BAG, Urteil vom 29.06.2000- Aktenzeichen 6 AZR 50/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Frankfurt/M. - Urteil vom 13. Februar 1997 - 16 Ca 1074/95 -)
(Vorinstanz: II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 1. Juli 1998 - 8 Sa 447/97)
BAT i.d.F. des 67. Änderungstarifvertrags vom 4. November 1992 § 37 Abs. 2, § 70
BGB § 816 Abs. 2, § 616 Abs. 2 (in der bis zum 31. Mai 1994 geltenden Fassung)
SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1
SchwbG § 45 (in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung)
(Rückforderung von Krankenbezügen)
»1. Die Regelung des § 37 Abs. 2 Unterabs. 6 Buchst. b BAT
in der Fassung des 67. Änderungstarifvertrags, nach der
Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden,
von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen
Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber die Mittel
ganz oder teilweise, beigesteuert hat, betrifft bei rückwirkender
Rentenbewilligung nicht nur die Krankenbezüge, die für die
letzte Arbeitsunfähigkeit vor dem Zugang des Rentenbescheids
gewährt wurden, sondern sämtliche Krankenbezüge, die der
Angestellte für die Zeit ab dem im Rentenbescheid festgestellten
Rentenbeginn erhalten hat. Es ist somit unerheblich, ob der Angestellte
nach Antragstellung, aber vor Zugang des Rentenbescheids
vorübergehend nochmals arbeitsfähig war (entgegen Schrifttum).
2. Soweit die tarifliche Regelung den unabdingbaren gesetzlichen
Anspruch des Angestellten auf Fortzahlung der Vergütung im
Krankheitsfall betrifft (§ 616 Abs. 2 BGB a.F.), ist sie
unwirksam.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin
Krankenbezüge und eine anteilige Zuwendung für l 993 zustehen.
Die schwerbehinderte Klägerin war vom 1. Januar 1980 bis zum 17.
Mai 1994 beim Beklagten beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis fanden auf Grund arbeitsvertraglicher
Vereinbarung die Bestimmungen des BAT Anwendung. Vom 31. März 1993
bis zum 10. September 1993 war die Klägerin arbeitsunfähig
erkrankt. Der Beklagte zahlte ihr für die Zeit vom 12. Mai 1993
bis zum 10. September 1993 Krankenbezüge einschließlich
Urlaubsgeld und anteiliger Zuwendung in Höhe von insgesamt
20.750,10 DM netto. Ab dem 13. September 1993 war die Klägerin
arbeitsfähig und arbeitete bis zum 18. Januar 1994. Danach war sie
wieder arbeitsunfähig erkrankt und erhielt bis zum 31. März
1994 vom Beklagten Krankenbezüge in Höhe von 8.398,66 DM
netto.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte
der Klägerin auf deren Antrag vom 28. April 1993 mit am 19.
März 1994 zugegangenem Bescheid vom 10. März 1994
rückwirkend ab dem 1. Mai 1993 Berufsunfähigkeitsrente in
Höhe von 1.271,04 DM monatlich. Seit dem 1. Juni 1994 erhält
sie Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.041,15 DM
monatlich.
Mit Bescheid vom 10. Mai 1994, zugegangen am 17. Mai 1994, stimmte der
Landeswohlfahrtsverband Hessen - Hauptfürsorgestelle - der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22
SchwbG zu. Das Arbeitsverhältnis endete am 17. Mai 1994.
Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 20. Mai 1994 die
Krankenbezüge für die Zeit vom 12. Mai 1993 bis zum 12.
September 1993 und vom 19. Januar 1994 bis zum 31. März 1994 sowie
die anteilige Zuwendung für 1993 nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5
Buchst. b BAT in der bis zum 30. April 1994 geltenden Fassung des 67.
Änderungstarifvertrags (fortan: § 37 BAT) zurück. Diese
Vorschrift lautet wie folgt:
"§ 37
Krankenbezüge
...
(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt.
Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20)
von mindestens
2 Jahren bis zum Ende der 9. Woche,
3 Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
5 Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
8 Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
10 Jahren bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem
Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem
Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, werden die
Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende
der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn
der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit anerkennt.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder
Schwangerschaftsabbruchs werden die Krankenbezüge längstens
bis zur Dauer von 6 Wochen gezahlt.
Dem Angestellten, der eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält, werden Krankenbezüge
längstens bis zur Dauer von 6 Wochen gezahlt.
Krankenbezüge werden nicht gezahlt
a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,
b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte
Bezüge - ausgenommen eine Hinterbliebenenrente - aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen
Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein
anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder
teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge oder
sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die
zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1. Die Ansprüche des
Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem
Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält der
Angestellte abweichend von Unterabsatz 5 Satz 1 Buchst. a den Anspruch
auf Krankenbezüge bis zur Dauer bis zu 6 Wochen. Das Gleiche gilt,
wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem von dem
Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten
zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt."
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen machte der Beklagte bei der BfA
und bei der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und
Gemeindeverbände in Wiesbaden (ZVK) Erstattungsansprüche
geltend. Die BfA erstattete dem Beklagten zu Lasten der
rückständigen Rentenansprüche der Klägerin 8.129,24
DM. Von der ZVK erhielt der Beklagte zu Lasten der Rentenansprüche
der Klägerin zunächst 786,60 DM. Den Restbetrag von 18.973,79
DM machte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 gegenüber
der Klägerin geltend. In der Folgezeit zog der Beklagte diesen
Betrag von der ZVK aus den Ansprüchen der Klägerin auf
Versorgungsrente ein. In ihrem Antrag auf Versorgungsrente vom 6. April
1994 hatte die Klägerin erklärt, mit der Überweisung der
Rente in Höhe der überzahlten Krankenbezüge an ihren
letzten Arbeitgeber einverstanden zu sein. Mit der vorliegenden Klage
macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Herausgabe der
von der ZVK eingezogenen Rente in Höhe von 18.973,79 DM geltend.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur
Rückforderung der Krankenbezüge in dieser Höhe nicht
berechtigt. § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT beziehe sich nur
auf die Krankenbezüge für die Dauer der letzten
Arbeitsunfähigkeit vor Zustellung des Rentenbescheids, d.h.
für die ab dem 19. Januar 1994 gewährten Krankenbezüge.
Da das Arbeitsverhältnis erst im Mai 1994 geendet habe und sie
nach der fünfmonatigen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1993 bis
zum 18. Januar 1994 gearbeitet habe, könnten die
Krankenbezüge für die Zeit vom 12. Mai 1993 bis zum 10.
September 1993 nicht zurückgefordert werden. Für die
Rückforderung von Bezügen für Zeiten, in denen sie
gearbeitet habe, bestehe keine Rechtsgrundlage, ebensowenig für
die Kürzung der Zuwendung für 1993. Von der
Rückforderung ausgenommen seien zudem nicht nur die bis zum 12.
Mai 1993 gewährten Krankenbezüge, vielmehr müssten ihr
für die am 31. März 1993 eingetretene Arbeitsunfähigkeit
Krankenbezüge für zwei Monate, d.h. bis zum 31. Mai 1993
verbleiben. Für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Januar 1994
hätten ihr Krankenbezüge für weitere sechs Wochen
zugestanden, die ebenfalls nicht nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5
Buchst. b BAT zurückgefordert werden könnten. Insoweit
verstoße die tarifliche Regelung gegen zwingende gesetzliche
Entgeltfortzahlungsbestimmungen. Die Erkrankung ab 19. Januar 1994 habe
auf anderen Ursachen beruht als die Arbeitsunfähigkeit im Jahre
1993. Außerdem seien die Rückforderungsansprüche des
Beklagten nach § 70 BAT verfallen. Schließlich habe sie ihre
Rentenansprüche gegenüber der ZVK nicht wirksam an den
Beklagten abgetreten. Eine eventuelle Abtretungserklärung fechte
sie vorsorglich an.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.973,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1995 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
§ 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT erfasse alle
Krankenbezüge, die für die Zeit nach dem Rentenbeginn
gewährt wurden und nicht nur die Krankenbezüge für die
letzte Arbeitsunfähigkeit vor Zugang des Rentenbescheids. Daher
habe die Klägerin die ab dem 1. Mai 1993 gewährten
Krankenbezüge zurückzuerstatten. Auf die Rückforderung
von Krankenbezügen für die gesetzlich vorgesehene Dauer der
Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle von sechs Wochen werde
verzichtet. Deshalb seien nur die ab dem 12. Mai 1993 gewährten
Krankenbezüge zurückgefordert worden. Bei der am 19. Januar
1994 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit habe es sich um eine
Fortsetzungserkrankung gehandelt, für die auch nach den
gesetzlichen Vorschriften über die Gehaltsfortzahlung im
Krankheitsfall kein Anspruch auf Krankenvergütung bestanden habe.
Bezüge für die Zeit, in der die Klägerin
tatsächlich gearbeitet habe, habe der Beklagte nicht
zurückgefordert. Die anteilige Zuwendung sei als sonstiger
überzahlter Bezug im Sinne des § 37 Abs. 2 Unterabs. 5
Buchst. b BAT zurückgefordert worden. Der Anspruch sei durch das
Schreiben vom 20. Mai 1994 rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist
des § 70 BAT gegenüber der Klägerin geltend gemacht
worden. Die Klägerin habe ihre Rentenansprüche gegenüber
der Zusatzversorgungskasse in dem Antrag auf Versorgungsrente wirksam
an den Beklagten abgetreten. Ein Grund zur Anfechtung der
Abtretungserklärung bestehe nicht. Die streitbefangenen
Beträge seien daher zu Recht von der ZVK zu Lasten der
Versorgungsrente der Klägerin eingezogen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des
Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der
Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Landesarbeitsgericht.
A.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nach §
816 Abs. 2 BGB verpflichtet, den geltend gemachten Betrag an die
Klägerin zu zahlen, weil er diesen von der ZVK erhalten habe,
obwohl er nicht ihm als zurückzuerstattende Überzahlung,
sondern der Klägerin als Versorgungsrente zugestanden habe. Die
Leistung der ZVK an den Beklagten sei gemäß § 409 BGB
gegenüber der Klägerin wirksam gewesen, da sie sich in dem
Rentenantrag mit Zahlung an den Beklagten einverstanden erklärt
und damit der ZVK eine Abtretung angezeigt habe. Dem Beklagten habe der
streitgegenständliche Betrag aber nicht zugestanden, weil er
keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Bezüge in
dieser Höhe gehabt habe. Der Beklagte habe nach § 37 Abs. 2
Unterabs. 5 Buchst. b BAT lediglich die ab dem 19. Januar 1994
gewährten Krankenbezüge in Höhe von 8.398,66 DM netto
zurückfordern können. Durch die Zahlungen der BfA von
8.129,24 DM und der ZVK von 786,60 DM sei ihm bereits ein höherer
Betrag zugeflossen. Auf die Rückzahlung der für die Zeit vom
12. Mai 1993 bis zum 10. September 1993 gewährten
Krankenbezüge bestehe kein Anspruch. Nach Sinn und Zweck des
§ 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT als einer den Anspruch auf
Krankenbezüge begrenzenden Regelung seien davon nur die
Krankenbezüge für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor dem
Rentenbeginn (gemeint ist: vor dem Zugang des Rentenbescheids)
betroffen. Auf Krankenbezüge für eine
Arbeitsunfähigkeit, die nicht die letzte vor dem Zugang des
Rentenbescheids war, sei die Vorschrift nicht anwendbar, auch wenn der
rechtliche Beginn der Rente bis dorthin oder noch weiter
zurückreiche. Die Tarifnorm gehe von dem Regelfall aus, dass der
Angestellte von dem Zeitpunkt an, von dem er Bezüge aus der
gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, ununterbrochen
arbeitsunfähig gewesen sei und Krankenbezüge erhalten habe.
Wenn der Angestellte in der Zwischenzeit bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig gewesen sei und gearbeitet
habe, ihm aber die Rente rückwirkend von einem vor der
Wiederaufnahme der Arbeit liegenden Zeitpunkt an bewilligt worden sei,
wie im Falle der Klägerin, könne die Arbeitsleistung nicht
unberücksichtigt bleiben, denn der Angestellte habe bei jeder
neuen Arbeitsunfähigkeit nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut
Anspruch auf Krankenbezüge.
B.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
I. Die der Klägerin vom 12. Mai 1993 bis zum 10. September 1993
und vom 2. März 1994 bis zum 31. März 1994 gewährten
Krankenbezüge einschließlich der auf die Monate Juni, Juli
und August 1993 entfallenden anteiligen Zuwendung für 1993 galten
nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT als Vorschüsse auf
die der Klägerin zustehende Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (BfA) und die Versorgungsrente von der ZVK. Da die
Ansprüche der Klägerin gegenüber den
Rentenversicherungsträgern in Höhe der überzahlten
Bezüge nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 3 BAT auf
den Beklagten übergangen sind, hat er diese zu Recht zu Lasten der
Rentenansprüche der Klägerin eingezogen. Die Einziehung der
Versorgungsrente von der ZVK ist auf Grund des tariflich bestimmten
Forderungsübergangs erfolgt. Auf die Wirksamkeit einer etwaigen
weiteren Abtretungserklärung der Klägerin kommt es deshalb
nicht an.
Bezüge, die die Klägerin für die Dauer der
tatsächlichen Arbeitsleistung in der Zeit vom 13. September 1993
bis zum 18. Januar 1994 erhalten hat, hat der Beklagte entgegen der
Auffassung der Klägerin ausweislich der Aufstellung vom 5. Februar
1996 nicht zurückgefordert.
Soweit die Einziehung der Versorgungsrente von der ZVK auf den für
die Zeit vom 19. Januar 1994 bis zum 1. März 1994 gewährten
Krankenbezügen beruht, könnte dem § 616 Abs. 2 BGB in
der bis zum 31. Mai 1994 geltenden Fassung entgegenstehen. In diesem
Fall hätte der Beklagte die Versorgungsrente der Klägerin
insoweit als Nichtberechtigter im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB
eingezogen und sie deshalb an die Klägerin herauszugeben. Ob dies
der Fall ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Dazu
bedarf es weiterer Sachaufklärung durch das Landesarbeitsgericht.
II. Nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 1 BAT werden
Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von
dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhält, zu der der Arbeitgeber die Mittel ganz oder teilweise
beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge und sonstige
überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die
zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 (§ 37 Abs. 2
Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 BAT). Die Ansprüche des Angestellten
gehen insoweit auf den Arbeitgeber über (§ 37 Abs. 2
Unterabs. 5 Buchst. b Satz 3 BAT).
1. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Krankenbezüge
für die Zeiten vom 12. Mai 1993 bis zum 10. September 1993 und vom
2. März 1994 bis zum 31. März 1994 sowie für die
anteilige Zuwendung für die Monate Juni, Juli und August 1993
(3/12 der jährlichen Zuwendung) vor.
a) Die Klägerin hat vom 1. Mai 1993 an Rente wegen
Berufsunfähigkeit von der BfA und damit eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) erhalten. Dies
ergibt sich aus dem Rentenbescheid der BfA vom 10. März 1994. Dort
ist als Tag des Rentenbeginns der 1. Mai 1993 bezeichnet. Dies ist der
in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 1 BAT genannte
Zeitpunkt, von dem an die Klägerin Rente erhalten hat. Dass ihr
die Rente zunächst tatsächlich nicht ausgezahlt wurde, ist
unerheblich (BAG vom 25. Februar 1993 - 6 AZR 334/91 -, BAGE 72, 290,
292 ff.; Crisolli/Tiedtke/Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im
öffentlichen Dienst, Stand April 2000, § 71 Erl. 19 a;
Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juni 2000, § 37
Rdn. 218). Die Klägerin hatte daher nach der tariflichen Regelung
seit diesem Zeitpunkt und damit jedenfalls ab dem 12. Mai 1993 keinen
Anspruch auf Krankenbezüge. Die zu viel gezahlten
Krankenbezüge gelten nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b
Satz 2 BAT als Vorschüsse auf die der Klägerin zustehende
Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
und auf die Versorgungsrente der ZVK.
b) Dass die Klägerin nicht durchgehend bis zur Zustellung des
Rentenbescheids arbeitsunfähig erkrankt war, sondern vom 13.
September 1993 bis zum 18. Januar 1994 nochmals gearbeitet hat,
ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts kann die Tarifbestimmung in § 37 Abs. 2
Unterabs. 5 Buchst. b BAT nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur
die Krankenbezüge für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor
Zugang des Rentenbescheids - hier also die Krankenbezüge für
die Zeit ab dem 19. Januar 1994 - zurückgefordert werden
können. Diese Ansicht wird zwar auch im Schrifttum vertreten (vgl.
Crisolli/Tiedtke/Ramdohr, aaO., § 71 Erl. 19 b;
Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO., § 37 Rdn. 222;
Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, Stand Mai 2000,
§ 71 Erl. 28 a). Zur Begründung wird angeführt, die
Vorschrift gehe von dem Regelfall aus, dass der Angestellte von dem
Zeitpunkt an, von dem er Bezüge aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält, ununterbrochen arbeitsunfähig
gewesen sei und Krankenbezüge erhalten habe. In den Fällen,
in denen der Angestellte in der Zwischenzeit bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig gewesen sei und gearbeitet
habe, könne die Arbeitsleistung nicht unberücksichtigt
bleiben. Der Angestellte habe bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit
nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut Anspruch auf Krankenbezüge.
Deshalb könne die Vorschrift nur die Krankenbezüge erfassen,
die aufgrund der letzten Arbeitsunfähigkeit bezahlt worden sind.
Dem folgt der Senat nicht. Eine solche Auslegung lässt bereits der
Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem bei der Tarifauslegung in erster
Linie auszugehen ist (BAG vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 -, BAGE
46, 308; vom 12. November 1997 - 10 AZR 206/97 -, AP TVG § 1
Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 1; vom 16. Juli 1998 - 6 AZR
672/96 -, AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 27), nicht zu.
Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich bestimmt, dass
Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden,
von, dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält. Diese Regelung ist eindeutig und stellt
nur auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns ab.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen und dem daraus zu
ermittelnden Sinn und Zweck der Regelung, die bei der Tarifauslegung
ebenfalls zu berücksichtigen sind (BAG, aaO.), ergibt sich nichts
anderes. Die Tarifregelung trägt durch die Bestimmung in § 37
Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT dem Umstand Rechnung, dass der
Rentenversicherungsträger oft zu einem viele Monate
zurückliegenden Zeitpunkt den Eintritt von Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit anerkennt und von diesem Zeitpunkt an
rückwirkend die Rentenversicherungsleistung zahlt. Der
arbeitsunfähige Angestellte soll in diesem Fall nicht neben dem
Rentenanspruch auch Krankenbezüge behalten (BAG vom 25. Februar
1993 - 6 AZR 334/91 -, BAGE 72, 290, 292 ff., zu II 1 und 2 der
Gründe; vom 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 -, AP BAT § 71
Nr. 1, zu 1 a der Gründe zu der insoweit gleichlautenden Regelung
in § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der Fassung des 69.
Änderungstarifvertrags). Weshalb dies nur für die
Krankenbezüge gelten sollte, die der Arbeitgeber für die
letzte Arbeitsunfähigkeit vor Zustellung des Rentenbescheids
gewährt hat, ist angesichts der Zwecksetzung der tariflichen
Regelung nicht ersichtlich. Auch wenn der Angestellte vor der
Zustellung des Rentenbescheids nochmals arbeitsfähig wird und
vorübergehend seine Arbeitsleistung erbringt, erhält er, wie
die Klägerin, rückwirkend für die Zeit vor der
nochmaligen Arbeitsfähigkeit die Rentenleistung.
Auch die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung spricht gegen
die vom Landesarbeitsgericht und dem Schrifttum vertretene Auffassung.
Nach den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in §§ 61 AVG,
1284 RVO, 81 RKG ruhte der Rentenanspruch, wenn die Rente länger
als zwei Monate mit Arbeitsentgelt aus einem
Beschäftigungsverhältnis zusammentraf, das ohne
tatsächliche Ausübung der Beschäftigung im Wege der
Gehalts- oder Lohnfortzahlung gezahlt wurde und wenn das
Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit begründet
worden war. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften hatten die
Tarifvertragsparteien in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b der
damals geltenden Fassung des BAT bestimmt, dass Krankenbezüge
längstens für zwei Monate vom Beginn der Bezüge aus der
gesetzlichen Rentenversicherung an gewährt wurden. Dadurch sollte
erkennbar verhindert werden, dass Renten nur deshalb nicht ausgezahlt
werden, weil der Arbeitgeber Krankenbezüge zu leisten hat. Die
genannten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wurden mit
Wirkung vom 1. Januar 1992, durch § 94 SGB VI ersetzt. Nach Abs. 1
dieser Vorschrift wird nunmehr auf eine Rente wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit das für
denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet, wenn die
Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach
nicht ausgeübt worden ist. Nach der Neuregelung erfolgt die
Anrechnung der Krankenbezüge auf die Berufsunfähigkeitsrente
daher bereits ab dem Rentenbeginn und nicht, wie zuvor, erst zwei
Monate danach. Außerdem wird das Arbeitsentgelt in diesem Fall
nur auf die Rente angerechnet und führt nicht, wie zuvor, zum
Ruhen des Rentenanspruchs. An diese Änderung des gesetzlichen
Rentenrechts haben die Tarifvertragsparteien die tarifliche Regelung
durch den 67. Änderungstarifvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1993
angepasst und bestimmt, dass Krankenbezüge nicht mehr über
den Zeitpunkt des Rentenbeginns hinaus gezahlt werden. Dadurch sollte
ersichtlich erreicht werden, dass Krankenbezüge, die der
Arbeitgeber zu zahlen hat, nicht zu seinen Lasten zum Ruhen oder zur
Kürzung von Rentenansprüchen führen. Dieser Fall
würde jedoch eintreten, wenn der Arbeitgeber verpflichtet
wäre, bei einer rückwirkenden Bewilligung von
Berufsunfähigkeitsrente zu einem Zeitpunkt, der im Zeitraum der
vorletzten Arbeitsunfähigkeit liegt, für deren nach dem
Rentenbeginn liegende Dauer Krankenbezüge zu zahlen. Anhaltspunkte
dafür, dass dies beabsichtigt sei, lassen sich dem Tarifvertrag
nicht entnehmen.
Zwar mögen die Tarifvertragsparteien von dem Regelfall ausgegangen
sein, dass der Angestellte von dem Zeitpunkt an, von dem er Bezüge
aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, ununterbrochen
arbeitsunfähig ist und Krankenbezüge erhält. Dies
rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass sie die
Rückzahlungspflicht auf Krankenbezüge für die Zeit der
letzten Arbeitsunfähigkeit vor der Zustellung des Rentenbescheids
beschränkt haben. Ein solcher Regelungswille ist, falls es ihn
gegeben haben sollte, im Tarifvertrag nicht zum Ausdruck gekommen.
Die tarifliche Regelung erfasst daher alle Krankenbezüge, die
für die Zeit ab Rentenbeginn gewährt worden sind
unabhängig davon, ob der Angestellte vor Zustellung des
Rentenbescheids nochmals arbeitsfähig geworden ist und gearbeitet
hat. Nach der Tarifbestimmung standen der Klägerin daher
jedenfalls ab dem 12. Mai 1993 Krankenbezüge nicht zu.
c) Die Rückforderung der überzahlten Krankenbezüge ist
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen,
weil dadurch zwingende Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes
verletzt würden. Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht durch Urteil
vom 28. März 1984 (- 5 AZR 249/82 -, BAGE 45, 270) entschieden,
dass § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT in der Fassung des 45.
Änderungstarifvertrags vom 31. Oktober 1979, der den
Bezugszeitraum von Krankenbezügen im Falle der
Erwerbsunfähigkeit auf zwei Monate verkürzte, gegen § 42
Satz 1 SchwbG verstieß, wenn der Angestellte
Erwerbsunfähigkeitsrente wegen der Behinderungen bezog, die
gleichzeitig seine Schwerbehinderteneigenschaft begründeten. Diese
Entscheidung ist hier jedoch nicht einschlägig, weil die
Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes mit Wirkung vom 1. Januar
1992 geändert worden sind.
Nach § 42 Satz 1 SchwbG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung durften Renten, die der Schwerbehinderte wegen seiner
Behinderung bezog, bei der Bemessung des Arbeitsentgelts nicht
berücksichtigt werden. Diese Bestimmung entspricht dem heutigen
§ 45 Abs. 1 SchwbG. Nach dem zum 1. Januar 1992 in Kraft
getretenen § 45 Abs. 2 SchwbG gilt dies jedoch nicht für
Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht
ausgeübt wird und die Vorschriften über die Gewährung
der Rente eine Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt
oder Dienstbezüge gezahlt werden. Dies ist bei der hier allein
maßgeblichen Versorgungsrente der ZVK der Fall. Sie beginnt gern,
§ 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f des
Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler
Verwaltungen und Betriebe (- Vers-TV-G -) im Falle der
Berufsunfähigkeit frühestens am Ersten des Monats, der auf
den Monat folgt, für den letztmals laufende Bezüge aus dem
Arbeitsverhältnis, das aus Anlass der Berufsunfähigkeit
geendet hat, zugestanden haben. Soweit die Vorschussfiktion in §
37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT die Versorgungsrente der ZVK
betrifft, steht ihr § 45 SchwbG daher nicht entgegen.
d) Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die bis zum 31. Mai
1993 gewährten Krankenbezüge nicht von der Rückforderung
ausgeschlossen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.
März 1984 (- 5 AZR 230/82 -, AP BAT § 37 Nr. 5), auf die sich
die Klägerin insoweit berufen hat, betraf § 37 Abs. 2
Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der Fassung des 45.
Änderungstarifvertrags vom 31. Oktober 1979. Dort war bestimmt,
dass Krankenbezüge im Falle der Bewilligung einer Rente bis zum
Ende der 16. Woche gezahlt werden, längstens jedoch für zwei
Monate seit Beginn der Bezüge aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Diese Bestimmung wurde jedoch durch den 67.
Änderungstarifvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1992 dahingehend
geändert, dass Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt
hinaus gezahlt werden, von dem an der Angestellte Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Ein Anspruch auf
Krankenbezüge für die Dauer von zwei Monaten ab Rentenbeginn
bestand daher für die am 31. März 1993 eingetretene
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht.
e) Der Rückforderungsanspruch des Beklagten scheitert nicht an
§ 70 BAT. Nach dieser Bestimmung verfallen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom
Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
aa) Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist mit Zustellung
des Rentenbescheids entstanden und gleichzeitig fällig geworden.
Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Krankenbezüge nach der
tariflichen Regelung in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT als
Vorschuss auf die der Klägerin zustehenden Renten galten und daher
zurückzuzahlen waren (BAG vom 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 -,
AP BAT § 71 Nr. 1, zu 1 b der Gründe).
bb) Der Rentenbescheid wurde der Klägerin am 19. März 1994
zugestellt. Der Beklagte hat den Rückforderungsanspruch mit
Schreiben vom 20. Mai 1994 und damit innerhalb der Ausschlussfrist des
§ 70 BAT gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Durch
dieses Schreiben hat der Beklagte mitgeteilt, dass die
Krankenbezüge für die Zeit vom 12. Mai 1993 bis zum 12.
September 1993 und vom 19. Januar 1994 bis zum 31. März 1994 sowie
die anteilige Zuwendung zurückgefordert werden. Einer exakten
Bezifferung des Rückforderungsbetrags bedurfte es zur Wahrung der
Ausschlussfrist nach § 70 BAT nicht.
Die Geltendmachung im Sinne dieser Vorschrift erfordert, dass dem
Schuldner die Art des Anspruchs und die Tatbestände, für die
der Anspruch erhoben werden soll, erkennbar sind. Dazu gehört zwar
grundsätzlich auch, dass die Forderung mindestens annähernd
der Höhe nach bezeichnet wird (BAG vom 8. Januar 1970 - 5 AZR
124/69 -, BAGE 22, 241). Die genaue und abschließende Höhe
der Forderung muss jedoch nicht angegeben werden. Ebensowenig muss der
Gläubiger sie im Einzelnen wie in einer Klageschrift darlegen. Es
genügt vielmehr, wenn er seine Forderung so deutlich bezeichnet,
dass der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in
welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll.
Eine Bezifferung erübrigt sich, wenn der Schuldner jedenfalls
über die ungefähre Höhe der gegen ihn erhobenen
Forderung unterrichtet ist (BAG vom 5. März 1981 - 3 AZR 559/78 -,
AP BAT § 30 Nr. 9 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 46, zu
II 2 a, b der Gründe m.w.N.; vom 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74
-, BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12).
So liegt der Fall hier. Der Klägerin war die ungefähre
Höhe des Rückforderungsbetrags schon deshalb bekannt, weil
sie die Zahlungen zuvor erhalten hatte.
Außerdem hatte der Beklagte den Rückforderungsbetrag
innerhalb der Ausschlussfrist beziffert. Er hat mit Schriftsatz vom 30.
April 1996 vorgetragen, der Klägerin seien mit dem Schreiben vom
20. Mai 1994 die Abrechnungsbögen für Mai 1994 - endend mit
einem Rückforderungsbetrag von 29.148,76 DM - am 25. Mai 1994
übergeben worden. Dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht
bestritten. Damit hatte der Beklagte der Klägerin bereits zu
diesem Zeitpunkt die ungefähre Höhe des
Rückforderungsbetrags bekannt gegeben.
f) Dem tariflich angeordneten Übergang der Rentenansprüche
gegenüber der ZVK steht § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I nicht
entgegen.
aa) Zwar unterlag der Anspruchsübergang hinsichtlich der
Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung den
Beschränkungen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I. Nach dieser
Bestimmung können Ansprüche auf Geldleistungen
Übertragen und verpfändet werden zur Erfüllung oder zur
Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf
Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene
Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder
gemacht worden sind. Deshalb umfasst der tarifliche
Anspruchsübergang hinsichtlich der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nur die Rentenansprüche, die in demselben
Zeitraum fällig geworden sind, für den der Arbeitgeber
Krankenbezüge gezahlt hat, die als Vorschüsse gelten. Soweit
sich die Tarifnorm ihrem Wortlaut nach auch auf Rentenansprüche
aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die nach Ablauf dieses
Zeitraums fällig geworden sind, ist sie wegen Verstoßes
gegen § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I nichtig (BAG vom 25. Februar 1993 -
6 AZR 334/91 -, BAGE 72, 290).
bb) Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach der tariflichen
Regelung in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT die über
den Zeitpunkt des Rentenbeginns hinaus gezahlten Bezüge in voller
Höhe als Vorschüsse auf die Rente gelten und deshalb vom
Angestellten zurückzuzahlen sind (BAG vom 9. Dezember 1999 - 6 AZR
299/98 -, AP BAT-O § 1 Nr. 14 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich
Nr. 13; vom 25. Februar 1993, aaO.). Die sich aus § 53 Abs. 2 Nr.
1 SGB I ergebenden Beschränkungen beziehen sich nur auf Renten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht hingegen auf die hier allein
maßgebliche Rente aus der Zusatzversorgung (vgl.
Crisolli/Tiedtke/Ramdohr, aaO., § 71 Erl. 23 b m.w.N;
Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO., § 37 Rdn. 224). Der
tarifliche Anspruchsübergang erfasst daher auch
Rentenansprüche gegenüber der ZVK, die für
Zeiträume fällig werden, für die der Arbeitgeber keine
Krankenbezüge mehr gezahlt hat.
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckt sich die
tarifliche Vorschussfiktion auch auf die auf die Monate Juni, Juli und
August 1993 entfallende anteilige Zuwendung.
Nach. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags über eine Zuwendung
für Angestellte (TV-Zuwendung) vermindert sich die Zuwendung, wenn
der Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres
Bezüge von demselben Arbeitgeber erhalten hat, um 1/12 für
jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat.
Dies war bei der Klägerin in den Monaten Juni, Juli und August
1993 der Fall. Durch die rückwirkend bewilligte
Berufsunfähigkeitsrente und die Vorschussfiktion in § 37 Abs.
2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT haben die für diese Monate
gewährten Krankenbezüge ihre Entgelteigenschaft verloren. Die
Zuwendung für 1993 verminderte sich deshalb um 3/12. Diese
Überzahlung galt als sonstiger überzahlter Betrag im Sinne
des § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT ebenfalls als Vorschuss
auf die der Klägerin zustehende Rente. Ihre Rentenansprüche
sind auch insoweit auf den Beklagten übergegangen. Der Beklagte
war deshalb berechtigt, auch diese Überzahlung aus den
Rentenansprüchen der Klägerin gegenüber der ZVK
einzuziehen.
2. Soweit die Einziehung der Versorgungsrente der ZVK durch den
Beklagten auf der Rückforderung der für die Zeit vom 19.
Januar 1994 bis zum 1. März 1994 gewährten Krankenbezüge
beruht, stehen dem möglicherweise zwingende gesetzliche
Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle
entgegen. Dies wäre der Fall, wenn der Klägerin für die
am 19. Januar 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit nach den damals
geltenden gesetzlichen Bestimmungen erneut Gehaltsfortzahlung im
Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen zugestanden
hätte. Ob dies zutrifft, kann der Senat nicht abschließend
beurteilen, da das Landesarbeitsgericht dazu bislang keine
Tatsachenfeststellungen getroffen hat.
a) Der Beklagte hat der Klägerin Krankenbezüge bis zum 31.
März 1994 gewährt. Zu dieser Zeit richtete sich die
Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für Angestellte, die, wie die
Klägerin, nicht Handlungsgehilfen oder technische Angestellte
waren, nach § 616 Abs. 2 BGB. Danach konnte der Anspruch eines
Angestellten auf Vergütung für den Krankheitsfall für
eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit nicht durch
Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Als
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit galt eine Zeit
von sechs Wochen, wenn nicht durch Tarifvertrag eine andere Dauer
bestimmt war (§ 616 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall war daher für solche Angestellte hinsichtlich der
Anspruchsdauer tarifdispositiv, d.h. durch Tarifvertrag konnte eine
kürzere Bezugsdauer festgelegt werden (vgl. BAG vom 7. November
1984 - 5 AZR 379/82 -, BAGE 47, 165; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl. 1993,
§ 616 Rdn. 13; RGRK-Matthes, 12. Aufl., § 616 Rdn. 252).
aa) Es mag dahinstehen, ob durch die tarifliche Vorschussfiktion in
§ 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT die Anspruchsdauer für
die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für tarifgebundene
Angestellte wirksam verkürzt wurde. Für die Klägerin
galt die tarifliche Regelung nicht unmittelbar und zwingend
gemäß § 4 Abs. 1 TVG, sondern nach den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts aufgrund der Bezugnahme im Arbeitsvertrag und
damit als einzelvertragliche Vereinbarung. Da in § 616 Abs. 2 BGB
- anders als z.B. in § 622 Abs. 4 BGB oder § 13 BUrlG - nicht
bestimmt war, dass im Geltungsbereich eines Tarifvertrags zwischen
nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Anwendung der
vom Gesetz abweichenden tariflichen Regelung vereinbart werden konnte,
war eine Verkürzung der Bezugsdauer der Krankenvergütung
durch einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag für
nicht tarifgebundene Angestellte nicht möglich (vgl. RGRK-Matthes,
aaO.; Erman/Hanau, aaO.; a.A.: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl.
1992; § 98 VIII 3, S. 755). Die Vorschussfiktion in § 37 Abs.
2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT konnte deshalb bei nicht tarifgebundenen
Angestellten wie der Klägerin nicht zu einer Verkürzung der
gesetzlich vorgesehenen sechswöchigen Bezugsdauer der
Krankenvergütung führen.
Sofern der Klägerin daher für die am 19. Januar 1994
eingetretene Arbeitsunfähigkeit nach § 616 Abs. 2 BGB erneut
Krankenvergütung für die Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum
1. März 1994 zustand, konnte die tarifliche Vorschussfiktion nicht
greifen. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei dieser
Arbeitsunfähigkeit nicht um eine Fortsetzungserkrankung zu der
Arbeitsunfähigkeit vom 31. März 1993 bis zum 10. September
1993 gehandelt hätte.
bb) Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer wegen
desselben medizinisch nicht ausgeheilten Grundleidens wiederholt
arbeitsunfähig wird (vgl. RGRK-Matthes, aaO., Rdn. 169 m.w.N.).
Wurde ein Angestellter innerhalb von sechs Monaten aufgrund einer
Fortsetzungserkrankung erneut arbeitsunfähig, entstand kein
erneuter Gehaltsfortzahlungsanspruch nach § 616 Abs. 2 BGB
(damalige ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. vom 1. Februar
1973 - 5 AZR 383/72 -, AP HGB § 63 Nr. 33 = EzA HGB § 63 Nr.
16 m.w.N.). Ob dies der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Beklagte hat sich unter Vorlage einer Bescheinigung der
Technikerkrankenkasse vom 17. April 1994 auf eine
Fortsetzungserkrankung berufen. Nach dieser Bescheinigung stand die ab
dem 19. Januar 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit in
ursächlichem Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit vom 31.
März 1993 bis zum 10. September 1993. Demgegenüber hat die
Klägerin behauptet, es habe sich nicht um eine
Fortsetzungserkrankung gehandelt. Die Erkrankung vom 30. März 1993
habe auf einer Depression, die Erkrankung vom 30. April 1993 auf
Schmerzsyndrom und Verschleiß, die Erkrankung vom 25. Juni bis
zum 22. Juli 1993 auf Gastritis und die Erkrankung vom 23. Juli bis zum
10. September 1993 auf Pneumonie beruht. Die Arbeitsunfähigkeit ab
dem 19. Januar 1994 sei auf verschiedene Erkrankungen
zurückzuführen gewesen, ohne dass es sich um
Fortsetzungserkrankungen gehandelt habe. Dazu hat die Klägerin
einen Bericht von Dr. C. an die Technikerkrankenkasse vorgelegt. Dem
ist zu entnehmen, dass die am 19. Januar 1994 eingetretene
Arbeitsunfähigkeit auf HWS-Syndrom, psychosomatischem Syndrom,
schwerer Depression und degenerativem WS-Syndrom beruhte. Wären
diese Diagnosen zutreffend, hätte keine den gesetzlichen
Gehaltsfortzahlungsanspruch ausschließende Fortsetzungserkrankung
vorgelegen, weil die Klägerin innerhalb der letzten sechs Monate
vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit, d.h. seit dem 19. Juli 1994,
nicht wegen einer dieser Krankheiten arbeitsunfähig erkrankt war.
Die Klägerin hätte daher für die Zeit vom 19. Januar
1994 bis zum 1. März 1994 Anspruch auf Krankenbezüge gehabt,
die der Beklagte nicht nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT
hätte zurückfordern können. In Höhe der auf diesen
Zeitraum entfallenden Krankenbezüge hätte er deshalb die der
Klägerin zustehende Versorgungsrente als Nichtberechtigter im
Sinne des § 816 Abs. 2 BGB eingezogen mit der Folge, dass er diese
an die Klägerin herauszugeben hätte. Vom Landesarbeitsgericht
ist daher aufzuklären, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeit
ab dem 19. Januar 1994 um eine Fortsetzungserkrankung gehandelt hat.
b) Sollte dies der Fall sein, sind vom Landesarbeitsgericht
Feststellungen zur Höhe des herauszugebenden Betrages zu treffen.
Ggf. dürfte dieser Betrag dadurch zu ermitteln sein, dass von den
für die Zeit vom 19. Januar 1994 bis zum 1. März 1994
gewährten Krankenbezügen die auf diesen Zeitraum entfallende
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Beklagte von der
BfA eingezogen hat, in Abzug zu bringen ist. Der Restbetrag dürfte
die zu Unrecht eingezogene, an die Klägerin herauszugebende
Versorgungsrente der ZVK sein. Die Herausgabe der von der BfA
eingezogenen Rente hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage
nicht geltend gemacht.
C.
Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.