BAG, Beschluß vom 24.01.2001- Aktenzeichen 4 ABR 4/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Düsseldorf - Beschluß vom 11. Mai 1999 - 5 BV 38/99 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Beschluß vom 11. November 1999 - 5 (6) TaBV 56/99)
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
TVG § 1 Abs. 2
BGB §§ 126, 164
(Betriebsverfassungsrechtlicher Zuordnungstarifvertrag -
Schriftformerfordernis bei Ergänzungen, Änderungen eines
Tarifvertrages - Einheitlichkeit der Urkunde - Firmentarifvertrag
für künftige Gesellschaft - Bestimmtheit des sachlichen
Geltungsbereichs eines Zuordnungstarifvertrages - Zweck eines
Zuordnungstarifvertrages - Überprüfung eines
Zuordnungstarifvertrages und behördliche Zustimmung - Zuordnung
von selbständigen betriebsratsfähigen Betrieben -
Tariffenster für künftige Eingliederung von Betrieben)
»1. Ein Firmentarifvertrag kann für eine künftige Gesellschaft abgeschlossen werden.
2. Der Abschluß eines Zuordnungstarifvertrages ist in
entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für
mehrere selbständige Betriebe möglich.
3. Die Erteilung der behördlichen Zustimmung nach § 3 Abs. 2
BetrVG spricht dafür, daß durch die tarifliche Regelung die
Bildung von Arbeitnehmervertretungen erleichtert wird.«
Orientierungssätze:
1. Die Änderung oder Ergänzung eines Tarifvertrages wird
durch die vorher geleisteten Unterschriften gedeckt, sofern dies dem
Willen der Vertragsschließenden entspricht.
2. Die Schriftform des § 126 BGB, § 1 Abs. 2 TVG erfordert
keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der
Urkunde, wenn sich deren Einheit aus anderen Umständen ergibt.
3. Die Tarifvertragsparteien können sich beim Abschluß eines
Tarifvertrages nach den allgemeinen Regeln vertreten lassen
(§§ 164 ff. BGB).
4. Der sachliche Geltungsbereich eines Zuordnungstarifvertrages, der
nur ein Unternehmen betrifft, kann dadurch hinreichend bestimmt sein,
daß er für alle Betriebsteile einer firmenintern bestimmten
"Verkaufsschiene" gelten soll.
5. Die von der gesetzlichen Regelung abweichende Zuordnung von
Betrieben und Betriebsteilen durch Zuordnungstarifvertrag kann
insbesondere in Unternehmen mit zahlreichen weitverstreuten Filialen
sinnvoll sein.
6. Im Zuordnungstarifvertrag kann auch dessen Geltung für
künftig in eine Verkaufsschiene eingegliederte Betriebe vereinbart
werden.
7. Eine solche Eingliederung bedarf nicht der erneuten Zustimmung nach § 3 Abs. 2 BetrVG.)
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Amtszeit des Betriebsrates am 31. März 1999 geendet hat.
Die Arbeitgeberin gehört zum Konzern der SPAR
Handels-Aktiengesellschaft (SPAR Handels-AG). In ihrem
Geschäftsbereich Einzelhandel vertrieb diese ihre Waren bis ins
Jahr 1998 hinein in den Vertriebsschienen EUROSPAR und INTERSPAR.
Zur Vertriebsschiene EUROSPAR gehörten seinerzeit 280
Verbrauchermärkte, die teilweise der SPAR Handels-AG, teilweise
ihren 100 %-igen Tochtergesellschaften EUROSPAR Verbrauchermärkte
GmbH Süd (EUROSPAR Süd GmbH) und famka-Verbrauchermärkte
GmbH (famka GmbH) gehörten. Diese Verbrauchermärkte, in denen
seinerzeit durchschnittlich jeweils 23 Arbeitnehmer beschäftigt
wurden, bildeten seit langem einen (einheitlichen) Betrieb. Im Bereich
Personalwesen liegt die Leitung bei den Verkaufs- und Bezirksleitern in
den (seinerzeit vier) Regionalbüros. Der Einkauf von Waren und die
Werbung erfolgen zentral.
Für die Verbrauchermärkte der Vertriebsschiene EUROSPAR
schloß die "SPAR Handels-Aktiengesellschaft" am 17. November 1997
mit den Gewerkschaften Handel, Banken und Versicherungen (HBV) und
Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG) einen "Tarifvertrag nach
§ 3 (1) Ziffer 3 Betriebsverfassungsgesetz". Der aus drei Seiten
bestehende, auf der dritten Seite von der SPAR Handels-AG und den
vorgenannten Gewerkschaften unterzeichnete Tarifvertrag wurde dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zur Zustimmung
vorgelegt. Dieser regte neben Änderungen im Text der §§
1, 2 und 4 die Klarstellung an, daß die SPAR Handels-AG auch
für die EUROSPAR Süd GmbH und die famka GmbH handele.
Die "Vertragspartner" erzielten Übereinstimmung darüber, den
Änderungsanregungen zu folgen. Die von der SPAR Handels-AG dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung übersandten
Seiten 1 und 2 des Tarifvertrages vom 17. November 1997 mit den
vorgenommenen Änderungen wurden dort gegen diese Seiten in der
Ursprungsfassung ausgetauscht. Der Bundesminister stimmte am 24.
März 1998 dem Tarifvertrag - nachfolgend: TV Zuordnung - in dieser
geänderten Fassung zu, die lautet:
Tarifvertrag
nach § 3 (1) Ziffer 3 Betriebsverfassungsgesetz
zwischen
der SPAR Handels-Aktiengesellschaft, Osterbrooksweg 35 - 45, 22867 Schenefeld
gleichzeitig handelnd für:
EUROSPAR Verbrauchermärkte GmbH Süd, Poing bei München
famka Verbrauchermärkte GmbH, Langenfeld bei Düsseldorf
- einerseits -
und
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV)
- Hauptvorstand -
Kanzlerstraße, 40472 Düsseldorf
und
der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (DAG)
- Bundesvorstand -
Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag nach § 3 (1) Ziffer 3 Betriebsverfassungsgesetz abgeschlossen:
§ 1 - Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
2. Sachlich: Für alle Betriebsteile der Vertriebsschiene
"Verbrauchermärkte EUROSPAR" der SPAR Handels-Aktiengesellschaft
und der oben aufgeführten Tochtergesellschaften
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 (1) BetrVG
§ 2 - Zweck
Um ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen den Arbeitnehmern, dem
Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu gewährleisten und der
besonderen Struktur - insbesondere des weitverzweigten
Verkaufsstellennetzes des Vertriebsbereichs EUROSPAR (i.S.d. § 1
Ziff. 2) - Rechnung zu tragen, sind sich die Vertragspartner einig,
nach § 3 (1) Ziffer 3 BetrVG eine von § 4 BetrVG abweichende
Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen vorzunehmen. Die
Errichtung von Betriebsräten und deren Arbeitsfähigkeit wird
dadurch erleichtert.
§ 3 - Bildung von regionalen Betriebsräten
Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und die
Arbeitsfähigkeit zu sichern, werden die Betriebsteile abweichend
von § 4 Abs. 1 BetrVG zusammengefaßt, mit der Folge,
daß die zu diesen Betriebsteilen gehörenden den Betriebsrat
wählen, dessen Zuständigkeit sich auf die
zuammengefaßten Betriebsteile erstreckt.
Es werden folgende Betriebsräte gebildet:
...
§ 4 - Neue Betriebsteile
Die Regelungen des § 3 gelten auch für neue Betriebsteile,
die während der Geltungsdauer dieses Tarifvertrages vom
Vertriebsbereich EUROSPAR (i.S.d. § 1 Ziff. 2) errichtet oder
übernommen werden. Die Zuordnung dieser Betriebsteile zu den
Betriebsräten erfolgt entsprechend der gebildeten Regionen
gemäß § 3 dieses Tarifvertrages.
§ 5 - Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt mit der Erteilung der Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in Kraft,
frühestens jedoch mit den BR-Wahlen in 1998.
Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende einer Amtsperiode des Betriebsrates gekündigt werden.
Schenefeld, den 17.11.1997
Zu diesem Tarifvertrag haben die "Vertragsparteien" eine zwischen ihnen
abgestimmte Begründung gegeben, die auszugsweise lautet:
Der Tarifvertrag gilt für alle Betriebsteile der Vertriebsschiene
EUROSPAR Verbrauchermärkte der SPAR Handels-Aktiengesellschaft
sowie deren Tochtergesellschaften, die als Verbrauchermärkte
geführt werden. Voraussichtlich zum 1.4.1998 werden alle diese
Märkte in eine eigenständige OHG - 100 % Tochtergesellschaft
der SPAR Handels-Aktiengesellschaft - überführt.
...
Die Begründung zu diesem Tarifvertrag erfolgt im Einvernehmen aller Vertragsparteien.
Die Vertriebsschiene INTERSPAR bestand 1998 aus 116 Warenhäusern
mit im Durchschnitt jeweils 75 Arbeitnehmern und Verkaufsflächen
von 1.000 bis 10.000 qm. Die Marktleiter dieser dezentral
geführten Warenhäuser hatten Einstellungs- und
Entlassungsbefugnis. Die Warenhäuser wurden zum
größeren Teil von der Konzernmutter, der SPAR Handels-AG, im
übrigen von einer Tochtergesellschaft derselben gehalten. In einem
Teil dieser Warenhäuser bestanden Betriebsräte.
Mit Wirkung vom 31. März/1. April 1998 wurden die Aktivitäten
der EUROSPAR und der INTERSPAR Vertriebsschienen in der durch
Umgründung entstandenen INTERSPAR Warenhandelsgesellschaft mbH
& Co. OHG - der Arbeitgeberin - mit den Gesellschaftern SPAR
Handels-AG, INTERSPAR SB-Warenhaus GmbH, famka GmbH und EUROSPAR
Süd GmbH zusammengefaßt. In diese neu gegründete
Gesellschaft wurden bis zum 1. Mai 1998 sowohl die EUROSPAR
Verbrauchermärkte als auch die INTERSPAR Warenhäuser
eingebracht.
Im April/Mai 1998 wurden auf der Grundlage des TV Zuordnung in der
Vertriebsschiene EUROSPAR sechs Regionalbetriebsräte gewählt.
Zur gleichen Zeit wählten die Arbeitnehmer in vielen Märkten
der dezentralen Vertriebslinie INTERSPAR örtliche
Betriebsräte. So wurde im vormaligen Warenhaus Erkrath-Hochdahl,
in dem etwa 110 Arbeitnehmer beschäftigt sind, der aus fünf
Mitgliedern bestehende Betriebsrat (Antragsteller) gewählt.
Zum 31. Dezember 1998 veräußerte die Arbeitgeberin 74
Warenhäuser der Vertriebsschiene INTERSPAR mit - im Regelfall -
einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 qm an die W. Deutschland
GmbH & Co. KG. Die restlichen 42 kleineren Warenhäuser mit
Verkaufsflächen von - im Regelfall - bis zu 5.000 qm hingegen
wurden der Vertriebsschiene EUROSPAR zugeordnet. In 26 dieser
Warenhäuser waren Betriebsräte gebildet. Zur Anwendung des TV
Zuordnung haben die SPAR Handels-AG und die Gewerkschaften HBV und DAG
unter dem 15. Dezember 1998 eine Regelungsabsprache getroffen, die
auszugsweise lautet:
Die Tarifparteien vereinbaren:
Präambel
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß mit
Wirkung vom 1.1.1999 die in der Anlage aufgeführten INTERSPAR
Warenhäuser in die Vertriebslinie EUROSPAR überführt
werden. Damit werden ab 1.1.1999 die im Tarifvertrag nach § 3
BetrVG vom 17.11.1997 gebildeten regionalen EUROSPAR Betriebsräte
zuständig.
Um eine ordnungsgemäße Einhaltung der
betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sicherzustellen, wird folgende
Regelung getroffen:
1.) Übergangsfrist
In der Zeit vom 1.1.1999 bis 31.3.1999 werden in jedem der betroffenen
Warenhäuser Übergabegesprächstermine stattfinden.
Teilnehmer: bisheriger Betriebsrat Warenhaus, neuer Betriebsrat
EUROSPAR, Personalwesen, Warenhausleiter, Vertrieb, ggf. Gewerkschaften.
...
3.) Zuständigkeit
Bis zu diesem Termin liegt die Zuständigkeit beim bisherigen
Betriebsrat; mit Abschluß oben genannten Termins geht die
Zuständigkeit auf den EUROSPAR Betriebsrat nach § 3 BetrVG
über.
...
Zu den in der Anlage zur Regelungsabsprache aufgeführten INTERSPAR
Warenhäusern gehört auch dasjenige in Erkrath-Hochdahl.
Der dort zuvor gewählte Betriebsrat erstrebt die Feststellung,
daß seine Amtszeit nicht am 31. März 1999 geendet hat. Er
hat geltend gemacht, durch den Übergang des Warenhauses
Erkrath-Hochdahl in die EUROSPAR Vertriebsschiene habe sein Betrieb
seine Identität, die die Basis für sein Amt sei, nicht
verloren. Das Warenhaus sei ein selbständiger Betrieb gewesen und
sei dies noch immer. Daher werde es von § 4 TV Zuordnung nicht
erfaßt, weil diese Norm nur für die Eingliederung neuer
Betriebsteile gelte. Es könne auch keine Rede davon sein,
daß die Regelung des Zuordnungstarifvertrages die
Betriebsratsarbeit erleichtere. Denn hier führe sie, wäre sie
wirksam, zur Beseitigung eines funktionierenden Vertretungsorgans
für 110 Arbeitnehmer. Überdies gelte der TV Zuordnung nicht
für die Arbeitgeberin. Diese sei nicht Tarifvertragspartei. Ihre
Eingliederung in den TV Zuordnung lasse sich auch nicht aus § 613
a BGB herleiten. Bei dem TV Zuordnung handle es sich auch nicht um
einen Konzerntarifvertrag, weil zwischen den Arbeitnehmern der
einzelnen abhängigen Gesellschaften und der
Konzernobergesellschaft keine Arbeitsverhältnisse bestünden.
Der Betriebsrat hat zuletzt sinngemäß beantragt
festzustellen, daß seine Amtszeit nicht am 31. März 1999 geendet hat.
Die Arbeitgeberin, nunmehr wie im Rubrum angegeben firmierend, hat
beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der
TV Zuordnung sei sehr wohl auf ihr Unternehmen anwendbar. Er habe
nämlich bei seinem Abschluß den damals bereits durch die
drei vertragschließenden Unternehmen geführten Betrieb der
EUROSPAR Märkte umfaßt, die dann später mit der
INTERSPAR SB-Warenhaus GmbH die jetzige Arbeitgeberin gegründet
hätten. Folglich seien die EUROSPAR Märkte im Wege eines
Betriebsübergangs auf sie - die Arbeitgeberin - übergegangen
und mit ihnen der Haustarifvertrag, der dann kollektivrechtlich weiter
gelte. Die Eingliederung der INTERSPAR SB-Warenhäuser in die
EUROSPAR-Schiene stelle genau die Fallkonstellation dar, die in §
4 TV Zuordnung geregelt werde. Hieraus folge wiederum, daß die
Einzelbetriebsräte untergegangen seien und die Belegschaft nunmehr
durch die Regionalbetriebsräte repräsentiert werde.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen und
die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt
der Betriebsrat seinen Antrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die
Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Amtszeit des
Betriebsrats ist mit der Eingliederung des Warenhauses Erkrath-Hochdahl
in den Vertriebsbereich EUROSPAR nach §§ 4, 3 TV Zuordnung
jedenfalls am 31. März 1999 beendet. Dieser Tarifvertrag ist
wirksam. Seine Voraussetzungen sind erfüllt. Dies hat das
Landesarbeitsgericht mit Recht erkannt.
I. Der TV Zuordnung wahrt die gesetzliche Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG, § 126 BGB.
1. Der Umstand, daß der Tarifvertragstext nach seiner
Unterzeichnung durch die Tarifvertragsparteien von ihnen geändert
worden ist, steht dem nicht entgegen. Für die Wahrung der
Schriftform einer Urkunde ist ohne Belang, ob die Unterzeichnung der
Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht.
Daher wird auch eine Änderung oder Ergänzung des über
den Unterschriften stehenden Textes durch die Unterschriften gedeckt,
sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden
Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH 27. Juni 1994 -
III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300 mwN). Letzteres ist hier nach den vom
Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des
Arbeitsgerichts der Fall.
2. Ob die Zusammengehörigkeit der aus mehreren Blättern
bestehenden Urkunde des TV Zuordnung durch deren körperliche
Verbindung erkennbar gemacht war - diesbezüglich fehlen
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts -, ist für die Wahrung
des gesetzlichen Schriftformerfordernisses unerheblich. Denn die
Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche
Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren
Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Numerierung der
einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung,
inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen
zweifelsfrei ergibt (BGH 24. September 1997 - XII ZR 234/95 - BGHZ 136,
357). Der hier zu beurteilende TV Zuordnung entspricht diesen
Anforderungen an die Schriftform, denn die Einheit der Urkunde ist
durch fortlaufende Paginierung und Numerierung der einzelnen
Paragraphen sowie die Bezugnahmen in verschiedenen Normen auf eine
andere Tarifnorm und der Begründung auf den Gesamttext des
Tarifvertrags hinreichend kenntlich gemacht. Es wäre daher
unschädlich, wenn die einzelnen Blätter der Urkunde nicht
fest verbunden gewesen sein sollten.
II. Der TV Zuordnung gilt für die durch Umgründung
entstandene Arbeitgeberin mit der auf diese erfolgten
Überführung der Verbrauchermärkte der Vertriebsschiene
EUROSPAR in den Monaten April und Mai 1998. Denn die SPAR Handels-AG
hat den TV Zuordnung - zugleich handelnd für die EUROSPAR Süd
GmbH und die famka GmbH - als Vertreterin (§ 164 BGB) der
Arbeitgeberin für diese abgeschlossen. Dies ist nach den
allgemeinen Regeln über die Stellvertretung zulässig (Senat
12. Februar 1997 - 4 AZR 419/95 - AP TVG § 2 Nr. 46 mwN). Die
Arbeitgeberin ist damit originär als Tarifvertragspartei nach
§ 3 Abs. 1 TVG an den TV Zuordnung gebunden. Dies ist der in der
Begründung des TV Zuordnung, die dessen Bestandteil ist, deutlich
zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Die
schriftliche "Begründung zum Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1
Ziff. 3 BetrVG", die mit dem Satz schließt: "Die Begründung
zu diesem Tarifvertrag erfolgt im Einvernehmen aller Vertragsparteien",
beinhaltet die authentische Interpretation des TV Zuordnung. In dieser
Begründung haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, daß
"alle Betriebsteile der Vertriebsschiene EUROSPAR
Verbrauchermärkte der SPAR Handels-Aktiengesellschaft sowie deren
Tochtergesellschaften, die als Verbrauchermärkte geführt
werden" "voraussichtlich zum 1.4.1998 ... in eine eigenständige
OHG - 100 % Tochtergesellschaft der SPAR Handels-Aktiengesellschaft -
überführt" werden. Es kam den "Vertragsparteien" - so die
Terminologie im letzten Satz der Begründung zum Tarifvertrag -
also entscheidend darauf an, gerade die Arbeitgeberin tarifvertraglich
zu binden. Denn sie haben nicht vereinbart, der TV Zuordnung solle
(nur) für die drei Unternehmen, die auf Arbeitgeberseite den
Vertragsabschluß vollzogen haben, gelten, sondern vielmehr
für die neu zu gründende OHG als künftige Trägerin
der EUROSPAR Verbrauchermärkte. Dem entspricht, daß der TV
Zuordnung nach seinem § 5 Abs. 1 "frühestens ... mit den
BR-Wahlen in 1998" in Kraft treten sollte, also ungefähr ab dem
Zeitpunkt der geplanten Umgründung der OHG. Der zeitlich vor der
Umgründung liegende Vertragsabschluß ist wirksam. Eine
offene Handelsgesellschaft entsteht schon vor der Eintragung in das
Handelsregister, wenn die Gesellschaft ihre Geschäfte
tatsächlich beginnt, wozu auch Vorbereitungsgeschäfte
genügen. Geschäfte im Namen der Gesellschaft werden
getätigt, wenn sie im Namen der Gesellschaft erfolgen und der
handelnde Gesellschafter hierzu auch berechtigt ist (MünchHdb.
GesR I/Happ/Brunkhorst § 41 Rn. 10, 13 mwN). Erst recht ist es
möglich, einen Vertrag - und damit auch einen Tarifvertrag -
abzuschließen, der erst nach der Eintragung oder der vollen
Aufnahme der Geschäfte wirksam werden soll (vgl. Karsten Schmidt
Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S 1018, 1019; für Tarifverträge
Löwisch/Rieble TVG § 2 Rn. 60). Damit ist die Arbeitgeberin
an den für sie von der SPAR Handels-AG, die zugleich für die
EUROSPAR Süd GmbH und die famka GmbH gehandelt hat, mit den
Gewerkschaften HBV und DAG abgeschlossenen TV Zuordnung gebunden. Denn
Umstände, die geeignet wären, Zweifel an der
Vertretungsbefugnis der auf Arbeitgeberseite am Tarifabschluß
beteiligten Personen zu rechtfertigen, sind nach den
Gesamtumständen ausgeschlossen, jedenfalls nicht festgestellt.
Der Umstand, daß der TV Zuordnung lediglich von drei von den
insgesamt vier Gesellschaftern der Arbeitgeberin abgeschlossen worden
ist, steht weder seiner Wirksamkeit noch der Tarifgebundenheit der
Arbeitgeberin an diesen (§ 3 Abs. 1 TVG) entgegen. An der
Identität der durch Umgründung entstandenen OHG mit der in
der Begründung zum TV Zuordnung genannten Tarifvertragspartei -
"eine eigenständige OHG - 100 % Tochtergesellschaft der SPAR
Handels-Aktiengesellschaft" -, besteht kein Zweifel. Auch die
zusätzlich aufgenommene Gesellschafterin INTERSPAR SB Warenhaus
GmbH ist eine 100 %ige Tochter der SPAR Handels-AG.
III. Der TV Zuordnung ist auch nicht wegen inhaltlicher Mängel insgesamt unwirksam.
1. Der sachliche Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 TV Zuordnung ist
hinreichend bestimmt. Dort haben die Tarifvertragsparteien vereinbart,
daß der TV Zuordnung "für alle Betriebsteile der
Vertriebsschiene ïVerbrauchermärkte EUROSPARï" der SPAR
Handels-Aktiengesellschaft, der EUROSPAR-Verbrauchermärkte GmbH
Süd und der famka-Verbrauchermärkte GmbH gilt. Die
Tarifvertragsparteien haben zwar die Begriffskombinationen
"Vertriebsschiene ïVerbrauchermärkte EUROSPARï" bzw.
"Vertriebsbereich EUROSPAR" (§ 2 Satz 1 TV Zuordnung) nicht
näher bestimmt. Die vereinbarte Bestimmung des sachlichen
Geltungsbereichs ist aber ausreichend. Sie beschreibt eine
Vertriebsstruktur im Konzern der SPAR Handels-Aktiengesellschaft, die
langjährig bestand und sich von derjenigen der anderen
Filialketten hinsichtlich ihrer personellen und vertriebstechnischen
Organisation deutlich unterschied. Der Tarifvertrag bezieht sich allein
auf Verkaufsstellen (vgl. § 2 Satz 1 TV Zuordnung) des zentral
organisierten Vertriebsbereichs EUROSPAR. Ob eine Verkaufsstelle in
diese eingegliedert ist, läßt sich nach den
Tatumständen feststellen. Regelungen des fachlichen/betrieblichen
Geltungsbereichs, die lediglich mit einem Begriff die Branche benennen,
in der der Tarifvertrag gilt - zB Baugewerbe, Einzelhandel -, weisen
bei der Zuordnung von Betrieben im Einzelfall vielfach erheblich
größere Schwierigkeiten auf. Die Beteiligten haben
ersichtlich auch selbst mit der Zuordnung der Verkaufsstellen im
Konzern zu den verschiedenen Vertriebsstrukturen keine Schwierigkeiten.
Denn sie haben übereinstimmend und zahlenmäßig
präzise angegeben, wie viele Verkaufsstellen zu unterschiedlichen
Zeitpunkten jeweils zu den verschiedenen Vertriebsbereichen EUROSPAR
und INTERSPAR gehörten. Diese Angaben stimmen mit dem
diesbezüglichen Vortrag der Beteiligten in den Parallelsachen
exakt überein. Die Praktikabilität der Abgrenzungsregelung
wird auch durch die von der Konzernmutter und den Gewerkschaften HBV
und DAG am 15. Dezember 1998 getroffene Regelungsabsprache belegt.
2. Der TV Zuordnung erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
a) Nach der vorgenannten Norm können durch Tarifvertrag von §
4 BetrVG abweichende Regelungen über die Zuordnung von
Betriebsteilen und Nebenbetrieben bestimmt werden, soweit dadurch die
Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wird. Zweck der
gesetzlichen Ermächtigung, durch Tarifvertrag eine von der
gesetzlichen Regelung abweichende Zuordnung von Betriebsteilen oder
Nebenbetrieben vornehmen zu können, ist es,
betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten zu schaffen, die
eine optimale Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats und
eine größtmögliche Betreuung der Arbeitnehmer
ermöglichen (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. §
3 Rn. 49). Die gesetzliche Regelung kann in der Praxis insbesondere in
Unternehmen mit zahlreichen weit verstreuten Filialen zu
Schwierigkeiten führen. Von der Möglichkeit der abweichenden
Zuordnung von Betriebsteilen oder Nebenbetrieben haben daher die
Sozialpartner regen Gebrauch gemacht (vgl.
Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither BetrVG 15. Aufl. § 3 Rn. 43), ohne
daß mit diesen Zuordnungstarifverträgen - soweit ersichtlich
- die Gerichte für Arbeitssachen zuvor befaßt worden sind.
Mißtrauen gegenüber den Tarifvertragsparteien ist daher
nicht angebracht, vielmehr ist, insbesondere wegen des Erfordernisses
der behördlichen Zustimmung nach § 3 Abs. 2 BetrVG,
Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung eines
Zuordnungstarifvertrags geboten. Erteilt die Zustimmungsbehörde
nach ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ihre Zustimmung, spricht dies dafür,
daß durch die tarifliche Regelung die Bildung von Vertretungen
der Arbeitnehmer erleichtert wird (vgl. Gamillscheg Kollektives
Arbeitsrecht Bd. I S 606; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19.
Aufl. § 3 Rn. 67).
b) Nach den vorstehenden Grundsätzen konnten die
Tarifvertragsparteien des TV Zuordnung die in ihm enthaltenen
Regelungen treffen.
Für die bis zum 31. Dezember 1998 zum Vertriebsbereich EUROSPAR
gehörenden Verbrauchermärkte zieht der Betriebsrat nicht in
Zweifel, daß der TV Zuordnung die Bildung von Betriebsräten
erleichtert. Bedenken äußert er lediglich gegen die
Gesetzmäßigkeit des TV Zuordnung, soweit er auf die
gemäß dessen § 4 zum 1. Januar 1999 in die
Arbeitgeberin überführten Warenhäuser angewandt wird.
Diese Bedenken sind jedoch unbegründet. Bei der Arbeitgeberin
handelt es sich um ein Unternehmen mit zahlreichen weit verstreuten
Filialen. Sie weist damit eine Unternehmensstruktur auf, für die
ein besonderes Bedürfnis nach einer "maßgeschneiderten"
Vertretungsstruktur im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auf der
Ebene der Vertretungen der Arbeitnehmer besteht. Die zahlreichen
unbeanstandet gebliebenen Zuordnungstarifverträge für
Unternehmen mit einer ähnlichen Unternehmensstruktur (Fitting/
Auffarth/Kaiser/Heither BetrVG 15. Aufl. aaO) belegen dies. Im
vorliegenden Fall bewirkt der TV Zuordnung, daß für
zahlreiche in den vormals betriebsratslosen 16 INTERSPAR
Warenhäusern beschäftigte Arbeitnehmer nach Eingliederung
dieser Warenhäuser in den Vertriebsbereich EUROSPAR zur
Jahreswende 1998/1999 erstmals ein Betriebsrat besteht. Die Zustimmung
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zum TV Zuordnung
bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
Nr. 3 BetrVG.
Der TV Zuordnung ist auch nicht unwirksam, weil in der Regelung des
§ 3 über die Bildung von regionalen Betriebsräten nicht
Verbrauchermärkte ausgenommen sind, in denen nach der Zahl der in
ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung -
insbesondere mehrköpfige - Betriebsräte zu wählen
wären. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nicht auf
betriebsratsunfähige Betriebe und Betriebsteile beschränkt,
sondern auch dann anzuwenden, wenn auch ohne tarifliche
Zuordnungsregelung in dem "Betriebsteil" oder "Nebenbetrieb" ein
Betriebsrat gebildet werden kann. Eine Zusammenfassung mehrerer
Betriebe durch Tarifvertrag ist in entsprechender Anwendung von §
3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG möglich, wenn und weil der Zweck der
Regelung - erleichterte Bildung von Arbeitnehmervertretungen - dies
rechtfertigt (Fitting/ Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 3
Rn. 44 mwN). Diese Anwendung ist besonders für Betriebsteile
geboten, die die Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BetrVG
erfüllen und lediglich deshalb als selbständige Betriebe
"gelten". Denn nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (21. Oktober 1980 - 6 AZR 41/78 - BAGE 34,
230;30. Oktober 1986 - 6 AZR 19/85 - BAGE 53, 287) müssen
betriebliche Mitwirkung und Mitbestimmung der Betriebsräte im
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dort ansetzen, wo die wesentliche
betriebliche Leitungsmacht - insbesondere im sozialen, personellen und
wirtschaftlichen Bereich - konkret entfaltet und ausgeübt wird und
damit tatsächlich für die Arbeitnehmer relevante,
insbesondere mitbestimmungspflichtige Entscheidungen des Arbeitgebers
getroffen werden. Dies geschieht hier in den jeweiligen
Regionalbüros der Arbeitgeberin.
IV. Das vormalige INTERSPAR Warenhaus Erkrath-Hochdahl unterfällt
mit seiner Eingliederung in den Vertriebsbereich EUROSPAR gem. § 4
TV Zuordnung dem fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.
a) Die Regelung des § 4 TV Zuordnung beschränkt sich nicht
auf die Eingliederung von Verkaufsstellen, die bis dahin
"Betriebsteile" im Unterschied zu "Betrieben" waren. Denn sie
beschreibt allein den Zustand nach der Eingliederung, wenn es in ihr
heißt, daß "die Regelungen des § 3 ... auch für
neue Betriebsteile, die während der Geltungsdauer dieses
Tarifvertrages vom Vertriebsbereich EUROSPAR (i.S.d. § 1 Ziff. 2)
errichtet oder übernommen werden", gelten. Dies zeigt auch die
Regelung über die Eingliederung während der Geltungsdauer
errichteter Betriebsteile, die sich nur auf den Zeitpunkt ab ihrer
Errichtung mit gleichzeitiger Zugehörigkeit zum Vertriebsbereich
EUROSPAR beziehen kann. Ob die Verkaufsstelle vor ihrer Übernahme
in den Vertriebsbereich EUROSPAR ein Betriebsteil oder ein
selbständiger Betrieb war, ist damit unerheblich.
b) § 4 TV Zuordnung setzt nicht voraus, daß die
übernommene Verkaufsstelle vor ihrer Eingliederung in den
Vertriebsbereich EUROSPAR nicht der Arbeitgeberin gehörte. Sie
erfaßt ihrem Wortlaut nach auch die Zuordnung von der
Arbeitgeberin schon gehörenden Verkaufsstellen anderer
Vertriebsbereiche zum Vertriebsbereich EUROSPAR und macht so verstanden
Sinn, wie die Übernahme der Warenhäuser der Vertriebsschiene
INTERSPAR durch die Arbeitgeberin und deren Umstrukturierung zeigen.
c) Dem TV Zuordnung ist auch nicht zu entnehmen, daß die Regelung
über die Bildung regionaler Betriebsräte in § 3 nicht
für größere Verkaufsstellen des Vertriebsbereichs
EUROSPAR gilt.
d) Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat bindend
festgestellt, daß die Eingliederung des vormaligen Warenhauses
Erkrath-Hochdahl in den Vertriebsbereich EUROSPAR (per 31. März
1999) vollzogen worden ist. Nach seinen Feststellungen liegt die
Leitungsmacht im personellen und sozialen Bereich nicht mehr bei dem
nunmehr weisungsgebundenen Marktleiter, sondern beim Verkaufs- und
Bezirksleiter im jeweiligen Regionalbüro.
e) Die Eingliederung einer Verkaufsstelle in den Vertriebsbereich
EUROSPAR und damit ihre Zuordnung in den sachlichen Geltungsbereich des
TV Zuordnung bedarf keiner erneuten Zustimmung des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung. Zustimmungspflichtig nach § 3
Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist lediglich der
Zuordnungstarifvertrag, nicht eine nach ihm vorgenommene Maßnahme
des Arbeitgebers, die dazu führt, daß eine Verkaufsstelle in
den sachlichen Geltungsbereich des TV Zuordnung fällt.
V. Die Amtszeit eines für einen - vormaligen - Betrieb
gewählten Betriebsrats endet, wenn der Betrieb durch das
Inkrafttreten eines Zuordnungstarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG seine betriebsverfassungsrechtliche Selbständigkeit
verliert (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 3 Rn.
53; ErfK/Eisemann 2. Aufl. § 3 Rn. 5). Entsprechendes gilt
für einen solchen Betrieb, wenn er später nach einer im
Zuordnungstarifvertrag vorgesehenen Regelung während dessen
Laufzeit von dessen Geltungsbereich erfaßt wird. Dann endet sein
Amt zu diesem Zeitpunkt. Das war hier spätestens der 31. März
1999.
Hinweise:
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Orientierungssatz Ziff. 3 bestätigt die Rechtsprechung des Senats
zur Stellvertretung beim Abschluß von Tarifverträgen (Senat
12. Februar 1997 - 4 AZR 419/95 - AP TVG § 2 Nr. 46 mwN).
Weiterführende Hinweise:
1. Die Orientierungssätze Ziff. 1 und 2 entsprechen der
Rechtsprechung des BGH zum Schriftformerfordernis im allgemeinen (zu
Orientierungssatz Ziff. 1 vgl. BGH 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW
1994, 2300, zu Orientierungssatz Ziff. 2 BGH 24. September 1997 - XII
ZR 234/95 - BGHZ 136, 357).
2. Parallelsachen sind - 4 ABR 11/00 und 4 ABR 16/00 -.