BAG, Beschluß vom 13.03.2001- Aktenzeichen 1 AZB 19/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Nürnberg - Beschluß vom 28. Januar 2000 - 10 BV 138/99 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - Beschluß vom 13. April 2000 - 6 Ta 80/00)
BetrVG § 23 Abs. 3, § 77 Abs. 3
GVG § 17a
ArbGG §§ 2, 2a, 78
ZPO § 577
BGB § 823 Abs. 2, § 1004
GG Art. 9 Abs. 3
(Verfahrensart für den Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft -
Verfahrensbestimmung; weitere sofortige Beschwerde,
Beschlußverfahren bei gewerkschaftlichem Unterlassungsanspruch
gegenüber tarifwidrigen Betriebsvereinbarungen)
»Für den Unterlassungsantrag einer Gewerkschaft, der sich
gegen die Durchführung oder den Abschluß von
Betriebsvereinbarungen richtet, ist das Beschlußverfahren die
zutreffende Verfahrensart.«
Orientierungssätze:
1. Für die Frist zur Einlegung der weiteren sofortigen Beschwerde
im Verfahren über die Bestimmung der Verfahrensart gilt die
Zwei-Wochen-Frist des § 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. § 577 ZPO
entsprechend.
2. Die Verfahrensart kann nicht durch das Benennen von Anspruchsgrundlagen bestimmt werden.
3. Der Unterlassungsantrag einer Gewerkschaft gegen tarifwidrige
Vereinbarungen der Betriebsparteien betrifft ungeachtet seiner
Rechtsgrundlage eine im Beschlußverfahren zu verfolgende
betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit.
4. Im Beschlußverfahren findet die Regelung des § 2 Abs. 3 ArbGG zur Zusammenhangsklage keine Anwendung.)
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die antragstellende
Gewerkschaft von den beteiligten Arbeitgeberinnen verlangen kann, die
Durchführung oder den Abschluß bestimmter
Betriebsvereinbarungen zu unterlassen.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Handelsunternehmen für
Photo- und Elektroartikel mit Sitz in S . Sie ist alleinige
Gesellschafterin der zu 3) und 4) beteiligten Arbeitgeberinnen. Diese
sind durch Ausgliederung aus der Beteiligten zu 2) entstanden. Die
Arbeitgeberinnen bilden in S einen Gemeinschaftsbetrieb, für den
der zu 5) beteiligte Betriebsrat gewählt ist. Außerdem
betreibt die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin bundesweit etwa 185
Verkaufsfilialen. Diese sind gemäß § 3 Abs. 2 BetrVG
durch Tarifvertrag fünf Betrieben zugeordnet, für die jeweils
Betriebsräte gewählt sind. Diese Betriebsräte sowie der
Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs haben den zu 6) beteiligten
Gesamtbetriebsrat gebildet.
Die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) hat mit der zu
2) beteiligten Arbeitgeberin Manteltarifverträge, Gehalts- und
Lohntarifverträge sowie Tarifvereinbarungen über Urlaubsgeld
geschlossen. Mit der Beteiligten zu 3) hat die HBV einen
Anschlußtarifvertrag vereinbart.
Auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten verhandelten die
Arbeitgeberinnen mit der Gewerkschaft Ende 1998 ohne Erfolg über
die Herabsetzung tarifvertraglicher Leistungen. Nach dem Scheitern der
Verhandlungen schlossen sie mit dem Gesamtbetriebsrat am 15. Februar
1999 eine Betriebsvereinbarung ab, die abweichend vom Tarifvertrag ua.
eine Verringerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie eine
Verlängerung der Wochenarbeitszeit vorsah und das Verfahren zur
Höhergruppierung änderte. Darüber hinaus regelten die
Arbeitgeberinnen des Gemeinschaftsbetriebs und der örtliche
Betriebsrat am 18. Februar 1999 in einer Betriebsvereinbarung die
Zahlung eines Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie die Dauer der
Wochenarbeitszeit ebenfalls abweichend vom Tarifvertrag und von der
Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat.
In einem daraufhin eingeleiteten Beschlußverfahren wendet sich
die HBV gegen die Beeinträchtigung ihrer Tarifautonomie durch
diese Betriebsvereinbarungen. Sie hat die Auffassung vertreten, die mit
der Beteiligten zu 2) vereinbarten Tarifverträge seien nach einem
Anschlußtarifvertrag auch für die Arbeitnehmer der zu 3)
beteiligten Arbeitgeberin maßgebend. Die zu 4) beteiligte
Arbeitgeberin sei nach dem Ausgliederungsvertrag zur Anwendung der
Tarifverträge verpflichtet. Die Betriebsvereinbarungen
verstießen gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG.
Sie könne daher von den Arbeitgeberinnen nach § 23 Abs. 3
BetrVG bzw. § 1004 BGB iVm. § 823 BGB und Art. 9 Abs. 3 GG
verlangen, die Durchführung und den Abschluß tarifwidriger
Betriebsvereinbarungen zu unterlassen. Überdies seien die
Arbeitgeberinnen verpflichtet, durch den Abschluß von
Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern die Folgen ihres tarifwidrigen
Vorgehens zu beseitigen.
Die Gewerkschaft hat angekündigt zu beantragen:
1. Den Beteiligten zu 2) bis 4) wird untersagt, die unter dem
15.02.1999 mit dem Beteiligten zu 6) abgeschlossene
Gesamtbetriebsvereinbarung insoweit durchzuführen, als diese
a) für die Beschäftigten der Beteiligten zu 2) bis 4),
einschließlich der Auszubildenden, mit Ausnahme der in § 5
Abs. 2 und 3 BetrVG sowie der in der Anlage zu § 1 Abs. 3 des
Manteltarifvertrages Alte Bundesländer vom 10.01.1996 genannten
Personen das zusätzliche Urlaubsgeld 1999 auf 10 % und das
Weihnachtsgeld 1999 auf 50 % kürzt,
b) für die Beschäftigten der Beteiligten zu 2) bis 4),
einschließlich der Auszubildenden, mit der Ausnahme der in §
5 Abs. 2 und 3 BetrVG sowie der in der Anlage zu § 1 Abs. 3
Manteltarifvertrag Alte Bundesländer vom 10.01.1996 genannten
Personen, die zum 01.04.1999 den Entlohnungsstufen V 1 und V 2 des
Gehalts- und Lohntarifvertrags für die alten Bundesländer der
Bundesrepublik Deutschland, einschließlich Berlin (Ost und West),
vom 21.01.1998 ein Jahr oder länger bzw. in den Entlohnungsstufen
V 3 und V 4 des genannten Tarifvertrages 2 Jahre oder länger
angehört haben, von einer Umgruppierung in die nächst
höhere Einstufung absieht,
c) für die Beschäftigten der Beteiligten zu 2) in den
Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg/Vorpommern, Sachsen,
Sachsen/Anhalt und Thüringen, die zum 01.04.1999 den
Entlohnungsstufen OV 1 und OV 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrags der
P AG für die neuen Bundesländer vom 21.01.1998 ein Jahr oder
länger bzw. der Entlohnungsstufen OV 3 und OV 4 des genannten
Tarifvertrags 2 Jahre oder länger angehört haben, von einer
Umstufung in die nächst höhere Entlohnungsstufe absieht,
d) für die Beschäftigten der Beteiligten zu 2) bis 4),
einschließlich der Auszubildenden in den alten
Bundesländern, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG
sowie in der Anlage zu § 1 Abs. 3 Manteltarifvertrag Alte
Bundesländer vom 10.01.1996 genannten Personen, die
wöchentliche Regelarbeitszeit von 37,5 Stunden auf 40 Stunden
erhöht.
2. Den Beteiligten zu 2) bis 4) wird untersagt, die zwischen ihnen und
dem Beteiligten zu 5) abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom
18.02.1999 insoweit durchzuführen, als diese für die
Beschäftigen der Beteiligten zu 2) bis 4), einschließlich
der Auszubildenden am Standort S , mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2
und 3 BetrVG sowie der in der Anlage zu § 1 Abs. 3
Manteltarifvertrag Alte Bundesländer vom 10.01.1996 genannten
Personen, das zusätzliche Urlaubsgeld für 1999 versagt und
das Weihnachtsgeld 1999 auf 10 % kürzt.
3. Den Beteiligten zu 2) bis 4) wird untersagt, mit den Beteiligten zu
5) und/oder 6) Regelungen in Betriebs- bzw.
Gesamtbetriebsvereinbarungen zu treffen, die für die unter den
Geltungsbereich dieser Vereinbarungen fallenden Arbeitnehmer die
wöchentliche Regelarbeitszeit, die Höhe des Urlaubs- oder
Weihnachtsgeldes oder den Vollzug von Umgruppierungsregelungen
abweichend von den für diese Arbeitnehmer zwischen den Beteiligten
zu 1) einerseits und Beteiligten zu 2) bis 4) andererseits
abgeschlossenen Tarifverträgen regeln.
4. Den Beteiligten zu 2) bis 4) wird aufgegeben, den Beschäftigten
in den alten Bundesländern, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2
und 3 BetrVG sowie der in der Anlage zu § 1 Abs. 3
Manteltarifvertrag Alte Bundesländer vom 10.01.1996 genannten
Personen, zum 31.03.2000 anzubieten, die 1999 und 2000 (bis 31.03.2000)
über 37,5 Wochenstunden hinaus geleisteten Mehrstunden nach Wunsch
durch Bezahlung oder in Freizeit abgegolten zu bekommen.
5. Den Beteiligten zu 2) bis 4) wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung nach den Anträgen 1) bis 3) ein Ordnungsgeld in
Höhe von bis zu DM 20.000,-- angedroht.
Die übrigen Beteiligten haben zunächst beantragt, die Anträge in das Urteilsverfahren zu verweisen.
Sie haben geltend gemacht, die angekündigten Anträge
könnten nicht im Beschlußverfahren verfolgt werden. Der
Gewerkschaft stehe ein auf die Verletzung des § 23 Abs. 3 BetrVG
gestützter Unterlassungsanspruch offenkundig nicht zu. Weder
hätten sich die Arbeitgeberinnen grob betriebsverfassungswidrig
verhalten, noch könne ein solcher Unterlassungsanspruch
überhaupt auf eine Verletzung der Regelungssperre des § 77
Abs. 3 BetrVG gestützt werden. Ausschließlicher
Streitgegenstand des Verfahrens seien im übrigen Ansprüche
einer Gewerkschaft gegenüber Arbeitgebern aus unerlaubter
Handlung. Solche Ansprüche seien gemäß § 2 Abs. 1
Nr. 2 ArbGG im Urteilsverfahren zu verfolgen.
Das Arbeitsgericht hat das Beschlußverfahren für
zulässig gehalten. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Arbeitgeberinnen sowie die des Gesamtbetriebsrats und des Betriebsrats
hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die weitere
sofortige Beschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgen die
Arbeitgeberinnen sowie der Gesamtbetriebsrat und der Betriebsrat ihren
bisherigen Antrag, das Verfahren in das Urteilsverfahren zu verweisen.
Die Gewerkschaft hat die Zurückweisung des Antrags begehrt.
B. Die Beschwerden sind als weitere sofortige Beschwerden
zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt worden. Zwar ist weder in
§ 78 ArbGG noch in § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG eine Frist
bestimmt. Da es sich aber dem Grunde nach um das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde handelt, gilt die zwei-Wochen-Frist des § 78
Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. § 577 ZPO entsprechend (vgl.
Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 48 Rn. 96; Hauck
ArbGG § 48 Rn. 8). Diese Frist ist gewahrt. Die Beschwerden sind
innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der
Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts beim
Bundesarbeitsgericht eingegangen.
C. Die weiteren sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) bis 6)
sind überwiegend unbegründet. Für die von der
antragstellenden Gewerkschaft angekündigten
Unterlassungsanträge ist das Beschlußverfahren die
zutreffende Verfahrensart (I). Demgegenüber ist der in Aussicht
gestellte Antrag auf Verpflichtung der Arbeitgeberinnen zur Abgabe
eines Vertragsangebots an die Arbeitnehmer im Urteilsverfahren zu
verfolgen (II).
I. Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Unterlassungsanträge hat im Beschlußverfahren zu ergehen.
1. Das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich
nach den §§ 2 und 2 a ArbGG. Diese ordnen für die in
§ 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen das Urteilsverfahren an,
während die in § 2 a ArbGG benannten Arbeitssachen im
Beschlußverfahren zu entscheiden sind. Ausschließlich dem
arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind zugewiesen bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen
diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich ua. um
Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im
Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 ArbGG). Im Beschlußverfahren
sind dagegen zu entscheiden Streitigkeiten, die eine Angelegenheit aus
dem Betriebsverfassungsgesetz betreffen, soweit es nicht um strafbare
Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz
geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (§ 2 a Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG). Um eine Angelegenheit aus dem
Betriebsverfassungsgesetz handelt es sich, wenn die durch das
Betriebsverfassungsgesetz geregelte Ordnung des Betriebs und die
gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebsparteien als Träger
dieser Ordnung im Streit sind. Das gilt auch dann, wenn es um Rechte
betriebsverfassungsrechtlicher Organe geht, die sich nicht unmittelbar
aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, vielmehr ihre Grundlage in
Tarifverträgen oder in anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 26.
Mai 1992 - 10 ABR 63/91 - BAGE 70, 281, zu B I 3 der Gründe; 1.
Dezember 1992 - 1 ABR 28/92 - BAGE 72, 29, zu I 3 der Gründe).
Die Verfahrensart kann dagegen nicht durch das Benennen von
Anspruchsgrundlagen bestimmt werden. Die Beteiligten eines Verfahrens
sind nicht befugt, die Anspruchsgrundlagen festzulegen. Es ist allein
dem Gericht vorbehalten darüber zu befinden, ob und ggf. welche
Anspruchstatbestände auf Grund des festgelegten Sachverhalts
erfüllt sind (BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310,
zu II 2 a der Gründe). Bestimmend für die Verfahrensart ist
ausschließlich der Inhalt des geltend gemachten Anspruchs (vgl.
Germelmann/Matthes/Prütting aaO § 2 Rn. 196).
2. Der Unterlassungsantrag einer Gewerkschaft, der sich gegen die
Durchführung oder den Abschluß tarifwidriger Vereinbarungen
der Betriebsparteien richtet, ist im Beschlußverfahren geltend zu
machen. Er betrifft ungeachtet seiner Rechtsgrundlage eine
betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 2 a
Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.
a) Nach den angekündigten Anträgen zu 1) bis 3) begehrt die
Gewerkschaft von den Arbeitgeberinnen, die Durchführung bestimmter
Betriebsvereinbarungen oder den Abschluß künftiger
Betriebsvereinbarungen zu unterlassen. Als Anspruchsgrundlage kommen
nach dem vorgetragenen Sachverhalt sowohl § 23 Abs. 3 BetrVG iVm.
§ 77 Abs. 3 BetrVG als auch § 1004 BGB iVm. § 823 Abs. 1
BGB und Art. 9 Abs. 3 GG in Betracht. Von keiner dieser
Anspruchsgrundlagen läßt sich sagen, daß sie
offenkundig nicht gegeben wäre. Das gilt auch für den
betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 23
Abs. 3 BetrVG iVm. § 77 Abs. 3 BetrVG. Die bisherige
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat § 77 Abs. 3 BetrVG
als eine Grundnorm der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung
angesehen. Danach könnte der Abschluß einer
Betriebsvereinbarung über tariflich geregelte Arbeitsbedingungen
eine Pflichtverletzung sein, die einen Unterlassungsanspruch nach
§ 23 Abs. 3 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber begründet
bzw. zu einer Amtsenthebung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1
BetrVG führt (BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - BAGE 73, 291, zu B
III 2 a der Gründe;20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - BAGE 68, 200,
zu B III 1 b der Gründe). Allerdings hat der Senat in seiner
jüngeren Rechtsprechung die Einordnung der Regelungssperre des
§ 77 Abs. 3 BetrVG als Grundnorm der
betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung in Zweifel gezogen, ohne sich
dazu aber abschließend zu äußern (BAG 20. April 1999 -
1 ABR 72/98 - BAGE 91, 210, zu B II 1 a der Gründe). Deswegen
scheidet § 23 Abs. 3 BetrVG als Anspruchsgrundlage für die
begehrten Unterlassungen nicht von vornherein aus. Die Klärung
dieser Frage betrifft allein die Begründetheit der Anträge.
Darüber ist im Verfahren über die Bestimmung der
Verfahrensart nicht zu befinden. Eine solche Entscheidung ist dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das gegen den
Arbeitgeber gerichtete Unterlassungsbegehren einer Gewerkschaft nach
§ 23 Abs. 3 iVm. § 77 Abs. 3 BetrVG, das darauf abzielt, dem
Arbeitgeber die Durchführung von Betriebsvereinbarungen zu
untersagen, als eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im
Beschlußverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu
verfolgen (BAG 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - BAGE 68, 200, zu B I 2
der Gründe). Die beantragte Entscheidung betrifft
ausschließlich eine Frage der betrieblichen Ordnung, weil sie
festlegt, ob die Betriebsparteien von ihrer
betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsbefugnis einen zulässigen
Gebrauch gemacht haben und deshalb der Arbeitgeber im Verhältnis
zum Betriebsrat auch zur Durchführung der Vereinbarung gehalten
ist. Zugleich greift eine solche Entscheidung unmittelbar in die
Rechtsbeziehung der Arbeitsvertragsparteien ein, die durch die
Betriebsvereinbarung normativ ausgestaltet sind. Das gilt auch, wenn
der Unterlassungsanspruch auf § 1004 BGB iVm. § 823 BGB und
Art. 9 Abs. 3 GG gestützt wird. Auch in diesem Fall bezieht sich
der Gegenstand des Antrags ausschließlich auf die betriebliche
Ordnung, nämlich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber
und dem Betriebsrat einerseits und die durch
betriebsverfassungsrechtliche Normsetzung gestalteten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern andererseits.
Diese Rechtsprechung hat der Senat im Beschluß vom 20. April 1999
(- 1 ABR 72/98 - aaO, zu B I 2 b der Gründe) erneut bestätigt
und darüber hinaus das Beschlußverfahren auch bei einem
deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft
gegenüber Regelungsabreden als die zutreffende Verfahrensart
angesehen. Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung beruht bei einer
Regelungsabrede der Eingriff in die Tarifautonomie zwar nicht auf
normativen Regelungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz und der daraus
folgenden gesetzlichen Durchführungspflicht des Arbeitgebers,
sondern erst auf einer arbeitsvertraglichen Umsetzung der
Regelungsabrede durch den Arbeitgeber. Dafür ursächlich ist
aber ein gemeinsames Handeln der Betriebsparteien. Die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit dieses betriebsverfassungsrechtlichen
Handelns ist dem Beschlußverfahren vorbehalten.
c) Die Rechtsprechung des Senats hat einerseits Zustimmung gefunden
(Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 77 Rn. 203;
ErfK-Eisemann BetrVG § 23 Rn. 24; Kocher AuR 1999, 382, 385;
Berg/Platow DB 1999, 2362, 2367), weil für die Bestimmung der
Verfahrensart nicht die Anspruchsgrundlage, sondern der
Antragsgegenstand entscheidend sei. Der Begriff der
betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten betreffe über die
Streitigkeiten aus der unmittelbaren Anwendung des
Betriebsverfassungsgesetzes hinaus auch solche, in deren Mittelpunkt
die betriebliche Ordnung stehe. Überdies sei der Betriebsrat, von
dem die Störungen der Koalitionsfreiheit der betroffenen
Gewerkschaft ebenfalls ausgingen, nur im Beschlußverfahren
beteiligungsbefugt.
Demgegenüber hat der Senat im Schrifttum auch grundlegende Kritik
erfahren. Er habe die Verfahrenszuweisung des ArbGG verkannt.
Deliktische Abwehransprüche seien unabhängig von einer
Beteiligung der Betriebsparteien an der Verletzung eines von § 823
Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts wegen § 2 Abs. 1 Nr. 2
ArbGG ausschließlich im Urteilsverfahren zu klären. Ein
Anspruch aus unerlaubter Handlung werde durch die Beteiligung des
Betriebsrats nicht zu einer Angelegenheit aus dem
Betriebsverfassungsgesetz. Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines
zivilrechtlichen Unterlassungsbegehrens seien ausschließlich
außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt (Reuter SAE
1999, 262, 264; Rieble ZTR 1999, 483, 486; Kast/Stuhlmann BB 2000, 614,
615; Glaubitz FA 2000, 276, 277; Annuß RdA 2000, 287, 297; Bauer
NZA 1999, 957, 958; Walker ZfA 2000, 29, 49; Hromadka ZTR 2000, 253,
256; Richardi DB 2000, 42, 48; Buchner NZA 1999, 897, 899).
Schließlich sei es sachlich nicht zu rechtfertigen, einer
Gewerkschaft für die Verfolgung eigener Rechte die Vorteile des
Beschlußverfahrens wie Kostenfreiheit und Amtsermittlung zugute
kommen zu lassen (Glaubitz aaO; Bauer aaO).
d) Diese auf die Anspruchsgrundlage und nicht auf den Inhalt des
geltend gemachten Anspruchs abstellende Zuordnung der Verfahrensarten
wird der gesetzlichen Verfahrenszuweisung nicht gerecht. Während
die Vorschriften über das Urteilsverfahren auf das
Rechtsverhältnis der betroffenen Parteien abstellen, ist das
Vorliegen eines solchen Rechtsverhältnisses für das
Beschlußverfahren nicht maßgebend. Vielmehr geht es in
diesem Verfahren ausschließlich um die durch das
Betriebsverfassungsgesetz gestaltete betriebliche Ordnung, die
losgelöst von dem konkreten Rechtsverhältnis des
Antragstellers zu den sonstigen Beteiligten als eine Angelegenheit aus
dem Betriebsverfassungsgesetz zu klären ist. Der Antrag auf
Unterlassen der Durchführung oder des Abschlusses einer
Betriebsvereinbarung betrifft aber in allen Fällen unabhängig
vom Anspruchsgrund den Geltungsanspruch einer
betriebsverfassungsrechtlichen Norm und damit das Verhältnis der
Betriebsparteien zueinander. Nach dem Inhalt des Antrags, der allein
bestimmend für die Verfahrensart ist (vgl. Ascheid Urteils- und
Beschlußverfahren im Arbeitsrecht 2. Aufl. Rn. 1661), handelt es
sich um eine Frage der betrieblichen Ordnung. Die Klärung dieser
Frage ist nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG dem
Beschlußverfahren zugewiesen.
Dies führt auch nicht zu einer unter koalitionsrechtlichen
Gesichtspunkten bedenklichen Besserstellung von Gewerkschaften. Zwar
sind die Gerichte im Beschlußverfahren verpflichtet, den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dabei sind sie jedoch auf die
Mitwirkung von Beteiligten angewiesen. Diese trifft nach § 83 Abs.
1 Satz 2 ArbGG eine gesetzliche Pflicht, sich an der Aufklärung
des Sachverhalts zu beteiligen. Deshalb ist zunächst der
Antragsteller gehalten, die anspruchsbegründenden Tatsachen
vorzutragen. Das Gericht hat nicht ins Blaue hinein zu ermitteln,
sondern auf Grund eines konkreten Sachvortrags. Erst wenn das
Vorbringen des Antragstellers zur Begründung des Antrags
unzureichend ist, hat das Gericht darauf hinzuweisen und Gelegenheit zu
ergänzendem Vorbringen zu geben (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 -
BAGE 91, 325, zu B II 3 a, b der Gründe).
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des
arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens. Abgesehen davon,
daß diese Privilegierung auch die Arbeitgeber begünstigt,
ist im Beschlußverfahren kein Raum für eine Entscheidung
über die Pflicht eines Beteiligten, im Falle des Unterliegens die
außergerichtlichen Verfahrenskosten der übrigen Beteiligten
zu erstatten (BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235, zu B II
der Gründe). Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das
Arbeitsgerichtsgesetz enthalten Vorschriften, nach denen der
Arbeitgeber gehalten wäre, im Beschlußverfahren einer
Gewerkschaft im Falle ihres Unterliegens die notwendigen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
II. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen angenommen, daß auch der
angekündigte Antrag zu 4) im Beschlußverfahren zu verfolgen
sei. Für diesen Antrag ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG das
Urteilsverfahren die zutreffende Verfahrensart.
Der angekündigte Antrag ist nicht Teil der
Unterlassungsanträge der Gewerkschaft. Nach der Rechtsprechung des
Senats (20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - aaO, zu II 2 c der Gründe)
berechtigt ein Unterlassungsanspruch gegenüber tarifwidrigen
betrieblichen Regelungen eine Gewerkschaft nicht dazu,
Individualansprüche ihrer Mitglieder gegenüber dem
Arbeitgeber geltend zu machen. Dieses Ziel strebt die antragstellende
Gewerkschaft auch nicht an. Mit ihrem vom eigentlichen
Unterlassungsbegehren losgelösten Antrag will sie vielmehr
erreichen, daß die Arbeitgeberinnen ihren Arbeitnehmern ein
Angebot auf Abschluß einer Vereinbarung unterbreiten, mit der die
Folgen einer tarifwidrigen Vorgehensweise für die Zukunft
ausgeglichen werden sollen. Dieser Anspruch betrifft seinem Inhalt nach
nicht die von den Betriebsparteien durch Vereinbarungen gestaltete
betriebliche Ordnung. Ob er mit Ansprüchen, die sich auf diese
Ordnung beziehen, in einem unmittelbaren rechtlichen oder
wirtschaftlichen Zusammenhang steht, ist unerheblich. Die im
Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 3 ArbGG mögliche
Zusammenhangsklage hat im Beschlußverfahren keine Entsprechung.
Hinweise:
Hinweis des Senats:
Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 20. August 1991 (- 1 ABR
85/90 - BAGE 68, 200) und vom 20. April 1999 (- 1 ABR 72/98 - BAGE 91,
210).