BAG, Urteil vom 19.10.2000- Aktenzeichen 8 AZR 20/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Dortmund - Urteil vom 26. März 1998 - 6 Ca 5299/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 11. November 1999 - 4 (15) Sa 1747/98)
BGB §§ 280, 284, 285, 286, 325, 362, 611, 615
EStG §§ 3b, 11, 38, 38a
SGB X § 115 Abs. 1
5. VermBG §§ 2, 3, 4
»(Steuerschaden bei Zuschlägen für bestimmte Arbeiten)
»Die Vermögenseinbuße, die der Arbeitnehmer im Falle
der Nichtbeschäftigung dadurch erleidet, daß der
Steuerbefreiungstatbestand des § 3 b EStG für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit keine Anwendung findet, kann dem Arbeitgeber
regelmäßig nicht als zu ersetzender Schaden zugerechnet
werden.«
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ausgleich eines
Nettoverdienstausfalls, den Ersatz von Steuerberatungskosten und die
Zahlung vermögenswirksamer Leistungen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Saalchef im Spielkasino in
Dortmund beschäftigt. Im Juni 1995 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise
fristgemäß. Das Arbeitsgericht Dortmund hat diese
Kündigung am 29. März 1996 für rechtsunwirksam
erklärt und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des
Klägers als Saalchef verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat
die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung durch Urteil vom
16. Juni 1997 zurückgewiesen. Seit dem 1. Oktober 1996 wurde der
Kläger wieder beschäftigt.
Nach Abschluß des Kündigungsschutzprozesses legte die
Beklagte im Juli 1997 eine Abrechnung für den Zeitraum von Juni
1995 bis September 1996 vor, die einen Gesamtbruttobetrag für den
Kläger in Höhe von 193.432,68 DM auswies. Unter
Berücksichtigung der vom Kläger zu tragenden Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge, unter Abzug des Arbeitslosengeldes
und unter Einschluß der Vergütung für den Monat Juni
1997 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Nettozahlung in
Höhe von 60.447,31 DM.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihm
einen zu geringen Nettobetrag ausgezahlt. Ihm seien Steuervorteile
entgangen, die er nicht erlitten hätte, wenn die Beklagte ihrer
Verpflichtung genügt hätte, die Vergütung jeweils
zeitgerecht zu zahlen und ihn auch tatsächlich zu
beschäftigen. Bei einer Ableistung der Nacht-, Sonn- und
Feiertagsdienste wären die von der Beklagten gezahlten
Zuschläge steuerfrei gewesen. Durch die Regelungen des
Annahmeverzugs müsse der Arbeitnehmer vor
Besitzstandseinbußen geschützt werden, weil die
Arbeitsvergütung der Existenzsicherung diene. Die Höhe der
Forderung ergebe sich aus den Abrechnungen des Steuerberaters für
jeden einzelnen Monat. Danach bestehe ein
Gesamtnettonachzahlungsanspruch in Höhe von 154.494,27 DM, auf den
der anrechenbare Teil der Nachzahlung in Höhe von 52.530,66 DM und
das Arbeitslosengeld in Höhe von 38.380,90 DM anzurechnen seien.
Es verbleibe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 63.582,71 DM, den
die Beklagte als Nettovergütung oder jedenfalls als Schadensersatz
schulde. Die Beklagte habe zumindest den Steuerprogressionsschaden zu
ersetzen. Weil die Vergütung für den streitigen Zeitraum erst
im Jahre 1997 gezahlt worden sei, sei eine Steuermehrbelastung in
Höhe von 23.825,20 DM entstanden. Ausweislich der Berechnung des
Finanzamtes Witten sei 1997 eine Gesamtnachzahlung in Höhe von
27.275,53 DM zu erbringen gewesen. Hätte die Beklagte monatlich
ordnungsgemäß bei Fälligkeit abgerechnet, wäre
lediglich eine Nachzahlung in Höhe von 3.450,33 DM angefallen.
Ferner verlangt der Kläger den Ersatz der Kosten des
Steuerberaters in Höhe von 483,00 DM und Zahlung der
vermögenswirksamen Leistungen für Juli 1995 bis September
1996 sowie für Januar 1997 bis Oktober 1998 in Höhe von 78,00
DM monatlich.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.065,71 DM netto sowie 1.170,00
DM brutto jeweils nebst 7,9 % Zinsen seit dem 26. September 1997 und
weitere 1.716,00 DM netto zuzüglich 7,9 % Zinsen seit dem 28.
Oktober 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, die von ihr erstellte Abrechnung sei zutreffend.
Die Berechnung des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Er
übersehe, daß er Leistungen, die er nunmehr geltend mache,
teilweise schon erhalten habe. Nach der Abrechnung des Steuerberaters
werde unterstellt, daß der Kläger privat krankenversichert
sei mit der Konsequenz, daß die Arbeitgeberanteile zur
Krankenversicherung mit eingerechnet worden seien. Tatsächlich sei
der Kläger aber seit dem 25. Juli 1995 gesetzlich versichert
gewesen. Die steuerfreie Gewährung von Sonntags-, Feiertags- und
Nachtzuschlägen könne der Kläger nicht, auch nicht als
Schadensersatz verlangen. Es handele sich um eine staatliche
Begünstigung für tatsächlich erlittene Erschwernisse.
Ein Steuerprogressionsschaden sei nicht schlüssig dargelegt. Auf
die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen habe der Kläger
zwar grundsätzlich einen Anspruch. Voraussetzung sei aber,
daß er einen entsprechenden Vertrag abschließe und die
Stelle mitteile, an die abgeführt werden solle. Der Kläger
habe der Beklagten keinen solchen Nachweis vorgelegt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.170,00 DM brutto
stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten
die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem
Umfang weiter. Die Beklagte erkennt die Klagforderung in Höhe von
483,00 DM (Steuerberaterkosten) nebst Zinsen an und beantragt im
übrigen, die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt den Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist ganz überwiegend unbegründet.
I. Soweit die Beklagte die Klagforderung anerkennt, sind die Urteile
der Vorinstanzen aufzuheben bzw. abzuändern. Die Beklagte ist
gemäß ihrem Anerkenntnis zu verurteilen (§§ 307,
557 ZPO).
II. Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch aus Annahmeverzug zutreffend verneint.
1. Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer im Fall des Annahmeverzugs
für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die
vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung
verpflichtet zu sein.
a) § 615 BGB gewährt keinen eigenständigen Anspruch,
sondern erhält den Vergütungsanspruch aus § 611 BGB. Es
handelt sich um einen Erfüllungs-, nicht um einen
Schadensersatzanspruch (vgl. nur BAG 23. August 1990 - 2 AZR 156/90 -
DB 1991, 445, zu B I 2 c der Gründe; BGH 14. November 1966 - VII
ZR 112/64 - NJW 1967, 248, 250; Erman/Belling BGB 10. Aufl. § 615
Rn. 34; MünchKomm/Schaub BGB 3. Aufl. § 615 Rn. 45). Etwas
anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Anspruchsinhalt
von § 615 BGB dahin bestimmt wird, der Arbeitnehmer müsse so
gestellt werden, als wenn der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug
geraten wäre. Dadurch soll nur der Inhalt des Anspruchs als
Erfüllungsanspruch charakterisiert werden (BAG 23. August 1990
aaO, zu B I 2 c der Gründe).
b) Die Annahmeverzugsvergütung unterliegt dem Steuer- und
Sozialversicherungsrecht wie jeder Vergütungsanspruch (vgl. nur
BAG 23. August 1990 aaO; ErfK/Preis § 615 BGB Rn. 76;
Erman/Belling aaO § 615 Rn. 36; MünchArbR/Boewer 2. Aufl.
Band 1 § 78 Rn. 45). Sofern nicht ausnahmsweise eine
Nettolohnvereinbarung besteht, hat der Arbeitnehmer gegen den
Arbeitgeber Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten
Bruttovergütung (vgl. nur BAG 22. August 1985 - 6 AZR 504/83 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 50 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 82;17.
April 1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229, 231 mwN;18. Januar 2000 - 9
AZR 122/95 (6) - AP BGB § 288 Nr. 3 = EzA BGB § 288 Nr. 2, zu
III 1 der Gründe).
c) Der Arbeitgeber erfüllt den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers
dadurch, daß er die vom Arbeitnehmer geschuldeten Steuern und die
Sozialversicherungsbeiträge vom Entgelt einbehält, an das
Finanzamt und den zuständigen Sozialversicherungsträger
abführt sowie das verbleibende Entgelt an den Arbeitnehmer
auszahlt. Führt der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge ab,
leistet er kraft gesetzlicher Anordnung an Dritte mit der Folge der
Schuldbefreiung nach § 362 BGB. Die bürgerlich-rechtliche
Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer erlischt (vgl.
BAG 18. Januar 2000 aaO mwN).
2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des geforderten
Nettobetrages in Höhe von 63.582,71 DM oder in geringerer
Höhe für Juni 1995 bis September 1996 gemäß §
615 Satz 1, § 611 BGB besteht nicht. Dem Kläger steht kein
Nettozahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Er hat für den
streitigen Zeitraum einen Anspruch auf die von der Beklagten
geschuldete und der Höhe nach unstreitige Bruttovergütung,
die diese abgerechnet und unter Berücksichtigung der
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ausgezahlt hat (§ 362
BGB). Die Beklagte hat auch die auf die Bundesanstalt für Arbeit
übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche (§ 115 Abs. 1 SGB
X) zutreffend angerechnet. Der Kläger behauptet die Vereinbarung
einer Nettovergütung selbst nicht. Soweit er meint, die
Steuerbegünstigung hinsichtlich der Zuschläge für die
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3 b EStG) sei konkludent
vereinbart oder Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages geworden,
ist dem nicht zu folgen. Geschäftsgrundlage sind die bei
Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil
erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen
einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom
Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände,
sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (vgl. nur
BAG 25. Juli 1990 - 5 AZR 394/89 - BAGE 65, 290, 301 mwN). Die steuer-
und sozialrechtliche Behandlung des Arbeitslohns unterliegt nicht der
Dispositionsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien, sondern ergibt sich
aus den zwingenden öffentlich-rechtlichen Normen des EStG.
Daß die Parteien oder auch nur der Kläger im Streitfall bei
Vertragsabschluß von anderen Vorstellungen, nämlich der
Nichtmaßgeblichkeit der steuerrechtlichen Bestimmungen für
die Auszahlung der Arbeitsvergütung, ausgegangen sind, ist nicht
erkennbar. Es genügt nicht, daß das Arbeitsverhältnis
in hohem Maße durch die steuerbegünstigten Zuschläge
geprägt war und der Kläger sich auf die steuerfreie Zahlung
eingestellt hatte, also mit dem Nettoentgelt rechnete. Erst recht
liegen entsprechende auf eine Übernahme der Steuer gerichtete
Erklärungen - auch konkludent - nicht vor. Ein Anhaltspunkt
dafür, die "steuerfreie Gewährung" sei zugesagt worden,
besteht nicht.
III. Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadensersatzanspruch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Die Beklagte hat dem Kläger nicht die
Vermögenseinbuße zu ersetzen, die er dadurch erlitten hat,
daß ihm wegen der tatsächlichen Nichtbeschäftigung die
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht
gemäß § 3 b Abs. 1 EStG steuerfrei gewährt werden
konnten.
a) Bei der durch die nicht steuerfreie Auszahlung der Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bewirkten
Vermögenseinbuße handelt es sich nicht um einen
Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 BGB. Diese
Vermögenseinbuße ist nicht durch die verspätete
Lohnzahlung entstanden, sondern dadurch, daß der Kläger
tatsächlich nicht beschäftigt worden ist. Ein solcher
Schadensersatzanspruch könnte sich aus § 280 Abs. 1 BGB oder
aus positiver Vertragsverletzung ergeben, je nachdem, ob die
Beschäftigungspflicht als Haupt- oder Nebenpflicht des
Arbeitgebers anzusehen ist (vgl. hierzu MünchArbR/Blomeyer aaO
§ 95 Rn. 9 ff.). Zeitlich ist zu differenzieren zwischen dem
Zeitraum bis zum Erlaß des arbeitsgerichtlichen Urteils im
Kündigungsschutzprozeß und dem Zeitraum danach, weil die
Beklagte erst durch das Arbeitsgericht zur Weiterbeschäftigung
verurteilt wurde, vorher aber auf Grund der ausgesprochenen
Kündigung nicht zur Weiterbeschäftigung verpflichtet war (BAG
Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 ff.).
b) Die Vermögenseinbuße des Klägers kann der Beklagten nicht normativ zugerechnet werden.
aa) Die Regelung in § 3 b EStG stellt eine Ausnahme von dem
Grundsatz dar, daß Arbeitseinkommen ebenso zur
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer gehört wie das Einkommen,
das zB Gewerbetreibende oder Freiberufler durch Arbeit an Sonn- und
Feiertagen oder durch Nachtarbeit erzielen (vgl. BT-Drucks. 11/2157, S
138). Die Regelung wurde aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen
Gründen eingeführt (vgl. die Gesetzesbegründung zur
Vorgängerregelung in § 34 a EStG, BT-Drucks. 7/419, S 16),
weil an dieser Arbeit ein Allgemeininteresse besteht (vgl. BT-Drucks.
11/2157, S 138). Zudem soll dem Arbeitnehmer durch die Steuerfreiheit
ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und
Belastungen, die mit dieser Arbeit verbunden sind, gewährt werden
(vgl. BFH 26. Oktober 1984 - VI R 199/80 - BFHE 142, 146).
bb) Bei Nichtleistung dieser steuerlich begünstigten Arbeit
entsteht kein ausgleichsbedürftiger Tatbestand. Dabei ist
unerheblich, ob die Nichtleistung freiwillig erfolgt, wie etwa bei
einem freigestellten Betriebsratsmitglied, oder unfreiwillig wie im
Streitfall. Der Kläger war jedenfalls auf Grund der
Nichtbeschäftigung nicht der besonderen Art und Weise der
Erbringung der Arbeitsleistung zu unüblichen Zeiten ausgesetzt,
und sie ist auch Dritten tatsächlich nicht zugute gekommen.
cc) Zweck der dem Arbeitgeber trotz Ausspruchs einer Kündigung
unter bestimmten Voraussetzungen auferlegten
Weiterbeschäftigungspflicht ist nicht der Erhalt von
Steuervorteilen des Arbeitnehmers. Die wirtschaftliche Verwertung der
Arbeitskraft wird dadurch gesichert, daß dem Arbeitnehmer
gemäß § 615 BGB trotz Nichtleistung der Arbeit sein
Vergütungsanspruch erhalten bleibt. Hierfür bedarf es der
tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht.
Vielmehr leitet sich die Weiterbeschäftigungspflicht aus dem
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab (vgl. nur BAG
Großer Senat 27. Februar 1985 aaO). Schutzzweck ist die Wahrung
des ideellen Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers und nicht
in erster Linie die Sicherung der Vergütung oder gar die Wahrung
der steuerlichen Interessen des Arbeitnehmers. Deshalb kann dem
Arbeitgeber bei einer Verletzung der Beschäftigungspflicht der
Wegfall von Steuervorteilen regelmäßig nicht im Rahmen einer
Schadensersatzpflicht zugerechnet werden. Will sich der Arbeitnehmer
die Steuervorteile tatsächlich erhalten, muß er seinen
Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzen. Eine weitergehende
Haftung des Arbeitgebers kommt insbesondere nach § 826 BGB in
Betracht. Hierzu hat der Kläger aber nichts vorgetragen.
c) Ob dem Kläger hinsichtlich seiner Nichtbeschäftigung ein
Mitverschulden (§ 254 BGB) zur Last zu legen ist, weil er den
titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch nicht vollstreckt hat,
kann deshalb offenbleiben. Ebenso kommt es nicht auf die vom
Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge an.
2. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch, so gestellt zu
werden, als wäre er in dem Zeitraum Juni 1995 bis September 1996
privat versichert gewesen.
a) Der Kläger unterfiel als Arbeitslosengeldbezieher der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB
V iVm. § 155 AFG, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI). Ein
Schaden kann dem Kläger vor allem dann entstanden sein, wenn er
neben der gesetzlichen Pflichtversicherung in einem privaten
Versicherungsverhältnis stand und zur Beitragszahlung
gegenüber der privaten Versicherung verpflichtet war. Der
Kläger hat hierzu nicht schlüssig vorgetragen. Zwar hat er
von einer "Doppelmitgliedschaft" gesprochen, ohne allerdings weitere
Angaben zu machen. Er hat nicht dargelegt, zu welchem Unternehmen und
zu welchen Bedingungen ein privater Versicherungsvertrag bestanden
haben soll und welche Zahlungen er dafür geleistet haben will.
b) Ob der Kläger - das Bestehen eines privaten
Versicherungsvertrages unterstellt - aus Gründen der
Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen wäre, mit Eintritt
der gesetzlichen Pflichtversicherung einen privaten
Versicherungsvertrag zu kündigen (vgl. § 5 Abs. 9 SGB V bzw.
§ 27 SGB XI) oder eine Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung zu
vereinbaren, kann angesichts der Unschlüssigkeit des
klägerischen Vorbringens offenbleiben.
3. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch in Höhe von
63.582,71 DM oder in Höhe eines bestimmten geringeren Betrages
wegen Schuldnerverzugs gem. § 286 Abs. 1 iVm. § 284 Abs. 2
Satz 1, § 285 BGB als sog. Steuerprogressionsschaden gegen die
Beklagte zu.
a) Die Beklagte hat die Vergütung für die Monate Juni 1995
bis September 1996 verspätet, nämlich erst im Juli 1997,
gezahlt. Die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt
sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei
ordnungsgemäßer Abwicklung fällig geworden wäre.
Die Ansprüche entstehen auch während des
Kündigungsschutzprozesses unbedingt und werden fällig, wie
wenn die Dienste wirklich geleistet worden wären (vgl. nur BAG 10.
April 1963 - 4 AZR 95/62 - BAGE 14, 156, 160; 4. Mai 1977 - 5 AZR
187/76 - BAGE 29, 152, 156; Großer Senat 27. Februar 1985 aaO
BAGE 48, 122, 144 f., zu C II 1 b der Gründe). Es bedurfte keiner
Mahnung des Klägers. Die Zahlungen waren nach dem Kalender
bestimmt (§ 284 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 614 Satz 2 BGB).
b) Zu dem Verzugsschaden gem. § 286 Abs. 1 BGB kann auch ein durch
die verspätete Zahlung entstandener Steuerschaden gehören
(vgl. Senat 23. September 1999 - 8 AZR 791/98 - nv.;23. September 1999
- 8 AZR 792/98 - nv.;27. Mai 1999 - 8 AZR 322/98 - nv.;18. Februar 1999
- 8 AZR 320/97 - nv.;14. Mai 1998 - 8 AZR 633/96 - nv.;14. Mai 1998 - 8
AZR 634/96 - NZA-RR 1999, 511;14. Mai 1998 - 8 AZR 158/97 - AuA 1999,
34). Nach dem im Steuerrecht geltenden "Zuflußprinzip" (§ 11
Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 38 a Abs. 1 EStG) sind
Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses
zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsvergütung
für ein dem Steuerjahr vorangegangenes Beschäftigungsjahr an
den Arbeitnehmer nachgezahlt wird. Kommt es danach, wie im Streitfall,
zu Nachzahlungen aus den Vorjahren, so kann die einmalige Zahlung
zusammen mit der Zahlung der laufenden Arbeitsvergütung im
Steuerjahr zu einer "progressionsbedingten" erhöhten
Steuerbelastung führen. Auch dieser steuerliche Nachteil kann als
Verzugsschaden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 286 Abs.
1, § 284 Abs. 2 Satz 1, § 285 BGB geltend gemacht werden.
Hiergegen läßt sich nicht einwenden, dieser Steuerschaden
könne dem Arbeitgeber nicht im Sinne von § 286 BGB normativ
zugerechnet werden. Zwar beruht der finanzielle Nachteil des
Arbeitnehmers auf einer Anwendung zwingender Steuervorschriften. Zu dem
möglichen Steuerschaden ist es aber nur deshalb gekommen, weil die
Beklagte als die Arbeitgeberin nicht fristgerecht geleistet hat. Indem
das Gesetz dem Arbeitgeber die Erfüllung der steuerrechtlichen
Pflichten des Arbeitnehmers treuhänderisch auferlegt, bezweckt es
gerade auch den Schutz der steuerlichen Interessen des Arbeitnehmers.
Die regelmäßige Zahlung der Bruttovergütung soll ein
gleichmäßiges und berechenbares Einkommen des Arbeitnehmers
sichern. Die genannten steuerrechtlichen Nachteile sind daher von der
Ersatzpflicht mit erfaßt. Sie sind das spiegelbildliche
Gegenstück für die Anrechnung von steuerlichen Vorteilen im
Wege des Vorteilsausgleichs (vgl. hierzu BGH 18. Dezember 1969 - VII ZR
121/67 - BGHZ 53, 132, 134).
c) In Höhe von 63.582,71 DM hat der Kläger keinen
Progressionsschaden erlitten, weil er in diesen Betrag weitere
Berechnungsposten einbezogen hat. Hiervon geht auch der Kläger
aus, der unter Hinweis auf eine "Kurzberechnung der Einkommensteuer"
des Finanzamtes Witten einen Mindestschaden in Höhe von 23.825,20
DM nennt. Dieser oder auch ein geringerer Betrag wäre dem
Kläger im Rahmen des § 308 ZPO zuzusprechen, wenn sich ein
solcher auf Grund der vorgetragenen Tatsachen berechnen ließe.
Das ist aber nicht der Fall. Die Berechnung des Klägers ist
mangels Offenlegung der Berechnungsgrundlagen auch nicht ansatzweise
nachvollziehbar:
Die Schadensberechnung kann nicht in der Weise erfolgen, daß
gegenübergestellt wird, welche Steuern der Kläger hätte
zahlen müssen, wenn die Beklagte die Vergütung jeweils
monatlich für die Monate Juni 1995 bis September 1996 ausgezahlt
hätte, und welche Steuern demgegenüber die Beklagte mit der
Abrechnung und Auszahlung im Juli 1997 in Abzug gebracht hatte.
Abgesehen davon, daß bei dieser Berechnung auch die
Steuerbefreiungsregelung des § 3 b EStG zu Gunsten des
Klägers berücksichtigt würde, die gesonderter
Betrachtung bedarf, kommt es für das Vorliegen eines Schadens auf
die Höhe der Jahreslohnsteuer (vgl. § 38 a EStG) an. Der
Kläger hätte dann einen Steuerschaden erlitten, wenn er
für die Jahre 1995, 1996 und 1997 zusammen mehr Steuern entrichten
mußte, als er hätte Steuern zahlen müssen, wenn die
Beklagte die Gehälter für die Monate Juni 1995 bis September
1996 fristgerecht jeweils in den Jahren 1995 und 1996 und nicht erst
insgesamt im Jahre 1997 gezahlt hätte. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, daß der Kläger auf Grund der
ausbleibenden Gehaltszahlungen in den Jahren 1995 und 1996 eine
geringere Steuerbelastung hatte. Der Kläger hat hierzu keinerlei
Angaben gemacht und auch im übrigen keinen Vortrag zur Berechnung
eines Progressionsschadens geleistet.
d) Ob ein Verschulden der Beklagten vorlag (§ 285 BGB), kann deshalb dahinstehen.
4. Soweit der Kläger geltend macht, er habe wegen der
verspäteten Zahlung der Vergütung für die Monate Juni
1995 bis September 1996 zumindest Anspruch auf Verzugszinsen,
hätte er den Zinsanspruch berechnen oder zumindest die
tatsächlichen Grundlagen für die Berechnung offenlegen
müssen. Da er nicht einmal Angaben zum Zinsbeginn und zum jeweils
zu verzinsenden Betrag gemacht hat, hatte das Landesarbeitsgericht
keinen Anlaß, dieser Frage nachzugehen. Die vom Kläger
"vorsorglich" erhobene Aufklärungsrüge ist deshalb jedenfalls
unbegründet.
IV. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger von der
Beklagten die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen in
Höhe von 2.886,00 DM verlangt.
1. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt (§ 2 Abs. 1
Fünftes VermBG). Sie sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns
oder Gehalts (§ 2 Abs. 7 Fünftes VermBG), steuerpflichtige
Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Einkommen, Verdienst
oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Fünftes
VermBG). Es handelt sich um einen Brutto-, nicht um einen Nettobetrag.
Der Arbeitnehmer hat im Regelfall gegen seinen Arbeitgeber keinen
Anspruch auf die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen an sich
selbst. Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Fünftes
VermBG die vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer
unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei
dem sie angelegt werden sollen. Lediglich für die Anlageform nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes VermBG ist geregelt, daß der
Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen
Leistungen an den Arbeitnehmer zu überweisen hat, wenn dieser dem
Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers
vorgelegt hat, daß die Anlage bei ihm die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes VermBG erfüllt (§ 3 Abs. 3
Satz 1 Fünftes VermBG). Hierzu hat der Kläger nichts
vorgetragen. Von diesem Ausnahmefall abgesehen kann der Arbeitnehmer
nicht die Leistung offener vermögenswirksamer Leistungen an sich
selbst verlangen, sondern nur auf ein auf seinen Namen laufendes Konto
bei einem Dritten, bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt
werden soll (vgl. BAG 3. März 1993 - 10 AZR 36/92 - nv., zu I 4
der Gründe). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und
konnte für den Kläger nicht überraschend sein.
2. Eine Zahlung an sich selbst könnte der Kläger als
Schadensersatz gemäß § 325 BGB wegen Unmöglichkeit
geltend machen (vgl. Senat 21. Januar 1999 - 8 AZR 217/98 - nv.), wenn
es sich um einen Wertpapier-Sparvertrag gemäß § 4
Fünftes VermBG gehandelt hat, der wegen Nichteinzahlung beendet
worden ist (§ 4 Abs. 6 Fünftes VermBG). Der Kläger hat
nicht vorgetragen, ob hinsichtlich seiner Anlageform ein Fall der
Unmöglichkeit eingetreten, insbesondere der Vertrag wegen
Nichteinzahlung vom Vertragspartner beendet worden ist. Aus der
eingereichten Unterlage des DWS-Investmentfonds "Depotauszug und
Jahresabrechnung" vom 31. Dezember 1995 ergeben sich diesbezüglich
keine Hinweise. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, er sei in
Vorlage getreten und könne deshalb Zahlung an sich selbst
verlangen.
V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO iVm.
§ 92 Abs. 2 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.