BAG, Urteil vom 21.02.2001- Aktenzeichen 4 AZR 24/00
(Vorinstanz: LAG Hamm - Urteil vom 13. Oktober 1999 Hamm - 3 Sa 22/99 -)
(Vorinstanz: ArbG Herford - Urteil vom 11. November 1998 - 2 Ca 2238/97 -)
Tarifvertrag zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz
älterer Arbeitnehmer vom 15. Dezember 1976 (holz- und
kunststoffverarbeitende Industrie in Nordwestdeutschland) Ziff. 2, 3,
7, 8, 9 und 10
(Tarifvertragliche Verdienstsicherung; Berechnung der Ausgleichszulage;
Berücksichtigung von Tariferhöhungen vor und nach der
Antragstellung; Tarifauslegung)
1. Tariferhöhungen während des Bezugszeitraums für die
Berechnung des bisherigen Verdienstes von Akkordarbeitern werden nach
der tariflichen Regelung nur insoweit berücksichtigt, wie sie sich
konkret während des Bezugszeitraums ausgewirkt haben.
2. Tariferhöhungen nach dem Bezugszeitraum bis zur Antragstellung
werden nach der tariflichen Regelung nicht berücksichtigt.
3. Die tariflich vorgesehene Erhöhung der Ausgleichszulage erfolgt
von dem Zeitpunkt an, an dem dem Arbeitnehmer die Ausgleichszulage
zusteht und nicht erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch vom
Arbeitgeber endgültig anerkannt worden ist.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Verdienstausgleichs.
Der am 31. März 1941 geborene Kläger war seit dem 21. Oktober
1976 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt und ist zum 22.
Dezember 1999 ausgeschieden. Für das Arbeitsverhältnis der
Parteien galten auf Grund der beiderseitigen Tarifgebundenheit die
Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in
Nordwestdeutschland, u.a. der Manteltarifvertrag vom 24. Januar 1997
(MTN) und der Tarifvertrag zur Verdienstsicherung und zum
Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer vom 15. Dezember 1976 (TV
Verdienstsicherung). Der Kläger arbeitete bei der Beklagten bis
zum 23. November 1995 im Akkord. In der Zeit vom 23. November 1995 bis
zum 20. November 1996 war er fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt.
Am 20. November 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf
Verdienstsicherung nach dem TV Verdienstsicherung. Daraufhin wurde der
Kläger auf einen Zeitlohnarbeitsplatz versetzt. Mit Schreiben vom
24. April 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er -
vorbehaltlich einer noch ausstehenden Untersuchung durch den Werkarzt -
rückwirkend zum 1. Dezember 1996 eine Verdienstausgleichszulage in
Höhe von 2,10 DM pro Stunde erhalten werde. Nach der
werkärztlichen Stellungnahme vom Juni 1997 bestätigte die
Beklagte mit Schreiben vom 8. September 1997 die Bewilligung der
Verdienstsicherung. Mit seinem Schreiben vom 1. Oktober 1997 verlangte
der Kläger eine höhere Verdienstausgleichszulage und machte
für den Zeitraum von April bis einschließlich August 1997
zusätzliche Vergütungsansprüche in Höhe von
3.990,02 DM brutto geltend. Nach dem ablehnenden Schreiben der
Beklagten vom 31. Oktober 1997 korrigierte der Kläger mit dem
Schreiben vom 23. Oktober 1997 seine Forderung auf 2.985,75 DM brutto
und verlangte für die Monate April bis September 1997 2.090,76 DM
brutto als höhere Stundenvergütung und für die
Urlaubstage in den Monaten April, Mai, Juli und August 894,99 DM brutto
höheres Urlaubsgeld. Diese Ansprüche verfolgt er mit seiner
Klage weiter.
Bei der Beklagten besteht auf Grund der Betriebsvereinbarungen vom 25.
Januar 1995 ein Beurteilungsverfahren, wonach u.a. für gewerbliche
Mitarbeiter, die vom Akkordlohn in den Zeitlohnbereich wechseln, eine
persönliche Zulage entsprechend der Beurteilung zu zahlen ist.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die
Verdienstausgleichszulage zu niedrig bemessen. Die Beklagte habe u.a.
die zum 1. April 1996 erfolgte Lohnerhöhung um 3,4 % sowie die
Lohnerhöhung vom 1. Oktober 1996 um weitere 2,9 % nicht
berücksichtigt. Jedenfalls hätte die
Verdienstausgleichszulage um die weitere Lohnerhöhung von 1,5 %
zum 1. April 1997 erhöht werden müssen. Andererseits
dürfe die übertarifliche Zulage von 6 DM bei der Berechnung
der Verdienstausgleichszulage gemäß Ziff. 9 TV
Verdienstsicherung nicht mindernd in Anrechnung gebracht werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.985,75 DM brutto zzgl. 4 % Zinsen
auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht
vertreten, dass sie die Ausgleichszulage zutreffend berechnet habe. Sie
ergebe sich aus der Differenz zwischen 95 % des alten Verdienstes (95 %
von 30,03 DM = 28,53 DM) und dem neuen Verdienst in Höhe von 26,43
DM. Als neuer Verdienst sei neben dem Zeitarbeitslohn der Lohngruppe 4,
welcher seit dem 1. April 1997 20,43 DM betrage, auch die
übertarifliche Zulage von 6 DM mit einzubeziehen. Diese Zulage
ergebe sich aus dem betrieblichen Beurteilungsverfahren. Der
Kläger sei in den Jahren 1994, 1995 und 1997 entsprechend der
Betriebsvereinbarung beurteilt worden; nur 1996 sei auf Grund der
andauernden Arbeitsunfähigkeit keine erneute Beurteilung
vorgenommen worden. Danach habe sich für 1995 eine Zulage in
Höhe von 5,67 DM und für 1997 in Höhe von 5,31 DM
ergeben, die die Beklagte auf 6 DM erhöht habe. Diese Zulage von 6
DM habe die Beklagte festgeschrieben und somit auch im Jahre 1998
bezahlt, obwohl die Beurteilungszulage nach dem Beurteilungsergebnis im
Jahre 1998 nur 4,94 DM betragen hätte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision
zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein
Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des
Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Wesentlichen nicht begründet.
1. Dem Kläger stehen weitergehende Ansprüche nach dem TV
Verdienstsicherung nur insoweit zu, als die Beklagte die
Verdienstausgleichszulage zum 1. April 1997 nicht um die tarifliche
Stundenlohnerhöhung von 1,5 % angehoben hat.
1. Der TV Verdienstsicherung ist auf Grund der beiderseitigen Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
2. Die einschlägigen Regelungen des TV Verdienstsicherung lauten:
"Anspruchsvoraussetzungen
2. Ein Arbeitnehmer,
- der das 55. Lebensjahr vollendet und dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehört hat
- und der wegen alters- oder gesundheitsbedingter ständiger
Minderung seiner Leistungsfähigkeit um mindestens 10 % gehindert
ist, seine bisherige Tätigkeit auszuüben oder in dieser die
bisherige Leistung zu erbringen
- und hierdurch eine Verdienstminderung erleiden würde, hat auf Antrag Anspruch auf Verdienstsicherung. ...
Formen der Verdienstsicherung
3. Die Verdienstsicherung kann erfolgen
a) durch Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz unter Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen (Ziff. 6), oder
b) durch Gewährung eines Verdienstausgleichs (Ziff. 7).
Verdienstausgleich
7. Erfolgt die Verdienstsicherung - ggf. i.V.m. den Maßnahmen
nach Ziff. 5 - in Form der Gewährung eines Verdienstausgleichs
(Ziff. 3 b), so erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung, die
der Differenz zwischen 95 % des bisherigen Bruttoverdienstes und dem
Bruttoverdienst entspricht, den der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
nach Durchführung der Verdienstsicherungsmaßnahme ohne
diesen Ausgleich zu erhalten hätte.
Berechnung des bisherigen Bruttoverdienstes
8. Der Berechnung des bisherigen Bruttoverdienstes sind zugrunde zu legen:
a) beim Zeitlohnarbeiter der Brutto-Stundenlohn zum Zeitpunkt der Antragstellung;
b) beim Akkord-, Prämienlohn- und Wechselarbeiter der
durchschnittliche Brutto-Stundenverdienst der letzten abgerechneten 12
Monate oder der diesen Zeitraum entsprechenden Lohnabrechnungsperioden
vor Antragstellung. Dabei bleiben Urlaubs-, Krankheits- oder andere
Zeiten mit Lohnfortzahlung auf der Grundlage des
Durchschnittsverdienstes außer Betracht;
c) beim Angestellten das Bruttogehalt, zum Zeitpunkt der Antragstellung. ...
Zusammensetzung des neuen Verdienstes
9. Der neue Verdienst setzt sich zusammen aus:
a) dem Tarifgrundlohn der Lohngruppe bzw. dem Tarifgrundgehalt der
Gehaltsgruppe der Tätigkeit, die der anspruchsberechtigte
Arbeitnehmer nach der Verdienstsicherungsmaßnahme
tatsächlich ausübt,
b) der übertariflichen Lohn- oder Gehaltszulage zum Zeitpunkt der
Antragstellung, der Verdienstausgleichszulage (Differenz aus 95 % des
bisherigen Bruttoverdienstes gemäß Ziff. 8 und der Summe der
Verdienstbestandteile aus a) und b), zuzügl. sonstiger
Vergütungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Tariferhöhungen
10. Bei Tariflohn- und Gehaltserhöhungen erhöht sich die
Verdienstausgleichszulage gemäß Ziff. 9 c) entsprechend.
Fälligkeit der Verdienstsicherung
13. Die Verdienstsicherung wird mit dem auf die Feststellung des
Anspruchs folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungszeitraums erstmalig
gewährt.
Begrenzung der Verdienstsicherung
14. Die Verdienstsicherung darf nicht dazu führen, dass der
Arbeitnehmer einen höheren Verdienst erhält, als er erhalten
würde, wenn er nicht leistungsgemindert wäre."
3. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Verdienstsicherung gemäß Ziff. 2 TV
Verdienstsicherung, weil er zur Zeit der Antragstellung das 55.
Lebensjahr vollendet hatte, dem Unternehmen mehr als 10 Jahre
angehört hatte und in seiner Leistungsfähigkeit um mindestens
10 % aus alters- oder gesundheitsbedingten Gründen gemindert war.
Die dadurch bedingte Versetzung von einem Akkordlohn- an einen
Zeitlohnarbeitsplatz ermöglichte dem Kläger nicht, seinen
bisherigen Verdienst beizubehalten, so dass ihm der Verdienstausgleich
gemäß Ziff. 7 TV Lohnsicherung zustand. Das ist zwischen den
Parteien unstreitig.
4. Die Beklagte hat die Verdienstausgleichszulage mit 2,10 DM
zutreffend berechnet. Sie hat aber die Ausgleichszulage zu Unrecht
nicht entsprechend der Tariferhöhung zum 1. April 1996 um 1,5 %
erhöht. Das ergibt die Auslegung des TV Verdienstsicherung.
a) Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach
ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut
auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu
erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Beim nicht eindeutigen
Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu
berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen
Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen
Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der
Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies
zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die
Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge
weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages,
ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen.
Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu
berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung
der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senat
5. Oktober 1999 - 4 AZR 578198 -, AP TVG § 4 Verdienstsicherung
Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8).
b) Die Höhe der Verdienstausgleichszulage nach Ziff. 9 c TV
Verdienstsicherung für den streitigen Zeitraum von April bis
August 1997 hat die Beklagte wie folgt berechnet:
95 % des bisherigen Bruttoverdienstes
gemäß Ziff. 8 TV Verdienstsicherung 28,53 DM
abzüglich dem neuen Verdienst:
Tarifgrundlohn zum 1. April 1997 20,43 DM
übertarifliche Zulage 6,00 DM
26,43 DM
Verdienstausgleichszulage 2,10DM.
Das ist im Prinzip zutreffend; die Beklagte hat allerdings die
Erhöhung der Verdienstausgleichszulage um 1,5 % entsprechend der
Tariflohnerhöhung zum 1. April 1997 zu Unrecht nicht vorgenommen.
aa) Der bisherige Bruttoverdienst, der im Umfang von 95 % die
Bezugsgröße für die Berechnung der
Verdienstausgleichszulage bildet, ist entsprechend Ziff. 8 a TV
Verdienstsicherung unstreitig zutreffend mit 30,03 DM
Brutto-Stundenverdienst berechnet worden. Das ist der durchschnittliche
Brutto-Stundenverdienst der letzten abgerechneten zwölf Monate vor
der Antragstellung. Auf Grund der langen Arbeitsunfähigkeit des
Klägers vor der Antragstellung am 20. November 1996 liegen diese
letzten abgerechneten zwölf Monate in dem Zeitraum von Dezember
1994 bis zum November 1995. Die tariflich vorgesehene
Verdienstsicherung in Höhe von 95 % des bisherigen
Bruttoverdienstes beträgt also 28,53 DM. Das ist zwischen den
Parteien unstreitig.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers kann bei der Berechnung
der Verdienstausgleichszulage als Tarifgrundlohn im Sinne von Ziff. 9 a
TV Verdienstsicherung nicht der Tarifgrundlohn zugrunde gelegt werden,
der während des Zeitraums für die Berechnung des bisherigen
Bruttoverdienstes gern, Ziff. 8 b TV Verdienstsicherung, d.h. in der
Zeit von Dezember 1994 bis November 1995 galt. Die tarifliche Regelung
stellt eindeutig auf den Tarifgrundlohn der Tätigkeit ab, die der
anspruchsberechtigte Arbeitnehmer nach der
Verdienstsicherungsmaßnahme tatsächlich ausübt.
cc) Zu Unrecht meint der Kläger entgegen der Auffassung der
Vorinstanzen, die Beklagte habe die übertarifliche Zulage von 6 DM
bei der Berechnung der Verdienstausgleichszulage gemäß Ziff.
9 c TV Verdienstsicherung nicht mindernd in Anrechnung bringen
dürfen.
Nach Ziff. 9 c TV Verdienstsicherung sind bei der Berechnung der
Ausgleichszulage von der Bezugsgröße (95 % des bisherigen
Bruttoverdienstes) nicht nur der Tarifgrundlohn zum Zeitpunkt der
Antragstellung gemäß Ziff. 9 a und die übertarifliche
Lohnzulage gemäß Ziff. 9 b in Abzug zu bringen, sondern auch
"sonstige Vergütungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht". Auf
die Zahlung der Zulage von 6 DM besteht ein Rechtsanspruch des
Klägers, und zwar unabhängig davon, dass sie z.T. auf den
Betriebsvereinbarungen über das Beurteilungsverfahren beruht und
z.T. auf einer Aufstockung dieser persönlichen Zulage durch die
Beklagte. Die Beklagte hat die Zulage in dieser Höhe
festgeschrieben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Zulage von 6
DM bereits als übertarifliche Zulage im Sinne von Ziff. 9 b TV
Verdienstsicherung bei der Berechnung der Verdienstausgleichszulage
nach Ziff. 9 c TV Verdienstsicherung in Ansatz gebracht werden kann,
obwohl diese Zulage nach den Betriebsvereinbarungen über das
Beurteilungsverfahren bei Wechsel in Zeitlohn gezahlt wird. Zum
Zeitpunkt der Antragstellung am 20. November 1996 lag der Wechsel des
Klägers in den Zeitlohn aber noch nicht vor.
Die Berücksichtigung der Zulage von 6 DM bei der Berechnung der
Ausgleichszulage entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem
Sinn und Zweck der Gesamtregelung. Durch die Verdienstsicherung nach
dem TV Verdienstsicherung sollen nur 95 % des bisherigen
Durchschnittsverdienstes abgesichert werden. Würde die Zulage von
6 DM außer Betracht bleiben, würde sich nicht nur die
Ausgleichszulage entsprechend erhöhen und mit diesem erhöhten
Betrag nach Ziff. 10 an späteren Tariferhöhungen teilnehmen,
wie der Kläger meint, sondern es müsste zusätzlich zu
der erhöhten Ausgleichszulage auch noch die Zulage von 6 DM
bezahlt werden. Das aber würde zu einer Erhöhung des
Verdienstes anstelle einer Begrenzung der Absicherung des Verdienstes
führen. Dies widerspräche der klaren Regelung in Ziff. 14 TV
Verdienstsicherung, die ausdrücklich bestimmt, dass die
Verdienstsicherung nicht dazu führen darf, dass der Arbeitnehmer
einen höheren Verdienst erhält, als er erhalten würde,
wenn er nicht leistungsgemindert wäre.
dd) Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die
Ausgleichszulage auch nicht entsprechend den Tariferhöhungen von
3,4 % zum 1. April 1996 und von 2,9 % zum 1. Oktober 1996 erhöht.
Dies hat das Landesarbeitsgericht, wenn auch ohne eine Begründung,
im Ergebnis richtig erkannt.
(1) Der Wortlaut ist, was auch der Kläger nicht bestreiten kann,
eindeutig. Ziff. 8 b TV Verdienstsicherung stellt auf den
Durchschnittsverdienst in dem Referenzzeitraum ab und somit auf die
während dieses Zeitraums geltende Tarifhöhe, während die
Ziff. 9 a und 9 c TV Verdienstsicherung auf den Tariflohn nach der
Verdienstsicherungsmaßnahme abstellen.
(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang ergibt kein anderes Ergebnis.
Ziff. 7 TV Verdienstsicherung enthält eine allgemeine Grundregel,
deren genauer Inhalt durch die nachfolgenden Regelungen in den Ziff. 8
und 9 TV Verdienstsicherung konkretisiert wird, und zwar hinsichtlich
der Bezugsgröße "bisheriger Bruttoverdienst" und der
Zusammensetzung des neuen Verdienstes. Deshalb kann nicht im Hinblick
auf eine ggf. sinnvollere Ausgestaltung der allgemeinen Grundregelung
in Ziff. 7 TV Verdienstsicherung die von den Tarifvertragsparteien
vorgenommene Konkretisierung in Ziff. 8 und 9 TV Verdienstsicherung
korrigiert werden. Auch aus der Regelung in Ziff. 10 TV
Verdienstsicherung über die Anpassung der
Verdienstausgleichszulage an spätere Tariferhöhungen kann
keine abweichende Auslegung abgeleitet werden, weil es sich insoweit um
unterschiedliche Regelungsfragen handelt. Ziff. 10 TV
Verdienstsicherung regelt ausdrücklich die Erhöhung der nach
Ziff. 9 c TV Verdienstsicherung berechneten Verdienstausgleichszulage.
Eine Bedeutung für die Berücksichtigung von
Tariferhöhungen vor der Antragstellung kommt ihr nicht zu.
(3) Es liegt auch keine versteckte Regelungslücke vor, die im
Sinne der Auffassung des Klägers ausgefüllt werden
könnte. Das Problem einer Veränderung des Lohnniveaus ist
offenkundig, und zwar schon während des Referenzzeitraums. Auch
für diesen Fall haben die Tarifvertragsparteien keine abweichende
Berechnung vorgesehen, d.h. etwaige Tariferhöhungen während
des Referenzzeitraums wirken sich nur teilweise bei der Berechnung des
bisherigen durchschnittlichen Brutto-Stundenverdienstes aus. Es gibt
deshalb keinen Anlass, eine abweichende Berechnung für den hier
vorliegenden untypischen Fall vorzunehmen, dass der Kläger - aus
welchem Grund auch immer - den Antrag erst nach Ende der langen
Arbeitsunfähigkeit gestellt hat.
(4) Die abweichende Regelung z.B. in § 9 Nr. 1 MTV Metall
Hamburg/Schieswig-Holstein dahingehend, dass bei tariflichen
Lohnerhöhungen im Berechnungszeitraum vom erhöhten Verdienst
auszugehen ist, zeigt nur, dass unterschiedliche Möglichkeiten der
Berechnung der Verdienstsicherung denkbar sind, nicht aber, dass die
vorliegende Regelung im Wege der Auslegung entsprechend korrigiert
werden muss.
(5) Die unterschiedlichen Regelungen in Ziff. 8 TV Verdienstsicherung
für die Berechnung des bisherigen Bruttoverdienstes, die für
Zeitlohnarbeiter und Gehaltsempfänger auf die Entgelthöhe zum
Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, für die Akkordarbeiter aber
auf die Entgelthöhe während des Referenzzeitraums, begegnet
keinen rechtlichen Bedenken. Die Besonderheiten der Akkordarbeit
erfordern bei der Bestimmung des Verdienstausgleichs eine
Durchschnittsberechnung mit einem Referenzzeitraum. Es liegt innerhalb
des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien, diesen
Besonderheiten in unterschiedlicher Weise gerecht zu werden, u.a. im
Hinblick auf verschieden lange Referenzzeiträume, aber auch im
Hinblick auf die Berücksichtigung der in diesem Zeitraum
eintretenden Tariferhöhungen. Im Übrigen bringt diese
Berechnungsmethode auch Vorteile für die Akkordarbeiter im
Verhältnis zu den Zeitlohnarbeitern und Angestellten mit sich,
weil sich die Verdienstsicherung für Akkordarbeiter an der zuletzt
erreichten durchschnittlichen Akkordvergütung orientiert und
deshalb auch vor den Folgen normaler altersbedingter Leistungsminderung
schützt.
5. Dem Kläger steht jedoch die Erhöhung der Ausgleichszulage
um 1,5 % entsprechend der Lohnerhöhung zum 1. April 1996 zu. Zu
Unrecht hat das Landesarbeitsgericht das mit dem Hinweis verneint, dass
Tariferhöhungen nach Ziff. 10 TV Verdienstsicherung nur zu einer
Erhöhung führten, wenn zuvor eine Verdienstausgleichszulage
gemäß Ziff. 9 c TV Verdienstsicherung bestehe, d.h.
festgesetzt worden sei. Das wird von der Revision zutreffend
gerügt.
Nach Ziff. 10 TV Verdienstsicherung erhöht sich die
Verdienstausgleichszulage bei Tariflohnerhöhungen entsprechend.
Insoweit kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt der
Tariflohnerhöhung der Anspruch auf die Ausgleichszulage bereits
besteht, nicht aber, ob sie bereits endgültig oder vorläufig
festgesetzt ist. Andernfalls läge es, worauf der Kläger
zutreffend hinweist, im Belieben des Arbeitgebers, eine etwaige
Erhöhung der Ausgleichszulage durch eine verzögerte
Bearbeitung des Antrags auf Verdienstsicherung zu verhindern. Im
Übrigen hat die Beklagte dem Kläger die Ausgleichszulage auch
rückwirkend zum 1. Dezember 1996 zuerkannt und gewährt,
zunächst vorläufig mit Schreiben vom 24. April 1997 und dann
endgültig mit Schreiben vom 8. September 1997.
Die Verdienstausgleichszulage von 2,10 DM hat sich somit am 1. April
1997 um 1,5 %, d.h. 3,15 Pfennige, erhöht. Dem Kläger steht
für die 917 Stunden in dem relevanten Zeitraum ein weiterer Betrag
von 28,89 DM zu.
II.
Hinsichtlich des Urlaubsgeldes kann dem Kläger auch nur die entsprechende Erhöhung zugesprochen werden.
Der Kläger hat insoweit für die Urlaubstage in den Monaten
April bis August 1997 sehr viel höhere Differenzbeträge
geltend gemacht, die sich aus der unterschiedlichen Berechnung der
Verdienstausgleichszulage nicht erklären lassen (z.B. im Juli
1.455,49 DM statt gezahlter 894,70 DM). Er hat diese Berechnung nie
erläutert. Das Arbeitsgericht hat mit der Begründung, die
Beklagte habe auf der Basis des zu leistenden Stundenlohns von 28,53 DM
die Vergütung und das Urlaubsgeld von April bis September 1997
berechnet und bezahlt, die Klage insoweit abgewiesen. Damit hat es auch
zusätzliche Urlaubsgeldansprüche, die nicht auf die vom
Kläger beanspruchte höhere Verdienstausgleichszulage
zurückzuführen sind, verneint. Das Landesarbeitsgericht hat
sich insoweit auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts
bezogen. Der Kläger hat die Klageabweisung insoweit weder in der
Berufung noch in der Revision angegriffen. Somit kann für die
Urlaubstage von April bis August 1997 der höhere
Urlaubsgeldanspruch nur insoweit anerkannt werden, wie er sich aus der
Erhöhung der Lohnausgleichszulage von 1,5 % am 1. April 1997
ergibt. Das ergibt einen Betrag von 3,18 DM (27 Urlaubstage x 7 Stunden
x 0,03 DM x 56 %).
III.
Da der Klage somit insgesamt nur in Höhe von 32,07 DM stattzugeben
ist, hat der Kläger nach § 92 Abs. 2 ZPO auch die Kosten der
Revision zu tragen.