BAG, Urteil vom 17.05.2001- Aktenzeichen 2 AZR 10/00
(Vorinstanz: LAG Hamm - Urteil - 15 Sa 963/99 - 22. Oktober 1999 -)
(Vorinstanz: ArbG Bielefeld - Urteil - 4 Ca 3694/98 - 14. April 1999)
KSchG § 1 Abs. 1
SGB III §§ 229 ff.
(Anrechnung eines Eingliederungsverhältnisses (§§ 229
ff. SGB III) auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG;
Arbeitnehmerstatus; Kündigung; Arbeitsverwaltung)
»1. Der Eingliederungsvertrag gemäß §§ 229 ff. SGB III begründet kein Arbeitsverhältnis.
2. Die Zeit der Eingliederung eines Arbeitslosen gemäß
§§ 229 ff. SGB III ist auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1
KSchG nicht anzurechnen.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war zunächst vom 6. April 1998 bis zum 3. Juli
1998 auf der Grundlage eines Eingliederungsvertrages gemäß
§ 231 SGB III für die Beklagte tätig. Ab dem 4. Juli
1998 war der Kläger bei der Beklagten im Rahmen eines bis zum 2.
Juli 1999 befristeten Arbeitsvertrages als gewerblicher Arbeitnehmer
gegen eine monatliche Vergütung von 3.050 DM brutto
beschäftigt. Gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrages
sollten die gesetzlichen und tariflichen Kündigungsfristen gelten.
Nach Anhörung des Betriebsrats erklärte die Beklagte dem
Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 1998, welches ihm am selben
Tag zuging, die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zum 15. Januar 1999.
Mit seiner am 18. Dezember 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage
hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt und die
Auffassung vertreten, diese sei sozial ungerechtfertigt. Das
Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, weil die
Beschäftigungszeit im Rahmen des Eingliederungsvertrages auf die
Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen sei. Dies folge
insbesondere aus § 231 Abs. 2 SGB III, wonach auf den
Eingliederungsvertrag im Wesentlichen die Vorschriften und
Grundsätze des Arbeitsrechts anzuwenden seien.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche
Kündigung vom 14. Dezember 1998, zugestellt am gleichen Tage,
nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung
vertreten, die Dauer des Eingliederungsverhältnisses sei bei der
Berechnung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht zu
berücksichtigen. Gerade § 231 Abs. 2 SGB III belege, dass der
Eingliederungsvertrag kein Arbeitsverhältnis begründe, weil
die Regelung andernfalls überflüssig wäre. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien habe somit bei Ausspruch der
Kündigung noch keine sechs Monate bestanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers blieb erfolglos. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet; im Zeitpunkt der
streitigen Kündigung fand das Kündigungsschutzgesetz auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien noch keine Anwendung (§ 1 Abs.
1 KSchG).
I.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei Zugang der Kündigung
sei die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht abgelaufen
gewesen. Die Beschäftigungszeit im Rahmen des
Eingliederungsvertrages könne auf die Wartezeit nicht angerechnet
werden, weil dieser kein Arbeitsverhältnis begründet habe.
Dies folge sowohl aus der amtlichen Begründung als auch aus dem
Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Gegenstand des
Eingliederungsvertrages sei auch nicht die Leistung fremdbestimmter,
abhängiger oder unselbständiger Arbeit unter Leitung und nach
Weisung des Arbeitgebers gegen Vergütung. Dem Arbeitslosen solle
vielmehr Gelegenheit zur Qualifizierung und Einarbeitung gegeben
werden. Erst nach erfolgreichem Abschluss der Eingliederung solle die
Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erfolgen.
II.
Dem folgt der Senat im Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung.
1. § 1 Abs. 1 KSchG verlangt für den Eintritt des allgemeinen
Kündigungsschutzes, dass das Arbeitsverhältnis in dem selben
Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs
Monate bestanden hat. Da das ab dem 4. Juli 1998 zwischen den Parteien
begründete Arbeitsverhältnis bei Zugang der wegen Ziffer 2
des Arbeitsvertrages trotz der Befristung möglichen Kündigung
vom 14. Dezember 1998 noch nicht sechs volle Monate bestanden hatte,
wäre die Wartezeit nur erreicht, wenn die vorausgegangene Zeit der
Eingliederung angerechnet würde.
2. § 1 Abs. 1 KSchG verwendet zur Kennzeichnung des
Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen nach Ablauf von sechs Monaten
geschützt werden soll, den Begriff des Arbeitsverhältnisses
und bezeichnet die geschützte Person als Arbeitnehmer.
Grundsätzlich können deshalb Zeiten einer Tätigkeit, die
nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht wurde, auf die
Wartezeit keine Anrechnung finden (vgl. BAG vom 18. November 1999 - 2
AZR 89/99 -, AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 11 = EzA KSchG §
1 Nr. 52).
3. Der Eingliederungsvertrag gemäß §§ 229 ff. SGB
III begründet zwar ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne
von § 7 SGB IV, nicht aber ein Arbeitsverhältnis (so auch
ErfK-Ascheid, 2. Aufl., § 1 KSchG Rdn. 67, APS-Backhaus, §
620 BGB Rdn. 73; BauR, DB 1997, 726, 728; GK-SGB III-Feckler, §
231 Rdn. 7, § 232 Rdn. 5; Hanau, DB 1997, 1278, 1279;
Henkes/Baur/Kopp/Polduwe, Handbuch Arbeitsförderung, SGB III S.
293; Heinz in Wissing/Eicher/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III §
231 Rdn. 9, 29, Heinze, SGb 2000, 245; Kufer, AR-Blattei SD 625 Rdn.
78, Niesel/Menard, SGB III § 231 Rdn. 3; Natzel, NZA 1997, 806,
807; Niesel, NZA 1997, 580, 581; Ruhm, Arbeitsförderungsrecht, SGB
III Rdn. 74; Wolf, Arbeitgeber 1997, 620, 626 f.; a.A. Bader, AuR 1997,
381, 389 f.; Gagel/Bepler, SGB III § 231 Rdn. 8; Gerntke/Ulber,
AiB 1997, 511, 512 f.).
a) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ergibt sich
schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass der Gesetzgeber das mit dem
Eingliederungsvertrag zustande gekommene
Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht als
Arbeitsverhältnis verstanden und behandelt wissen wollte. §
229 SGB III spricht nicht etwa von Arbeitnehmern sondern von
"Arbeitslosen", die "auf Grund eines Eingliederungsvertrages mit dem
Ziel beschäftigt werden, sie nach erfolgreichem Abschluss der
Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen"; damit
wird deutlich, dass die Beschäftigung vor der Übernahme nicht
schon im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt (vgl. Heinz,
aaO., Rdn. 32; Natzel, aaO.). Auch in den nachfolgenden Vorschriften
ist für die Zeit vor der Übernahme nur von Arbeitslosen bzw.
Beschäftigten, nicht aber von Arbeitnehmern die Rede. Wenn der
Gesetzgeber mit dem 1. SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2970) den Begriff des "Arbeitslosen" in § 231
Abs. 3 SGB III durch den des "Beschäftigten" und nicht etwa durch
den Begriff des "Arbeitnehmers" ersetzt hat, bekräftigt auch dies,
dass er weiterhin nicht von einem Arbeitsverhältnis ausgeht
(ebenso Heinz aaO Rdn. 30). Ein deutlicher Hinweis auf den
entsprechenden Willen des Gesetzgebers ist ferner die ansonsten
überflüssige Anordnung der beschränkten Anwendung
arbeitsrechtlicher Vorschriften und Grundsätze (§ 231 Abs. 2
Satz 1 SGB III) sowie die Rechtswegzuweisung in § 232 Abs. 3 SGB
III zu den Gerichten für Arbeitssachen, deren es ebenfalls nicht
bedurft hätte, wenn der Eingliederungsvertrag ohnehin ein
Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG
begründen würde (vgl. Heinz, aaO., Rdn. 34 [gegen Bader
aaO.]; Heinze, aaO.; Natzel, aaO.). Im Gegensatz zum
Arbeitsverhältnis bildet bei der Eingliederung auch nicht etwa die
entgeltliche, weisungsgebundene Tätigkeit den Schwerpunkt; der
Eingliederungsvertrag ist gemäß § 231 Abs. 3 SGB III
vielmehr darauf ausgerichtet, den Geförderten zu qualifizieren und
einzuarbeiten, ihn zu betreuen oder seine Betreuung durch das
Arbeitsamt oder einen von diesem benannten Dritten zuzulassen und ihn
gegebenenfalls für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme
freizustellen. Hinzu kommt, dass sich der Beschäftigte ihm
erteilten Weisungen jederzeit dadurch entziehen kann, dass er
gemäß § 232 Abs. 2 SGB III die Eingliederung ohne
Angabe von Gründen für gescheitert erklärt und dadurch
den Eingliederungsvertrag zur Auflösung bringt. Die
wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Eingliederungsvertrag
unterscheiden sich damit erheblich von der für ein
Arbeitsverhältnis typischen Konstellation. Dieser Unterschied
lässt es entgegen der Ansicht von Bader (aaO.) nicht zu, die
Eingliederung gleichwohl als Arbeitsverhältnis anzusehen, vielmehr
handelt es sich dabei um ein Beschäftigungsverhältnis eigener
Art (Heinz, aaO., Rdn. 29; Heinze, aaO.; Natzel, aaO.; Niesel/Menard,
aaO.).
b) Selbst wenn aber die vom Wortlaut ausgehende Auslegung des Gesetzes
nicht eindeutig ergeben würde, dass die Eingliederung nach
§§ 229 ff. SGB III kein Arbeitsverhältnis darstellt,
würde jedenfalls die amtliche Begründung (BT-Drucks. 13/4941,
S. 148, 194 f.) alle Zweifel beseitigen. Dort wird mehrfach
ausdrücklich betont, der Eingliederungsvertrag begründe zwar
ein Beschäftigungsverhältnis, nicht aber ein
Arbeitsverhältnis.
4. Für die Anrechnung der Eingliederungszeit auf die Wartezeit des
§ 1 Abs. 1 KSchG könnte gleichwohl sprechen, dass § 231
Abs. 2 Satz 1 SGB III für den Eingliederungsvertrag ähnlich
wie § 3 Abs. 2 BBiG für den Berufsausbildungsvertrag die
Anwendung der Vorschriften und Grundsätze des Arbeitsrechts
anordnet, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt. Für das Berufsausbildungsverhältnis hat der Senat
(vom 18. November 1999 - 2 AZR 89/99 -, aaO.) gerade aus § 3 Abs.
2 BBiG abgeleitet, dass es bei der Berechnung der Wartezeit einem
Arbeitsverhältnis zumindest gleichzustellen ist. Jedoch würde
eine parallele Wertung für § 231 Abs. 2 Satz 1 SGB III dem
besonderen Zweck des Eingliederungsvertrages, wie er in den
Vorschriften der §§ 229 ff. SGB III und der dazu gegebenen
amtlichen Begründung seinen Niederschlag gefunden hat, nicht
gerecht. Mit dem Eingliederungsvertrag soll der Skepsis von
Arbeitgebern gegenüber der Einstellung von Langzeitarbeitslosen
und anderen schwer vermittelbaren Arbeitslosen entgegengewirkt werden.
Die besondere Vertragsgestaltung soll dazu beitragen, auf
Arbeitgeberseite bestehende Befürchtungen vor arbeitsvertraglichen
Bindungen und zusätzlichen Kosten vor allem infolge
überdurchschnittlicher Fehlzeiten abzubauen. Während dem
Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet wird, den Arbeitslosen
kennen zu lernen, ihn zu erproben, einzuarbeiten sowie zu
qualifizieren, um damit Vorurteile und Vorbehalte auszuräumen,
soll der Arbeitslose die Gelegenheit erhalten, sich zu bewähren
und in das Arbeitsleben auf Dauer zurückzukehren (vgl. die
amtliche Begründung, aaO.; Heinz, aaO., Rdn. 7; Niesel, NZA 1997,
580, 581). Dem Arbeitgeber soll eine zusätzliche Möglichkeit
gegeben werden, den Beschäftigten kennen zu lernen. Die nicht an
Bedingungen geknüpfte jederzeitige Möglichkeit des
Arbeitgebers, die Eingliederung ohne Angabe von Gründen für
gescheitert zu erklären und dadurch den Eingliederungsvertrag
aufzulösen (§ 232 Abs. 2 SGB III), zeigt, dass dem
Arbeitgeber jedes Risiko genommen werden und jegliche Bindung vermieden
werden soll (vgl. APS-Backhaus, aaO.; Kufer, aaO.).
Würde man die Zeit der Eingliederung dennoch auf die Wartezeit
nach § 1 Abs. 1 KSchG anrechnen, würde das Ziel einer
Übernahme des Arbeitslosen in ein anschließendes
Arbeitsverhältnis konterkariert. Es stünde zu
befürchten, dass schon von der Möglichkeit der Eingliederung
gemäß §§ 229 ff. SGB III nur noch in geringerem
Umfang Gebrauch gemacht, jedenfalls aber die Bereitschaft des
Arbeitgebers zur anschließenden Übernahme in ein
Arbeitsverhältnis verringert würde (vgl. BAG vom 18. November
1999 - 2 AZR 89/99 -, aaO.; APS-Backhaus, aaO.; Hanau, DB 1997, 1278,
1280; Niesel/Menard, aaO., Rdn. 21). Anders als die Zeit eines
Berufsausbildungsverhältnisses, für das sich dem
Berufsbildungsgesetz keine gleiche Zwecksetzung entnehmen lässt
und das im Gegensatz zum Eingliederungsverhältnis nach Ablauf der
Probezeit gemäß § 15 BBiG gegen Kündigung
besonders geschützt wird, ist somit die Zeit der Eingliederung
nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen (ebenso
ErfK-Ascheid, aaO.; APS-Backhaus, aaO.; Hanau, aaO.; Kufer, aaO.;
Natzel, NZA 1997, 806, 809; Wolf, aaO.; vgl. auch Küttner/Kania,
Personalbuch 2001, Eingliederungsvertrag Rdn. 5 im Gegensatz zur
Vorauflage; a.A. Bader, aaO.; Gagel/Bepler, aaO., § 232 Rdn. 26;
Gerntke/Ulber, AiB 1997, 511, 514; Kittner, in:
Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 4. Aufl., § 1 KSchG Rdn. 22
a; von Seggern, in: Lohre/Mayer/Stevens-Bartol,
Arbeitsförderungsrecht, 3. Aufl., § 231 SGB III Rdn. 7; I.
Schmidt, AuR 1997, 461, 468).
Die Unwirksamkeit der Kündigung kann sich damit nicht aus § 1
KSchG ergeben. Da sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich
sind, bleibt es bei der Klageabweisung gemäß dem Urteil des
Arbeitsgerichts.