BAG, Urteil vom 20.07.2000- Aktenzeichen 6 AZR 56/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 17. März 1998 - 16 Ca 6414/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 10. November 1998 - 9 Sa 1144/98)
BGB § 611
Normalvertrag Chor (NV Chor) §§ 4, 11
»(Opernchormitglieder - Vergütung für Konzerte)
»Konzerte im Sinne des NV Chor sind musikalische Darbietungen in
nicht szenischer Form, die im Tarifsinne weder als konzertante
Aufführungen musikalischer Bühnenwerke noch als bunte
Programme anzusehen sind. Darauf, ob das Dargebotene in der
Musikliteratur als "Konzert" bezeichnet wird, kommt es nicht an.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob den Beklagten für die
Mitwirkung an drei Veranstaltungen im Jahr 1995 eine
Sondervergütung nach § 11 Abs. 2 Normalvertrag Chor vom 11.
Mai 1979 (NV Chor) zusteht.
Die Beklagten sind Mitglieder des Opernchors der Städtischen
Bühnen der Klägerin. Auf die Arbeitsverhältnisse findet
der NV Chor Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 4
Mitwirkungspflicht
(1) Das Opernchormitglied ist im Rahmen seines Kunstfaches
verpflichtet, bei allen Veranstaltungen (Aufführungen und Proben)
der im Arbeitsvertrag bezeichneten Bühne(n) mitzuwirken. Hierin
sind auch auswärtige Gesamtgastspiele, Festspiele,
Werbeveranstaltungen, Bunte Programme, Matineen und durch Hörfunk
oder Fernsehen übertragene Ensembledarbietungen inbegriffen.
Soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines Opernchores
vorsieht, ist dieser grundsätzlich mit Mitgliedern aus dem
Opernchor der Bühne(n) zu besetzen.
Dabei ist das Opernchormitglied verpflichtet,
a) zu Gesangs- und Sprechchordienst,
b) zum Singen in einem anderen Kunstfach (Stimmgruppe), wenn dieses
Kunstfach mit dem vereinbarten Kunstfach (Stimmgruppe) stimmverwandt
und die Übernahme nach Stimmlage und Dauer der Beanspruchung nicht
stimmschädigend ist,
c) zum Singen in einer fremden Sprache, jedoch nicht in einer anderen als der Originalsprache des Librettos,
d) zur Mitwirkung
aa) bei konzertanten Aufführungen von musikalischen Bühnenwerken,
bb) bei Konzerten aus besonderen Anlässen (z.B. besonderen Jubiläen).
(2) Das Opernchormitglied ist darüber hinaus zu den folgenden Arbeitsleistungen verpflichtet:
a) zur Übernahme von kleineren Rollen oder Partien, im Schauspiel jedoch nur, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist,
b) zur Mitwirkung bei Pantomimen und Tanzleistungen,
c) zur Mitwirkung bei Statisterie oder Komparserie, wenn sie aus
künstlerischen Gründen, beim Schauspiel jedoch nur als
Ausnahme, gerechtfertigt oder im Einzelfall im Benehmen mit dem
Opernchorvorstand vorgesehen ist. ...
d) zur Mitwirkung bei Schauspielaufführungen in den Fällen,
in denen die gesangliche Leistung eines Berufschores vorgesehen ist,
e) zu zwei Konzerten je Spielzeit, auch soweit diese Konzerte vom
Rechtsträger oder vom wirtschaftlichen Träger des Theaters
veranstaltet oder mit veranstaltet werden.
...
Protokollnotizen:
...
3. Musikalische Bühnenwerke sind nicht nur Werke aus dem
Repertoire der Bühne(n), für die das Opernchormitglied
angestellt ist.
4. Unter "Konzert" (bzw. "Konzerte") ist nicht die einzelne
Konzertveranstaltung, sondern die jeweilige Konzerteinstudierung
einschließlich einer oder mehrerer Aufführungen zu verstehen.
...
§ 10
Vergütung
(1) Das Opernchormitglied hat Anspruch auf ein festes monatliches
Gehalt nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages
(Chorgagentarifvertrag).
...
§ 11
Besondere Vergütungen
(1) Mit dem festen Gehalt sind die von dem Opernchormitglied nach
diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten,
soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Neben dem festen Gehalt erhält das Opernchormitglied zusätzlich für
a) die Mitwirkung in einer zweiten oder dritten an demselben Tage
stattfindenden Vorstellung je eine Vergütung von mindestens einer
halben Tagesgage,
b) Sonderleistungen nach § 4 Abs. 2
aa) bei der Übernahme kleinerer Rollen oder Partien eine angemessene Vergütung,
bb) bei der Mitwirkung in Pantomimen und bei Tanzleistungen eine angemessene Vergütung,
cc) bei der Mitwirkung in der Statisterie oder Komparserie den Betrag,
den die Bühne an Statisten oder Komparsen als Vergütung ohne
Fahrtkosten oder sonstige Kostenentschädigung zahlt, sofern im
Arbeitsvertrag nichts anders vereinbart ist,
dd) bei der Mitwirkung in Konzerten je nach der Belastung der
Opernchormitglieder aufgrund des aufzuführenden Werkes eine
Vergütung von ein bis vier Tagesgagen,
..."
Am 1. Januar 1995 fand unter Beteiligung des Opernchors ein sog.
Neujahrs-Konzert statt. Bei dieser Veranstaltung hatten die Beklagten
den Sturmchor und das Duett Othello-Jago aus der Oper "Othello" von
Verdi, die Partie "O Fortuna" aus "Carmina Burana" von Orff und den
Spottchor aus "Die Nacht in Venedig" darzubieten. Am 21. Januar 1995
fand unter Mitwirkung von Mitgliedern des Opernchors eine als
"Werkstatt-Konzert" bezeichnete Veranstaltung mit dem Titel "Musik um
Else Lasker-Schüler" statt, bei der Werke von Hindemith und
Leyendecker zur Aufführung gelangten. Am 27. Februar 1995
veranstaltete die Klägerin im Opernhaus W ein
"Rosenmontags-Konzert". Dabei hatten die Beklagten Partien aus Opern,
Operetten und Musicals sowie Schlager vorzutragen. An dem Programm
wirkten neben dem Orchester auch vier Solisten mit.
Die Beklagten, die zum Teil an allen, zum Teil nur an einer oder zwei
der genannten Veranstaltungen mitwirkten, haben dafür eine
zusätzliche Vergütung verlangt, und zwar in Höhe von
jeweils einer Tagesgage (150,00 DM) für das "Neujahrs-Konzert" und
das "Rosenmontags-Konzert" und von einer drittel Tagesgage (50,00 DM)
für das "Werkstatt-Konzert". Die Klägerin hat die Zahlung
abgelehnt.
Mit der Schiedsklage vom 14. Juni 1996 vor dem
Bühnenschiedsgericht für Opernchöre haben die Beklagten
die Zahlung der Sondervergütung für diese sowie zwei weitere
Veranstaltungen geltend gemacht. Das Bühnenschiedsgericht für
Opernchöre hat der Klage hinsichtlich der hier streitigen
Veranstaltungen durch Schiedsspruch vom 11. September 1996 (- BSchG C
8/96 -) stattgegeben. Das Bühnenoberschiedsgericht für
Opernchöre (- OSchG C 3/96 -) hat die Berufung der Klägerin
durch Schiedsspruch vom 25. Februar 1997 zurückgewiesen mit der
Begründung, bei den drei Veranstaltungen habe es sich um
sondervergütungspflichtige Konzerte gemäß § 4 Abs.
2 Buchst. e, § 11 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd NV Chor
gehandelt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden
Aufhebungsklage.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das
Bühnenoberschiedsgericht habe die tariflichen Bestimmungen in
§ 4 und § 11 Abs. 1 und 2 NV Chor falsch ausgelegt. Bei den
drei im Streit befindlichen Veranstaltungen habe es sich nicht um
sondervergütungspflichtige Konzerte gehandelt, sondern um die
konzertante Aufführung musikalischer Bühnenwerke bzw. um
Bunte Programme, die mit dem festen Gehalt des Opernchormitglieds nach
§ 11 Abs. 2 NV Chor abgegolten seien. Die konzertante
Aufführung von musikalischen Bühnenwerken iSd. § 4 Abs.
1 Unterabs. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa NV Chor erfordere nicht,
daß ein komplettes musikalisches Bühnenwerk in nicht
szenischer Form dargeboten werde. Es reiche vielmehr aus, daß
Teile davon zur Aufführung gelangten. Das "Werkstatt-Konzert" sei
zudem als "Konzert aus besonderem Anlaß" iSd. § 4 Abs. 1
Unterabs. 2 Buchst. d Doppelbuchst. bb NV Chor
sondervergütungsfrei gewesen, da es im Zusammenhang mit dem 50.
Todestag der Wuppertaler Heimatdichterin Else Lasker-Schüler
gestanden habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts für
Opernchöre vom 11. September 1996 - BSchG C 8/96 - teilweise und
den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts für
Opernchöre vom 25. Februar 1997 - OSchG C 3/96 - in vollem Umfang
aufzuheben und die Schiedsklage abzuweisen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Auffassung
vertreten, die drei Veranstaltungen seien
sondervergütungspflichtige Konzerte gewesen. Es habe sich weder um
"Bunte Programme" noch um die "konzertante Aufführung von
musikalischen Bühnenwerken" im Sinne des Tarifvertrags gehandelt.
Dies ergebe sich bereits aus der von der Klägerin selbst
gewählten Bezeichnung der Veranstaltungen. Das "Werkstatt-Konzert"
sei kein "Konzert aus besonderem Anlaß" im Tarifsinne gewesen.
Der Todestag von Else Lasker-Schüler sei nicht der Grund für
die Veranstaltung gewesen, er habe nur den thematischen Rahmen für
das Konzert abgegeben.
Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die
Aufhebungsklage abgewiesen. Den Beklagten stehen die der Höhe nach
unstreitigen Sondervergütungen zu. Bei den drei Veranstaltungen,
um die es noch geht, handelte es sich um Konzerte im Sinne des § 4
Abs. 2 Buchst. e NV Chor, für die nach § 11 Abs. 2 Buchst. b
Doppelbuchst. dd NV Chor eine zusätzliche Vergütung zu zahlen
ist, und nicht um die konzertante Aufführung von musikalischen
Bühnenwerken gemäß § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst.
d Doppelbuchst. aa NV Chor oder um Bunte Programme iSd. § 4 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 2 NV Chor. Das "Werkstatt-Konzert" war auch kein
Konzert aus besonderem Anlaß iSd. § 4 Abs. 1 Unterabs. 2
Buchst. d Doppelbuchst bb NV Chor. Dies ergibt die Auslegung des
Tarifvertrags.
1. Nach § 11 Abs. 2 Buchst. b NV Chor erhält das
Opernchormitglied neben dem festen Gehalt für Sonderleistungen
nach § 4 Abs. 2 NV Chor eine zusätzliche Vergütung.
Diese beträgt bei der Mitwirkung in Konzerten je nach der
Belastung der Opernchormitglieder eine bis vier Tagesgagen.
Der Begriff "Konzert" ist im NV Chor nicht eigenständig definiert.
Zwar ist in der Protokollnotiz Nr. 4 zu § 4 NV Chor klargestellt,
daß unter "Konzert" (bzw. "Konzerte") nicht die einzelne
Konzertveranstaltung, sondern die jeweilige Konzerteinstudierung
einschließlich einer oder mehrerer Aufführungen zu verstehen
ist. Dies gibt aber keinen Aufschluß darüber, unter welchen
Voraussetzungen eine Veranstaltung ein Konzert im Sinne des
Tarifvertrags ist. Deshalb ist der Inhalt des Tarifbegriffs "Konzert"
im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist von dem allgemeinen bzw.
dem fachspezifischen Sprachgebrauch auszugehen. Dieser ist nicht
einheitlich. Unter "Konzert" wird zum einen eine "aus mehreren
Sätzen bestehende Komposition für ein oder mehrere
Soloinstrumente und Orchester" verstanden (vgl. Brockhaus/Riemann
Musik-Lexikon; Duden Das Große Wörterbuch der Deutschen
Sprache 2. Aufl.; Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl.). Zum
anderen bedeutet "Konzert" die "Aufführung eines oder mehrerer
Musikwerke" (Duden aaO; Wahrig aaO; Honegger/Massenkeil Das Große
Lexikon der Musik) bzw. "eine musikalische Zusammenkunft, bei der
darbietungsmäßig musiziert wird" (Brockhaus/Riemann aaO).
Die Tarifvertragsparteien sind von der letztgenannten,
veranstaltungsbezogenen Bedeutung des Begriffs ausgegangen. Sie haben
einen Klarstellungsbedarf hinsichtlich des Umfangs der mit einem
Konzert verbundenen Verpflichtungen gesehen und somit
veranstaltungsbezogen gedacht. Dafür spricht bereits die
Protokollnotiz Nr. 4 zu § 4 NV Chor. Hätte zum Ausdruck
gebracht werden sollen, daß mit "Konzert" iSd. Tarifbestimmung
nur Musikwerke gemeint sind, die in der Musikliteratur als solche
bezeichnet werden (zB Violinkonzert, Klavierkonzert etc.), hätte
es im Hinblick auf den den sachkundigen Tarifvertragsparteien bekannten
uneinheitlichen Sprachgebrauch nahegelegen, dies ausdrücklich zu
bestimmen. Daß sie den Begriff "Konzert" nicht werkbezogen
gemeint, sondern damit die Art der Veranstaltung bezeichnet haben,
ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen und dem
daraus zu ermittelnden Sinn und Zweck der Regelung, die bei der
Tarifauslegung ebenfalls zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl.
BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308;12. November 1997
- 10 AZR 206/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr.
1;28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611
Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr.
5;16. Juli 1998 - 6 AZR 672/96 - AP TVG § 4
Rationalisierungsschutz Nr. 27).
a) Die Tarifvertragsparteien haben in § 4 NV Chor die
Mitwirkungspflichten der Opernchormitglieder geregelt. Diese Regelung
ist umfassend. Sie bezieht sich auch auf die Veranstaltung "Konzert".
Nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 NV Chor ist das
Opernchormitglied im Rahmen seines Kunstfachs verpflichtet, bei allen
Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) der im Arbeitsvertrag
bezeichneten Bühne(n) mitzuwirken. Der Begriff der Veranstaltung
wird durch die in § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 NV Chor genannten
Beispiele weiter konkretisiert. Danach sind Veranstaltungen auch
auswärtige Gesamtgastspiele, Festspiele, Werbeveranstaltungen,
Bunte Programme, Matineen und durch Rundfunk oder Fernsehen
übertragene Ensembledarbietungen. Konzerte werden hier zwar nicht
erwähnt. Auch sie sind aber "Veranstaltungen". Dies ergibt sich
daraus, daß in § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 und in Abs. 2 NV Chor
die Mitwirkungspflichten der Opernchormitglieder erkennbar
abschließend bestimmt sind und damit sichergestellt werden soll,
daß es keine Darbietungen der Bühne gibt, die zwar den
Gesang eines Opernchors erfordern, an denen die Opernchormitglieder
aber nicht verpflichtet sind mitzuwirken.
b) § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 NV Chor regelt, zu welchen
Arbeitsleistungen das Opernchormitglied inhaltlich verpflichtet ist.
Dazu gehören der Gesangs- und Sprechchordienst (Buchst. a), das
Singen in einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Kunstfach
(Stimmgruppe), sofern dieses Kunstfach stimmverwandt und die
Übernahme nicht stimmschädigend ist (Buchst. b) und das
Singen in einer fremden Sprache, soweit es sich um die Originalsprache
des Librettos handelt (Buchst. c). Schließlich besteht nach
§ 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d NV Chor eine Mitwirkungspflicht
bei konzertanten Aufführungen musikalischer Bühnenwerke
(Doppelbuchst. aa) und bei Konzerten aus besonderen Anlässen
(Doppelbuchst. bb). Bei den in § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 NV Chor
aufgezählten Verpflichtungen handelt es sich daher um
berufstypische Mitwirkungspflichten, die dem Berufsbild des
Opernchormitglieds entsprechen.
Demgegenüber regelt § 4 Abs. 2 NV Chor Mitwirkungspflichten,
die über die typischen Arbeitspflichten eines Opernchormitglieds
hinausgehen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Buchst. b NV Chor.
Dort haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten als
"Sonderleistungen" bezeichnet. Dazu gehört unter bestimmten
Voraussetzungen die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien
(Buchst. a) und die Mitwirkung bei Pantomimen und Tanzleistungen bzw.
Statisterie und Komparserie (Buchst. b und c) sowie bei
Schauspielaufführungen, in denen die gesangliche Leistung eines
Berufschores vorgesehen ist (Buchst. d). Zudem sind Opernchormitglieder
zu zwei Konzerten je Spielzeit verpflichtet (Buchst. e).
Dieser Aufzählung ist zu entnehmen, daß die
Tarifvertragsparteien die Mitwirkungspflichten der Opernchormitglieder
abschließend regeln und diese verpflichten wollten, an allen
Darbietungen der Bühne mitzuwirken, die den Gesang eines Chores
erfordern. Dies folgt insbesondere aus der Mitwirkungspflicht an den in
§ 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 NV Chor genannten Veranstaltungen
sowie aus der ausdrücklich erwähnten Mitwirkungspflicht bei
konzertanten Aufführungen musikalischer Bühnenwerke und bei
Schauspielaufführungen, sofern die gesangliche Leistung eines
Berufschors vorgesehen ist. Daraus ergibt sich, daß der
Tarifbegriff "Konzert" nicht im Sinne einer Werkbezeichnung zu
verstehen ist, sondern die Art der Veranstaltung meint. Andernfalls
wären von der tariflich bestimmten Mitwirkungspflicht nicht alle
musikalischen Werke erfaßt, bei denen die Mitwirkung eines Chors
vorgesehen ist. Die Darbietung musikalischer Werke, denen keine
szenische Gestaltung zugrundeliegt und die auch keine aus mehreren
Sätzen bestehende Komposition für ein oder mehrere
Solo-Instrumente und Orchester sind, wären von der
Mitwirkungspflicht nicht erfaßt. Eine solche von der
Klägerin offenbar vertretene Auslegung würde der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widersprechen,
nach der im Zweifel der Tarifauslegung der Vorzug gegeben werden
muß, die zu einer vernünftigen, zweckorientierten und
praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 12. September 1984
- 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308, 316 mwN). Ein solches Auslegungsergebnis
wäre auch mit der Mitwirkungspflicht der Opernchormitglieder bei
"Konzerten aus besonderen Anlässen (z. B. besonderen
Jubiläen)" gemäß § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d
Doppelbuchst. bb NV Chor nicht zu vereinbaren. Gerade bei solchen
Veranstaltungen werden üblicherweise unterschiedliche musikalische
Stücke dargeboten, die nicht unbedingt und ausschließlich
Konzerte im Sinne einer solchen Werkbezeichnung sind. Demnach meint der
Begriff "Konzert" im Sinne des Tarifvertrags die Darbietung
musikalischer Werke in nicht szenischer Form. Darunter fallen die hier
streitigen Veranstaltungen.
2. Bei diesen Veranstaltungen handelte es sich nicht um die konzertante
Aufführung von musikalischen Bühnenwerken iSd. § 4 Abs.
1 Unterabs. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa NV Chor. Zwar haben die
Beklagten bei diesen Veranstaltungen jeweils Stücke aus
musikalischen Bühnenwerken vorgetragen. Die Darbietung einzelner
Teile musikalischer Bühnenwerke erfüllt den Tarifbegriff der
konzertanten Aufführung von musikalischen Bühnenwerken jedoch
nicht.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die konzertante
Aufführung von musikalischen Bühnenwerken setze nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch voraus, daß ein einzelnes
musikalisches Bühnenwerk im Mittelpunkt der Veranstaltung steht
und aus musikalischer Sicht vollständig dargeboten wird. Die nur
musikalische Darbietung von Ausschnitten oder Teilen von
Bühnenwerken oder anderen musikalischen Werken sei ein Konzert.
Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Unter der konzertanten Aufführung von musikalischen
Bühnenwerken ist deren Aufführung unter Verzicht auf die
szenische Darstellung, also reduziert auf die musikalische
Präsentation, zu verstehen. Dazu gehört die Aufführung
von Teilen solcher Werke nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut des Tarifvertrags. Dieser spricht ausdrücklich von
"Bühnenwerken" und nicht von Teilen derselben. Werden in einer
Veranstaltung lediglich Teile musikalischer Bühnenwerke
dargeboten, handelt es sich nicht um die konzertante Aufführung
musikalischer Bühnenwerke, sondern um ein Konzert im Sinne des
Tarifvertrags.
b) Diese am Tarifwortlaut orientierte Auslegung steht im Einklang mit
Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Für die in § 4 Abs.
2 NV Chor genannten Sonderleistungen ist gemäß § 11
Abs. 2 NV Chor eine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Dies
beruht darauf, daß es sich bei diesen Leistungen um für das
Berufsbild des Opernchormitglieds nichttypische, über den
Kernbereich seiner Tätigkeit hinausgehende Aufgaben handelt. Zwar
ist das Erbringen gesanglicher Leistungen für ein
Opernchormitglied berufstypisch, dies aber grundsätzlich nur im
Rahmen der Aufführung musikalischer Bühnenwerke. Eine
Veranstaltung, in der Teile verschiedener musikalischer
Bühnenwerke zur Aufführung gelangen, wie in den hier
streitgegenständlichen Veranstaltungen, ist nicht mehr dem
Kernbereich der Tätigkeit des Opernchormitglieds zuzuordnen. Dem
entspricht es, daß die Tarifvertragsparteien dafür eine
Sondervergütung vorgesehen haben.
3. Die streitgegenständlichen Veranstaltungen waren keine Bunten
Programme iSd. § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 NV Chor. Dargeboten
wurden ausschließlich musikalische Werke in nicht szenischer
Form. Diese Art der Veranstaltung erfüllt den Tarifbegriff des
Konzerts. Da die Tarifvertragsparteien die Mitwirkung in Konzerten in
§ 4 Abs. 2 Buchst. e NV Chor gesondert geregelt haben, kann ein
Konzert nicht gleichzeitig ein Buntes Programm iSd. § 4 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 2 NV Chor sein. Ein Buntes Programm liegt daher nur
vor, wenn das Programm außer musikalischen Werken auch
Darbietungen anderer Art enthält.
4. Das "Werkstatt-Konzert" war, wie die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler
angenommen haben, kein Konzert aus besonderem Anlaß iSv. § 4
Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d Doppelbuchst. bb NV Chor. Dieses Konzert
fand nicht aus Anlaß des 50. Todestages von Else
Lasker-Schüler statt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der 50.
Todestag der Dichterin nicht ausschlaggebend dafür, daß das
Konzert veranstaltet wurde, sondern nur Beweggrund für die
thematische Gestaltung des Konzerts. Nach dem Tarifwortlaut kommt es
aber gerade darauf an, daß das Konzert aus einem besonderen
Anlaß und damit wegen eines bestimmten Ereignisses stattfindet,
und nicht darauf, daß ein bestimmtes Ereignis die Auswahl der
musikalischen Werke für ein Konzert bestimmt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.