BAG, Beschluß vom 31.05.2000- Aktenzeichen 7 ABR 8/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Reutlingen - Beschluß vom 5. Juni 1998 - 1 BV 5/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Beschluß vom 20. Januar 1999 - 2 TaBV 3/98)
BetrVG § 20 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 3
GG Art. 9 Abs. 3
(Kosten der Betriebsratswahl)
»Zu den vom Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu
tragenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören auch die
erforderlichen außergerichtlichen Kosten einer Gewerkschaft, die
ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem
Beschlußverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines
Wahlvorstands entstanden sind.«
A. Die Antragsteller machen gegenüber der zu 2) beteiligten
Arbeitgeberin aus abgetretenem Recht die Erstattung der Kosten eines
Beschlußverfahrens zur Bestellung eines Wahlvorstands geltend.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Betonwerk und beschäftigt ca. 48
Arbeitnehmer. In dem Betrieb bestand bis 1995 kein Betriebsrat. Auf
Veranlassung der im Betrieb vertretenen IG Bau fand am 17. März
1995 eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands statt, in
der drei betriebsangehörige Arbeitnehmer zu Mitgliedern des
Wahlvorstandes gewählt wurden.
In einem sich anschließenden Beschlußverfahren über
die Herausgabe der Wählerlisten einigten sich der Wahlvorstand und
die Arbeitgeberin auf eine Wiederholung der Betriebsversammlung zur
erneuten Wahl eines Wahlvorstands. Zu dieser Betriebsversammlung lud
wiederum die IG Bau ein. Nachdem der bisherige Wahlvorstand seinen
Rücktritt erklärt hatte, fand sich auf der
Betriebsversammlung am 28. April 1995 nur ein betriebsangehöriger
Arbeitnehmer zur Kandidatur für den Wahlvorstand bereit. Daraufhin
betrieb die IG Bau ein gerichtliches Verfahren über die Bestellung
eines dreiköpfigen Wahlvorstands, bestehend aus drei namentlich
benannten betriebsfremden Gewerkschaftsangehörigen. Diesem Antrag
gab das Arbeitsgericht statt. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin
änderte das Landesarbeitsgericht die arbeitsgerichtliche
Entscheidung ab und bestellte neben einem betriebsfremden
Gewerkschaftsangehörigen als Vorsitzenden zwei
betriebsangehörige Arbeitnehmer zu weiteren Mitgliedern des
Wahlvorstandes, die erst während des Beschlußverfahrens ihre
Bereitschaft zur Kandidatur erklärt hatten. Die weitergehende
Beschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen, weil die
Bestellung einer betriebsfremden Person anstelle einer von der
Arbeitgeberin benannten nahen Familienangehörigen des
Geschäftsführers nach den Verhältnissen im Betrieb der
ordnungsgemäßen Durchführung einer Betriebsratswahl
förderlich sei. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde
der Arbeitgeberin wurde vom Senat als unzulässig verworfen.
Die IG Bau war in dem Bestellungsverfahren in allen Instanzen von den
Antragstellern anwaltlich vertreten worden, die ihr dafür 2.964,59
DM in Rechnung stellten. Mit Erklärung vom 6. April 1998 trat die
IG Bau einen betriebsverfassungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch
gegenüber der Arbeitgeberin an die Antragsteller ab. Die
Arbeitgeberin hat den Ausgleich dieses Betrags abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die
außergerichtlichen Kosten des Bestellungsverfahren seien Kosten
der Wahl, die vom Arbeitgeber zu tragen seien. Es habe sich um ein
schwierig gelagertes Verfahren gehandelt. Aufgrund des Verhaltens der
Arbeitgeberin in dem vorausgegangenen Verfahren habe damit gerechnet
werden müssen, daß in dem Bestellungsverfahren hauptamtliche
Gewerkschaftsvertreter in erheblichem zeitlichen Umfang eingebunden
würden.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, 2.964,59 DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit an die Antragsteller als Gesamthänder zu
zahlen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsteller sind mit ihrem Antrag in den Vorinstanzen erfolglos
geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr bisheriges
Antragsziel. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der
Rechtsbeschwerde.
B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist überwiegend
begründet. Den Antragstellern steht aus abgetretenem Recht ein
Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von 2.642,13 DM zu, die
einer im Betrieb der Arbeitgeberin vertretenen Gewerkschaft in einem
Beschlußverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines
Wahlvorstands nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entstanden sind. Die
Erstattung der außergerichtlichen Kosten des sich
anschließenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in Höhe
von 322,46 DM können dagegen nicht verlangt werden.
I. Die das Bestellungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BetrVG
betreibende IG Bau ist von den Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren
zu Unrecht beteiligt worden. Die IG Bau ist nach Abtretung ihres
Anspruchs nicht mehr Inhaberin des betriebsverfassungsrechtlichen
Freistellungsanspruchs. Sie kann daher auch nicht mehr in einem
betriebsverfassungsrechtlichen Recht betroffen sein (vgl. BAG 15.
Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - BAGE 69, 214 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr.
41, zu B I 2 der Gründe mwN).
II. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, an die Antragsteller 2.642,13
DM zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzung verkannt,
nach denen es für eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
erforderlich sein kann, einen Rechtsanwalt zur Durchführung eines
Bestellungsverfahrens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu
beauftragen.
1. Der Arbeitgeber trägt nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die
Kosten der Wahl. Dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung,
der Durchführung und der gerichtlichen Überprüfung des
Wahlergebnisses verbunden sind (vgl. BAG 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - AP
BetrVG § 20 Nr. 19 = EzA BPersVG § 24 Nr. 1 zu einem Anspruch
nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG
7. Aufl. § 20 Rn. 27; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19.
Aufl. § 20 Rn. 27 f; Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl.
§ 20 Rn. 35; GK-BetrVG-Kreutz 6. Aufl. § 20 Rn. 47). Das
betrifft auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestellung eines
Wahlvorstands entstehen und damit auch solche, die in einem Verfahren
zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes in betriebsratslosen
Betrieben gem. § 17 Abs. 3 BetrVG anfallen.
Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers entfällt nicht, weil
eine Gewerkschaft das Verfahren nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
betrieben hat. Das Gesetz enthält insoweit keine
Einschränkungen. Vielmehr regelt § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
umfassend, daß der Arbeitgeber die bei der Schaffung einer
betriebsbezogenen Repräsentation der Belegschaft entstehenden
Kosten trägt. Dazu gehören auch die Kosten einer
Gewerkschaft, die dieser in Ausübung ihrer Rechte nach § 17
Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG auf Einleitung eines Verfahrens zur Wahl eines
Betriebsrats entstehen.
2. § 20 Abs. 3 BetrVG normiert allerdings keine unbegrenzte
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Errichtung eines
Betriebsrats (BAG 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - AP BetrVG 1972 § 20
Nr. 19 = EzA BPersVG § 24 Nr. 1, zu B 3 c der Gründe). Eine
Zahlungspflicht besteht vielmehr nur hinsichtlich der erforderlichen
Kosten einer Wahl. Das folgt bereits aus der Regelung des § 20
Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber bei Versäumnis von
Arbeitszeit zur Minderung des Arbeitsentgelts nicht berechtigt ist,
wenn die Versäumnis ua. zur Ausübung des Wahlrechts oder zur
Betätigung im Wahlvorstand erforderlich war. Diese
Beschränkung ist auch für die sonstigen Wahlkosten geboten.
Eine unbeschränkte Kostentragungspflicht des Arbeitgebers wird von
Sinn und Zweck der Kostenregelung nicht gefordert. Diese beruht darauf,
daß für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der
Errichtung eines Betriebsrats keine gesonderte Vergütung
gewährt wird, andererseits eigenes Vermögen der Arbeitnehmer
dafür nicht aufzuwenden ist. Zu erstatten sind jedoch die
tatsächlich entstehenden Kosten für die Vorbereitung und
Durchführung der Betriebsratswahl unter Berücksichtigung der
betrieblichen Verhältnisse. Dazu gehört auch das Interesse
des Arbeitgebers, nur für diejenigen tatsächlich entstandenen
Kosten aufkommen zu müssen, die für die Errichtung eines
Betriebsrats erforderlich sind und ihn damit nicht unangemessen
belasten.
3. Zu den erforderlichen Kosten können auch die der Hinzuziehung
eines Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung eines
Beschlußverfahrens nach § 17 Abs. 3 BetrVG gehören.
Diese Kosten hat der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht zu tragen, wenn
die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung
rechtsmißbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des
Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht
mißachtet wird (BAG 7. Juli 1999 aaO, zu B 3 c aa der
Gründe). Ansonsten sind die konkreten Umstände des
Einzelfalls maßgebend, wozu neben den sich aus dem jeweiligen
Sachverhalt ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen
Schwierigkeiten auch der bisherige Verlauf einer
Wahlvorstandsbestellung und der zu erwartende Verlauf des gerichtlichen
Bestellungsverfahrens gehören. Wenn demgegenüber das
Landesarbeitsgericht annimmt, die Hinzuziehung eines
Verfahrensbevollmächtigten könne nur in rechtlich und
tatsächlich schwierig gelagerten Sachverhalten in Betracht kommen,
findet diese restriktive Würdigung im Gesetz keine Stütze.
4. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt nicht zur
Zurückverweisung des Verfahrens. Aufgrund der vom
Landesarbeitsgericht durch Bezugnahme auf die Akten des
Bestellungsverfahrens getroffenen Feststellungen ist dem Senat eine
abschließende Entscheidung möglich.
a) Beauftragt eine Gewerkschaft einen Verfahrensbevollmächtigten
zur Durchsetzung ihres Bestellungsrechts nach § 17 Abs. 3 BetrVG,
macht sie auch von ihrem aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Recht Gebrauch,
sich im Bereich der betrieblichen Interessenvertretung und
Mitbestimmung zu betätigen und die Wahl einer betrieblichen
Vertretung von Arbeitnehmern zu unterstützen (vgl. BVerfG 24.
Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - BVerfGE 100, 214 = AP BetrVG 1972 §
20 Nr. 18, zu I 2 b bb der Gründe). Bei der konkreten
betriebsverfassungsrechtlichen Ausgestaltung dieser
Unterstützungsfunktion in § 17 Abs. 3 BetrVG konnte der
Gesetzgeber davon ausgehen, daß eine Gewerkschaft ein
Beschlußverfahren um die gerichtliche Bestellung eines
Wahlvorstands in einem betriebsratslosen Betrieb aufgrund ihrer
besonderen Fachkompetenz im Regelfall ohne Beauftragung eines
Rechtsanwalts durchführen kann. Das gilt jedenfalls für
Fallgestaltungen, in denen weder die Voraussetzungen einer
Ersatzbestellung durch das Arbeitsgericht noch die zu bestellenden
Personen streitig sind und lediglich eine gerichtliche Entscheidung als
Legitimation für ein Tätigwerden des Wahlvorstands
herbeigeführt werden muß.
Etwas anderes kann gelten, wenn bereits bei Einleitung des
Bestellungsverfahrens Streit über die subsidiäre
Bestellungsbefugnis des Arbeitsgerichts besteht und die Gewerkschaft
außerdem gehalten ist, die Erforderlichkeit der Bestellung der
von ihr benannten betriebsfremden Beisitzer darzulegen. Zeichnet sich
in einem solchen Fall ein langwieriges Bestellungsverfahren ab, das die
Gewerkschaft voraussichtlich mit erheblichem Personal- und Sachaufwand
betrieben müßte, kann es erforderlich sein, einen Anwalt als
Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen.
b) Im Streitfall war die Beauftragung eines Anwalts zur
Durchführung des Bestellungsverfahrens erforderlich. Die IG Bau
hatte im Betrieb der Arbeitgeberin bereits eine Betriebsversammlung zur
Bestellung eines Wahlvorstands veranlaßt, auf deren Wiederholung
der Arbeitgeber selbst drängte und deshalb die Herausgabe von
Wahlunterlagen verweigerte. Nach erfolgloser Durchführung einer
weiteren Betriebsversammlung, auf der sich nunmehr nicht mehr die vom
Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Wahlbewerbern für eine
Kandidatur zum Wahlvorstand gefunden hatte, war die IG Bau berechtigt,
ein arbeitsgerichtliches Ersatzbestellungsverfahren einzuleiten und
hierfür auch Wahlvorstandsmitglieder zu benennen. In dem Verfahren
nach § 17 Abs. 3 BetrVG war vor allem die Erforderlichkeit der
Bestellung betriebsfremder Mitglieder des Wahlvorstands umstritten. Die
damit verbundene Rechtsfrage wurde von den Tatsacheninstanzen
unterschiedlich beurteilt und wies Schwierigkeiten auch deswegen auf,
weil die Arbeitgeberin noch im Beschwerdeverfahren die Bestellung einer
nahen Familienangehörigen des Geschäftsführers zum
Mitglied des Wahlvorstands durchsetzen wollte. Anhaltspunkte für
ein rechtsmißbräuchliches Hinzuziehen eines
Verfahrensbevollmächtigten sind nicht erkennbar.
c) Die geltend gemachten Kosten belasten den Arbeitgeber auch nicht
unverhältnismäßig. Die Höhe des der
Kostenberechnung zugrunde liegenden Gegenstandswerts beruht auf einer
gerichtlichen Kostenfestsetzung nach § 10 Abs. 1 BRAGO. An diese
Wertfestsetzung ist die Arbeitgeberin gebunden, nachdem sie von ihrem
Beschwerderecht nach § 10 Abs. 3 BRAGO keinen Gebrauch gemacht hat.
5. Dagegen haben die Antragsteller die Erforderlichkeit der
Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht dargetan. Die Gewerkschaft war
zu einer Äußerung in dem Verfahren nicht verpflichtet. Nach
dem gerichtlichen Hinweis zur Unzulässigkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin wegen Versäumnis der
Begründungsfrist, bestand für die Beauftragung eines Anwalts
zur Wahrung der Rechte der Gewerkschaft kein Anlaß.
III. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist auch hinsichtlich der Zinsforderung begründet.
Der Zahlungsanspruch der Antragsteller in Höhe von 2.642,13 DM
beruht auf einem Freistellungsanspruch der Gewerkschaft. Bei dem
Freistellungsanspruch handelt es sich nicht um eine Geldschuld, sondern
um eine Handlungsschuld, auf die § 288 BGB bzw. § 291 BGB
nicht anwendbar ist. Durch die Abtretung vor Einleitung des
Kostendurchsetzungsverfahrens hat sich der Freistellungsanspruch in
einen Zahlungsanspruch umgewandelt, für den § 291 BGB gilt
(BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 55 = EzA
BetrVG § 80 Nr. 42, zu B I der Gründe).