BAG, Beschluß vom 31.05.2000- Aktenzeichen 7 ABR 78/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Berlin - Beschluß vom 23. Januar 1998 - 16 BV 31141/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Berlin - Beschluß vom 19. Oktober 1998 - 9 TaBV 1 und 2/98)
BetrVG 1972 § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2, § 22
BGB § 613a
SpTrUG §§ 1, 13 Abs. 1
VermG § 6b Abs. 9
DBGrG § 2 Abs. 1, § 25
UmwG § 321
(Übergangsmandat des Betriebsrats)
»1. Wird eine Wahlanfechtung darauf gestützt, daß
unter Verkennung des Betriebsbegriffs in einem Gemeinschaftsbetrieb ein
weiterer Betriebsrat für einen unselbständigen Betriebsteil
gewählt worden ist, muß eine nachfolgende Betriebsratswahl
im Gemeinschaftsbetrieb ebenfalls angefochten werden. Das gilt auch,
wenn in dem isolierten Wahlanfechtungsverfahren weitere
Verfahrensverstöße geltend gemacht werden, die
unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs zur
Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (im Anschluß an
BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972
§ 19 Nr. 15).
2. Führt die Abspaltung eines betriebsratsfähigen
Betriebsteils dazu, daß die von der Abspaltung betroffenen
Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert
werden, hat der Betriebsrat des bisherigen Betriebs in dem
abgespaltenen Betriebsteil unverzüglich die Wahl eines
Betriebsrats einzuleiten. Dazu ist er aufgrund eines im
Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelten, aber durch richterliche
Rechtsfortbildung anzuerkennenden Übergangsmandats
verpflichtet.«
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Antragstellerin ist eine im Betrieb der zu 6) beteiligten
Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft. Bei der Arbeitgeberin handelt es
sich um ein Tochterunternehmen des zu 4) beteiligten Unternehmens, das
mehrheitlich dem zu 3) beteiligten Unternehmen gehört. Die zu 3)
und 4) beteiligten Unternehmen unterhalten auf einem Gewerbehof in
Berlin-Tegel einen gemeinsamen Betrieb. Für den
Gemeinschaftsbetrieb ist der zu 5) beteiligte Betriebsrat gewählt
worden.
Im Gemeinschaftsbetrieb bestand zunächst ein Kostencenter für
den Bereich Spritzguß/Schreibgeräte/Verpackung, für das
Herr K verantwortlich war. Zum 1. Januar 1997 wurde das Kostencenter in
drei sog. Profitcenter aufgeteilt und zumindest der Bereich
Schreibgeräte einer weiteren zur Unternehmensgruppe zählenden
GmbH zugewiesen, die nicht am Verfahren beteiligt ist.
Nachdem für den im Gemeinschaftsbetrieb verbliebenen Bereich
Spritzguß weder mit der zuständigen Gewerkschaft noch mit
dem Betriebsrat eine Einigung über die Einführung von
Samstagsarbeit und eine Änderung der Arbeitszeit erzielt werden
konnte, gründete das zu 4) beteiligte Unternehmen die Bet. zu 6).
Zum Geschäftsführer wurde der bisherige Kostenverantwortliche
K bestellt. Dem neugegründeten Unternehmen wurde zum 1. April 1997
der Bereich Spritzguß im Wege eines Betriebsteilübergangs
übertragen. Betroffen davon waren 37 Arbeitnehmer, die dem
Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht widersprachen. Sie
arbeiteten wie zuvor in der bisherigen Produktionshalle und an
denselben Maschinen für Aufträge des zu 4) beteiligten
Unternehmens. Am 16. Mai 1997 fand bei der Bet. zu 6) eine
Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands statt. Dabei wurde ein
aus drei Mitgliedern bestehender Wahlvorstand gewählt, der
anschließend die Betriebsratswahl einleitete. Am 14. Juli 1997
wählten die Beschäftigten des abgespaltenen Betriebsteils
einen aus drei Mitgliedern bestehenden Betriebsrat, den Bet. zu 2).
Das am selben Tag bekanntgegebene Wahlergebnis läßt die
antragstellende Gewerkschaft mit dem vorliegenden, am 28. Juli 1997
beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag überprüfen. Die Wahl
des nach Ablauf seiner regulären Wahlperiode im
Gemeinschaftsbetrieb der Bet. zu 3) und zu 4) im Jahre 1998
gewählten Betriebsrats, des Bet. zu 5), wurde nicht angefochten.
Die Antragstellerin hat gemeint, die gesonderte Wahl eines Betriebsrats
in dem abgespaltenen Betriebsteil sei fehlerhaft. Sämtliche
Unternehmen bildeten nach wie vor einen Gemeinschaftsbetrieb. Dem
Geschäftsführer des abgespaltenen Betriebsteils stünden
keine eigenen Entscheidungsbefugnisse in den personellen und sozialen
Angelegenheiten zu. Diese würden wie zuvor von den übrigen
beteiligten Unternehmen getroffen. Es bestehe ein einheitlicher
Leitungsapparat, der einen arbeitgeberübergreifenden
Personaleinsatz praktiziere. Dessen ungeachtet sei die Bestellung des
Wahlvorstands verfahrensfehlerhaft erfolgt. Wenn der abgespaltene
Betriebsteil als selbständiger Betrieb geführt werde, habe
die Betriebsratswahl durch den Betriebsrat des
Gemeinschaftsunternehmens eingeleitet werden müssen, der dazu im
Wege eines Übergangsmandats verpflichtet gewesen sei. Die
Betriebsversammlung sei zur Einleitung der Wahl nicht befugt gewesen.
Die Antragstellerin hat beantragt
festzustellen, daß die Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 6) vom 14. Juli 1997 unwirksam ist.
Die beteiligten Unternehmen haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben behauptet, ein Gemeinschaftsbetrieb aller beteiligten
Unternehmen liege nicht vor. Die angeführten arbeitstechnischen
und personalwirtschaftlichen Verknüpfungen sowie die dargestellten
buchhaltungstechnischen und finanzwirtschaftlichen Beziehungen beruhten
auf ihrer Konzernverbundenheit. Es fehle ein einheitlicher
Leitungsapparat.
Die beteiligten Betriebsräte haben keine Anträge gestellt.
Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden der beteiligten Unternehmen
zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der
beteiligten Unternehmen, mit der sie die Abweisung des Antrags
begehren. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der
Rechtsbeschwerden. Die beteiligten Betriebsräte haben sich auch im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
B. Die Rechtsbeschwerden der beteiligten Unternehmen sind
begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das
Beschwerdegericht. Das Landesarbeitsgericht durfte über die
Wirksamkeit der Wahl nicht befinden, ohne zuvor zu klären, ob es
sich bei der Betriebsstätte um einen Gemeinschaftsbetrieb oder
einen eigenständigen Betrieb handelt. Der Senat kann deshalb nicht
abschließend entscheiden, ob die Betriebsratswahl vom 14. Juli
1997 wirksam ist oder nicht.
I. Die formellen Voraussetzungen eines Wahlanfechtungsverfahrens sind erfüllt.
Die Antragstellerin ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG
anfechtungsberechtigt. Sie ist in dem Betrieb des zu 6) beteiligten
Unternehmens vertreten.
Die gesetzliche Anfechtungsfrist von zwei Wochen ist gewahrt. Die
Antragstellerin hat die am 14. Juli 1997 durchgeführte
Betriebsratswahl, deren Ergebnis am selben Tag bekanntgemacht worden
war, am 28. Juli 1997 angefochten, § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht nicht geprüft, ob die
angefochtene Wahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs stattgefunden
hat. Denn eine wirksame Wahlanfechtung setzt im Streitfall voraus,
daß der zu 2) beteiligte Betriebsrat für einen
selbständigen Betrieb zu wählen war. Dieser Rechtsfehler
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Wird die Anfechtung einer Betriebsratswahl darauf gestützt,
daß in einem einheitlichen Betrieb unter Verkennung des
Betriebsbegriffs mehrere Betriebsräte für jeweils
unselbständige Betriebsteile gewählt worden sind, muß
die Wahl aller Betriebsräte angefochten werden (BAG 7. Dezember
1988 - 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15, zu
B 3. Abs. der Gründe). Die gegen die Wahl eines einzelnen
Betriebsrats gerichtete Anfechtung ist in einem solchen Fall
unzulässig. Durch die Annullierung der verfahrensfehlerhaften Wahl
eines einzelnen Betriebsrats allein kann ein
betriebsverfassungsgemäßer Zustand künftig nicht
erreicht werden.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient das
Anfechtungsrecht nach § 19 Abs. 1 BetrVG dazu, eine
Betriebsratswahl zu korrigieren, die unter Verstoß gegen
wesentliche Wahlvorschriften durchgeführt worden ist. Dazu billigt
das Gesetz einem Anfechtungsberechtigten ein zeitlich begrenztes Recht
zu, eine Wahl durch gerichtlichen Beschluß für unwirksam
erklären zu lassen. Dadurch soll eine weitere, den gesetzlichen
Vorschriften entsprechende Wahl ermöglicht werden (BAG 7. Dezember
1988 aaO, zu B 4. Abs. der Gründe).
Besteht der zur Wahlanfechtung berechtigende
Wahlverfahrensverstoß darin, daß in einem einheitlichen
Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffs für einen
unselbständigen Betriebsteil ein Betriebsrat gewählt worden
ist, kann dieser betriebsverfassungswidrige Zustand nur durch
gerichtliche Annullierung der Wahl sämtlicher Betriebsräte
beseitigt werden, damit die Betriebsbelegschaft einen neuen, für
den gesamten Betrieb einheitlich zuständigen Betriebsrat
wählen kann. Denn der Betriebsrat, dessen Wahl nicht ebenfalls
innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten
worden ist, bleibt aus Gründen der Rechtssicherheit bis zum Ablauf
seiner regelmäßigen Amtszeit im Amt unabhängig davon,
ob er unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt worden ist
oder nicht (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 19
Rn. 24; GK-Kreutz BetrVG 6. Aufl. § 19 Rn. 14 ff.). Er kann
während seiner regulären Wahlperiode nicht durch einen
für den gesamten Betrieb zu wählenden Betriebsrat ersetzt
werden. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auch nicht automatisch
auf die durch eine erfolgreiche Wahlanfechtung betriebsratslos
gewordenen Arbeitnehmer des unselbständigen Betriebsteils, die an
seiner Wahl nicht beteiligt waren. Diese blieben bis zur
turnusgemäßen Neuwahl ohne betriebliche Interessenvertretung
(BAG 7. Dezember 1988 aaO, zu B 5. Abs. der Gründe).
b) Das gilt auch, soweit in einem solchen Wahlanfechtungsverfahren
weitere Verfahrensverstöße geltend gemacht werden, die
unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs die
Unwirksamkeit der Wahl zur Folge haben. Denn auch bei einer daraufhin
ergehenden gerichtlichen Kassation des Wahlergebnisses kann ein
betriebsverfassungsgemäßer Zustand in dem abgespaltenen
Betriebsteil durch Neuwahl nur erreicht werden, wenn feststeht,
daß es sich um einen selbständigen Betrieb oder
selbständigen Betriebsteil handelt, für den überhaupt
ein eigener Betriebsrat zu wählen ist. Andernfalls würde
erneut ein Betriebsrat gewählt, dessen Wahl wegen Verkennung des
Betriebsbegriffs anfechtbar wäre.
2. Nach diesen Grundsätzen ist die isolierte Anfechtung der Wahl
des zu 2) beteiligten Betriebsrats nur statthaft, soweit der durch
Abspaltung aus dem Gemeinschaftsbetrieb hervorgegangene Betriebsteil
als selbständiger Betrieb geführt wird. Führen dagegen
alle drei beteiligten Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, wäre
eine Neuwahl für einen unselbständigen Betriebsteil dieses
Gemeinschaftsbetriebs nach wie vor betriebsverfassungswidrig. Ein dem
Betriebsverfassungsgesetz entsprechender Zustand könnte nur durch
eine erneute Wahl eines Betriebsrats für den Gemeinschaftsbetrieb
hergestellt werden. Das setzt jedoch die Annullierung der späteren
Wahl des zu 5) beteiligten Betriebsrats voraus. Die dazu erforderliche
Wahlanfechtung haben die antragstellende Gewerkschaft und die
übrigen zur Anfechtung Berechtigten jedoch versäumt.
III. Infolgedessen hat das Landesarbeitsgericht in dem erneuten
Beschwerdeverfahren festzustellen, ob die beteiligten Unternehmen in
der Produktionsstätte Berliner Straße in Berlin-Tegel einen
Gemeinschaftsbetrieb unterhalten oder ob das zu 6) beteiligte
Unternehmen einen eigenständigen Betrieb neben dem
Gemeinschaftsbetrieb der Bet. zu 3) und zu 4) führt.
1. Bei seiner Prüfung hat das Landesarbeitsgericht die
ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Vorliegen
eines Gemeinschaftsbetriebs zu beachten.
Danach ist Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die
organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder
mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel
bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. BAG 14.
Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47 = AP BetrVG 1972 § 5
Rotes Kreuz Nr. 3 mwN). Ein Betrieb kann von mehreren Arbeitgebern auch
als Gemeinschaftsbetrieb geführt werden. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 7
ABR 10/95 - BAGE 82, 112 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb
Nr. 8 mwN; zuletzt 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 - nv.) ist von einem
gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer
Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen
Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck
zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der
Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen
Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten
Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung
rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muß sich
auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und
personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische
Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen
des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des
Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die
beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.
2. Stellt das Landesarbeitsgericht fest, daß ein
Gemeinschaftsbetrieb aller beteiligten Unternehmen vorliegt, so hat es
den Anfechtungsantrag der Antragstellerin als unzulässig
abzuweisen. Auf die Frage, ob dem Bet. zu 5) ein Übergangsmandat
zugestanden hat, kommt es dann nicht an.
IV. Stellt das Landesarbeitsgericht dagegen fest, daß der aus dem
Gemeinschaftsbetrieb abgespaltene Betriebsteil als selbständiger
Betrieb geführt wird, ist die Wahlanfechtung zulässig und
begründet. Die Wahl des bei der Bet. zu 6) gewählten
Betriebsrats wäre dann unwirksam. Bei der Einleitung der Wahl ist
entgegen § 16 Abs. 1 BetrVG der Wahlvorstand nicht durch den
Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs (Bet. zu 5) bestellt worden, der
dazu auf Grund eines Übergangsmandats berechtigt war.
1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsrat zehn Wochen
vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus drei Mitgliedern bestehenden
Wahlvorstand sowie dessen Vorsitzenden zu bestellen. Diese Vorschrift
gilt auch bei der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit
(Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 7. Aufl. § 16 Rn. 2;
Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. § 16 Rn. 7). In diesem
Fall ist der Betriebsrat verpflichtet, den Wahlvorstand
unverzüglich zu bestellen, nachdem ein die Neuwahl
begründender Sachverhalt vorliegt.
§ 16 BetrVG regelt zwingend die Bestellung eines Wahlvorstands und
das weitere Verfahren, soweit der Betriebsrat seiner Bestellungspflicht
nicht genügt (Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 7. Aufl. § 16
Rn. 30; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 16 Rn. 1;
Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. § 16 Rn. 2; GK-Kreutz
BetrVG 6. Aufl. § 16 Rn. 4). Infolgedessen handelt es sich um eine
wesentliche Vorschrift zum Wahlverfahren, deren Verletzung ein
Wahlanfechtungsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BetrVG begründet.
2. Das gilt auch bei der Übertragung von Betriebsteilen auf einen
anderen Rechtsträger nach § 613 a BGB mit der Folge einer
Betriebsspaltung. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, in diesem Fall
sei nicht die Betriebsversammlung vom 16. Mai 1997, sondern der
Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs in analoger Anwendung des §
321 Abs. 1 UmwG zur Bestellung eines Wahlvorstands für den
abgespaltenen Betriebsteil zuständig gewesen, hält im
Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der
Senat hält den Betriebsrat des früheren Gemeinschaftsbetriebs
für verpflichtet, die Geschäfte für die ihm bislang
zugeordneten Betriebsteile vorübergehend weiterzuführen. Dazu
gehört auch die Pflicht, unverzüglich einen Wahlvorstand zu
bestellen. Das ergibt die Würdigung der
betriebsverfassungsgesetzlichen Vorschriften über die
Zuständigkeiten des Betriebsrats und der dazu nachfolgend
erlassenen Vorschriften betriebsverfassungsrechtlicher Art in einer
Vielzahl anderer Gesetze außerhalb des
Betriebsverfassungsgesetzes.
a) Ein Übergangsmandat eines Betriebsrats zur Bestellung eines
Wahlvorstands für die Einleitung von Betriebsratswahlen in einem
anderen Betrieb ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelt.
Vielmehr sind die dem Betriebsrat zugewiesenen
betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben betriebsbezogen (BAG 23.
November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 191 = AP BGB § 613 a Nr.
77, zu I 2 a aa der Gründe).
aa) Das Betriebsverfassungsgesetz beruht auf der Annahme einer
ausschließlich betriebsbezogenen Interessenvertretung durch die
gewählten Repräsentanten der betriebsangehörigen
Arbeitnehmer. Dazu knüpft es die Zuständigkeit eines
Betriebsrats an die Identität desjenigen Betriebs, für den er
gewählt worden ist (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE
60, 191 = AP BGB § 613 a Nr. 77, zu I 2 b der Gründe;
Richardi BetrVG 7. Aufl. § 21 Rn. 27 f.; GK-Wiese BetrVG 5. Aufl.
§ 21 Rn. 42 mwN). Solange die Identität des Betriebs
fortbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch Wahl
übertragene Mandat zur Vertretung von Belegschaftsinteressen und
zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben (BAG 28.
September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99
Nr. 55, zu B I 2 a der Gründe). Zur Einleitung von
Betriebsratswahlen in einem anderen betriebsratsfähigen Betrieb
ist er nicht befugt.
bb) Auch die Vorschrift des § 22 BetrVG wahrt das Prinzip der
betriebsbezogenen Interessenvertretung. Diese Norm will lediglich
sicherstellen, daß eine Belegschaft nach wie vor durch einen
Betriebsrat vertreten bleibt, auch wenn dessen Amt auf Grund einer
wesentlichen Änderung der Belegschaftsstärke, eines Absinkens
der Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzliche Zahl oder
eines Rücktritts des Betriebsrats vorzeitig endet. Es handelt sich
um eine Ausnahmeregelung, die ihrerseits auf dem Grundgedanken einer
betriebsbezogenen Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher
Interessenvertretung beruht und deshalb eine zeitliche, nicht jedoch
eine betriebsübergreifende Ausweitung des Betriebsratsmandats zum
Gegenstand hat. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle
der vorliegenden Art kommt demnach nicht in Betracht (BAG 23. November
1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 191 = AP BGB § 613 a Nr. 77, zu I 2
b aa der Gründe).
b) Die Anwendung dieses Prinzips führt dazu, daß bei einer
betrieblichen Umorganisation, die eine Änderung der bisherigen
Betriebsidentität zur Folge hat, das Amt des Betriebsrats endet
oder er für einen Teil der bisher von ihm vertretenen Arbeitnehmer
die Zuständigkeit verliert (vgl. Däubler/Kittner/Klebe BetrVG
7. Aufl. § 21 Rn. 33 f.; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19.
Aufl. § 21 Nr. 40 ff; GK- Wiese BetrVG 5. Aufl. § 21 Rn. 41
ff.; Bachner DB 1995, 2068; aA GK-Wiese/Kreutz BetrVG 6. Aufl. §
21 Rn. 41). Soweit die von der Betriebsumorganisation betroffenen
Arbeitnehmer nicht wieder in einen betriebsratsfähigen Betrieb
eingegliedert werden, für den auch ein Betriebsrat gebildet ist,
werden sie bis zur Neuwahl eines Betriebsrats
betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert. Sie
verlieren bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrats, dessen Wahl
sie im Wege des § 17 Abs. 1 BetrVG veranlassen müssen, den
kollektiven Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes.
c) Von diesem Grundsatz der ausschließlich betriebsbezogenen
Zuständigkeit eines Betriebsrats ist der Gesetzgeber seit 1991 in
mehreren Einzelvorschriften zum Übergangsmandat des Betriebsrats
abgewichen.
aa) Soweit eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche
Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in
der Hand der Treuhandanstalt befinden, ihr Vermögen spaltet und
das zur Spaltung eines Betriebs führt, bleibt dessen Betriebsrat
im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang
zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie betriebsratsfähig
sind und nicht in einem Betrieb eingegliedert werden, in dem ein
Betriebsrat besteht (§ 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über die Spaltung [der] von der Treuhandanstalt verwalteten
Unternehmen (SpTrUG) vom 5. April 1991 (BGBl. I S 854)). Das
Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer
Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist,
spätestens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der Spaltung der
Gesellschaft (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SpTrUG).
Ein ebenfalls dreimonatiges Übergangsmandat des Betriebsrats bei
der Entflechtung von Unternehmen zum Zwecke der
Rückübertragung unrechtmäßig enteigneter
Unternehmen hat der Gesetzgeber in § 6 b Abs. 9 des Gesetzes zur
Regelung offener Vermögensfragen - VermG - vom 23. September 1990
(BGBl. I S 766) geregelt. Nach § 6 b Abs. 9 Satz 1 VermG bleibt
bei einer Entflechtung der Betriebsrat im Amt und führt die
Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile
für längstens drei Monate weiter, soweit diese Betriebsteile
betriebsratsfähig sind und nicht in einen Betrieb eingegliedert
werden, in dem ein Betriebsrat besteht.
Ein weiteres betriebsverfassungsrechtliches Übergangsmandat hat
der Gesetzgeber zu § 20 Abs. 1 Deutsche Bahn Gründungsgesetz
- DBGrG - vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S 2386) normiert. Hat danach
eine Ausgliederung aus der Deutschen Bahn AG gemäß § 2
Abs. 1 iVm. § 25 DBGrG die Spaltung eines Betriebs zur Folge,
bleibt dessen Betriebsrat für längstens drei Monate
geschäftsführend im Amt für die ihm bisher zugeordneten
Betriebsteile, soweit diese betriebsratsfähig sind und nicht in
einen Betrieb mit einem amtierenden Betriebsrat eingegliedert werden.
bb) Die weitestgehende Regelung eines betriebsverfassungsrechtlichen
Übergangsmandats enthält § 321 UmwG in der Fassung des
Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S 3210). Nach dieser Vorschrift bleibt ein Betriebsrat im Amt
und führt die Geschäfte der ihm bislang zugeordneten
Betriebsteile längstens bis zu sechs Monaten weiter, soweit die
Spaltung oder Teilübertragung eines Rechtsträgers nach dem
Dritten oder Vierten Buch des UmwG die Spaltung eines Betriebs zur
Folge hat, diese Betriebsteile betriebsratsfähig bleiben und auch
nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat
besteht.
Gegenüber den vorangegangenen Regelungen zum Übergangsmandat
verlängert § 321 Abs. 1 Satz 3 UmwG dessen Dauer von drei auf
sechs Monate und verpflichtet darüber hinaus zur alsbaldigen
Bestellung des Wahlvorstandes, § 321 Abs. 1 Satz 2 UmwG. Dagegen
fehlt die noch in § 13 Abs. 3 SpTrUG und § 6 b Abs. 9 VermG
enthaltene Beschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats
für Angelegenheiten, die den Wettbewerb zu den an der Spaltung
oder Teilübertragung beteiligten Rechtsträgern beeinflussen
könnten.
d) Diese Regelungen zu einem Übergangsmandat in Gesetzen
außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Gesetzgeber
nicht zum Anlaß genommen, das bis dahin geschlossene System einer
betriebsgebundenen betriebsverfassungsrechtlichen Repräsentation
einer Belegschaft insgesamt zu modifizieren und eine entsprechende
Regelung zum betriebsverfassungsrechtlichen Übergangsmandat in das
Betriebsverfassungsgesetz aufzunehmen. Als Folge davon ist der durch
das Betriebsverfassungsgesetz vermittelte Schutz für die
Arbeitnehmer, die im Zuge einer betrieblichen Umstrukturierung nach dem
für sie anwendbaren Prinzip der betriebsgebundenen
Zuständigkeit ihre bisherige betriebsverfassungsrechtliche
Repräsentation verlieren, nachträglich lückenhaft
geworden. In den gesetzlich geregelten Fällen zum
Übergangsmandat werden die von einer Änderung der
Betriebsorganisation betroffenen Arbeitnehmer von den Folgen, die sich
aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz der betriebsgebundenen
Zuständigkeit des Betriebsrats ergeben, geschützt. Für
einen vorübergehenden Zeitraum bleiben sie durch ihren bisherigen
Betriebsrat vertreten. Sie behalten den kollektiven Schutz des
Betriebsverfassungsgesetzes und müssen auch nicht für die
Neuwahl einer Arbeitnehmervertretung nach Maßgabe des § 17
Abs. 1 BetrVG Verantwortung übernehmen. Diesen Schutz verlieren
die Arbeitnehmer in allen sonstigen Fällen, in denen eine zur
Änderung der Betriebsidentität führende betriebliche
Umstrukturierung entweder eine rechtsgeschäftliche
Übertragung von Betrieben oder Betriebsteilen im Wege des §
613 a Abs. 1 BGB vorausgeht oder auf einer bloßen
Organisationsentscheidung ohne Wechsel des Rechtsträgers beruht.
Sie werden bis zu der Konstituierung eines Betriebsrats, dessen Wahl
sie nach § 17 Abs. 2 BetrVG veranlassen müssen,
betriebsverfassungsrechtlich nicht vertreten.
3. a) Die erst durch die nachfolgende Gesetzgebung entstandene
Schutzlücke ist durch die Annahme eines Übergangsmandats im
Wege der Rechtsanalogie zu schließen. Die vorgenannten
gesetzlichen Bestimmungen über das Übergangsmandat aus den
Jahren 1990 bis 1994 lassen die Vorstellung des Gesetzgebers erkennen,
daß betriebsratslose Zeiten infolge betrieblicher
Umstrukturierungen grundsätzlich zu vermeiden sind, wenn eine
Organisationsentscheidung die Spaltung des Betriebs zur Folge hat und
die betroffenen Arbeitnehmer danach nicht mehr
betriebsverfassungsrechtlich vertreten werden
(Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 7. Aufl. § 21 Rn. 68 a ff.;
ErfK-Eisemann § 21 Rn. 8; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19.
Aufl. § 21 Rn. 43 ff.; GK-Wiese/Kreutz BetrVG 6. Aufl. § 21
Rn. 81 bei Einzelrechtsnachfolge; Bachner NZA 1999, 1241, 1245;
Däubler RdA 1995, 136; Engels FS Wlotzke S 279, 284; Frohner PersR
1995, 99, 104; Klar NZA 1997, 470, 472). Diesen in verschiedenen
betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen normierten Grundsatz
überträgt der Senat auf die Regelungen im
Betriebsverfassungsgesetz.
b) Daran ist der Senat auch dann nicht gehindert, wenn es sich bei der
im Betriebsverfassungsgesetz festgestellten Lücke um eine
planmäßige Lücke handeln sollte. Entgegen der im
Schrifttum vertretenen Auffassung kann der Senat nicht feststellen,
eine ausfüllungsbedürftige Lücke sei nicht vorhanden,
weil der Gesetzgeber die im Zuge der Normierung des UmwG ohnehin
notwendig gewordene Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes nicht
genutzt habe, ein allgemeines Übergangsmandat im
Betriebsverfassungsgesetz zu regeln (so aber Hess/Schlochauer/Glaubitz
BetrVG 5. Aufl. § 21 Rn. 32 ff.; Stege/Weinspach BetrVG 8. Aufl.
§ 21 Rn. 22; Bauer/Lingemann NZA 1994, 1057, 1058; Feudner BB
1996, 1934; Willemsen NZA 1996, 791, 802). Dafür könnte zwar
sprechen, daß im Bundesministerium für Arbeit offenbar
erwogen worden ist, während der parlamentarischen Beratungen zum
UmwG ein allgemeines Übergangsmandat über Art. 13 UmwBerG in
das BetrVG einzufügen, davon aber aus unterschiedlichen
politischen Gründen Abstand genommen worden sein soll (Engels FS
Wlotzke S 279, 284). Ein solcher Vorgang wird jedoch weder durch die
Gesetzesmaterialien noch in sonstiger Weise objektiviert. Eine
derartige Überlegung ist deshalb für die Feststellung der
Planmäßigkeit einer Lücke ohne Bedeutung. Die
Gesetzesmaterialien deuten eher darauf hin, daß der Gesetzgeber
einen entsprechenden Regelungsbedarf verneint hat, weil seiner
Auffassung nach die gesetzgebenden Körperschaften bereits das
Übergangsmandat als Institut und damit als allgemein gültiges
Rechtsprinzip geschaffen hatten (BR-Drucks. 75/94 S 174).
c) Für die Anerkennung eines allgemeinen
betriebsverfassungsrechtlichen Übergangsmandats im Wege der
Rechtsfortbildung bedarf es letztlich keiner Entscheidung, ob das
Fehlen einer darauf gerichteten gesetzlichen Regelung auf einer
bewußten Entscheidung des Gesetzgebers oder einer planwidrigen
Lücke des Gesetzes beruht. Denn bei der Frage, ob das Gesetz durch
Richterrecht fortzuentwickeln ist, sind nicht nur die Absichten und
bewußt getroffenen Entscheidungen des Gesetzgebers zu
berücksichtigen, sondern auch solche objektiven Gesetzeszwecke und
allgemeine Rechtsprinzipien, die in das Gesetz Eingang gefunden haben.
Nach der zutreffenden Ansicht von Larenz ist "ein Prinzip, das jedem
Gesetz innewohnt", ... "das der Gleichbehandlung des Gleichartigen"
(Larenz Methodenlehre 6. Aufl. S 374, 375 mwN).
Die Anerkennung eines Übergangsmandats in den gesetzlich
geregelten Fällen und das Fehlen eines Übergangsmandats im
Betriebsverfassungsgesetz für die sonstigen Fälle ist mit dem
Prinzip der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Denn sachliche
Gründe für unterschiedliche Regelungen zum
Übergangsmandat im Betriebsverfassungsgesetz einerseits und in den
genannten Gesetzen andererseits bestehen nicht (vgl. Wlotzke DB 1995,
40, 48). Für das Bestehen eines Übergangsmandats mit seinen
weitreichenden Folgen für die Errichtung eines Betriebsrats in
einem bislang betriebsratslosen Betrieb und dem vorübergehenden
betriebsübergreifenden Erhalt kollektiver Schutzrechte käme
es ohne die Anerkennung eines betriebsverfassungsrechtlichen
Übergangsmandats allein auf die Rechtsgrundlage an, die einer
betrieblichen Umorganisation vorausgeht und zur Aufhebung der
bisherigen betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung führt. Die
Spaltung eines Betriebs im Anschluß an einen Spaltungsvorgang
nach dem UmwG und SpTrUG oder eine Entflechtung nach dem VermG ist
nicht einmal ein spezifisch umwandlungs- oder entflechtungsrechtlicher
Vorgang (vgl. GK-Wiese/Kreutz BetrVG 6. Aufl. § 21 Rn. 81). Denn
ein Betrieb kann nicht nur im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge nach
diesen Vorschriften, sondern wie vorliegend auch im Wege der
Einzelrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger
übergehen. Das Schutzbedürfnis der Belegschaft im
Anschluß an eine umwandlungsrechtliche oder
einzelrechtsgeschäftliche Umstrukturierung eines Betriebs oder
eines Betriebsteils ist in allen Fällen gleich. Es besteht auch
dann, wenn die Änderung der Betriebsorganisation nicht mit einem
Wechsel des Rechtsträgers einhergeht. Es ist deshalb aus
Gründen der Gleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte
geboten, ein betriebsverfassungsrechtliches Übergangsmandat
anzuerkennen, soweit eine Änderung der betrieblichen Organisation
zum Verlust der bisherigen betriebsverfassungsrechtlichen
Repräsentation und zum Entstehen neuer betriebsratsfähiger
Einheiten führt, für die noch kein Betriebsrat gebildet ist.
d) Mit der Anerkennung eines betriebsverfassungsrechtlichen
Übergangsmandats im Wege richterlicher Gesetzesfortbildung werden
die durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen gewahrt. Insbesondere ist
der Senat an einer Fortbildung des Betriebsverfassungsgesetzes nicht
durch eine in der politischen Diskussion befindlichen Novelle des
Betriebsverfassungsgesetzes gehindert. Dem Senat sind keine konkreten
Gesetzgebungsentwürfe bekannt, in denen ein Übergangsmandat
vorgesehen ist. Die Anerkennung eines betriebsverfassungsrechtlichen
Übergangsmandats greift auch nicht der zum 17. Juli 2001 in
nationales Recht umzusetzenden Betriebsübergangsrichtlinie (RL
77/187/EWG idF der RL 98/50EG vom 29. Juni 1998) vor. Der Gesetzgeber
ist trotz der Anerkennung eines betriebsverfassungsrechtlichen
Übergangsmandats frei, im Anwendungsbereich der Richtlinie den
Inhalt eines Übergangsmandats zu konkretisieren.
4. Das im Wege der Rechtsfortbildung anzuerkennende
Übergangsmandat unterliegt aber einer zeitlichen Beschränkung
von drei Monaten. Eine Dauer von sechs Monaten entsprechend § 321
Abs. 1 Satz 2 UmwG (Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 7. Aufl. §
21 Rn. 68; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 21 Rn.
49, 52; GK-Wiese/Kreutz BetrVG 6. Aufl. § 21 Rn. 82; Bachner NZA
1999, 1241, 1245; ders. DB 1995, 2068, 2070; Däubler RdA 1995,
136; Engels FS Wlotzke S 279, 286; Joost in Lutter UmwG 2. Aufl. §
321 Rn. 4; Klar NZA 1997, 470) ist nach dem Zweck des
Übergangsmandats nicht zwingend. Dieser verlangt lediglich einen
angemessenen Zeitraum, der den das Übergangsmandat ausübenden
Betriebsrat in die Lage versetzt, Wahlen einzuleiten und bis zur
Konstituierung des neu gewählten Betriebsrats die Interessen der
Belegschaft zu vertreten. Dazu normieren die bisherigen gesetzlichen
Regelungen zum Übergangsmandat außerhalb des UmwG eine
Mindestdauer von drei Monaten. Diese Frist genügt den durch die WO
1972 vorgegebenen Fristen für die Einleitung und die
Durchführung einer Betriebsratswahl. Sie ist daher auch im
Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes angemessen.
5. Nach diesen Grundsätzen wäre nach dem
Betriebsteilübergang der für den damaligen
Gemeinschaftsbetrieb gebildete Betriebsrat verpflichtet gewesen,
unverzüglich nach dem Übergang des Betriebsteils und seiner
Fortführung als selbständiger Betrieb die Wahl eines
Betriebsrats einzuleiten, § 16 Abs. 1 BetrVG. Diese Frist
hätte vorliegend mit dem Betriebsteilübergang am 1. April
1997 begonnen. Sie wäre bis zu der Einberufung und der
Durchführung der Betriebsversammlung am 16. Mai 1997 noch nicht
abgelaufen gewesen.
6. Die Wahl eines Wahlvorstandes auf der Betriebsversammlung am 16. Mai
1997 anstelle der Errichtung eines Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 1
BetrVG durch den damals für den Gemeinschaftsbetrieb gebildeten
Betriebsrat verletzt die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Dieser Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift des
Wahlverfahrens läßt nicht darauf schließen, hierdurch
habe das Wahlergebnis insgesamt objektiv weder beeinflußt noch
geändert werden können, § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter
Halbsatz BetrVG.
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen
Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht
zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das
Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte.
Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen
Betrachtungsweise eine Wahl ohne Verstoß gegen wesentliche
Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (vgl. BAG
14. September 1988 - 7 ABR 93/87 - BAGE 59, 328 = AP BetrVG 1972 §
16 Nr. 1, zu B IV 2 der Gründe). Das betrifft in erster Linie
Fallgestaltungen, in denen etwa die Berücksichtigung nicht
wahlberechtigter Arbeitnehmer oder die Nichtbeteiligung
wahlberechtigter Arbeitnehmer rechnerisch die Reihenfolge der
Gewählten nicht ändern kann.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (14. September
1988 - 7 ABR 93/87 - BAGE 59, 328 = AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; 2.
März 1955 - 1 ABR 19/54 - BAGE 1, 317 = AP BetrVG § 18 Nr. 1)
läßt die Mißachtung des Bestellungsrechts des
Betriebsrats nicht darauf schließen, daß die
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG
vorliegen und damit für das Wahlergebnis ohne Bedeutung gewesen
sein konnten. Dafür spricht schon, daß ein Wahlvorstand nach
der WO 1972 Ermessensentscheidungen zu treffen hat, die je nach seiner
personellen Zusammensetzung unterschiedlich ausfallen und sich auf das
Wahlergebnis auswirken können.
c) Die dagegen im Schrifttum geäußerte Kritik
(Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 19 Rn. 16;
GK-Kreutz BetrVG 6. Aufl. § 19 Rn. 48), nach der Wahlfehler im
Zusammenhang mit der Bestellung oder der Zusammensetzung des
Wahlvorstands grundsätzlich keinen Einfluß auf das
Wahlergebnis haben, weil die zwingenden Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes und der WO 1972 eine das Wahlergebnis
beeinflussende Entscheidungspraxis des Wahlvorstandes weitgehend
ausschließen, gibt zur Änderung der Senatsrechtsprechung
keinen Anlaß. Die Ausgestaltung der Wahlanfechtungsvorschrift des
§ 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG nimmt Rücksicht
darauf, daß in einer Vielzahl an Fällen die Beeinflussung
durch einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht
positiv festgestellt werden kann, sich aber dennoch latent auf das
Wahlverhalten auswirkt. Deshalb muß eine verfahrensfehlerhafte
Betriebsratswahl nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret
feststellen läßt, daß auch bei der Einhaltung
entsprechender Vorschriften zum Wahlverfahren kein anderes Wahlergebnis
erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen
werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl.