BAG, Urteil vom 04.04.2001- Aktenzeichen 4 AZR 194/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 1. Juli 1999 - 8 Ca 6991/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 9. Februar 2000 - 2 Sa 1211/99)
BAT 1975 §§ 22, 23, 23a
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zum BAT/BL Nr. 5
(Bewährungsaufstieg einer Lehrkraft)
1. Wird im Arbeitsvertrag auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag und
die diesen ergänzende oder ändernde Tarifverträge
verwiesen, so ist bei angestellten Lehrkräften auch Nr. 5 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT
in Bezug genommen, nach der die Anlage 1 a für Lehrkräfte
grundsätzlich nicht gilt.
2. Der Ausschluß der Geltung der Anlage 1 a für die
Lehrkraft hat zur Folge, daß für diese ein
Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT nicht in Betracht kommt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die vertragsgerechte Vergütung der Klägerin.
Die am 21. Dezember 1947 geborene Klägerin verfügt über
das für eine Approbation als Apothekerin erforderliche
pharmazeutische Staatsexamen und eine Zusatzausbildung zur
Fachapothekerin für theoretische und praktische Ausbildung. Sie
trat am 1. Oktober 1977 als "hauptberufliche Lehrerin" für die
Fächer pharmazeutische Chemie,
Arzneimittelspezialitätenkunde, Hygiene, pharmazeutische
Technologie, Botanik, Drogenkunde und Gifte (Theorie und praktische
Übungen) in die Dienste des Beklagten. Dieser ist Träger
einer staatlich anerkannten Lehranstalt für
Pharmazeutisch-Technische Assistenten in Köln. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 19. August 1977. Dessen für den Rechtsstreit
vorrangig bedeutsame Bestimmungen lauten:
§ 5
Das Beschäftigungsverhältnis bestimmt sich in entsprechender
Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.2.1961 und
der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Bestimmungen einschließlich der Nr. 2 - 6 der Sonderregelungen
für Angestellte und Lehrkräfte (SR 2 l BAT), soweit nicht die
Eigenart des öffentlichen Dienstes entgegensteht oder im folgenden
eine Regelung getroffen ist.
§ 6
(1) Die Vergütung der Frau G. wird nach Maßgabe der
tarifrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare
Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen
gelten.
(2) Frau G. wird in die Vergütungsgruppe II a des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in seiner jeweils geltenden
Fassung eingestuft. Die Grundvergütung wird nach den für
vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes
Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen festgesetzt.
...
Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. II a BAT.
Unter dem 26. August 1996 beantragte sie beim Beklagten unter Hinweis
auf § 23 a BAT vergeblich die Zahlung von Vergütung nach
VergGr. I b BAT wegen Bewährungsaufstiegs.
Mit ihrer Klage erhebt die Klägerin Anspruch auf Vergütung
nach dieser Vergütungsgruppe ab 1. Februar 1996. Für die Zeit
bis August 1998 klagt sie auf Zahlung der Vergütungsdifferenz in
rechnerisch unstreitiger Höhe von 25.081,83 DM brutto. Für
die Zeit ab 1. September 1998 erstrebt sie die Feststellung der
Verpflichtung des Beklagten, ihr Vergütung nach VergGr. I b BAT zu
zahlen.
Die Klägerin hat, soweit für die Revision noch von Interesse,
die Ansicht vertreten, kraft des Arbeitsvertrages stehe ihr nach
15-jähriger Eingruppierung in die VergGr. II a BAT auf Grund
Bewährungsaufstiegs Vergütung nach der VergGr. I b BAT zu.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.081,83 DM
brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1997 (mittleres Zinsdatum)
zu zahlen,
2. festzustellen, daß der beklagte Verein verpflichtet ist, der
Klägerin eine Bruttovergütung nach BAT I b ab 1. September
1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung
vertreten, § 23 a BAT sei nicht anwendbar, weil die Klägerin
nicht nach der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sei. Sie sei als
Lehrkraft tätig, weshalb nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT nicht anwendbar sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision
zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre
Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die von ihr geforderte Vergütung nach der VergGr. I b BAT.
1. Da die Parteien nicht tarifgebunden sind, kommt ein tariflicher
Anspruch (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) auf die von der
Klägerin geforderte Vergütung nicht in Betracht.
2. Die Klägerin hat aber auch keinen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. I b BAT.
a) Die Klägerin ist nicht kraft Bewährungsaufstiegs nach der
Fallgr. 2 in der VergGr. I b der Anlage 1 a Teil I zum BAT eingruppiert.
aa) Dieses Eingruppierungsmerkmal lautet:
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten
Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe II a eingruppiert
sind, nach 11jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe II a, wenn sie eine zweite Staatsprüfung
abgelegt haben, im übrigen nach 15jähriger Bewährung in
einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a.
...
Hierbei handelt es sich um einen Fall des Bewährungsaufstiegs nach
§ 23 a BAT. Demgemäß ist zunächst erforderlich,
daß die von dem Angestellten im Zeitpunkt des möglichen
Aufstieges auszuübende Tätigkeit ein in der
Vergütungsordnung mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes
Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Außerdem wird von den
Tarifvertragsparteien verlangt, daß der Angestellte während
der tariflichen Bewährungszeit eine Tätigkeit auszuüben
hatte, deren tarifliche Mindestvergütung sich nach der VergGr. II
a BAT bestimmte (Senat 18. September 1985 - 4 AZR 75/84 - BAGE 49, 360
mwN).
bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
(1) Die Parteien haben in § 5 des Arbeitsvertrages vom 19. August
1977 vereinbart, daß das Beschäftigungsverhältnis sich
"bestimmt ... in entsprechender Anwendung des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.2.1961 und der diesen
ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Bestimmungen". Damit
ist auch Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, die die Geltung der
Anlage 1 a für Lehrkräfte wie die Klägerin
ausschließt. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen der Anlage 1 a gilt die Vergütungsordnung
nicht für als Lehrkräfte beschäftigte Angestellte,
soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, daß die
Klägerin Lehrkraft in einem Schulbetrieb ist und damit die
Voraussetzungen der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen vorliegen. Dies wird von der Revision nicht
angegriffen. In der Anlage 1 a ist auch kein besonderes
Tätigkeitsmerkmal für Lehrkräfte mit der Tätigkeit
der Klägerin vereinbart. Denn die Anlage 1 a enthält zwar in
Teil II Abschnitt D - "Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und
medizinisch-technischen Berufen" - auch Tätigkeitsmerkmale
für pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte
an staatlich anerkannten Lehranstalten für
pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt sind (sog.
Lehrassistenten), hingegen keine Tätigkeitsmerkmale für
akademisch ausgebildete, entsprechend tätige Lehrkräfte an
solchen Einrichtungen. Auch der Beklagte macht nicht geltend, ein
Tätigkeitsmerkmal des Teils II Abschnitt D der Anlage 1 a zum BAT
sei für die Eingruppierung der Klägerin einschlägig.
(2) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine von Nr. 5 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen abweichende Regelung.
Zwar ist es trotz des Ausschlusses der Lehrkräfte aus dem
Geltungsbereich der Anlage 1 a zum BAT nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu
allen Vergütungsgruppen kraft der Vertragsfreiheit unbedenklich
rechtlich möglich, einzelvertraglich die Geltung der tariflich
nicht geltenden Regelungen zu vereinbaren (Senat aaO mwN). Die Parteien
haben jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin eine solche
einzelvertragliche Anwendung der Anlage 1 a und damit die
Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT
nicht vereinbart. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.
Das Landesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, die Verweisung auf
den BAT und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Bestimmungen in Arbeitsverträgen angestellter Lehrer sei im
allgemeinen dahin auszulegen, daß auch "die Vorbemerkung Nr. 5
zur Anlage 1 zum BAT in Bezug genommen" worden sei, "wonach die Anlage
1 auf Lehrkräfte keine Anwendung" finde (gemeint mit "Anlage 1 "
jeweils: Anlage 1 a). Es hat sich dabei auf die Entscheidung des Senats
vom 21. Oktober 1992 (- 4 AZR 28/92 - AP BAT § 23 a Nr. 26)
bezogen. In dieser hat der Senat eine "pauschale" Verweisung auf den
BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden
Tarifverträge in Übereinstimmung mit früheren
Entscheidungen dahin ausgelegt, sie solle nach dem erkennbaren Willen
der Parteien nur den Sinn haben, daß der Arbeitsvertrag
widerspiegeln solle, was sonst tarifrechtlich gelte. Damit hätten
die Parteien für das Arbeitsverhältnis die Anwendung des BAT
vereinbart, wie er nach den allgemeinen Grundsätzen des
Tarifrechts auch für tarifgebundene, dem BAT unterfallende
Angestellte gelte. Die Anlage 1 a sowie auch die Vorbemerkung Nr. 5 zu
den Vergütungsgruppen seien Bestandteil des BAT. Nach dem
umfassenden Bezugnahmewortlaut im Arbeitsvertrag ergebe sich damit auch
die Anwendung der Vorbemerkung Nr. 5 auf das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien. Dies führe zum Ausschluß der Anlage 1
a zum BAT.
Die Klägerin wirft dem Landesarbeitsgericht vor, mit der
Bezugnahme auf die vorbehandelte Entscheidung des Senats verletze das
angefochtene Urteil "den zwischen den Parteien geschlossenen
Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Anlage 1 a BAT und § 23 a
BAT". Denn in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei
lediglich "pauschal vereinbart" gewesen, "daß sich das
Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden
oder ändernden Tarifverträgen richte". Zur Vergütung des
Klägers jenes Rechtsstreits habe der Arbeitsvertrag keine Regelung
enthalten. Im vorliegenden Falle aber enthalte der Arbeitsvertrag der
Parteien im Unterschied zu dem des vorbehandelten Falles nicht nur die
Vereinbarung des BAT und der diesen ergänzenden, ändernden
oder ersetzenden Bestimmungen, sondern außerdem ihre
Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT. Außerdem
sei vereinbart, daß sich ihre Vergütung nach Maßgabe
der tarifrechtlichen Bestimmungen für vergleichbare Angestellte im
öffentlichen Dienst errechne. Da es sich bei den
Eingruppierungserlassen für Lehrer nicht um tarifliche
Bestimmungen handele, könne "der Inhalt des Arbeitsvertrages nur
dahingehend ausgelegt werden, daß alle im Zusammenhang mit der
Vergütungsgruppe II a iVm. den tarifrechtlichen Bestimmungen
(§§ 22, 23, 23 a BAT) geltenden Regelungen und
dementsprechend für die Klägerin geltend gemachten
Anspruchsgrundlagen zum Tragen kommen".
Diese Rüge ist unbegründet. Aus der Vereinbarung der
Vergütung nach der VergGr. II a BAT neben der allgemeinen
Verweisung auf den BAT und die diesen ergänzenden, ändernden
oder ersetzenden Bestimmungen folgt nicht, daß damit die Anlage 1
a zum BAT in Bezug genommen sein muß. Auch für eine solche
Vertragsgestaltung im Arbeitsvertrag einer Lehrkraft an einer Schule
hat der Senat bereits durch Urteil vom 21. Oktober 1992 (- 4 AZR 156/92
- AP BAT § 23 a Nr. 27) entschieden, daß mit ihr auch auf
Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen verwiesen ist,
worauf der Beklagte mit Recht hinweist. In jenem Fall war zwischen den
Parteien neben der "pauschalen" Anwendung des BAT vereinbart worden,
daß der Kläger "unter Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe II a weiterbeschäftigt" werde. Diesen
Umstand hat der Senat nicht als Ausschluß der Nr. 5 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen bewertet. Daran
hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Die Vereinbarung
einer Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT im
Arbeitsvertrag eines Lehrers an einer Schule enthält nicht
zwingend die Abbedingung dieser Vorbemerkung, da auch Lehrer im
öffentlichen Dienst nach den Vergütungsgruppen des BAT
vergütet werden, die ihnen allerdings nicht von der
Vergütungsordnung, sondern nach ministeriellen
Eingruppierungserlassen zugeordnet werden. Die Berechnungsregelung in
§ 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages besagt nichts über die
Rechtsgrundlage für die Eingruppierung, worauf das
Landesarbeitsgericht mit Recht hingewiesen hat.
Für diese Auslegung der §§ 5 und 6 des Arbeitsvertrages
spricht auch der übrige Vertragsinhalt. Aus diesem ergibt sich
unmißverständlich, daß die Klägerin vertraglich
so gestellt werden sollte wie Lehrer an öffentlichen Schulen. Denn
in dem Arbeitsvertrag ist hinsichtlich verschiedener
Regelungsgegenstände mehrfach auf die für "vergleichbare
Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen"
oder für "hauptamtliche Lehrer an vergleichbaren öffentlichen
Schulen" oä. geltenden Bestimmungen verwiesen worden (§ 2
Abs. 2, Abs. 3, § 3, § 7 Abs. 1, § 8 des
Arbeitsvertrages). Dieser immer wieder zum Ausdruck gebrachte Wille der
Arbeitsvertragsparteien, die Klägerin vertraglich so zu stellen
wie eine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule in
Nordrhein-Westfalen, spricht dafür, daß dies ihr
vertraglicher Wille ebenfalls hinsichtlich der Hauptleistungspflicht
des Arbeitgebers, der Vergütung der Klägerin, war. Damit
steht die Verweisung auch auf Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen im Einklang. Ein davon abweichender
Vertragswille im Sinne des § 5 2. Halbsatz 2. Alt. des
Arbeitsvertrages hätte unter diesen Umständen deutlich im
Vertragstext zum Ausdruck kommen müssen. Dies ist nicht geschehen.
b) Auf ein Eingruppierungsmerkmal in den Eingruppierungserlassen
für Lehrer stützt die Klägerin in der Revision ihren
vertraglichen Anspruch nicht mehr.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweise:
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Bestätigung der Rechtsprechung des Senats jeweils vom 21. Oktober
1992 - 4 AZR 28/92 - AP BAT § 23 a Nr. 26 u. - 4 AZR 156/92 - AP
BAT § 23 a Nr. 27