BAG, Urteil vom 26.07.2000- Aktenzeichen 7 AZR 51/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Marburg - Urteil vom 16. Juli 1997 - 1 Ca 112/97 -)
(Vorinstanz: II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 10. Juli 1998 - 7 Sa 1642/97)
BeschFG i.d.F. des Arbeitsrechtlichen
Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996
§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 5
KSchG § 1, § 7
(Wirksamkeit einer Befristungsverlängerung nach dem BeschFG)
»Eine Verlängerung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
BeschFG muss vor Ablauf des zu verlängernden Zeitvertrags nach dem
BeschFG vereinbart werden und darf den bisherigen Vertragsinhalt nicht
ändern. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines
Zeltvertrags nach dem BeschFG, der dem Anschlussverbot des § 1
Abs. 3 Satz 1 2. Altern. BeschFG unterfällt.«
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 25. Januar 1997 aufgrund einer Befristung.
Der Kläger war seit dem 9. Oktober 1995 bei der Beklagten als
Arbeiter auf der Grundlage von insgesamt 20 befristeten
Arbeitsverträgen beschäftigt. Nach Ablauf der ersten drei
Zeitverträge vom 9. Oktober 1995 bis insgesamt 6. Januar 1996
vereinbarten die Parteien vom 7. Januar 1996 bis 28. September 1996
weitere 14 befristete Arbeitsverträge zur Urlaubs- bzw.
Krankenvertretung. In dem 18. Zeitvertrag der Parteien vom 30.
September 1996 für den Zeitraum vom 29. September 1996 bis 19.
Oktober 1996 heißt es zum Befristungsgrund: "Urlaubsvertretung
für M. N. und R. Z.". Im Anschluss daran schlossen die Parteien am
21. Oktober 1996 einen weiteren Vollzeitarbeitsvertrag vom 20. Oktober
1996 bis zum 24. Dezember 1996. Darin ist zum Befristungsgrund
bestimmt: "§ 1 BeschFG in der ab dem 1. Oktober 1996 gültigen
Fassung".
Vor Ablauf der Vertragszeit bekundete der Kläger sein Interesse an
einer von der Beklagten in Aussicht gestellten befristeten Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin schlossen die Parteien unter
dem Datum 31. Dezember 1996 schriftlich einen Vertrag für die Zeit
vom 25. Dezember 1996 bis zum 25. Januar 1997. Diesen Vertrag
unterzeichnete der Kläger am 3. Januar 1997. Im Vertrag war eine
Teilzeitbeschäftigung von 34,5 Wochenstunden vereinbart.
Darüber hinaus war zum Befristungsgrund bestimmt: "1.
Verlängerung des Arbeitsvertrages vom 21. Oktober 1996 nach dem
BeschFG". Der Kläger war über den 24. Dezember 1996 hinaus
tatsächlich weiterbeschäftigt worden.
Mit der am 10. Februar 1997 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat
der Kläger geltend gemacht, die letzte Befristungsvereinbarung sei
unwirksam. Sie verstoße gegen das Anschlussverbot des § 1
Abs. 3 BeschFG. Zwischen den Parteien habe entweder aufgrund einer
unwirksamen Befristung im Zeitvertrag vom 30. September 1996 oder
infolge einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung über das
Vertragsende hinaus gemäß § 625 BGB ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden.
Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 25. Januar 1997 hinaus unbefristet fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des
Arbeitsvertrags vom 31. Dezember 1996 bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Feststellungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der letzte der Befristungskontrolle
unterliegende Zeitvertrag sei wirksam nach dem BeschFG befristet. Im
Übrigen beruhe die Befristung auf dem Sachgrund eines
vorübergehenden Mehrbedarfs. Nach ihren Planungen sollten bei der
Zustellbasis M. zum 27. Januar 1997 insgesamt sechs Personalposten
entfallen. Davon sei auch der Arbeitsplatz des Klägers betroffen
gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision
verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel. Die
Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen
haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der
Parteien hat nicht auf Grund einer wirksamen Befristung des
Arbeitsvertrags vom 31. Dezember 1996 mit Ablauf des 25. Januar 1997
geendet. Die Befristungsvereinbarung der Parteien ist weder nach den
Bestimmungen des BeschFG noch aus sonstigen Gründe wirksam.
I. Die im Vertrag vom 31. Dezember 1996 vereinbarte Befristung bedurfte
einer Rechtfertigung. Sie konnte trotz ihrer nur einmonatigen Dauer den
dem Kläger zustehenden Kündigungsschutz objektiv umgehen.
Denn in die von § 1 Abs. 1 KSchG vorausgesetzte Wartezeit sind
auch die Zeiten früherer Arbeitsverhältnisse bei demselben
Arbeitgeber einzurechnen, die ohne zeitliche Unterbrechung vorangingen
(BAG, ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteile vom 22.
März 2000 - 7 AZR 581/98 -, BB 2000, 1574, zu B I der Gründe
m.w.N., und vom 9. Februar 2000 - 7 AZR 730/98 -, AP BeschFG 1985
§ 1 Nr. 22). Auf Grund der seit dem 9. Oktober 1995 ohne
Unterbrechung aufeinander folgenden Arbeitsverhältnisse der
Parteien ist die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG
erfüllt.
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die
Befristungsvereinbarung vom 31. Dezember 1996 nicht das Anschlussverbot
des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative BeschFG verletzt.
1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative BeschFG ist eine
Befristung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BeschFG nicht zulässig,
wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben
Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Das verwehrt es
den Parteien, einen Zeitvertrag nach dem BeschFG im Anschluss an ein
nach § 625 BGB fingiertes Arbeitsverhältnis oder einen
unwirksam befristeten Arbeitsvertrag zu vereinbaren (BAG vom 26. Juli
2000 - 7 AZR 256199 -, zur Veröffentlichung vorgesehen (z.V.v.),
zu B IV der Gründe; vom 26. Juli 2000 - 7 AZR 546/99 - z.V.v., zu
B II 1 der Gründe). Zwischen den Parteien war aber nicht auf Grund
einer tatsächlichen Beschäftigung des Klägers über
den 24. Dezember 1996 hinaus nach § 625 BGB ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
a) Nach § 625 BGB gilt ein Arbeitsverhältnis, das nach seinem
Ablauf mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, als auf
unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der Arbeitgeber
unverzüglich widerspricht. Ein solcher Widerspruch kann bereits
vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich oder
konkludent erfolgen (BAG vom 3. Dezember 1997 - 7 AZR 651/96 -, BAGE
87, 194 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 196, zu III
der Gründe m.w.N.). Die Rechtsfolgen dieser Vorschrift werden auch
durch eine vorherige konkludente Einigung der Parteien über eine
befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen
(BAG vom 2. Dezember 1997 - 7 AZR 508/97 -, AP BGB § 625 Nr. 8 =
EzA BGB § 625 Nr. 4, zu 2 der Gründe).
b) Im Streitfall hatte der Kläger zwar seine Tätigkeit am 25.
Dezember 1996 und damit im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf eines
Zeitvertrags am 24. Dezember 1996 tatsächlich fortgesetzt. Dennoch
liegen die Voraussetzungen des § 625 BGB nicht vor, weil die
Beklagte bereits vor Ablauf dieses Vertrags dem Kläger
gegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, nur zu einer befristeten
Fortführung des Arbeitsverhältnisses bereit zu sein. Darin
liegt ein die Rechtsfolge des § 625 BGB ausschließender
Widerspruch.
2. Der vorhergehende Vertrag vom 30. September 1996 war kein
unbefristeter Vertrag. Er gilt nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG
i.V.m. § 7 KSchG als wirksam befristet. Der Kläger hat die
Befristung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem 19. Oktober 1996
mit einer Klage angegriffen.
Ein vorhergehender unbefristeter Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 3
Satz 1 1. Alternative BeschFG kann auch ein unwirksam befristeter
Arbeitsvertrag sein (BAG vom 22. März 2000, aaO., zu B II 2 a aa
der Gründe). Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative
BeschFG kann grundsätzlich überprüft werden, ob der
vorhergehende Vertrag etwa wegen Fehlens eines erforderlichen
Sachgrunds unwirksam befristet war. Der vorbehaltlose Abschluss des
letzten Vertrags steht dieser Prüfung nicht entgegen (BAG vom 22.
März 2000, aaO.). Handelt es sich bei dem der Befristungskontrolle
unterliegenden Zeitvertrag um einen Verlängerungsvertrag nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG kommt es für die Prüfung des
Anschlussverbots nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative BeschFG auf
den Vertrag an, der dem erstmals auf das BeschFG gestützten und
höchstens dreimal verlängerten Zeitvertrag vorausgeht. Das
folgt aus der Gesetzessystematik. Eine Vertragsverlängerung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG wäre ansonsten wegen des
Anschlussverbots nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative BeschFG
denknotwendig ausgeschlossen (BAG vom 26. Juli 2000 - 7 AZR 546/99 -,
aaO., zu B II 1 der Gründe).
b) Bei der Prüfung ist allerdings § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG
zu beachten. Danach gelten bei Versäumung der Frist des § 1
Abs. 5 Satz 1 BeschFG die §§ 5 bis 7 KSchG entsprechend. Die
entsprechende Anwendung des § 7 KSchG auf die Klage zur
Befristungskontrolle hat zur Folge, dass die Befristung als von Anfang
an wirksam gilt, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung
nicht innerhalb der Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG
gerichtlich geltend macht. Der die Klagefrist versäumende
Arbeitnehmer kann bei einer weiteren Auseinandersetzung mit seinem
Arbeitgeber nicht einwenden, der vorangehende Arbeitsvertrag sei ein
unbefristeter Arbeitsvertrag gewesen. Das gilt auch im Rahmen des
§ 1 Abs. 3 BeschFG. Aufgrund der Fiktionswirkung des § 1 Abs.
5 Satz 2 BeschFG i.V.m. § 7 KSchG steht fest, dass der
vorhergehende Arbeitsvertrag aufgrund Befristung wirksam beendet ist
(BAG vom 22. März 2000, aaO., zu B II 2 a cc der Gründe
m.w.N.).
c) Im Streitfall könnte der mit dem Sachgrund Urlaubsvertretung
bezeichnete Vertrag vom 30. September 1996 ein vorhergehender
unbefristeter Vertrag im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 1.
Alternative BeschFG gewesen sein. Dieser Vertrag gilt jedoch als
wirksam befristet, nachdem der Kläger es versäumt hat,
innerhalb von drei Wochen Klage nach § 1 Abs. 5 BeschFG zu erheben.
III. Die Befristungsvereinbarung im Vertrag vom 31. Dezember 1996
verletzt jedoch das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2.
Alternative BeschFG. Bei dem Vertrag vom 31. Dezember 1996 handelt es
sich nicht um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG, sondern um einen neuen
befristeten Arbeitsvertrag, der zu einem vorhergehenden befristeten
Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG mit demselben
Arbeitgeber in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Das hat das
Landesarbeitsgericht übersehen. Dieser Rechtsfehler führt
jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht. Seine tatsächlichen Feststellungen lassen
nämlich eine abschließende Entscheidung zu, § 565 Abs.
3 Nr. 1 ZPO.
1. Eine Verlängerung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG
liegt nur vor, wenn sie vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags
vereinbart worden ist.
a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm. Die Verlängerung
eines Vertrags ist nur während seiner Laufzeit möglich. Nach
Ablauf des vereinbarten Zeitraums ist er beendet. Wechselseitige Rechte
und Pflichten der Parteien müssen erneut vereinbart werden.
Dementsprechend wird dieser Vorgang als Neuabschluss bezeichnet.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Systematik der Vorschriften
des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG und des § 1 Abs. 3 Satz 1 2.
Alternative BeschFG bestätigt. Diese Regelungen erfordern eine
Abgrenzung zwischen einem erlaubten Verlängerungsvertrag nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG und einem vom Gesetz nicht gestatteten
befristeten Anschlussvertrag im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 2.
Alternative BeschFG.
Das Erfordernis, eine Verlängerung vor Ablauf des zu
verlängernden Vertrags zu vereinbaren, steht auch mit dem
Gesetzeszweck in Einklang. Mit dem BeschFG sollten
Befristungserleichterungen geschaffen werden, um die
Einstellungschancen von Arbeitnehmern zu verbessern (BT-Drucks.
13/4612, S. 8, 11 ff.). Dazu wurde die Möglichkeit eröffnet,
Sachgrundbefristungen und Befristungen nach spezialgesetzlichen
Regelungen mit solchen nach dem BeschFG zu kombinieren. Der Zwang, eine
Verlängerung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG vor
Ablauf des zu verlängernden Vertrags zu vereinbaren, beugt aber
der Vereinbarung unzulässiger und vom Gesetzgeber nicht gewollter
Kettenbefristungen vor (so auch ErfK/Müller-Glöge, § 1
BeschFG Rdn. 36; KR-Lipke, § 1 BeschFG Rdn. 100 ff.; von
Hoyningen-Huene/Linck, DB 1997, 41, 46; Preis, NJW 1996, 3369, 3372;
Rolfs, NZA 1996, 1134, 1137; Schwedes, BB 1996 Beilage 17, S. 2, 5).
b) Die im Schrifttum (Heise/Lessenich/Merten, Arbeitgeber 1997, 94 ff.;
Schiefer/Worzalla, Das arbeitsrechtliche
Beschäftigungsförderungsgesetz und seine Auswirkungen
für die betriebliche Praxis, 1996, Rdn. 376; Wisskirchen, DB 1998
722, 723; Wohlleben, RdA 1998, 277, 279 ff.) vertretene Auffassung,
eine mehr oder weniger kurzzeitige Unterbrechung sei unschädlich,
soweit die Verlängerungsvereinbarung rückwirkend an den
Ablauf des zu verlängernden Vertrags anschließt, steht weder
mit dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes in Einklang. Sie kann
sich auch nicht auf den Rechtsgedanken stützen, der den
Vorschriften zur Fristverlängerung nach § 190 BGB bzw. §
224 Abs. 3 ZPO zugrunde liegt. Diese Berechnungsvorschriften beziehen
sich auf die Verlängerung von Fristen und nicht auf die
Begründung wechselseitiger vertraglicher Rechte und Pflichten.
2. Eine Verlängerung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG
liegt auch dann nicht vor, wenn die bisherigen Vertragsbedingungen
verändert werden.
Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Der Begriff der
Verlängerung bezieht sich auf die Laufzeit des Vertrags. Eine
bloße Verlängerung lässt die übrigen
Vertragsbestandteile unberührt. Werden diese von den Parteien aus
Anlass der Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses
geändert, handelt es sich um den Neuabschluss eines Vertrags und
nicht mehr um die Verlängerung der Laufzeit des bisherigen
Vertrags (ErfK/Müller-Glöge, § 1 BeschFG Rdn. 35;
KR-Lipke, § 1 BeschFG Rdn. 103;
Däubler/Kittner/Zwanziger-Däubler, KSchR, § 1 BeschFG
Rdn. 22; Schwedes, BB 1996 Beilage 17, S. 2, 5; Wisskirchen, DB 1998,
722, 724 nur bei wesentlichen Änderungen).
Auch die Systematik des Gesetzes spricht für diese Auslegung.
Während § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG die dreimalige
Verlängerung eines nach dem BeschFG befristeten Arbeitsvertrags
bis zu einer Gesamtlaufzeit von 24 Monaten gestattet, verbietet §
1 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative BeschFG den unmittelbaren Anschluss
zweier nach dem BeschFG befristeter Arbeitsverträge. Dazu bedarf
es einer konkreten Abgrenzung zwischen einer nach § 1 Abs. 1 Satz
2 BeschFG zulässigen Verlängerung und einer verbotenen
Anschlussbefristung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative BeschFG.
Das verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Rechtsklarheit die Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten
des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG auf die Fälle einer
bloßen Verlängerung der Vertragslaufzeit unter Beibehaltung
der sonstigen Vertragsinhalte.
Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Gesetzeszweck. Danach hat
der Gesetzgeber des Arbeitsrechtlichen
Beschäftigungsförderungsgesetzes an dem
Dauerarbeitsverhältnis als Normalarbeitsverhältnis
festgehalten (BT-Drucks. 13/4612, S. 8 f.). Zur Verbesserung der
Einstellungschancen von Arbeitnehmern hat er gleichwohl erleichterte
Befristungsmöglichkeiten zugelassen, damit die Arbeitgeber
flexibel auf ungesicherte oder vorübergehende Bedarfslagen
reagieren können. Dazu wurde die Gesamtdauer eines ohne Sachgrund
befristbaren Arbeitsvertrags gegenüber dem früheren Recht von
18 auf 24 Monate ausgedehnt und bis zu dieser Gesamtdauer eine
Aufteilung in maximal vier beliebige Zeitabschnitte gestattet. Das
sollte die Arbeitgeber veranlassen, anstelle von Überstunden und
Sonderschichten befristete Einstellungen vorzunehmen ohne Gefahr zu
laufen, bei Fehlen eines Sachgrunds zur Rechtfertigung der Befristung
einen Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigen zu müssen
(ErfK/Müller-Glöge, § 1 BeschFG Rdn. 1 und 2; KR-Lipke,
§ 1 BeschFG Rdn. 1-3). Um dieses Ziel zu erreichen, bedurfte es
zwar einer Beschränkung des durch die arbeitsgerichtliche
Befristungskontrolle gewährleisteten Bestandsschutzes, nicht
jedoch einer zusätzlichen Beschränkung des
Änderungsschutzes, der auch für befristete
Arbeitsverhältnisse gilt (Schiefer/Worzalla, aaO., Rdn. 375;
Kania, DStR 1997, 373, 375; Sowka, BB 1997, 677, 678).
3. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Vertrag vom 31.
Dezember 1996 nicht um einen Verlängerungsvertrag im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG. Zwar kann nach den vom
Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht
abschließend geprüft werden, ob die Parteien eine
Verlängerungsvereinbarung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG
bereits während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags
spätestens am 24. Dezember 1996 vereinbart haben. Das insoweit
streitig gebliebene Vorbringen der Parteien hat das
Landesarbeitsgericht nicht aufgeklärt. Doch haben die Parteien
nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts das durch Vertrag vom
21. Oktober 1996 nach dem BeschFG begründete
Vollzeitarbeitsverhältnis mit Vertrag vom 31. Dezember 1996 als
Teilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt. Mit diesem -Inhalt handelt
es sich um den Neuabschluss eines nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG
begründeten Arbeitsvertrags. Das verstößt gegen das
Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative BeschFG.
IV. Die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember
1996 ist auch nicht aus sonstigen Gründen wirksam. Die Beklagte
hat einen die Befristung rechtfertigenden Sachgrund nicht
schlüssig vorgetragen.
1. Die Beklagte kann sich auf das Vorliegen eines Sachgrunds zur
Rechtfertigung der Befristungsvereinbarung berufen. Das wird durch die
Bezugnahme auf das BeschFG im Vertrag vom 31. Dezember 1996 nicht
ausgeschlossen.
Bedarf eine Befristung zur ihrer Rechtfertigung eines sachlichen Grunds
genügt es grundsätzlich, dass dieser bei Vertragsschluss
vorliegt. Soweit eine gegenteilige kollektivrechtliche Vorschrift
fehlt, muss der Sachgrund weder vereinbart noch dem Arbeitnehmer bei
Vertragsschluss mitgeteilt werden. Daher kann sich der Arbeitgeber im
Rahmen einer Klage nach § 1 Abs. 5 BeschFG auch auf einen
Sachgrund berufen, der nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen der
Parteien war (BAG vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 -, BAGE 83, 60 = AP
BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180, zu 13 e der
Gründe m.w.N.).
Auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 BeschFG 1985, der den
Abschluss eines Zeitvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrunds für
die Dauer von 18 Monaten bei einer Neueinstellung gestattete, konnte
die Angabe des BeschFG im Arbeitsvertrag in aller Regel keine
Selbstbindung des Arbeitgebers erzeugen. Danach besagte eine
bloße Bezugnahme auf das BeschFG weder ausdrücklich noch im
Wege der Auslegung, dass die Parteien vereinbart hätten, die
Zulässigkeit der Befristung ausschließlich auf diese
Rechtsgrundlage zu stützen (BAG vom 6. Dezember 1989 - 7 AZR
441/89 -, BAGE 63, 363 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 13, zu IV 2 der
Gründe). Für die erleichterten Befristungsmöglichkeiten
nach dem BeschFG 1996 gilt nichts anderes. Das folgt aus dem
Verhältnis des Befristungsrechts nach § 620 BGB und den
Befristungsmöglichkeiten nach dem BeschFG. Wie § 1 Abs. 4
BeschFG zeigt, bleibt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
aus anderen Gründen unberührt. Damit ergänzt das BeschFG
das allgemeine Befristungsrecht. Demgemäß führt die
Unwirksamkeit einer Befristungsvereinbarung nach § 1 Abs. 1
BeschFG nicht zur Unwirksamkeit der Befristung insgesamt. Diese ist
erst unwirksam, wenn der Arbeitgeber auch keinen Sachgrund benennen
kann, der die Befristung im Sinne des Befristungskontrollrechts
rechtfertigt (so auch ErfK/Müller-Glöge, § 1 BeschFG
Rdn. 12; KR-Lipke, § 1 BeschFG Rdn. 41 f.;
Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler, § 1 BeschFG Rdn. 50).
2. Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, dass die
Befristung des letzten Arbeitsvertrags der Parteien sachlich
gerechtfertigt war.
a) Nach den der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle
zugrundeliegenden Wertungsmaßstäben ist die Befristung eines
Arbeitsvertrags nicht funktionswidrig und damit keine unzulässige
Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes, wenn die Parteien
bereits bei Abschluss des Vertrags auf Grund konkreter
tatsächlicher Anhaltspunkte die Prognose stellen können, die
Beschäftigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer werde
zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Eintritt eines bestimmten
Ereignisses entfallen (BAG vom 3. Dezember 1997 - 7 AZR 651/96 -, BAGE
87, 194 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 196, zu II
der Gründe).
Diese Voraussetzungen sind z.B. erfüllt, wenn sich der Arbeitgeber
bereits bei Abschluss des Vertrags zur Schließung seines
Betriebes entschlossen hat und davon ausgehen muss, dass auch eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb
nicht möglich ist (BAG vom 3. Dezember 1997 - 7 AZR 651/96 -,
aaO.). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für
einen Arbeitsplatz einstellt, dessen Wegfall zu einem konkreten
Zeitpunkt feststeht und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
besteht.
b) Die Voraussetzungen dieses Sachgrunds liegen nach dem Vorbringen der
Beklagten nicht vor. Danach war die Befristung erfolgt, da nach einem
Sozialplan für die Zustellbasis M. zum 27. Januar 1997 sechs
Personalposten wegfallen sollten, von denen vier nicht besetzt gewesen
seien.
Anhand dieses Vortrags und der dazu vorgelegten Unterlagen lässt
sich schon nicht feststellen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des von
ihr behaupteten Vertragsschlusses den Wegfall von sechs Personalposten
bei der Zustellbasis M. überhaupt beschlossen hatte. Der von ihr
vorgelegte Sozialplan datiert vom 9. Januar 1997 und beruht auf einem
Bearbeitungsstand vom 30. Dezember 1996. Damit sind die
maßgeblichen Grundlagen der Prognose zu einem
vorübergehenden Beschäftigungsbedarf erst nach Abschluss des
letzten Zeitvertrags erstellt worden. Die Beklagte hat demnach die
Befristung im Vorgriff auf einen möglicherweise bevorstehenden
Abbau von Arbeitsplätzen vorgenommen. Das ist für die
Darlegung eines feststehenden vorübergehenden
Arbeitskräftebedarfs als Sachgrund zur Rechtfertigung einer
Befristung unzureichend.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.