BAG, Urteil vom 16.11.2000- Aktenzeichen 6 AZR 449/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Eisenach - Urteil vom 16. Juli 1998 - 5 Ca 952/97 -)
(Vorinstanz: II. Thüringer Landesarbeitsgericht - Urteil vom 26. April 1999 - 8 Sa 691/98)
MTArb-O (Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter
an den MTArb - vom 10. Dezember 1990) § 38 Abs. 1, SR 2 a Nr. 11
Abs. 6
ThürRKG (Thüringer Gesetz über die
Reisekostenvergütung der Beamten und Richter - Thüringer
Reisekostengesetz - vom 10. März 1994) § 8
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2
TVG § 1 (Auslegung)
(Reisekostenvergütung - Monatliche Pauschale)
1. Auf die Bestimmung in Nr. 11 der Sonderregelungen für
Straßenbauarbeiter nach § 2 Abschn. B Abs. 1 Buchst. a (SR 2
a MTArb-O), nach der die Höhe einer dem Arbeitnehmer zustehenden
monatlichen Reisekostenpauschale ein Vielfaches (hier: das
Fünffache) des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A nach dem
Bundesreisekostengesetz beträgt, kann für
Straßenwärter in Thüringen nach der mit Wirkung zum 1.
Januar 1997 erfolgten Änderung des § 8 ThürRKG ein
Anspruch nicht mehr gestützt werden.
2. Durch das in diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Jahressteuergesetz
1997 wurde die Regelung über Reisekostenstufen und damit auch
über die Reisekostenstufe A ersatzlos aus dem
Bundesreisekostengesetz gestrichen. Die dadurch entstandene
Tariflücke können die Gerichte für Arbeitssachen nicht
schließen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine pauschale
Reisekostenvergütung des Klägers für die Monate Januar
1997 bis April 1998.
Der Kläger ist seit September 1979 bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerin als Straßenwärter beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger
Organisationszugehörigkeit der Tarifvertrag zur Anpassung des
Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) vom 10. Dezember
1990 Anwendung. § 38 MTArb-O lautet auszugsweise wie folgt:
"Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
(1) Für die Erstattung von
a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
...
sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß
anzuwenden: ..."
Nr. 11 der Sonderregelungen für Straßenbauarbeiter nach
§ 2 Abschn. B Abs. 1 Buchst. a (SR 2 a MTArb-O) lautet
auszugsweise:
"Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
(1) Der Arbeiter erhält ein Wegegeld für jeden Tag, an dem
a) eine Rückkehr an den Wohnort möglich ist,
b) der Weg in den Fällen der Nr. 4 Abs. 2 Buchst. a zur
Wärterstrecke, im übrigen zum Sammelplatz oder zum
Arbeitsplatz außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegt wird und
c) die kürzeste befahrbare Wegstrecke von der Mitte des Wohnortes
in den Fällen der Nr. 4 Abs. 2 Buchst. a bis zur
Wärterstrecke, im übrigen bis zum Sammelplatz oder
Arbeitsplatz fünf Kilometer überschreitet.
...
(4) Der Arbeiter erhält für jeden Tag, an dem sein
Arbeitsplatz so weit von seiner Wohnung entfernt ist, daß er das
Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann und die Überbringung an
den Arbeitsplatz nicht zumutbar ist, ein Zehrgeld von 4,49 DM.
...
(6) Die Ansprüche der ständigen Lastkraftwagenfahrer, der
ständigen Beifahrer, der ständigen Bedienungsmannschaften
wandernder maschineller Geräte, der ständigen
Angehörigen von Unterhaltungstrupps (Kolonnenarbeiter), der
Streckenwarte (Verkehrssicherheitswarte, motorisierten
Straßenwarte), der ständigen Baumwarte, der ständigen
Bauaufseher sowie der ständigen Meßgehilfen auf
Reisekostenvergütung für Dienstreisen und Dienstfahrten
einschließlich Zehrgeld werden durch eine monatliche
Pauschvergütung abgegolten. Die Pauschvergütung beträgt
das Fünffache des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A. ...
Daneben wird Wegegeld nach den Absätzen 1 und 2 gezahlt. Wird aus
dienstlichen Gründen eine Übernachtung erforderlich, so wird
daneben das Übernachtungsgeld nach den Reisekostenvorschriften
gezahlt. Bei mehr als fünf Übernachtungen im Kalendermonat
erhöht sich die Pauschvergütung um je ein Zehntel für
die sechste und jede weitere Übernachtung. ..."
§ 8 des für die Beamten des Freistaates Thüringen
geltenden Thüringer Gesetzes über die
Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer
Reisekostengesetz - ThürRKG -) vom 10. März 1994 lautete bis
zum 31. Dezember 1996 auszugsweise wie folgt:
"Tagegeld
(1) Das Tagegeld beträgt für eine Dienstreise, die nicht mehr als
einen Kalendertag dauert 28 Deutsche Mark.
Bei einer Reisedauer bis zu zwölf Stunden gilt Absatz 3.
(2) Bei einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld
für den vollen Kalendertag 39 Deutsche Mark.
Für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise gilt Absatz 3.
(3) Für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag
beansprucht, oder für den Tag des Antritts und den Tag der
Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld
bei einer Dauer der Dienstreise von
mehr als sechs bis acht Stunden drei Zehntel des vollen Satzes
von mehr als acht bis zwölf Stunden fünf Zehntel des vollen Satzes
von mehr als zwölf Stunden den vollen Satz
Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag wird jede Reise für
sich berechnet; es wird jedoch zusammen nicht mehr als ein volles
Tagegeld gewährt.
..."
Die bis 31. März 1994 geltende Vorgängerregelung dieses
Gesetzes hatte entsprechend § 9 BRKG aF nach Reisekostenstufen
unterschieden, enthielt also auch die in Nr. 11 SR 2 a zu § 38 MT
Arb-O bezeichnete Reisekostenstufe A.
Bis zum 31. Dezember 1996 erhielt der Kläger eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von zuletzt 140,00 DM.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1997 wurde das Thüringer
Reisekostengesetz auf Grund des Thüringer
Haushaltssicherungsgesetzes 1997 (ThürHSG 1997) vom 16. Dezember
1996 geändert. § 8 ThürRKG erhielt danach folgende
Fassung:
"Tagegeld
Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die
Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes."
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG lautet:
"Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und
dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen
Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden
Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser
vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem
Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 46,00 Deutsche Mark,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 20,00 Deutsche Mark,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 10,00 Deutsche Mark
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr
des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne daß eine
Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer
dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen."
Seit dem 1. Januar 1997 zahlt die Beklagte an den Kläger einen
monatlichen Pauschalbetrag von 50,00 DM. Mit der Klage fordert der
Kläger Zahlung weiterer je 180,00 DM für die Monate Januar
1997 bis April 1998.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen der
tarifvertraglichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften
stehe ihm seit 1. Januar 1997 ein monatlicher Pauschbetrag in Höhe
des Fünffachen des Tagesgeldes von 46,00 DM, also 230,00 DM zu.
Durch die grundlegende Änderung der für die Beamten geltenden
reisekostenrechtlichen Bestimmungen, auf die der Tarifvertrag verweise,
sei eine nachträgliche Tariflücke entstanden. Diese sei vom
Gericht durch systemkonforme ergänzende Auslegung zu
schließen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.440,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Dezember 1997 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 720,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1998 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 720,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Mai 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
die tarifliche Regelung enthalte hinsichtlich des monatlichen
Pauschbetrags eine dynamische Verweisung auf die beamtenrechtlichen
Bestimmungen. Nach Wegfall der ursprünglichen
Reisekostenregelungen im Thüringer Reisekostengesetz sei sie nicht
mehr verpflichtet, eine Tagegeldpauschale an den Kläger zu zahlen.
Die entstandene Tariflücke könne von den Gerichten für
Arbeitssachen nicht geschlossen werden, weil es mehrere
Möglichkeiten gebe, die Höhe der monatlichen
Tagegeldpauschale zu regeln. Die Entscheidung darüber sei allein
von den Tarifvertragsparteien zu treffen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts
abgeändert und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Für den Klageanspruch besteht seit dem 1. Januar 1997 keine
Rechtsgrundlage mehr. Der Kläger hat nach § 38 Abs. 1 MTArb-O
iVm. Nr. 11 SR 2 a zu § 38 MTArb-O im streitgegenständlichen
Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages
von 230,00 DM.
1. Nach § 38 Abs. 1 Buchst. a MTArb-O sind für die
Entschädigung bei Dienstreisen und Dienstgängen
(Reisekostenvergütung) die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Bestimmungen mit bestimmten, in der Tarifnorm
genannten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Dies sind
hier die Regelungen des Thüringer Reisekostengesetzes. Durch den
Wegfall der Reisekostenstufe A und der übrigen Reisekostenstufen,
die § 9 BRKG vorsah, ist seit 1. April 1994 die
Bezugsgröße für die Berechnung der monatlichen
Pauschvergütung entfallen. Die Reisekostenvergütung der
Beamten des Freistaats Thüringen richtet sich seitdem nicht mehr
nach Reisekostenstufen; vielmehr errechnet sie sich für alle
Beamten einheitlich nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung bzw.
dem Tätigkeitsmittelpunkt. Mit der Änderung des
Thüringer Reisekostengesetzes durch das Thüringer
Haushaltssicherungsgesetz vom 16. Dezember 1996 mit Wirkung zum 1.
Januar 1997 und der Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
EStG ist der Wegfall der Reisekostenstufen fortgeführt worden.
2. Wegen dieser Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes
ließ sich die Höhe der monatlichen Pauschvergütung des
Klägers bereits seit dem 1. April 1994 nicht mehr allein auf Grund
des Tarifwortlauts bestimmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist
die tarifliche Regelung nicht dahingehend auszulegen, daß seit 1.
Januar 1997 der niedrigste der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
EStG genannten Beträge, dh. 10,00 DM, als Bezugsgröße
für die Berechnung der monatlichen Pauschvergütung zugrunde
zu legen ist. Einer solchen Auslegung steht bereits der Tarifwortlaut
entgegen, der eindeutig auf das - nicht mehr gesetzlich geregelte -
volle Tagegeld der Reisekostenstufe A verweist. Außerdem ist, der
Betrag von 10,00 DM in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG mit dem
früheren vollen Tagegeld der Reisekostenstufe A strukturell nicht
vergleichbar, anders als der Betrag von 28,00 DM, den die Beklagte bis
zum 31. Dezember 1996 der tariflichen Leistung zugrundegelegt hat.
Zwar haben die Tarifvertragsparteien bei Abschluß des
Tarifvertrags den vollen Tagessatz der niedrigsten Reisekostenstufe
nach den damals für Beamte geltenden Reisekostenbestimmungen als
Bezugsgröße für die Berechnung der monatlichen
Pauschvergütung vereinbart. Eine vergleichbare
Bezugsgröße gibt es in dem seit dem 1. April 1994 geltenden
Thüringer Reisekostengesetz jedoch nicht. Diese enthält keine
betragsmäßige Staffelung der Reisekostenvergütung nach
Besoldungsgruppen; vielmehr ist die Höhe des Tagegeldes
ausschließlich abhängig von der Dauer der Abwesenheit. Zwar
war auch nach § 8 ThürRKG in der bis zum 31. Dezember 1996
geltenden Fassung die Dauer der Abwesenheit für die Höhe des
Tagegeldes von Bedeutung. Es galten aber andere Abwesenheitszeiten als
nach der jetzigen Regelung. Nach § 8 ThürRKG aF war das volle
Tagegeld bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden bis zu
24 Stunden zu zahlen. Bei einer Abwesenheit von acht bis 12 Stunden
betrug das Tagegeld 5/10, bei einer Abwesenheit von sechs bis acht
Stunden 3/10 des vollen Satzes. Nach § 8 ThürRKG nF iVm.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG besteht Anspruch auf das volle
Tagegeld von 46,00 DM nur bei einer Abwesenheit von 24 Stunden, bei
einer Abwesenheit von 14 bis 24 Stunden beträgt das Tagegeld 20,00
DM, bei einer Abwesenheit von acht bis 14 Stunden 10,00 DM. Damit haben
sich die Anspruchsvoraussetzungen für die
Reisekostenvergütung der Beamten des Freistaats Thüringen
grundlegend geändert. Das niedrigste Tagegeld nach § 8
ThürRKG nF iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist mit
dem früheren vollen Tagegeld der Reisekostenstufe A schon deshalb
nicht vergleichbar, weil jenes für eine Abwesenheit zwischen acht
und 14 Stunden gezahlt wird, dieses hingegen für eine Abwesenheit
von 12 bis 24 Stunden gezahlt wurde. Auch das volle Tagegeld nach
§ 8 ThürRKG nF iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG
entspricht nicht dem früheren vollen Tagegeld der Reisekostenstufe
A, denn es setzt eine Abwesenheit von 24 Stunden voraus, während
dieses bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden gezahlt
wurde. Die seit dem 1. Januar 1997 für die Beamten des Freistaats
Thüringen geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen sind daher
mit den bis dahin geltenden Regelungen nicht vergleichbar. Deshalb
läßt sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und
Zweck der tariflichen Regelung, bestimmten Arbeitnehmergruppen eine
pauschale Reisekostenvergütung zu gewähren, die sich am
vollen Tagegeld der Reisekostenstufe A orientiert, die Höhe der
monatlichen Pauschvergütung nach der Gesetzesänderung nicht
mehr bestimmen.
3. Die zum 1. Januar 1997 eingetretene Änderung in dem für
die Beamten des Freistaats Thüringen geltenden Reisekostenrecht
war für die Tarifvertragsparteien bei Abschluß des
Tarifvertrags nicht absehbar. Zwar mußten sie mit
Veränderungen der Höhe des Tagegeldes der Reisekostenstufe A
rechnen. Solche Veränderungen haben sie auch bewußt und
gewollt in Kauf genommen, wie die dynamische Verweisung zeigt. Mit
einer vollständigen Änderung der für die Beamten
geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Wegfall
der Reisekostenstufe A, konnten und mußten sie jedoch nicht
rechnen. Durch die Änderung der in Bezug genommenen
reisekostenrechtlichen Bestimmungen für die Beamten des Freistaats
Thüringen ist daher nachträglich eine Regelungslücke im
Tarifvertrag entstanden. Diese kann, wie das Landesarbeitsgericht zu
Recht angenommen hat, nicht im Wege ergänzender Auslegung durch
das Gericht geschlossen werden.
a) Zwar sind auch tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich einer
ergänzenden Auslegung zugänglich, jedenfalls dann, wenn der
Tarifvertrag - wie hier - nachträglich lückenhaft geworden
ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte die Möglichkeit und
Pflicht, die Lücke, ggf. unter Rückgriff auf eine
artverwandte und vergleichbare Regelung, zu schließen, wenn sich
unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende
Anhaltspunkte dafür ergeben, wie die Tarifvertragsparteien den
Sachverhalt bei Kenntnis der Lücke geregelt hätten (BAG 23.
Januar 1980 - 4 AZR 105/78 - BAGE 32, 364, 369;24. Februar 1988 - 4 AZR
614/87 - BAGE 57, 334;10. Dezember 1986 - 5 AZR 517/85 - BAGE 54, 30,
35; 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - AP BetrAVG § 1
Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31;20. Mai
1999 - 6 AZR 451/97 - AP TVAL II § 42 Nr. 7 = EzA TVG § 4
Stationierungsstreitkräfte Nr. 4, zu B I 2 der Gründe). Diese
Auslegung scheidet allerdings aus, wenn verschiedene Möglichkeiten
bestehen, die Lücke zu schließen. In diesem Fall muß
es allein den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben zu
entscheiden, welche Lösungsmöglichkeit gewählt werden
soll. Eine Ausfüllung der Lücke durch das Gericht würde
einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich
geschützte Tarifautonomie bedeuten (BAG 10. Dezember 1986, aaO; 3.
November 1998, aaO;20. Mai 1999, aaO; Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1
Rn. 817; vgl. auch Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 424 ff., 428;
Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. Grundlagen Rn. 334 und 335).
b) Die Regelungslücke in Nr. 11 Abs. 6 SR 2 a zu § 38 MTArb-O
kann auf verschiedene Weise geschlossen werden. Die
Tarifvertragsparteien könnten zB als Bezugsgröße statt
der bisherigen Reisekostenstufe A einen der in § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 5 Satz 2 EStG genannten Beträge wählen und diesen mit
einem Multiplikator versehen, der nicht unbedingt mit dem bisherigen
übereinstimmen müßte. Denkbar wäre auch, daß
sich die Tarifvertragsparteien bezüglich der Höhe der
monatlichen Pauschvergütung von den für die Beamten geltenden
reisekostenrechtlichen Bestimmungen lösen und diese
eigenständig im Tarifvertrag beziffern. Es gibt daher eine
Vielzahl von Möglichkeiten, die entstandene Tariflücke
sachgerecht zu schließen. In Anbetracht der bestehenden
Tarifautonomie muß die Neuregelung den Tarifvertragsparteien
überlassen bleiben (vgl. auch BAG 20. Juli 2000 - 6 AZR 347/99 -
NZA 2001, 559 und - 6 AZR 64/99 - ZTR 2001, 182).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweise:
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Fortführung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 20. Juli 2000 - 6 AZR 347/99 - NZA 2001, 559