BAG, Urteil vom 29.06.2000- Aktenzeichen 6 AZR 900/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Kiel - Urteil vom 18. Februar 1998 - 3 Ca 1270 a/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 15. Oktober 1998 - 4 Sa 318/98)
BAT § 15 Abs. 6 b
TVG § 1 Auslegung
(Rufbereitschaft - Funktelefon)
»Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der
verpflichtet ist, auf Anordnung seines Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit ein auf Empfang geschaltetes
Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen Abruf Arbeit zu
leisten, die darin besteht, dass er über dieses Funktelefon
Anordnungen trifft oder weiterleitet, leistet während der Dauer
dieser Verpflichtung Rufbereitschaft im Sinne des § 15 Abs. 6 b
BAT.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Zeiten,
in denen er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
über ein Funktelefon erreichbar sein und bei Bedarf telefonisch
dienstliche Anordnungen, z.B. Einsatzentscheidungen, treffen muss,
Rufbereitschaftsvergütung zusteht.
Der Kläger ist als Verwaltungsangestellter beim Technischen
Hilfswerk (THW) in der Dienststelle des THW-Landesbeauftragten
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Das THW verpflichtet geeignete entscheidungsbefugte Mitarbeiter des
höheren und gehobenen Dienstes, zu denen der Kläger
gehört, nach einem im Voraus festgelegten Plan außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar zu sein.
Ursprünglich wurden diese Mitarbeiter telefonisch benachrichtigt.
Bis zum 31. Dezember 1995 waren sie zuletzt mit
Euro-Signal-Empfängern (sogenannte "Euro-Piepern") ausgestattet
und erhielten für Zeiten, in denen sie außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit über dieses Gerät
erreichbar sein mussten, Rufbereitschaftsvergütung. Ab dem 1.
Januar 1996 ersetzte die Beklagte die Euro-Pieper durch Funktelefone.
Rufbereitschaftsvergütung gewährt sie seitdem nicht mehr.
Der Kläger war in der Zeit von Januar 1996 bis März 1997
mehrfach monatlich in dieses Alarmsystem einbezogen. Dafür begehrt
er Rufbereitschaftsvergütung in unstreitiger Höhe von
4.753,75 DM.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für Zeiten, in denen
er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit über
ein Funktelefon erreichbar sein müsse, stehe ihm nach § 15
Abs. 6 b BAT Rufbereitschaftsvergütung zu. Es sei kein
Unterschied, ob er mittels Euro-Piepers oder über Funktelefon
alarmiert werde. Auch die Verpflichtung, über ein Funktelefon
erreichbar zu sein, stelle einen erheblichen Eingriff in die
Freizeitgestaltung dar. Dass er dem Arbeitgeber seinen Aufenthaltsort
nicht anzeigen müsse und sich bei Abruf nicht zu einem bestimmten
Arbeitsort begeben müsse, sondern seine Arbeitsleistung
telefonisch erbringen könne, hindere die Annahme von
Rufbereitschaft nicht. Entscheidend sei, dass er zum Zwecke der
Arbeitsaufnahme erreichbar sein müsse.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.753,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen
auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
die Heranziehung über Funktelefon sei keine Rufbereitschaft im
tariflichen Sinne. Der Kläger unterliege keinen
Beschränkungen hinsichtlich eines Aufenthaltsortes und müsse
somit einen solchen dem Arbeitgeber auch nicht anzeigen. Während
der Kläger bei Abruf über einen Euro-Pieper je nach Art des
Einsatzes die Dienststelle habe aufsuchen müssen, um die weiteren
Dienstgeschäfte wahrzunehmen, könne er dies jetzt von seinem
jeweiligen Aufenthaltsort aus mit dem Handy erledigen. Es sei ihm auch
möglich, sich an Orten aufzuhalten, an denen die Benutzung eines
Funktelefons nicht möglich oder nicht erwünscht sei. In
diesem Fall bestehe lediglich die Verpflichtung, eine Rufweiterleitung
auf einen Kollegen vorzunehmen. Allein das Mitführen eines
empfangsbereiten Funktelefons stelle keine Belastung dar, die die
tarifliche Rufbereitschaftsvergütung rechtfertige.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt
der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Der Klage war unter Aufhebung des
Berufungsurteils und Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils
stattzugeben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die tariflichen Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Rufbereitschaftsvergütung verneint. Es hat
angenommen, diese Vergütung diene dazu, die mit der
Rufbereitschaft verbundenen Erschwernisse auszugleichen. Dabei trage
der Arbeitnehmer die Last der ständigen Mitteilung der
Erreichbarkeit, er müsse sich in einer gewissen räumlichen
Nähe zum Einsatzort bzw. Dienstsitz aufhalten und bereit und in
der Lage sein, diesen ggf. auch aufzusuchen. Derartigen
Einschränkungen in der Freizeitgestaltung unterliege der
Kläger nicht. Er sei nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber seinen
jeweiligen Aufenthaltsort anzuzeigen. Außerdem müsse er
nicht in der Lage sein, innerhalb angemessener Zeit einen Einsatzort zu
erreichen, vielmehr könne er die von ihm geforderte
Arbeitsleistung per Telefon an dem Ort erbringen, an dem er sich gerade
befinde. Die mit der Verpflichtung zur Erreichbarkeit über ein
Funktelefon verbundene Unbequemlichkeit rechtfertige die Zahlung von
Rufbereitschaftsvergütung nicht.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem Kläger
für Zeiten, in denen er außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit über Funktelefon erreichbar
sein musste, Rufbereitschaftsvergütung nach § 15 Abs. 6 b BAT
zu.
Nach Unterabs. 1 dieser Bestimmung liegt Rufbereitschaft vor, wenn der
Angestellte verpflichtet ist, sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem
Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit
aufzunehmen. Die vom THW angeordnete Abrufbarkeit über Funktelefon
erfüllt diese Voraussetzungen.
Während ihrer Dauer ist der Kläger durch die Anordnung seines
Arbeitgebers in der Bestimmung seines Aufenthalts beschränkt. Er
ist verpflichtet, Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über
ein von ihm ständig betriebs- und empfangsbereit zu haltendes
Funktelefon erreicht werden kann. Dazu gehört, dass er sich von
dem Funktelefon nicht außer Hörweite entfernt und Orte
meidet, an denen Funktelefone nicht betrieben werden können oder
dürfen. Um diesen Zustand zu beenden, hat er eine Rufumleitung zu
einem Kollegen vorzunehmen, der seinerseits abrufbereit sein muss.
Diese Form der angeordneten Bereitschaft eines Angestellten
erfüllt den Tarifbegriff der Rufbereitschaft. Zwar ist der
Kläger nicht verpflichtet, sich während der Dauer der
Anordnung an einem bestimmten, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort
aufzuhalten, noch muss er im Bedarfsfall den Betrieb oder einen
sonstigen Einsatzort aufsuchen, um dort die Arbeit aufzunehmen, sondern
kann die Arbeitsleistung erbringen, indem er von seinem Standort aus
das Notwendige fernmündlich veranlasst. Beides hindert die Annahme
von Rufbereitschaft jedoch nicht. Dies ergibt die Auslegung des
Tarifvertrags.
1. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung soll die
Rufbereitschaft, ebenso wie der Bereitschaftsdienst gemäß
§ 15 Abs. 6 a BAT, dem Arbeitgeber ermöglichen, den
Angestellten auch außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit bei Bedarf zur Arbeitsleistung zu verpflichten. Anders als
bei Bereitschaftsdienst kann der Angestellte bei Rufbereitschaft seinen
Aufenthaltsort selbst bestimmen. Er muss diesen Ort so wählen,
dass er die Arbeit auf Abruf aufnehmen kann, und muss ihn dem
Arbeitgeber anzeigen (BAG vom 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 -, AP
BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr.
1; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juni 2000, § 15
Erl. 19 a; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juni 2000,
§ 15 Rdn. 55; Jobs/Zimmer, ZTR 1995, 483). Ist - wie hier - die
jederzeitige Erreichbarkeit durch ein vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestelltes und vom Arbeitnehmer empfangsbereit zu
haltendes Funktelefon sichergestellt, besteht für den Aufenthalt
an einem bestimmten Ort kein Bedürfnis, soweit es um den Abruf des
Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber geht. Entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts schließt dies Rufbereitschaft im Tarifsinne
nicht aus. Wäre die hier streitige Arbeitgebermaßnahme nicht
als Anordnung von Rufbereitschaft anzusehen, bestünde für
diese Form der Heranziehung keine Rechtsgrundlage, weil der Angestellte
mangels tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit weder zur
Arbeit noch zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet ist. Dieses Ergebnis
widerspräche dem Zweck der tariflichen Regelung. Es soll durch die
in § 15 Abs. 6 b BAT vereinbarte Möglichkeit der
Rufbereitschaft gerade vermieden werden.
2. Rufbereitschaft ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger
abweichend vom Tarifwortlaut dem Arbeitgeber seinen jeweiligen
Aufenthaltsort nicht anzeigen muss. Die Kenntnis vom Aufenthaltsort des
Angestellten benötigt der Arbeitgeber nur, wenn sie erforderlich
ist, um den Angestellten erreichen zu können. Dieses Interesse
entfällt, wenn der Angestellte - wie hier - über ein vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Funktelefon jederzeit
angerufen werden kann. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung
liegt daher auch in einem solchen Fall Rufbereitschaft vor.
3. Die Rufbereitschaft wird entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Kläger sich bei Abruf nicht in den Betrieb begeben muss, um die
Arbeit aufzunehmen, sondern die Arbeit leistet, indem er von seinem
Standort aus das Notwendige fernmündlich veranlasst, z.B.
Einsatzaufträge erteilt, Anordnungen trifft oder Anweisungen
weiterleitet. Dem Wortlaut des § 15 Abs. 6 b BAT ist nicht zu
entnehmen, dass zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme eine
Ortsveränderung des Angestellten liegen muss. Maßgeblich ist
nur, dass die Arbeit auf Abruf aufgenommen werden kann. Wo und wie dies
zu geschehen hat, bestimmt der Tarifvertrag nicht. Rufbereitschaft
liegt deshalb auch vor, wenn die Arbeit an dem Ort geleistet werden
kann, an dem der Angestellte sich gerade befindet, wenn dies also, wie
hier, nach der Art der geschuldeten Tätigkeit möglich ist und
nicht voraussetzt, dass Betriebsräume oder ein sonst für die
Arbeitsleistung erforderlicher Platz aufgesucht werden müssen.
Für diese Auslegung spricht auch die Regelung in § 15 Abs. 6
b Unterabs. 3 BAT. Nach ihr wird für angefallene Arbeit
einschließlich einer "etwaigen" Wegezeit neben der
Rufbereitschaftsvergütung die Überstundenvergütung
gezahlt. Daraus folgt, dass ein Weg zwischen dem Ort des Abrufs und dem
des Einsatzes für den Tarifbegriff der Rufbereitschaft nicht
konstitutiv ist.
4. Dieses Auslegungsergebnis wird auch vom Ausnahmecharakter der
Tarifregelung gefordert. Eine Heranziehung des Angestellten
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stellt einen
Eingriff in die Freizeitgestaltung dar, den die Tarifvertragsparteien
als nicht mehr vom Tarifgehalt abgedeckt und daher gesondert
vergütungspflichtig ansehen. Dieser Eingriff ist durch den
Fortschritt der Technik nicht entfallen.
Zwar mögen Angestellte wie der Kläger, die mit Funktelefonen
ausgestattet sind und ihre Arbeitsleistung im Bedarfsfall über
dieses Telefon erbringen können, hinsichtlich ihrer
Freizeitgestaltung häufig geringeren Einschränkungen
unterliegen als Angestellte, die die Arbeit im Bedarfsfall im Betrieb
oder an einem anderen Einsatzort aufnehmen müssen. Sie können
sich auch an weiter entfernten Orten aufhalten, sofern sie nur
erreichbar und in der Lage sind, die Tätigkeit aufzunehmen. Dies
führt aber nicht dazu, dass in Fällen dieser Art
Rufbereitschaft im Tarifsinne zu verneinen wäre. Mangels
entsprechender Anhaltspunkte in der tariflichen Regelung kann nicht
angenommen werden, dass ein solcher Eingriff des Arbeitgebers in die
Freizeit des Arbeitnehmers abweichend von dem in §§ 611, 612
BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz ohne Vergütung zulässig
sein soll.
Zuzugeben ist der Beklagten, dass die moderne Kommunikationstechnik die
Ausübung von Rufbereitschaft erheblich erleichtert hat und
Angestellte dadurch häufig geringeren Beschränkungen
unterliegen als Angestellte, die Rufbereitschaft in der
herkömmlichen Weise leisten, die der Tarifwortlaut in erster Linie
im Auge hat. Dies ist jedoch für die Frage, ob Rufbereitschaft im
Tarifsinne vorliegt, unerheblich. Es ist Sache der
Tarifvertragsparteien zu entscheiden, ob von ihnen vereinbarte
Arbeitsbedingungen wegen des technischen Fortschritts und damit
einhergehender Arbeitserleichterungen geändert werden müssen.
Da die Tarifvertragsparteien eine solche Änderung bisher nicht
vorgenommen haben, steht dem Kläger für die Dauer der
Abrufbarkeit über Funktelefon die in § 15 Abs. 6 b Unterabs.
2 BAT festgelegte, der Höhe nach unstreitige
Rufbereitschaftsvergütung zu.
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.