BAG, Urteil vom 24.02.2000- Aktenzeichen 6 AZR 550/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Nürnberg - Urteil vom 5. Dezember 1996 - 13a Ca 3640/96 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - Urteil vom 10. Juni 1998 - 5 Sa 152/97)
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und
Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten
Arbeitnehmer (ÜTV) § 7
Tarifvertrag über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994) §§ 4, 5
Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) § 13
Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) § 16
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O (vom 10. Dezember 1990) § 29
(Entgeltsicherung - Kinderbezogene persönliche Zulage)
»1. Nach § 7 Abs. 1 des Tarifvertrags über die
Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG
übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) erhält ein auf die DB
AG übergeleiteter Arbeiter die kinderbezogene persönliche
Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen
Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
2. Ist der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst
beschäftigt und stünde ihm der kinderbezogene Teil des
Ortszuschlags oder der Sozialzuschlag zu, besteht nach Nr. 1 der
Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV kein Anspruch
auf die PZÜ-K. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum
31. Dezember 1993 nach § 13 LTV iVm. § 16 AnTV den
Sozialzuschlag erhalten hat und ihm dieser nach § 4 des
Tarifvertrags über die Zahlung von Entgelt für die Monate
Januar bis September 1994 (EZTV 1994) vorübergehend bis zum 30.
September 1994 weitergewährt wurde.
3. Das Ausscheiden des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst nach
dem 31. Dezember 1993 bewirkt nicht, daß zugunsten des
Arbeitnehmers der Anspruch auf die PZÜ-K entsteht
(Fortführung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 1.
Oktober 1998 - 6 AZR 119/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Bundesbahn Nr. 16 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 1)«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ab dem 1.
Oktober 1994 nach dem Tarifvertrag über die Sicherung der
Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG
übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) eine kinderbezogene
persönliche Zulage (PZÜ-K) in Höhe von 145,01 DM brutto
monatlich zusteht.
Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundesbahn, als Arbeiter
beschäftigt. Seine Ehefrau war bis zum 30. Juni 1994 als
vollzeitbeschäftigte Angestellte beim Landratsamt S. tätig.
Das Kindergeld für die gemeinsame Tochter bezog der Kläger.
Nach § 13 des Lohntarifvertrags für die Arbeiter der
Deutschen Bundesbahn (LTV) iVm. § 16 des Tarifvertrags für
die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) erhielt der
Kläger einen Sozialzuschlag in Höhe von 145,01 DM brutto
monatlich.
Zum 1. Januar 1994, dem Zeitpunkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens,
trat der Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und
Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten
Arbeitnehmer (ÜTV) in Kraft. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
"Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Tarifvertrag gilt für den räumlichen,
persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des
Manteltarifvertrags für die bei der DB AG beschäftigten
Arbeitnehmer, die gemäß Art. 2 § 14 des Gesetzes zur
Neuordnung des Eisenbahnwesens vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB
AG übergeleitet worden sind.
...
§ 2
Verweis auf Tarifverträge
Sofern in diesem Tarifvertrag auf die tariflichen Bestimmungen des
- Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV), gültig vom 01. November 1960 an,
- Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV), gültig vom 01. April 1961 an
...
Bezug genommen wird, sind die tariflichen Bestimmungen zugrundezulegen, die am 31. Dezember 1993 Gültigkeit haben.
Abschnitt II
Entgeltsicherung
...
§ 7
Kinderbezogene persönliche Zulage
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen
persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend den
persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
Ausführungsbestimmungen
1. Steht der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst
oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt und stünden ihm der
Ortszuschlag nach Stufe 3 BBesG oder einer der folgenden Stufen oder
Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen
Dienstes zu, so besteht kein Anspruch nach Abs. 1.
Satz 1 gilt auch, wenn einer anderen Person für dasselbe Kind
kinderbezogene Leistungen nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen
Vorschriften des öffentlichen Dienstes zustehen.
Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn dem Ehegatten
des Arbeitnehmers oder einer anderen Person auch außerhalb des
öffentlichen Dienstes aufgrund tarifvertraglicher oder sonstiger
Regelungen entsprechende kinderbezogene Leistungen zustehen.
2. Erfüllt der Ehegatte (oder eine andere Person) die
Voraussetzungen der Ausführungsbestimmung 1 und ist dieser bei dem
anderen Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigter und hat er bei diesem
Anspruch auf den Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags
anteilig zu seiner regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit, so erhält der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag
zwischen dem von dem anderen Arbeitgeber zu gewährenden
Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags und dem
Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags eines
Vollzeitarbeitnehmers/Teilzeitarbeitnehmers - entsprechend den
persönlichen Verhältnissen - nach den in § 2 genannten
Tarifverträgen.
Vermindert der Ehegatte (oder die andere Person) ab bzw. nach dem 01.
Januar 1994 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
bei dem anderen Arbeitgeber, führt dies nicht zu einer
Erhöhung des in Satz 1 genannten Unterschiedsbetrags.
Der Arbeitnehmer hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
3. Der neueingestellte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K.
(2)Die PZÜ-K ist der Betrag des Sozialzuschlags (§ 13 LTV,
§ 13 LTV-DR, § 13 Teil B Vz ATV 5) bzw. der des
kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags (§ 16 AnTV, § 16
AnTV-DR, § 16 Teil C Vz ATV 5) - jeweils einschließlich des
ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags -. § 3 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2a) Bei Angleichungen des Monatstabellenentgelts Gebiet Ost an das
Monatstabellenentgelt Gebiet West wird die PZÜ-K für den
Arbeitnehmer, dessen PZÜ-K auf der Grundlage des LTV-DR bzw.
AnTV-DR ermittelt wurde, entsprechend erhöht.
(3) Ändern sich die persönlichen Verhältnisse des
Arbeitnehmers und würde dadurch bei Fortgeltung der v. g.
Tarifverträge der Anspruch auf den Sozialzuschlag bzw. auf den
kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags - jeweils einschließlich
des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags - ganz oder
teilweise entfallen, verringert sich die PZÜ-K um den
entsprechenden Betrag.
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Änderung seiner
persönlichen Verhältnisse unverzüglich der DB AG
mitzuteilen."
Die Beklagte zahlte dem Kläger nach dem Tarifvertrag über die
Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV
1994) den Sozialzuschlag bis einschließlich September 1994
weiter. Der EZTV 1994 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2
Zeitlicher Rahmen
Der Tarifvertrag regelt die Berechnung und Auszahlung der Entgelte -
ausgenommen der Zulagen und Zuschläge - für die
Abrechnungsmonate Januar bis September 1994.
...
Abschnitt II
Zahlungen an übergeleitete Arbeitnehmer
§ 4
Grundsatz
(1) Für den in § 2 genannten Zeitraum wird das Entgelt
für den Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Zulagen und Zuschläge
- nach den in § 2 ÜTV genannten Tarifverträgen berechnet
und ausgezahlt. ...
(2) Für den Arbeitnehmer findet jeweils die tarifvertragliche
Regelung Anwendung, die für ihn am 31. Dezember 1993 gegolten hat.
Für den Sozialzuschlag bzw. den kinderbezogenen Teil des
Ortszuschlags finden die in § 2 ÜTV genannten
Tarifverträge Anwendung.
...
§ 5
Nachberechnung der Monatstabellenentgelte
Nach Abschluß des in § 2 genannten Zeitraums wird für
den Arbeitnehmer eine Nachberechnung durchgeführt, bei der das
Monatstabellenentgelt nach dem ETV dem nach § 4 gezahlten
Monatslohn bzw. der gezahlten Monatsvergütung
gegenübergestellt wird. Ergibt sich hiernach ein Saldo zugunsten
des Arbeitnehmers, wird dieser am 15. November 1994 ausgezahlt.
Auf die Rückforderung eines Saldos zu Ungunsten des Arbeitnehmers wird verzichtet."
Seit dem 1. Oktober 1994 erhält der Kläger keine kinderbezogenen Vergütungsbestandteile.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe seit dem 1.
Oktober 1994 die PZÜ-K zu, weil er nach seinen persönlichen
Verhältnissen am 31. Dezember 1993 Anspruch auf den Sozialzuschlag
gehabt und diesen bis September 1994 auch erhalten habe. Nr. 1 Satz 1
der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV stehe dem
Anspruch auf PZÜ-K jedenfalls für die Zeit nach dem
Ausscheiden seiner Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst nicht
entgegen.
Der Kläger hat beantragt,
der Sozialzuschlag für das Kind C. des Herrn L., geboren am 29.
Januar 1988 ist über den 30. September 1994 fortzuzahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten,
dem Kläger stehe nach Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu
§ 7 Abs. 1 ÜTV die PZÜ-K nicht zu, weil seine Ehefrau
bis zum 30. Juni 1994 gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf den
kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags gehabt habe. Durch ihr
Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst sei ein Anspruch des
Klägers auf PZÜ-K nicht entstanden, da nach den tariflichen
Bestimmungen Änderungen der persönlichen Verhältnisse
nach dem 31. Dezember 1993 nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen seien. Die Zahlung des Sozialzuschlags in der Zeit
vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1994 sei auf der Grundlage des
EZTV 1994 erfolgt und begründe nicht den Anspruch auf Zahlung von
PZÜ-K.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt,
daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den
Sozialzuschlag über den 30. September 1994 hinaus fortzuzahlen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht
die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils
abgewiesen. Dem Kläger steht nach Nr. 1 der
Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV die PZÜ-K
nicht zu.
1. Nach § 7 Abs. 1 ÜTV hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf
Zahlung einer PZÜ-K entsprechend den persönlichen
Verhältnissen am 31. Dezember 1993. Die PZÜ-K ist
gemäß § 7 Abs. 2 ÜTV der Betrag des
Sozialzuschlags (§ 13 LTV, § 13 LTV-DR, § 13 Teil B Vz
ATV 5) bzw. der Betrag des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags
(§ 16 AnTV, § 16 AnTV-DR, § 16 Teil C Vz ATV 5). Ein
Arbeitnehmer erhält daher als PZÜ-K den Betrag des bis zum
31. Dezember 1993 gewährten Sozialzuschlags entsprechend seinen
persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
2. Zwar hatte der Kläger am 31. Dezember 1993 nach § 13 LTV
iVm. § 16 AnTV Anspruch auf den Sozialzuschlag in unstreitiger
Höhe von 145,01 DM brutto monatlich. Gleichwohl hat er keinen
Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K erworben. Dem steht Nr. 1 der
Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV entgegen.
Danach besteht kein Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K, wenn dem
Ehegatten des Arbeitnehmers nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen
Vorschriften des öffentlichen Dienstes für dasselbe Kind
kinderbezogene Leistungen zustünden. Dies war bei der Ehefrau des
Klägers der Fall. Sie stand am 31. Dezember 1993 als Angestellte
beim Landratsamt S. im öffentlichen Dienst und erhielt
Vergütung nach VergGr. VII BAT-O sowie den Ortszuschlag Stufe 2
für Verheiratete. Ihr hätte auch der kinderbezogene Teil des
Ortszuschlags nach Stufe 3 zugestanden. Diesen erhalten nach § 29
Abschn. B Abs. 3 BAT-O Angestellte der Stufe 2, denen Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 3 oder § 8 BKGG zustehen
würde. Diese Voraussetzungen erfüllte die Ehefrau des
Klägers. Lediglich wegen der Konkurrenzregelung in § 29
Abschn. B Abs. 6 BAT-O wurde ihr der kinderbezogene Teil des
Ortszuschlags nicht gewährt.
a) Diese Vorschrift regelt den Fall, daß der Ehegatte des
Angestellten ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist
und auch ihm der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags oder der
Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen
Dienstes zusteht, und bestimmt, daß der auf das Kind entfallende
Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlags dem
Angestellten gezahlt wird, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem
BKGG gewährt wird, Eine inhaltsgleiche Regelung enthielt § 16
AnTV. Durch diese Konkurrenzklauseln haben die Tarifvertragsparteien
sichergestellt, daß bei einer Beschäftigung beider Ehegatten
im öffentlichen Dienst die kinderbezogenen Leistungen insgesamt
nur einmal gezahlt werden. Da der Kläger das Kindergeld nach dem
BKGG für die gemeinsame Tochter bezog und ihm der Sozialzuschlag
nach § 13 LTV iVm. § 16 AnTV gezahlt wurde, erhielt seine
Ehefrau den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nicht.
b) Diese Konkurrenzregelung betrifft jedoch nicht die PZÜ-K, denn
die insoweit maßgebliche Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen
zu § 7 Abs. 1 ÜTV enthält eine gegenüber § 16
AnTV und § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O weitergehende
Konkurrenzregelung. Sie sieht vor, daß ein Anspruch auf
PZÜ-K nicht besteht, wenn dem Ehegatten des Arbeitnehmers aufgrund
einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der kinderbezogene
Teil des Ortszuschlags oder der Sozialzuschlag zustünde. Danach
kommt es für den Anspruch auf die PZÜ-K nicht darauf an, ob
der Arbeitnehmer das Kindergeld bezieht. Entscheidend ist vielmehr
allein, ob dem Ehegatten der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags oder
der Sozialzuschlag zustünde. Dies war bei der Ehefrau des
Klägers bis zum 30. Juni 1994 der Fall. Deshalb hat der
Kläger keinen Anspruch auf die PZÜ-K erworben.
c) Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, daß dem
Kläger zunächst vorübergehend bis zum 30. September 1994
auf der Grundlage des EZTV 1994 der Sozialzuschlag nach § 13 LTV
iVm. § 16 AnTV weitergewährt wurde. Zwar erhielt die Ehefrau
des Klägers wegen der auch insoweit geltenden Konkurrenzregelung
in § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O den kinderbezogenen Teil des
Ortszuschlags auch in der Zeit nach dem 31. Dezember 1993 nicht.
Für die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die
PZÜ-K erworben hat, spielt dies jedoch keine Rolle. Dafür
sind allein die Bestimmungen des ÜTV maßgeblich.
Der EZTV 1994 hatte vorwiegend technische Bedeutung. Er regelte
für eine vorübergehende Zeit nach der Neuordnung des
Eisenbahnwesens wegen der mit dieser verbundenen Überleitung der
Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte die Berechnung und die
Auszahlung des Entgelts einschließlich der kinderbezogenen
Leistungen. Nach § 4 Abs. 1 iVm. § 2 EZTV 1994 wurde das
Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 - mit Ausnahme
der Zulagen und Zuschläge - nach den in § 2 ÜTV
genannten Tarifverträgen berechnet und ausgezahlt. Nach § 4
Abs. 2 EZTV 1994 fanden für den Sozialzuschlag und den
kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags die in § 2 ÜTV
genannten Tarifverträge Anwendung. Die Vergütung wurde daher
vorübergehend nach den bei den Rechtsvorgängern der Beklagten
geltenden Tarifverträgen - im Falle des Klägers war dies der
LTV - weitergewährt. Dadurch haben die Tarifvertragsparteien dem
Umstand Rechnung getragen, daß die Umstellung der Abrechnung auf
das zum 1. Januar 1994 geänderte tarifliche Vergütungssystem
bei der Vielzahl der betroffenen Arbeitnehmer einen erheblichen Zeit-
und Verwaltungsaufwand für die Beklagte mit sich brachte. Die
Vergütung der Arbeitnehmer bestimmte sich gleichwohl ab dem 1.
Januar 1994 nach den zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der Beklagten und nicht
nach den bei ihren Rechtsvorgängern geltenden Tarifverträgen.
Dies ergibt sich aus § 5 EZTV 1994. Danach hatte nach dem 30.
September 1994 eine Nachberechnung durch Gegenüberstellung des
Monatstabellenentgelts nach dem ETV und dem nach § 4 EZTV 1994
gezahlten Monatslohn zu erfolgen. Dabei sah die tarifliche Regelung bei
einem Saldo zugunsten der Beklagten einen Rückforderungsverzicht
vor. Bei einem Saldo zugunsten des Arbeitnehmers entstand hingegen ein
Nachzahlungsanspruch. Daraus ergibt sich, daß mit den auf der
Grundlage des EZTV 1994 geleisteten Zahlungen die
Vergütungsansprüche nach den zum 1. Januar 1994 in Kraft
getretenen Tarifverträgen erfüllt wurden. Allein nach diesen
Tarifverträgen richtete sich die Vergütung der Arbeitnehmer
seit dem 1. Januar 1994. Deshalb kommt es für die Entstehung des
Anspruchs auf die PZÜ-K nur darauf an, ob der Arbeitnehmer die
Voraussetzungen des § 7 ÜTV und der
Ausführungsbestimmungen hierzu erfüllt. Daß ihm
zunächst bis zum 30. September 1994 der Sozialzuschlag nach §
13 LTV iVm. § 16 AnTV weitergewährt wurde, ist somit
unerheblich.
3. Der Kläger hat nicht, wie er meint, deshalb einen Anspruch auf
PZÜ-K erworben, weil seine Ehefrau zum 30. Juni 1994 aus dem
öffentlichen Dienst ausgeschieden ist und seitdem die
Konkurrenzregelung in Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu §
7 Abs. 1 ÜTV nicht mehr eingreift. Denn Änderungen der
für die PZÜ-K maßgeblichen Umstände, die nach dem
31. Dezember 1993 eintreten, führen nicht zur Entstehung des
Anspruchs auf PZÜ-K (BAG 1. Oktober 1998 - 6 AZR 119/97 - AP TVG
§ 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 16 = EzA TVG § 4
Deutsche Bahn Nr. 1). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem
Wortlaut des § 7 ÜTV und der Ausführungsbestimmungen,
wohl aber aus dem bei der Tarifauslegung ebenfalls zu
berücksichtigenden, aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen
Normen zu ermittelnden Sinn und Zweck der tariflichen Regelung (BAG 12.
September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308;20. März 1996 - 4 AZR
906/94 - AP BAT § 23 a Nr. 36, zu II 2.2.1 der Gründe;30.
Januar 1997 - 6 AZR 784/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz
Nr. 22 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 8, zu II 2 der
Gründe;12. November 1997 - 10 AZR 206/97 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 1, zu II 2 der Gründe).
Die PZÜ-K dient, wie aus der Überschrift des Abschn. II des
ÜTV zu entnehmen ist, der Entgeltsicherung. Durch sie soll den auf
die Beklagte übergeleiteten Arbeitnehmern der Betrag des bis zum
Zeitpunkt der Überleitung gezahlten kinderbezogenen Teils des
Ortszuschlags/Sozialzuschlags erhalten bleiben. Den Kreis der
Begünstigten haben die Tarifvertragsparteien durch die
Konkurrenzregelung in Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu §
7 Abs. 1 ÜTV eingeschränkt und solche Arbeitnehmer vom Bezug
der PZÜ-K ausgeschlossen, die zwar am 31. Dezember 1993 einen
Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags oder den
Sozialzuschlag hatten, deren Ehegatten solche Leistungen aufgrund ihrer
Beschäftigung im öffentlichen Dienst jedoch ebenfalls
zustehen. Neu eingestellte Arbeitnehmer haben nach Nr. 3 der
Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV keinen
Anspruch auf die PZÜ-K. Aus diesen Regelungen wird das Bestreben
der Tarifvertragsparteien deutlich, die für den öffentlichen
Dienst typischen kinderbezogenen Vergütungsbestandteile dauerhaft
abzubauen. Dem würde es widersprechen, wenn ein Anspruch auf
PZÜ-K aufgrund von Veränderungen in den für die
PZÜ-K maßgeblichen persönlichen Verhältnissen des
Arbeitnehmers nach dem 31. Dezember 1993 entstehen könnte (BAG 1.
Oktober 1998 - 6 AZR 119/97 - aaO). Dies stünde auch im
Widerspruch zu § 7 Abs. 3 ÜTV und Nr. 2 Satz 2 der
Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV.
§ 7 Abs. 3 ÜTV sieht bei einer Änderung der
persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, die zur
Verringerung oder zum Wegfall des Anspruchs auf den Sozialzuschlag bzw.
den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags führen würde, eine
entsprechende Verringerung der PZÜ-K vor, nicht aber im
umgekehrten Fall eine Erhöhung. Nach Nr. 2 Satz 2 der
Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV führt
eine nach dem 1. Januar 1994 eintretende Verminderung der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des
teilzeitbeschäftigten Ehegatten des Arbeitnehmers, der
entsprechend seiner regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit anteilig kinderbezogene Vergütungsbestandteile
erhält, nicht zu einer Erhöhung des dem Arbeitnehmer nach Nr.
2 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV
zustehenden Unterschiedsbetrags. Damit wäre
wertungsmäßig nicht zu vereinbaren, wenn im Falle des
Ausscheidens des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst, das einer
Reduzierung seiner regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit "auf null" gleichkommt, der Anspruch des Arbeitnehmers auf
PZÜ-K entstehen würde. Aus diesen Vorschriften ergibt sich
vielmehr, daß das Ausscheiden des Ehegatten aus dem
öffentlichen Dienst nach dem 31. Dezember 1993 einen Anspruch des
Arbeitnehmers auf PZÜ-K nicht zur Entstehung bringt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.