullehrer mit entsprechender Tätigkeit
fordern, ohne weitergehende Anforderungen wie die konkrete
Nützlichkeit der in der Bewährungszeit gewonnenen Erfahrungen
aufzustellen.
ee) Sind somit Bewährungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber
für das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b Fallgr. 2 BAT/VKA
anzurechnen, macht es keinen Unterschied, ob das andere
Arbeitsverhältnis beendet ist oder neben demjenigen, in dem die
Eingruppierung streitig ist, weiterbesteht. Auch die längere Dauer
der Gesamtarbeitszeit beider Arbeitsverhältnisse rechtfertigt
weder eine Verlängerung der Bewährungszeit noch die
Nichtberücksichtigung der Bewährungszeit in dem zuerst
begründeten Teilzeitarbeitsverhältnis. Denn bei der
Verlängerung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten
Angestellten - in demselben Arbeitsverhältnis - gilt nach §
23 b Abschn. B BAT in der seit dem 1. Mai 1994 geltenden Fassung
für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen
Arbeitgeberverbände, dass, soweit Tätigkeitsmerkmale
(Fallgruppen) der Vergütungsordnung einen Aufstieg (z.B.
Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung
einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten
Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw. vorsehen, Zeiten, in
denen der Angestellte mit einer kürzeren als der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt
war, voll angerechnet werden-, davon ist lediglich der Personenkreis
der sogenannten geringfügig Beschäftigten nach § 23 b
Abschn. B Satz 2 in Verb. mit § 3 Buchst. n BAT/VKA ausgenommen,
zu dem die Klägerin nicht gehört. Bis zum 30. April 1994 war
in § 23 b Abschn. B BAT bestimmt, dass bei der Verlängerung
der Arbeitszeit eines nicht vollbeschäftigten Angestellten die bis
dahin zurückgelegte Bewährungszeit nur in dem Verhältnis
angerechnet wurde, in dem die bisher vereinbarte Arbeitszeit zu der
neuen Arbeitszeit stand. Angesichts der Regelung des § 23 b
Abschn. B BAT in seiner derzeitigen Fassung kann auch die
zusätzliche Beschäftigung mit gleicher Tätigkeit in
einem weiteren Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei
einem Tätigkeitsmerkmal wie den hier einschlägigen der
VergGr. V b Fallgr. 1, VergGr. IV b Fallgr. 2 BAT/VKA nicht zu einer
Verlängerung der Bewährungszeit des Angestellten, geschweige
denn der Nichtberücksichtigung einer Bewährungszeit bei dem
anderen Arbeitgeber führen.
e) Die Bewährung der Klägerin als Musikschullehrerin mit
entsprechender Tätigkeit seit dem 1. September 1992 in ihrem
Arbeitsverhältnis mit der Stadt W. zieht die Beklagte nicht in
Zweifel.
f) Damit hat die Klägerin seit Beginn des hier streitigen
Anspruchszeitraums - 1. Dezember 1997 - gegen die Beklagte Anspruch auf
Vergütung nach VergGr. IV b BAT/VKA.
2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 i.V.m. § 284 a.F. BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Hinweise: Anschließung an die Rechtsprechung des BSG (12.
November 1996 - 9 RVs 4/96 -, AP ArbGG 1979 § 76 Nr. 11) zur
inhaltsgleichen Regelung des § 161 Abs. 1 Satz 3 SGG