BAG, Urteil vom 27.06.2001- Aktenzeichen 10 AZR 564/00
(Vorinstanz: LAG Berlin - Urteil vom 20. Juli 2000 - 7 Sa 416/00 -)
(Vorinstanz: ArbG Berlin - Urteil vom 21. Dezember 1999 - 91 Ca 14665/99 -)
Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte, die unter
den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts -
Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O vom 10. Dezember 1990 fallen
(TV-Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990 i.d.F. vom 5.Mai 1998
§§ 1, 2 und 4
Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1993 (TV-Zuwendung) § 1, § 2, § 4
»1. Die Ansprüche auf eine Zuwendung nach dem TV-Zuwendung
Ang-O und nach dem TV-Zuwendung im Bereich des BAT entstehen am 1.
Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Die Höhe der Zuwendung
richtet sich deshalb nach dem Tarifvertrag, in dessen Geltungsbereich
das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember fiel.
2. Fiel das, Arbeitsverhältnis bis zum November des Kalenderjahres
in den Bereich des BAT, galt zum Stichtag aber der TV-Zuwendung Ang-O,
so ist die Höhe der Zuwendung nach § 2 TV-Zuwendung Ang-O
entsprechend der fiktiven Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2,
§ 26 BAT-O) für den Monat September und nicht nach der in
diesem Monat tatsächlich nach BAT (West) gezahlten höheren
Vergütung zu berechnen.«
Orientierungssätze:
Die Zuwendungstarifverträge im Bereich dei BAT legen für die
Berechnung der Höhe der Zuwendung eine fiktive
Urlaubsvergütung zugrunde, wie sie sich nach dem jeweiligen
Tarifvertragswerk für den Monat September errechnet. Bei
Änderungen der individuellen Arbeitszeit, der
Vergütungsgruppe und des Familienstandes zwischen September und
dem 1. Dezember des Anspruchsjahres bleibt der Zustand im September
entscheidend, da die Tarifvertragsparteien insoweit keine anders
lautenden Regelungen getroffen haben. Hingegen ist die
tarifvertragliche Berechnungsgrundlage eindeutig bestimmt, so dass ein
Wechsel aus dem Geltungsbereich des BAT in denjenigen des BAT-O oder
umgekehrt in diesem Zeitraum dazu führt, dass die jeweilig im
September fiktiv geschuldete Urlaubsvergütung als
Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer tarifvertraglichen Zuwendung.
Die Klägerin war seit dem 5. Januar 1983 in der ehemaligen DDR als
Verwaltungsangestellte in einer Meldestelle tätig. Seit dem 3.
Oktober 1990 wurde sie vom Land Berlin weiterbeschäftigt. Am 3.
November 1992 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen
Arbeitsvertrag, in dem sie die Weiterbeschäftigung der
Klägerin vom 1. Oktober 1992 im Bereich des Landeseinwohneramtes
unter Änderung des bisherigen
Beschäftigungsverhältnisses sowie die Geltung des
Bundes-Angestelltentarifvertrags Ost (im Folgenden: BAT-O)
vereinbarten. In einem späteren Arbeitsvertrag vereinbarten die
Parteien in § 1 die Weiterbeschäftigung der Klägerin im
Bereich des Landeseinwohneramtes mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1994
und regelten in § 3 des Vertrages, dass der
Bundes-Angestelltentarifvertrag (im Folgenden: BAT) gelte und zwar seit
dem 15. September 1993 (§ 6 des Vertrages). Seit dem 1. Dezember
1994 arbeitete die Klägerin im Westteil der Stadt. Für die
Zeit vom 12. November 1998 bis zum 11. Februar 1999 wurde die
Klägerin in den Ostteil Berlins abgeordnet.
Nach dem für den Westteil geltenden Tarifvertrag über eine
Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1993 (im Folgenden:
TV-Zuwendung) betrug die Zuwendung im Jahre 1998 100 % der dem
Mitarbeiter im September 1998 zustehenden Urlaubsvergütung. Diesen
nach Maßgabe der Protokollnotiz Nr. 1 verminderten Betrag zahlte
das beklagte Land zunächst an die Klägerin aus. Mit Schreiben
vom 15. Dezember 1998 teilte das beklagte Land der Klägerin mit,
die Zuwendung betrage gemäß § 2 des Tarifvertrages
über eine Zuwendung für Angestellte vom 10. Dezember 1990
(TV-Zuwendung Ang-O) nur 75 % der ihr für September 1998
zustehenden Urlaubsvergütung unter Berücksichtigung der
Protokollnotiz Nr. 1 und behielt von der Februarvergütung 1999
276,18 DM netto ein.
Die Klägerin macht diesen Betrag geltend und meint, sie habe einen
Anspruch auf die ihr im September 1998 zustehende fiktive
Urlaubsvergütung entsprechend § 47 Abs. 2 BAT
gemäß § 2 des für den Westteil geltenden
TV-Zuwendung. Dies folge daraus, dass für das
Arbeitsverhältnis im September 1998 der BAT gegolten habe, im
Dezember 1998 hingegen der BAT-O. Da die Höhe der Zuwendung an den
Monat September anknüpfe, sei die Zuwendung nach der im Monat
September 1998 tatsächlich gezahlten Vergütung zu bemessen.
Da sie zeitlich überwiegend im Geltungsbereich des BAT tätig
gewesen sei, entspreche es dem Sinn und Zweck der Zuwendung, geleistete
Dienste zusätzlich zu belohnen, wenn sich auch die im Dezember
fällige Zuwendung danach berechne. Jedenfalls müsse die
Zuwendung anteilig entsprechend den jeweiligen
Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich des BAT bzw. des BAT-O
berechnet werden.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 276,18 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1999 zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Es meint, die Zuwendung sei allein nach den tariflichen Bestimmungen des TV-Zuwendung Ang-O zu berechnen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen
Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die
Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch
auf Zahlung des einbehaltenen Betrages nicht zu. Der Anspruch ist durch
die Aufrechnung des beklagten Landes in Höhe der Klageforderung
erloschen (§ 389 BGB). Es konnte zu Recht die überzahlte
Zuwendung für das Jahr 1998 einbehalten, da die Klägerin in
dieser Höhe ungerechtfertigt bereichert war (§ 812 BGB).
I.
Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei zwar am 1. Dezember
1998 unter den Geltungsbereich des BAT-O und damit des TV-Zuwendung
Ang-O gefallen. Die Zuwendung sei jedoch nach § 2 Abs. 1
TV-Zuwendung zu berechnen. Es komme auf die Urlaubsvergütung an,
die der Klägerin im September 1998 zugestanden hätte, da nach
der Rechtsprechung des BAG Veränderungen, die nach Ablauf des
Bemessungsmonats eingetreten seien, unberücksichtigt bleiben
müssten. Verliere der Monat September seine Eignung als
Bezugszeitraum nicht, wenn eine die Gehaltshöhe beeinflussende
Vertragsänderung erfolgt sei, so müsse dies auch für die
Änderung der tariflichen Grundlage gelten. Selbst bei einer
Berechnung der Zuwendung gemäß § 2 TV-Zuwendung Ang-O
müsse zugunsten der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 4 Zuwendung-TV verfahren werden. Der Wechsel des
Arbeitsplatzes aus dem Geltungsbereich des BAT in den des BAT-O
müsse dem gebilligten Wechsel des Arbeitnehmers von einem
Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
gleichgestellt werden. Damit stünde der Klägerin anteilig
für die Zeit vom 1. Januar bis zum 11. November 1998 eine
Zuwendung in Höhe von 100 % der ihr im September 1998 zustehenden
Vergütung nach BAT und für die Zeit vom 12. November bis zum
31. Dezember 1998 eine anteilige Zuwendung in Höhe von 75 % der
Septembervergütung zu. Deshalb stehe der Klägerin der
einbehaltene Betrag auf jeden Fall zu.
II.
Dem folgt der Senat nicht. Für den am 1. Dezember 1998
entstandenen Anspruch sind die Regelungen des TV-Zuwendung Ang-O
anwendbar. Die Höhe der Zuwendung berechnet sich nach dessen
§ 2 und beträgt danach 75 % einer bezogen auf den Monat
September 1998 berechneten fiktiven Urlaubsvergütung der
Klägerin nach § 47 Abs. 2 BAT-O nach Maßgabe der
Protokollnotiz Nr. 1.
1. Auf das Arbeitsverhältnis sind die für Angestellte des
öffentlichen Dienstes geltenden tarifvertraglichen Vorschriften
kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie kraft arbeitsvertraglicher
Bezugnahme anwendbar.
2. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass zum Zeitpunkt der
Entstehung des geltend gemachten tarifvertraglichen Zuwendungsanspruchs
das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf Grund der Zuweisung
eines Arbeitsplatzes im Ostteil des beklagten Landes für die Zeit
ihrer Abordnung vom 12. November 1998 bis zum 11. Februar 1999 dem
Geltungsbereich des BAT-O und des TV-Zuwendung Ang-O unterfiel. Die
arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Geltung des für den
Westteil gültigen BAT hat lediglich deklaratorische Bedeutung (BAG
vom 16. November 2000 - 6 AZR 377/99 -, nv.). Entscheidend ist der
durch die Begründung des Arbeitsverhältnisses im
Beitrittsgebiet entstandene Bezug zu diesem und der Einsatz der
Klägerin zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs im Ostteil
Berlins (BAG vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 -, BAGE 76, 57 ff.,
61). Unerheblich ist, dass die Klägerin mehrere Jahre im Westteil
eingesetzt wurde (BAG vom 29. Juni 2000 - 6 AZR 165/99 -, nv.).
3. Die danach maßgeblichen Vorschriften lauten:
"Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV-Zuwendung Ang-O)
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und ...
2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter ... im öffentlichen Dienst gestanden hat ...
§ 2 Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 75 v.H.
der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT-O, die dem
Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen
Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind bei der
Anwendung des § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT-O bei der
Fünftagewoche 22 Urlaubstage, bei der Sechstagewoche 26
Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die
entsprechende Zahl von Urlaubstagen zugrunde zu legen.
...
§ 4 Zahlung der Zuwendung
(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
..."
4.
a) Maßgebend für die Entstehung und die Höhe des
Anspruchs ist nicht die Tarifsituation im September 1998, sondern
diejenige zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs am 1. Dezember
1998. Sowohl nach dem TV-Zuwendung als auch nach dem TV-Zuwendung Ang-O
ist nach § 1 erforderlich, dass der Angestellte am 1. Dezember im
Arbeitsverhältnis steht und nicht ohne Vergütung zur
Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit beurlaubt ist. Erst zu diesem Stichtag entsteht
der Anspruch. § 2 enthält demgegenüber lediglich eine
Berechnungsvorschrift. Für die Entstehung des Zuwendungsanspruchs
dem Grunde nach ist die Rechtslage im Monat September ohne Belang (vgl.
BAG vom 17. April 1996 - 10 AZR 558/95 - AP BGB § 611
Kirchendienst Nr. 24 = EZA BGB § 611 Gratifikation, Prämie
Nr. 140). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien
hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf einen bestimmten Stichtag
abstellen und damit der allein zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage
Bedeutung zumessen (BAG vom 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 -, BAGE 92,
218).
b) Der am 1. Dezember 1998 entstandene Anspruch der Klägerin auf
Zahlung einer Zuwendung ist auch der Höhe nach unter Anwendung des
§ 2 TV-Zuwendung Ang-O zu berechnen.
Er beträgt 75 % der fiktiven Urlaubsvergütung bezogen auf den
Monat September unter Berücksichtigung der Verminderung
entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1. Gemeint ist hier die fiktive
Septembervergütung, wie sie sich aus § 47 Abs. 2 BAT-O
ergibt. Die Tarifvertragsparteien haben eine lückenlose und in
sich geschlossene Berechnungsregel aufgestellt, die über die
§ 47 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3 BAT-O auf den jeweiligen
Vergütungstarifvertrag zum BAT-O verweist und im maßgebenden
Zeitpunkt ab dem 1. September 1998 eine Grundvergütung in
Höhe von 86,5 % der für das westliche Tarifgebiet geltenden
Beträge vorsah. Damit ist gerade kein Bezug zum tatsächlich
erzielten Verdienst im September 1998 hergestellt, sondern eine
abstrakte fiktive Berechnung vorgeschrieben. Eine
ergänzungsbedürftige Regelungslücke liegt entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor.
c) Ebenso sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die im Fall der
Klägerin ein analoges Heranziehen der für den Westteil der
Stadt geltenden Berechnungsvorschriften des § 2 TV-Zuwendung
rechtfertigen könnten. Die Zuwendung nach den
Zuwendungstarifverträgen ist nicht ausschließlich eine
zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste, sondern
auch eine Belohnung für erwiesene Betriebstreue sowie Anreiz
für die weitere Vertragserfüllung. Schon deshalb scheidet
eine Berechnung "pro rata temporis" aus. Die Tarifvertragsparteien
haben einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der
Höhe der Zuwendung. Sie haben die mit der gewählten
Stichtagsregelung verbundenen Pauschalierungen in Kauf genommen (BAG
vom 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 -, aaO.). Diese können sich
sowohl zugunsten als auch zu Lasten der Angestellten auswirken. So
hätte die Klägerin bei einem entsprechenden Tarifwechsel vom
BAT-O zum BAT auch die höhere Zuwendung nach dem TV-Zuwendung
beanspruchen können. Die insgesamt geringere Vergütung der
unter den BAT-O fallenden Angestellten im Vergleich zu den Angestellten
im westlichen Tarifgebiet ist jedenfalls zur Zeit noch durch die
unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse begründet
(BVerfG vom 9. August 2000 - 1 BvR 514/00 -, AP BAT-O § 1 Nr. 16 =
EZA GG Art. 3 Nr. 91).
d) Diesem Ergebnis widerspricht nicht die bisherige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 31. Oktober 1975 - 5 AZR 482/74 -, AP
BGB § 611 Gratifikation Nr. 87 = EzA BGB § 611 Gratifikation,
Prämie Nr. 48; vom 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - aaO.). Danach
ist dann, wenn die individuell vereinbarte Arbeitszeit, die
Eingruppierung oder der Familienstand des Angestellten im September des
Bezugsjahres von den selben Faktoren im Dezember differieren, auf den
jeweiligen Zustand im September abzustellen, da insoweit konkrete
tarifvertragliche Vorgaben fehlen. Die Berechnungsgrundlage nach dem
TV-Zuwendung Ang-O ist jedoch ausdrücklich geregelt.
e) Für eine entsprechende Anwendung der tariflichen Bestimmungen
der § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 2 TV-Zuwendung, die die
Zuwendung bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Bereich des
öffentlichen Dienstes regeln, besteht keine Rechtsgrundlage. Es
handelt sich hierbei um Ausnahmebestimmungen für den Fall, dass
der Angestellte bei seinem bisherigen Arbeitgeber einen
Zuwendungsanspruch nicht erwirbt, weil er vor dem Stichtag aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet. Wenn er im unmittelbaren Anschluss
wieder im öffentlichen Dienst tätig wird, soll sich der
Wechsel nicht nachteilig auf die Zuwendung auswirken.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine volle Zuwendung erworben,
da sie während des ganzen Kalenderjahres bei demselben Arbeitgeber
beschäftigt war. Die Höhe der Zuwendung ist für diesen
Fall abschließend tariflich geregelt. Für eine Quotelung je
nach dem Zeitraum des Kalenderjahres, in dem der BAT und der BAT-O
gegolten haben, besteht deshalb keine Veranlassung.
III.
Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin als
unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).
Hinweise: Fortführung von BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 -, BAGE 92, 218