BAG, Urteil vom 21.11.2000- Aktenzeichen 9 AZR 654/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Kaiserslautern - auswärtige Kammern Pirmasens - Urteil vom 26. August 1999 - 6 Ca 669/99)
BUrlG § 7
Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) §§ 36, 39
»(Urlaubsdauer bei vorzeitigem Ausscheiden)
»§ 36 Nr. 11 BMT-AW II, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf
den vollen Erholungsurlaub hat, wenn er wegen Erreichung der
Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, setzt voraus,
daß der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat und das
Arbeitsverhältnis aus diesem Grund beendet wird; der Bezug einer
Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI genügt
nicht.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Resturlaub.
Die am 14. Mai 1939 geborene Klägerin war seit November 1988 bei
dem Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Für das
Urlaubsjahr 1999 hatte sie bis zu ihrem Ausscheiden 14 Tage in Anspruch
genommen. Ihr Jahresurlaubsanspruch belief sich auf 33 Urlaubstage. Das
Arbeitsverhältnis endete mit dem 31. Mai 1999. Seit dem 1. Juni
1999 bezieht sie Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI). Auf
das Arbeitsverhältnis sind die für den Beklagten geltenden
Tarifverträge anzuwenden. In § 36 des
Bundes-Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der
Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) ist ua. bestimmt:
"(9) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des
Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel
für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
...
(11) Scheidet der Arbeitnehmer wegen Berufsunfähigkeit,
Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichung der Altersgrenze aus dem
Arbeitsverhältnis aus, so hat er Anspruch auf den vollen
Erholungsurlaub."
In § 39 BMT-AW II mit der Überschrift "Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, gegenseitiges
Einvernehmen oder Erreichung der Altersgrenze" heißt es
auszugsweise:
"(1) Das Arbeitsverhältnis endet durch
a) Kündigung,
b) gegenseitiges Einvernehmen (Auflösungsvertrag),
c) Erreichung der Altersgrenze.
(2) Innerhalb der Probezeit (§ 3) beträgt die Kündigungsfrist ...
Im übrigen ...
(3) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer
Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat."
Im Fall der Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des
Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis unter den in § 39 a
BMT-AW II näher bestimmten Voraussetzungen mit Ablauf des Monats,
in dem dem Arbeitnehmer der Bescheid des
Rentenversicherungsträgers zugestellt wird. In § 46 BMT-AW II
Zuwendung ist ua. vorgesehen, daß der Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. Novembers
wegen des Bezuges der Altersrente nach §§ 35, 39 SGB VI oder
in Folge verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 39
a BMT-AW II oder wegen des Bezugs der Altersrente nach §§ 36
oder 37 SGB VI eine Zuwendung erhält, wenn er mindestens vom
Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen im Dienst der AWO gestanden
hat.
Die Klägerin macht geltend, ihr stehe nach § 36 Nr. 11 BMT-AW
II der ungekürzte Jahresurlaub zu. Sie sei "wegen Erreichung der
Altersgrenze" ausgeschieden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.849,84 DM brutto
zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag
seit 16. Juli 1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat auf Antrag der
Klägerin und mit schriftlich vorliegender Zustimmung des Beklagten
die Sprungrevision zugelassen. Die Klägerin verfolgt weiterhin
ihren erstinstanzlichen Antrag.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht
erkannt, daß die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte
auf Abgeltung von neunzehn Urlaubstagen und damit keinen
Zahlungsanspruch hat.
I. 1. Ein Anspruch läßt sich nicht aus § 7 Abs. 4 BUrlG
herleiten. Danach ist Urlaub abzugelten, der wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber nicht mehr erteilt und vom
Arbeitnehmer nicht mehr genommen werden kann. Das setzt voraus,
daß der zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bestehende Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ganz oder teilweise nicht
erfüllt ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat zum 31.
Mai 1999 geendet. Nach § 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG hatte die
Klägerin danach Anspruch auf 5/12 des gesetzlichen Jahresurlaubs
von 24 Werktagen (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Diesen anteiligen
gesetzlichen Anspruch hat die Beklagte unstreitig erfüllt.
2. Die Beklagte hat damit, wie zwischen den Parteien ebenfalls nicht im
Streit ist, der Klägerin den Urlaub gewährt, der sich nach
den tariflichen Bestimmungen für den Fall ergibt, daß das
Arbeitsverhältnis im laufenden Urlaubsjahr endet (§ 36 Nr. 9
BMT-AW II). Die erhaltenen vierzehn Urlaubstage entsprechen nach dem
Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin 5/12 des ihr für das
Urlaubsjahr anteilig zustehenden Urlaubs von 33 Urlaubstagen.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr voller
Urlaubsanspruch nicht nach § 36 Nr. 11 BMT-AW II aufrechterhalten
worden. Sie ist nicht wegen Erreichung der Altersgrenze iSd.
Tarifvertrags aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
a) Nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift schuldet der Beklagte ua. dann
den vollen Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erreichung
"der" Altersgrenze endet. Bereits diese Formulierung, nämlich der
Gebrauch der Einzahl, spricht dafür, daß
Anspruchsvoraussetzung nicht das Erreichen irgendeiner der
Altersgrenzen ist, die nach Maßgabe der §§ 35 ff. SGB
VI zum Bezug einer Altersrente berechtigen, also etwa das 60.
Lebensjahr für Frauen (§ 39 SGB VI) und Schwerbehinderte
(§ 37 SGB VI) oder das 63. Lebensjahr für langjährig
Versicherte (§ 36 SGB VI). Gemeint ist vielmehr eine Altersgrenze,
die für alle Arbeitnehmer in gleicher Weise gilt. Das ist nach
§ 35 SGB VI das 65. Lebensjahr.
b) Diese Auslegung wird durch den weiteren Inhalt des Tarifvertrags
bestätigt. So wird der Begriff "Erreichung der Altersgrenze" in
§ 39 Abs. 3 BMT-AW II ausdrücklich erläutert. Das ergibt
sich aus der Überschrift der Vorschrift, die als einen der
Beendigungsgründe die "Erreichung der Altersgrenze" nennt und
sodann in Abs. 3 als Termin der Beendigung den Monat bestimmt, in dem
der Arbeitnehmer das "fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet".
Diese Definition ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch
für die Auslegung von § 36 Nr. 11 BMT-AW II maßgeblich.
Wenn Tarifvertragsparteien einen Tarifbegriff im Tarifvertrag mehrfach
verwenden, dann ist regelmäßig davon auszugehen, daß
der Begriff jeweils den gleichen Inhalt hat. Für die Auffassung
der Klägerin, hier gelte etwas anderes, fehlt es an jedem Anhalt.
c) Gleiches ergibt der systematische Zusammenhang der
Tarifvorschriften. So ist die Aufrechterhaltung des vollen
Urlaubsanspruchs nach § 36 Nr. 11 BMT-AW II davon abhängig,
daß der Arbeitnehmer "wegen" eines der dort genannten
Beendigungstatbestände aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Erkennbar bezieht sich die Urlaubsregelung auf die Sachverhalte, die
nach § 39 und § 39 a BMT-AW II zur "automatischen" Beendigung
des Arbeitsverhältnisses führen, also ohne
Gestaltungserklärungen wie Kündigung oder
Willenserklärungen über eine einvernehmliche Auflösung.
Zu diesen Beendigungstatbeständen gehören nach dem
Tarifvertrag die Erreichung der Altersgrenze von 65 Lebensjahren und
unter den im Tarifvertrag näher bestimmten Voraussetzungen die
Berufsunfähigkeit und die Erwerbsunfähigkeit des
Arbeitnehmers, nicht aber der Bezug der Altersrente für Frauen.
Erkennbar haben die Tarifvertragsparteien dabei den Umstand
berücksichtigt, daß Erwerbs- und Berufsunfähigkeit zwar
nur auf Antrag des Versicherten festgestellt werden, der damit
verbundene Verlust des Arbeitsplatzes gleichwohl nicht auf dem freien
Willen des Arbeitnehmers beruht, sondern auf seinen gesundheitlichen
Zustand zurückzuführen ist. Ebenso unfreiwillig ist das im
Tarifvertrag mit der Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmte Ende des
Arbeitsverhältnisses. Demgegenüber haben Frauen nach
bisherigem Recht Anspruch auf Altersrente bereits mit Vollendung des
60. Lebensjahres. Scheiden sie im Zusammenhang mit der
Rentengewährung aus dem Arbeitsverhältnis aus, so nicht
aufgrund eines im Tarifvertrag vorgegebenen Tatbestandes.
d) Auch der weitere Tarifinhalt stützt die Auslegung der
Klägerin nicht. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus den
Bestimmungen zur Zuwendung nach § 46 BMT-AW II ergibt. Die
Tarifvertragsparteien haben diese Leistung ausdrücklich an den
Bezug einer der nach dem Sozialrecht möglichen Altersrenten
geknüpft. Zum Kreis der Zuwendungsberechtigten gehören dort
sowohl alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit Vollendung
des 65. Lebensjahres ohne weiteres endet, als auch die
Empfängerinnen der Altersrente für Frauen, die diese nach
§ 39 SGB VI mit Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten.
Anspruchsberechtigt sind auch Schwerbehinderte (§ 37 SGB VI) und
langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI), deren
Arbeitsverhältnis wegen des Rentenbezugs endet.
Diese Differenzierung bei dem Anspruch auf die Zuwendung schließt
die Erwägung der Klägerin aus, die Tarifvertragsparteien
hätten in § 36 Nr. 11 BMT-AW II mit dem Begriff "Ausscheidens
wegen Erreichung der Altersgrenze" bewußt eine "neutrale"
Formulierung gewählt, weil auch Empfängerinnen der
Altersrente für Frauen den vollen Urlaubsanspruch behalten sollten.
4. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufstockung der im Tarifvertrag
nicht vorgesehenen Leistung läßt sich entgegen ihrer
Auffassung auch nicht aus einem Verstoß gegen höherrangiges
Recht herleiten. Die Regelung in § 36 Nr. 11 BMT-AW II
diskriminiert Frauen weder unmittelbar noch mittelbar. Das gilt auch
dann, wenn die Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt wird,
Arbeitnehmerinnen seien bisher wegen der gesetzlich ermöglichten
Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI;
jetzt § 237 a SGB VI idF des Rentenreformgesetzes vom 16. Dezember
1997 und Art. 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der
Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.
Dezember 1998) regelmäßig vor der Erreichung der allgemeinen
Altersgrenze von 65 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.
a) Eine unmittelbare Diskriminierung entfällt schon wegen der
Formulierung der Tarifvorschrift, die Männer und Frauen in
gleicher Weise betrifft.
b) Auch eine mittelbare Diskriminierung von Frauen ist nicht
ersichtlich. Eine solche Diskriminierung wegen des Geschlechts wird
angenommen, wenn in einer neutral gefaßten Vorschrift die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung des
Arbeitgebers derart gestaltet sind, daß sie tatsächlich
überwiegend nur von einem Geschlecht erfüllt werden
können (vgl. ErfK/Schlachter § 611 a BGB Rn. 13 mwN). Daran
fehlt es.
aa) Frauen und Männer haben nach § 36 Nr. 11 BMT-AW II in
gleicher Weise Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, nämlich
jeweils dann, wenn sie wegen Erreichung der Altersgrenze von 65 aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheiden. An dieser Gleichbehandlung
ändert der Umstand nichts, daß die Vorschriften des
Sozialrechts Frauen bisher ermöglicht haben, bereits mit dem 60.
Lebensjahr Altersrente in Anspruch zu nehmen und aus dem Erwerbsleben
auszuscheiden. Es ist Frauen unbenommen, dieses Recht wahrzunehmen und
das Arbeitsverhältnis aufgrund eigener Entscheidung zu beenden.
Ebenso steht ihnen frei, diese sozialrechtliche Möglichkeit nicht
zu nutzen. Wenn Arbeitnehmerinnen im Fall der vorzeitigen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit dem 60. Lebensjahr nur den anteiligen
Urlaub beanspruchen können, beruht diese Rechtsfolge auf ihrer
eigenen Entscheidung. Weibliche Arbeitnehmer werden insoweit nicht
anders behandelt als männliche Arbeitnehmer. Deren Rechtsstellung
unterscheidet sich nur sozialrechtlich, weil sie keine Möglichkeit
haben, vorzeitig mit 60 Jahren Altersrente zu beziehen.
bb) Die von der Klägerin angezogene Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 - BVerfGE 74,
163) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das Bundesverfassungsgericht
hat die dem § 39 SGB VI entsprechende gesetzliche Rentenregelung
des § 25 AVG zum Bezug der vorzeitigen Altersrente von Frauen
nicht, wie die Klägerin meint, als verfassungsrechtlich geboten
beurteilt. Vielmehr hat es auf die von einem Mann erhobene
Verfassungsbeschwerde hin ausgeführt, wegen der herkömmlichen
Mehrfachbelastung von Frauen durch Beruf und Familienarbeit sei (noch)
mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar, wenn Frauen Altersruhegeld aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des sechzigsten
Lebensjahres beziehen könnten, Männern diese Möglichkeit
aber verschlossen sei. Das Benachteiligungsverbot sei nicht verletzt,
wenn der Staat begünstigende Regelungen schaffe, um noch faktisch
bestehende geschlechtsbedingte Benachteiligungen von Frauen
auszugleichen. Gegenstand der Entscheidung war mithin nicht eine
verfassungsrechtlich gebotene Angleichung des Rechtsstandes von Frauen
an den Rechtsstand von Männern, sondern umgekehrt die Angleichung
des Rechtsstandes von Männern an den von Frauen.
II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.