BAG, Urteil vom 19.06.2001- Aktenzeichen 1 AZR 598/00
(Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz - Urteil - 1 Sa 41/00 - 29. Juni 2000 -)
(Vorinstanz: ArbG Mainz - Urteil - 2 Ca 647/99 - 07. Juli 1999)
BetrVG § 77 Abs. 3
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der
Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 26. Mai 1992
§ 2, Anhang D PKN
(Befristung einer Betriebsvereinbarung über die Bezahlung von
Pausen in einem Drei-Schicht-Betrieb; betriebliche Übung;
Betriebsvereinbarung über Pausenbezahlung, betriebliche
Übung; Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht)
»Zur Begründung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung
hat der Arbeitnehmer auch darzulegen, dass der Arbeitgeber zu der
gewährten Leistung oder Vergünstigung nicht verpflichtet
war.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Bezahlung von Pausen in einem Drei-Schicht-Betrieb.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1985 beschäftigt. Er
arbeitet im Wechsel in der Früh-, Spät- und Nachtschicht.
Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit sind die
Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer in der Papier,
Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin-Ost) auf das
Arbeitsverhältnis anwendbar.
Der Manteltarifvertrag (MTV) vom 26. Mai 1992 bestimmte in seiner
damaligen Fassung eine schrittweise Herabsetzung der wöchentlichen
Arbeitszeit auf 35 Stunden. Dazu hatten die Tarifvertragsparteien in
einer im Anhang D des Tarifvertrags niedergelegten Protokollnotiz (PKN)
u.a. geregelt:
"Bezahlte Pausen, die in Drei-Schicht-Betrieben im Rahmen der
tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit bisher
gewährt worden sind, werden mit der Arbeitszeitverkürzung auf
36 bzw. 35 Stunden nicht verrechnet."
In der seit dem 17. Januar 1997 gültigen Fassung des MTV wurde die
Einführung der 35-Stunden-Woche vom 1. November 1997 auf den 1.
April 1998 verschoben.
Im Betrieb der Beklagten galt eine "Betriebsvereinbarung über die
regelmäßige Arbeitszeit im Werk A" vom 21. Februar 1996 (BV
1996) zur Verteilung der tariflichen Wochenarbeitszeit von 36 Stunden.
Darin wurde für einen nach Kostenstellen bestimmten Kreis von
Mitarbeitern die Arbeitszeit in der Früh-, Spät- und
Nachtschicht geregelt. Außerdem wurde für jede der drei
Schichten eine Pausenregelung getroffen. Im Anschluss daran war
bestimmt:
"Von den 30 Minuten Pause werden in Früh- und Spätschicht 15 Minuten, in der Nachtschicht 30 Minuten bezahlt."
Darüber hinaus war der zeitliche Geltungsbereich der BV 1996 wie folgt geregelt:
" Die vorstehenden Arbeitszeitregelungen gelten ab 01.02.1996 bis
längstens 31.10.1997. Alle hiervon berührten vorherigen
Arbeitszeitvereinbarungen werden mit diesem Zeitpunkt ungültig."
Nach dem 31. Oktober 1997 führte die Beklagte die Pausenbezahlung
bis einschließlich März 1998 fort. In den Monaten März
und April 1998 tagte im Betrieb eine Einigungsstelle. In dem
Einigungsstellenverfahren strebte die Beklagte eine Reduzierung von
Leistungszulagen an und wollte auch die Pausenbezahlung im
Drei-Schicht-Betrieb nicht mehr beibehalten. Am 29. April 1998 kam es
zu einem "Spruch der Einigungsstelle über die
regelmäßige Arbeitszeit im Werk A ab dem 01.05.1998" (BV
1998). Die für den Kläger geltende Arbeitszeitregelung nach
Nr. 1 der BV 1998 sieht eine Bezahlung von Pausen nicht mehr vor.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Pausenbezahlung für
Oktober 1998. Er hat gemeint, die Beklagte habe die Pausen im
Drei-Schicht-Betrieb bereits im Rahmen der 40-Stunden-Woche
vergütet. Die Pausenbezahlung sei nach der tarifvertraglichen
Verkürzung der Wochenarbeitszeit zunächst auch beibehalten
und erst im Zusammenhang mit der Umsetzung der 35-Stunden-Woche
verweigert worden. Die Abschaffung der bezahlten Pausen sei
tarifwidrig. Die PKN verbiete ausdrücklich eine Verrechnung
bezahlter Pausen im Zuge der Arbeitszeitreduzierung. Zumindest
könne er wegen der Fortführung der Pausenbezahlung nach
Ablauf der BV 1996 eine Vergütung der Pausen beanspruchen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 143,74 DM brutto nebst
4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 18. März
1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision
verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel. Die
Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen
haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht die geltend
gemachte Pausenbezahlung nicht zu.
1. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht aus einer Bezahlung von
Pausen im Drei-Schicht-Betrieb der Beklagten vor Inkrafttreten der BV
1996 herleiten. Sein Vorbringen in den Vorinstanzen lässt nicht
erkennen, dass eine von der Beklagten praktizierte Pausenbezahlung als
betriebliche Übung zum Inhalt des Arbeitsvertrags der Parteien
geworden sein kann. Dementsprechend hat sich das Landesarbeitsgericht
mit dieser Anspruchsgrundlage nicht befasst. Die dagegen gerichtete
Rüge der Revision ist ohne Erfolg.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist
eine betriebliche Übung die regelmäßige Wiederholung
bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die
Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung
oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Für
das Entstehen eines solchen Anspruchs kommt es auf den
Verpflichtungswillen des Arbeitgebers nicht an. Maßgeblich ist,
ob die Arbeitnehmer aus dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers
unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie aller
Begleitumstände auf einen entsprechenden Bindungswillen
schließen dürfen und das entsprechende Vertragsangebot
stillschweigend annehmen konnten (§ 151 BGB; BAG vom 21. Januar
1997 - 1 AZR 572/96 -, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB §
242 Betriebliche Übung Nr. 36 m.w.N.).
Eine betriebliche Übung erfordert danach eine bestimmte
Verhaltensweise des Arbeitgebers, die den Schluss darauf erlaubt, dass
er sich vertraglich auf Dauer entsprechend binden will. Diese
Verhaltensweise hat der Arbeitnehmer konkret vorzutragen, weil sie den
Inhalt der vertraglichen Vereinbarung bestimmt. Die Annahme eines
entsprechenden Bindungswillens des Arbeitgebers setzt weiter voraus,
dass er zu dem von ihm praktizierten Verhalten nicht verpflichtet war.
Daher hat der Arbeitnehmer zur Begründung eines Anspruchs aus
betrieblicher Übung auch das Fehlen einer rechtlichen
Verpflichtung des Arbeitgebers für die Gewährung der
Vergünstigung darzulegen. Diesen Anforderungen genügt das
Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen nicht. Er hat sich auf
die Behauptung beschränkt, die Beklagte habe bereits vor
Inkrafttreten der BV 1996 und schon im Rahmen der 40-Stunden-Woche von
der täglichen 30-minütigen Pause in der Früh- und
Spätschicht 15 Minuten und in der Nachtschicht 30 Minuten gezahlt.
Das lässt für sich gesehen nicht darauf schließen, es
habe sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers gehandelt, zu
deren Erbringung er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet
war. Das gilt um so mehr, als die Pausenbezahlung in einem
Drei-Schicht-Betrieb einen Gegenstand betrifft, der eng mit der
für die Wechselschicht geltenden Arbeitszeitregelung verbunden und
deshalb üblicherweise kollektivrechtlich geregelt ist.
Das Landesarbeitsgericht hat den Kläger auf die fehlende
Schlüssigkeit seines Vorbringens nicht hingewiesen. Die dagegen
gerichtete Revisionsrüge ist unzulässig. Sie lässt nicht
erkennen, was der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des
Gerichts vorgetragen hätte. Die Revision beschränkt sich auf
die Behauptung einer Pausenbezahlung, ohne sich zum Fehlen einer darauf
gerichteten Verpflichtung des Arbeitgebers zu äußern.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein
Anspruch auf Bezahlung von Pausen für den Monat Oktober 1998 auch
nicht aus der BV 1996 folgt. Diese Betriebsvereinbarung war wirksam zum
31. Oktober 1997 befristet.
a) Die Betriebsvereinbarung hat nur eine bis zum 31. Oktober 1997
befristete Bezahlung von Pausen im Drei-Schicht-Betrieb geregelt. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen wie Gesetze auszulegen.
Danach ist maßgebend neben dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung
der Gesamtzusammenhang der Regelung, sowie deren Sinn und Zweck, die
auf das von den Betriebsparteien Gewollte schließen lassen (vgl.
BAG vom 8. November 1988 - 1 AZR 721/87 -, BAGE 60, 94). Der Wortlaut
der Nr. 10 der BV 1996 lässt nicht eindeutig erkennen, ob die
Pausenbezahlung ebenso wie die Arbeitszeitregelung befristet sein
sollte. Der Gesamtzusammenhang beider Regelungen sowie ihr Sinn und
Zweck lassen jedoch kein anderes Auslegungsergebnis zu. Die
Pausenbezahlung ist bezogen auf eine bestimmte Verteilung der
Arbeitszeit in Wechselschicht. Sie kann arbeitsorganisatorisch bedingt
sein (vgl. BAG vom 24. November 1999 - 4 AZR 479/98 -, AP TVG § 1
Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 35 = EzA TVG § 4
Druckindustrie Nr. 28) oder dem Ausgleich von Belastungen dienen, die
in Schichtbetrieben mit zeitversetzten Pausen auftreten (vgl. BAG vom
14. Februar 1990 - 4 AZR 563/89 -, n.v.). Die daraus folgende
Verknüpfung zwischen der jeweiligen Regelung der Arbeitszeit und
der Pausenbezahlung widerspricht der Annahme des Klägers, die
Betriebsparteien hätten zwar die Regelung zur Arbeitszeit, nicht
aber diejenige zur Pausenbezahlung befristen wollen.
b) Die Befristung der Pausenbezahlung in der BV 1996 war wirksam.
Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Betriebsparteien
durch die PKN zum MTV 1992 nicht an einer Befristung gehindert. Die PKN
ist Bestandteil des Tarifvertrags. Sie ergänzt die in § 2 Nr.
1 des MTV 1992 enthaltene Arbeitszeitregelung. Ob es sich bei der PKN
um eine zulässige tarifvertragliche Besitzstandsklausel handelt
(vgl. BAG vom 24. November 1999 - 4 AZR 479/98 -, aaO.), bedarf keiner
Entscheidung. Die PKN ist hier nicht anwendbar. Sie regelt ein
Anrechnungsverbot für Pausenbezahlungen, die Arbeitnehmer bereits
vor dem Inkrafttreten des MTV 1992 dauerhaft beanspruchen konnten. Das
folgt aus dem Wortlaut der Tarifnorm sowie aus deren Sinn und Zweck.
Die PKN hat zum Ziel, den materiell-rechtlichen Gestaltungsspielraum
des Arbeitgebers zu beschränken. Ihm soll es verwehrt werden, eine
Tariflohnerhöhung zum Anlass einer Kürzung oder eines
Widerrufs freiwilliger Leistungen zu nehmen.
Einen darauf gerichteten Anspruch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten
des MTV 1992 hat der Kläger - wie bereits dargelegt - schon nicht
vorgetragen. Auch soweit er sich darauf beruft, der MTV enthalte eine
abschließende Regelung zur Pausenbezahlung, kann das seiner Klage
nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein daraus folgender Verstoß der
Betriebsvereinbarung gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3
BetrVG hätte die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung in der
Betriebsvereinbarung zur Folge. Damit entfiele die Anspruchsgrundlage
für die begehrte Pausenbezahlung insgesamt.
3. Ob die BV 1996 hinsichtlich der Pausenbezahlung nachgewirkt hat,
bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger macht eine Pausenbezahlung
für Oktober 1998 geltend. Zu diesen Zeitpunkt war die BV 1996
bereits durch die am 1. Mai 1998 in Kraft getretene BV 1998
abgelöst worden. Diese Betriebsvereinbarung sieht keine Bezahlung
von Pausen mehr vor.
4. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer revisionsrechtlich nicht zu
beanstandenden Begründung davon ausgegangen, dass die
Weiterzahlung der Pausen nach Ablauf der BV 1996 in der Zeit von
November 1997 bis einschließlich März 1998 auch nicht zu
einem Anspruch auf Pausenbezahlung auf Grund einer betrieblichen
Übung geführt hat. Die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts, die einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl.
BAG vom 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 -, AP BetrVG 1972 § 77
Nr. 83 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ablösung Nr. 1), geht
zutreffend davon aus, dass allein auf Grund der Fortführung der
Pausenbezahlung über den 31. Oktober 1997 hinaus nach den
konkreten Umständen zugunsten des Klägers kein
Vertrauenstatbestand entstehen konnte, den eine betriebliche Übung
voraussetzt. Nach dem Verschieben der Arbeitszeitverkürzung auf
den 1. April 1998 war es naheliegend, dass die Beklagte nicht nur die
in der BV 1996 enthaltene Arbeitszeitregelung, sondern auch die damit
in einem engen sachlichen Zusammenhang stehende Pausenbezahlung bis zur
Einführung der 35-Stunden-Woche beibehielt, ohne sich über
diesen Zeitpunkt hinaus verpflichten zu wollen. Auch ist es nicht zu
beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht dem zu dieser Zeit im
Betrieb durchgeführten Einigungsstellenverfahren, dem ein Streit
der Betriebsparteien auch über die Pausenbezahlung zugrunde lag,
eine besondere Bedeutung zugemessen und auf Grund dieser Konfliktlage
das Entstehen eines Vertrauenstatbestands verneint hat.