BAG, Beschluß vom 23.01.2001- Aktenzeichen 10 AS 1/01
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Mainz - Beschluß vom 6. Juni 2000 - 1 AR 1388/00 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 10. November 2000 - 7 Ta 797/00)
GVG §§ 158, 159
ArbGG § 13
ZPO § 375 Abs. 1 Nr. 3
(Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens)
»Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf vom ersuchten Gericht nicht mit
der Begründung abgelehnt werden, das Prozeßgericht habe die
Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme nach § 375 Abs. 1 Nr.
3 ZPO verkannt.«
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im streitigen
Zeitraum zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG
(ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die
Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des
Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung der
Sozialkassenbeiträge für die Zeit von September bis Dezember
1995 sowie in den Kalenderjahren 1996, 1997 und 1998 in Anspruch.
Der Beklagte bestreitet, dem betrieblichen Geltungsbereich des
Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
zu unterfallen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat am 24. Mai 2000 folgenden Beweisbeschluß erlassen:
"I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers,
in den Monaten September bis Dezember 1995 sowie in den Kalenderjahren
1996, 1997, 1998 seien im Betrieb des Beklagten von jedem
beschäftigten Arbeitnehmer, wie nachbenannt, bezogen auf das
jeweilige Kalenderjahr, zu mehr als 50 % seiner persönlichen
Arbeitszeit folgende Tätigkeiten erbracht worden:
- Bohren und Sägen bzw. Schneiden von Öffnungen in Decken und
Wänden im Industriebau und im Wohnungsbau zum Zwecke des Einbaus
von Türen, Fenstern, Treppen und Aufzügen sowie für
Durchgänge und Schächte;
- Bohren von Öffnungen in Bauwerken zum Zwecke der Verlegung von Versorgungsleitungen;
- Gewinnung von Prüfkernen für Qualitätsprüfung von Beton;
- Fugenschneidearbeiten bzw. Schneidearbeiten an Beton, durch Vernehmung der Zeugen 1 - 37 ...
...
III. Die Vernehmung der Zeugen soll durch das für deren Wohnsitz
zuständige Arbeitsgericht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. ..."
Durch Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2000 hat das Arbeitsgericht
Wiesbaden das Arbeitsgericht Mainz darum gebeten, die Zeugen zu Ziffer
2 - 4, Ziffer 7 - 16, 18, 20 - 24, 28 und 30 - 36 zu vernehmen. Diese
Zeugen wohnen überwiegend in Bingen und Umgebung, ein Zeuge wohnt
in Mainz.
Durch Beschluß vom 6. Juni 2000 hat das Arbeitsgericht Mainz die
Vernehmung der Zeugen abgelehnt, da das Ersuchen des Arbeitsgerichts
Wiesbaden gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
(§ 375 ZPO) verstoße. Da die Entfernung von Bingen am Rhein
(Zentrum) zum Gebäude des Arbeitsgerichts Wiesbaden 34,7 Kilometer
betrage und demgegenüber die einfache Entfernung zum Gebäude
des Arbeitsgerichts Mainz 32 Kilometer, sei die Voraussetzung des
§ 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben, wonach die Zeugenvernehmung
einem anderen Gericht nur übertragen werden dürfe, wenn den
Zeugen das Erscheinen vor dem Prozeßgericht wegen großer
Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussagen
nicht zugemutet werden könne.
Gegen diesen Beschluß hat die Dritte Kammer des Arbeitsgerichts
Wiesbaden am 20. Juni 2000 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz eingelegt. Nachdem das Arbeitsgericht Mainz durch
Beschluß vom 13. Juli 2000 der Beschwerde des Arbeitsgerichts
Wiesbaden nicht abgeholfen hatte, hat das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz durch Beschluß vom 10. November 2000 die
Beschwerde des Vorsitzenden der Dritten Kammer des Arbeitsgerichts
Wiesbaden zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
hat der Vorsitzende der Dritten Kammer des Arbeitsgerichts Wiesbaden
Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt.
II. 1. Die weitere Beschwerde des Vorsitzenden der Dritten Kammer des
Arbeitsgerichts Wiesbaden ist zulässig. Sie ist statthaft. Die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nach § 159 Abs. 1 Satz
2 GVG iVm. § 13 Abs. 2 ArbGG mit einer weiteren Beschwerde an das
Bundesarbeitsgericht anfechtbar, weil das Landesarbeitsgericht die
Rechtshilfe für unzulässig erklärt hat und weil das
ersuchende Arbeitsgericht Wiesbaden und das ersuchte Arbeitsgericht
Mainz den Bezirken verschiedener Landesarbeitsgerichte angehören.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht Mainz ist
verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden
Folge zu leisten.
a) Gemäß § 158 Abs. 1 GVG darf das ersuchte Gericht ein
Rechtshilfeersuchen nicht ablehnen. Eine Ablehnung des
Rechtshilfeersuchens eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts
ist ausnahmsweise dann statthaft, wenn die vorzunehmende Amtshandlung
nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist (§ 158 Abs. 2
Satz 1 GVG). Diese Ausnahmevorschrift ist nach einhelliger Meinung in
Literatur und Rechtsprechung eng auszulegen (BAG 26. Oktober 1999 - 10
AS 5/99 - BAGE 92, 330, mwN; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. GVG
§ 158 Rn. 4, 5). Insbesondere schließt der Wortlaut des
§ 158 Abs. 2 Satz 1 GVG es aus, daß das ersuchte Gericht die
Durchführung der Beweisaufnahme ablehnen könnte, weil es sie
für überflüssig, unrechtmäßig oder wenig
erfolgversprechend hält. Eine von dem ersuchten Gericht
vorzunehmende Handlung ist vielmehr nur dann verboten, wenn sie
schlechthin unzulässig ist, dh. daß sie ohne Rücksicht
auf die konkrete prozessuale Situation (abstrakt) rechtlich
unzulässig sein muß (BGH 31. Mai 1990 - III ZB 52/89 - NJW
1990, 2936, mwN).
Die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe im konkreten Fall
obliegt hingegen allein der Beurteilung durch das ersuchende Gericht.
Dieses hat zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
zur Vornahme der Rechtshilfe im einzelnen Fall zutreffen. Daraus folgt,
daß das ersuchte Gericht grundsätzlich nicht zu prüfen
hat, ob der Beweisbeschluß verfahrensrechtlich zu beanstanden
ist. Der ersuchte Richter ist vielmehr der verlängerte Arm des
Prozeßgerichts. Dessen Verfahrensfehler sind nur im Rechtszug der
Prozeßgerichte überprüfbar (BGH 8. November 1952 - I ZB
15/52 - JZ 1953, 230; BFH 11. September 1984 - VIII B 23/84 - BFHE 142,
17).
b) Die Durchführung der Beweisaufnahme ist dem Arbeitsgericht
Mainz nicht abstrakt verboten. Es ist vielmehr zulässig, eine
Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter nach § 375 ZPO
durchführen zu lassen. Ob die verfahrensmäßigen
Voraussetzungen hierfür zutreffen, insbesondere ob den Zeugen das
Erscheinen vor dem Prozeßgericht wegen großer Entfernung
unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussagen nicht
zugemutet werden kann (§ 375 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), obliegt der
Beurteilung durch das Prozeßgericht und nicht dem ersuchten
Gericht (Hessisches LSG 4. August 1994 - L 2 B 43/94 - NZS 1994, 576).
Die vom ersuchten Gericht verständlicherweise aufgeworfene Frage,
ob der geringe Unterschied der Entfernungen zwischen dem Wohnort der
Zeugen und den Arbeitsgerichten Wiesbaden und Mainz es rechtfertigt,
von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme abzusehen, ist
gegebenenfalls im Berufungsverfahren vom Hessischen
Landesarbeitsgericht zu überprüfen. Auch wenn das ersuchende
Gericht im Hinblick auf geringe Entfernungen auch in der Lage
wäre, die Handlung selbst vorzunehmen, ist ihre Vornahme durch das
ersuchte Gericht weder schlechthin noch offensichtlich unzulässig
(OLG Frankfurt am Main 14. August 1979 - 20 W 471/79 - RPfleger 1979,
426 mwN; aA Thüringer OLG 29. Februar 2000 - 4 SA 4/00 - MDR 2000,
1095).
c) Das Rechtshilfeersuchen kann auch nicht als mißbräuchlich
angesehen werden. Es knüpft an einen objektiven Gesichtspunkt,
nämlich an das für den Wohnort der Zeugen örtlich
zuständige Gericht an. Daß nicht immer die kürzeste
Entfernung des Wohnortes eines Zeugen zu einem Gericht das
entscheidende Merkmal der Zumutbarkeit sein muß, geht schon
daraus hervor, daß jeweils das örtlich zuständige
Arbeitsgericht das Rechtshilfeersuchen durchzuführen hat, in
dessen Bezirk der Wohnort liegt, auch wenn ein anderes Arbeitsgericht
in einem anderen Bezirk örtlich dem Wohnort näher liegen
sollte.
3. Bedenken, daß es dem ersuchten Richter nicht möglich
wäre, allein aufgrund des vom ersuchenden Prozeßgericht
erlassenen Beweisbeschlusses den gewünschten Beweis
durchzuführen, bestehen nicht, da der Beweisbeschluß
eindeutig erkennen läßt, welche streitigen Tatsachen
Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen. Ebenfalls ist nicht
erkennbar, daß durch ein objektiv ungeeignetes Beweismittel
Beweis erhoben werden soll (BAG 26. Oktober 1999 - 10 AS 5/99 - aaO).
Solche Bedenken sind vom ersuchten Gericht auch nicht geltend gemacht
worden.