BAG, Urteil vom 23.02.2000- Aktenzeichen 7 AZR 906/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Münster - Urteil vom 14. August 1997 - 2 Ca 1262/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 24. Juli 1998 - 5 Sa 2140/97)
GG Art. 12 Abs. 1
BeschFG § 1 Abs. 5
KSchG § 4
SGG § 84
BAT § 59 Abs. 1
(Klagefrist bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen)
»1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG findet keine
Anwendung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge
des Eintritts einer auflösenden Bedingung.
2. Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nicht nach
§ 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein
Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die
Feststellung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zugeht,
wenn der Angestellte den Rentenantrag bis zum Ablauf der
Widerspruchsfrist des § 84 SGG auf die Gewährung einer
Zeitrente nach § 102 SGB VI beschränkt.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit Juli 1987 als
Regierungsangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte
der Klägerin durch Bescheid vom 31. August 1993 eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31. Dezember 1993. Die
Erwerbsunfähigkeitsrente wurde mehrfach verlängert, zuletzt
bis zum 30. Juni 1996. Nachdem die Klägerin einen Antrag auf
Weiterzahlung der Rente gestellt hatte, erhielt sie durch den im Juni
1996 zugestellten Rentenbescheid vom 24. Mai 1996 eine
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer. Dagegen erhob die
Klägerin fristgerecht Widerspruch mit dem Ziel, eine Zeitrente zu
erhalten. Davon setzte sie das beklagte Land am 18. Juni 1996 in
Kenntnis.
Mit Bescheid vom 20. November 1996 half die BfA dem Widerspruch der
Klägerin ab und gewährte wegen begründeter Aussicht auf
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit eine
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis zum 30. Juni 1998.
Anschließend unterrichtete die Klägerin das beklagte Land
über den Abhilfebescheid, das sich jedoch zuletzt noch im
Schreiben vom 9. Mai 1997 auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1996 berief.
Mit ihrer Klage vom 22. Mai 1997 hat die Klägerin geltend gemacht,
ihr Arbeitsverhältnis habe nicht gemäß § 59 Abs. 1
Satz 1 BAT geendet, nachdem der Dauerrentenbescheid auf ihren
Widerspruch abgeändert worden sei und ihr eine
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit gewährt werde.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 30. Juni 1996 beendet worden ist.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt,
daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der
Befristung zum 20. Juni 1996 beendet worden ist. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes die
erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der
arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Das beklagte Land beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur
Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, dessen Tenor infolge
eines offenkundigen Schreibversehens zur Klarstellung neu zu fassen
war. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß das
Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 59 Abs. 1
Satz 1 BAT mit Ablauf des 30. Juni 1996 geendet hat.
1. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 30.
Juni 1996 ist nicht bereits deswegen wirksam, weil die Klägerin
erst am 22. Mai 1997 Klage erhoben hat. Die Klägerin war nicht
gehalten, die dreiwöchige Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG
einzuhalten. Diese Klagefrist gilt nicht für auflösend
bedingte Arbeitsverhältnisse.
a) Die Tarifvorschrift des § 59 Abs. 1 BAT, nach der ua das
Arbeitsverhältnis aufgrund der Gewährung einer
Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit endet, regelt eine
auflösende Bedingung (BAG st. Rspr. 28. Juni 1995 - 7 AZR 555/94 -
AP BAT § 59 Nr. 6 zu I 1 der Gründe mwN).
b) Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG findet keine Anwendung
bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Folge des
Eintritts einer auflösenden Bedingung.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift regelt § 1 Abs. 5
BeschFG 1996 eine Klagefrist nur für Befristungen
(ErfK/Müller-Glöge, § 1 BeschFG 1996 Rn. 69; Wisskirchen
DB 1998, 722, 725). Auch die Gesetzesbegründung stellt
ausschließlich darauf ab, daß eine dreiwöchige
Klagefrist nicht nur bei Kündigungsschutzklagen nach § 4
KSchG, sondern künftig auch für Befristungsabreden gelten
soll (BT-Drucks. 13/4612 S 17). Der Gesetzgeber hat damit von der
Einführung einer einheitlichen Klagefrist für alle
Beendigungstatbestände abgesehen. Das verdeutlicht auch das Fehlen
von Regelungen zum Beginn der Klagefrist bei sonstigen
Beendigungstatbeständen außerhalb von
Befristungsvereinbarungen und Kündigungen (aA KR-Lipke § 1
BeschFG 1996 Rn. 171; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 4. Aufl.
§ 1 BeschFG 1996 Rn. 56).
2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der
Zustellung des Rentenbescheids vom 24. Mai 1996 über die
Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit
zum 30. Juni 1996 geendet. Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 BAT
für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer
Rentengewährung sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat
ihren Rentenantrag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor
Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheids eingeschränkt. Der
daraufhin ergangene Abhilfebescheid über die Gewährung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente bewirkt lediglich das Ruhen des
Arbeitsverhältnisses (§ 59 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BAT).
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 11. März 1998 - 7 AZR
101/97 - AP BAT § 59 Nr. 8) endet das Arbeitsverhältnis eines
Angestellten nach § 59 Abs. 1 BAT nicht mit Ablauf des Monats, in
dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die
Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zugestellt wird,
wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 SGG
seinen Rentenantrag zurücknimmt. Nichts anderes gilt, wenn der
Arbeitnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist seinen Rentenantrag
beschränkt und anstelle einer Dauerrente eine solche auf Zeit
begehrt.
b) Das folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der Tarifnorm.
Danach haben die Tarifparteien die in § 59 Abs. 1 BAT geregelte
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Ausspruch einer
Kündigung von dem dauerhaften Bezug einer
Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
abhängig gemacht. Das rechtfertigt nach den Grundsätzen des
Befristungsrechts die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne
Rücksicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz nur deswegen,
weil durch den Bezug dauerhafter Rentenleistungen dem aus Art. 12 Abs.
1 GG folgenden Bestandsschutz und der damit einhergehenden
wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers Rechnung getragen wird
(BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - AP BAT § 59 Nr. 8 zu 2 c
der Gründe). Die Anknüpfung des Beendigungstatbestands an
eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung wahrt
darüber hinaus auch das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die
Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu
entscheiden (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - AP GG Art. 12 Nr.
70 zu C III 1 der Gründe). Die dem Arbeitnehmer durch § 59
Abs. 1 BAT eingeräumte sozialrechtliche Dispositionsbefugnis
bewirkt deshalb arbeitsrechtlich den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses, soweit der Arbeitnehmer innerhalb der
Widerspruchsfrist des § 84 SGG seinen Rentenantrag beschränkt
und anstelle einer Dauerrente nur noch eine Rente auf Zeit begehrt. Die
Interessen des Arbeitgebers werden dadurch nicht unangemessen
beschränkt. Er wird nicht gezwungen, auf Dauer einen
erwerbsunfähigen Arbeitnehmer zu beschäftigen oder dessen
Arbeitsplatz freizuhalten. Ihm bleibt die Möglichkeit, nach §
59 Abs. 1 Satz 6 BAT wegen schuldhafter Verzögerung eines
Rentenantrags im Wege amtsärztlicher Untersuchung die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Hinweis des Senats:
Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses infolge einer Rentengewährung nach
§ 59 Abs. 1 BAT (BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - AP BAT
§ 59 Nr. 8)