BAG, Urteil vom 20.09.2000- Aktenzeichen 5 AZR 924/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Essen - Urteil vom 14. Mai 1998 - 1 Ca 483/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 4. November 1998 - 12 Sa 1342/98)
MuSchG § 11 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 1
BUrlG § 11
EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 4, § 12
(Mutterschutzlohn bei späterer Verdienstkürzung)
»Dauerhafte Verdienstkürzungen sind bei der Berechnung des
Mutterschutzlohns nach § 11 Abs. 2 MuSchG auch dann zu
berücksichtigen, wenn sie erst nach Ablauf des
Berechnungszeitraums des § 11 Abs. 1 MuSchG eintreten.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechnung des Mutterschutzlohnes für Stillzeiten.
Die Klägerin war von 1989 bis Ende Januar 1998 bei der Beklagten
und deren Rechtsvorgängerin als Ärztin beschäftigt. Auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die "Richtlinien
für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes" (AVR) Anwendung. Gemäß den Vorgaben der
Anlage 5 zu den AVR hatte die Beklagte Arbeitszeit und
Bereitschaftsdienst der ärztlichen Mitarbeiter in einer
"Dienstzeitregelung vom 9. Februar 1993" festgelegt. Entsprechend dem
Umfang der während des Bereitschaftsdienstes durchschnittlich
anfallenden Arbeitsleistung wurde der Anwesenheitsbereitschaftsdienst
in der Abteilung der Klägerin mit der Stufe D (80 %) bewertet. Die
Abgeltung erfolgte durch die Zahlung von
Überstundenvergütung; lediglich für den
Bereitschaftsdienst an Werktagen war ein anteiliger Freizeitausgleich
durch Verkürzung des Tagdienstes der betreffenden Ärzte
vorgesehen.
Die Klägerin leistete in den Monaten Mai, Juni und Juli 1996
insgesamt 23 Bereitschaftsdienste. Dafür erhielt sie eine
zusätzliche Vergütung von 11.830,47 DM brutto. Im August 1996
wurde sie schwanger. Seitdem wurde sie nicht mehr zum
Bereitschaftsdienst herangezogen. In der Zeit vom 24. März bis zum
10. Juli 1997 setzte die Klägerin wegen der Schutzfristen nach
§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG mit der Arbeit aus. Vom 11.
Juli bis zum 27. Juli 1997 war sie arbeitsunfähig krank.
Anschließend befand sie sich bis zum 24. August 1997 im
Erholungsurlaub. Seit dem 25. August 1997 arbeitete sie wieder
vollzeitig. Zum Bereitschaftsdienst wurde sie weiterhin nicht
herangezogen, weil sie ihr Kind stillte.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ist bei der Beklagten mit Zustimmung der
Mitarbeitervertretung eine neue Dienstzeitregelung in Kraft getreten.
Nach dieser ist der Ausgleich für Bereitschaftsdienst nunmehr in
der Weise geregelt, daß - mit Ausnahme des Sonnabends - alle
Bereitschaftsdienste anteilig durch Freizeitgewährung abgegolten
und nur hinsichtlich des überschießenden Teils durch
Überstundenvergütung bezahlt werden. Der Bereitschaftsdienst
wurde zunächst mit der Stufe C (65 %) als Arbeitszeit bewertet.
Bei der Vergütung der Klägerin für die Zeit ab dem 11.
Juli 1997 berücksichtigte die Beklagte die Bereitschaftsdienste
aus den Monaten Mai bis Juli 1996 mit einem arbeitstäglichen
Aufschlag von 70,50 DM. Zu diesem Betrag gelangte sie, indem sie auf
die 1996 geleisteten Dienste die seit 1. Januar 1997 gültige
Regelung anwandte. Auf dieser Grundlage standen der Klägerin
für die Zeit bis zum 31. Januar 1998 insgesamt 11.515,53 DM brutto
als zusätzliches, auf den Bereitschaftsdiensten beruhendes
Arbeitsentgelt zu. Die Beklagte hat diese Summe bis auf einen geringen
Rest an die Klägerin bereits gezahlt.
Die Klägerin errechnete demgegenüber auf Basis der in den
letzten drei Monate vor Eintritt ihrer Schwangerschaft geltenden
Dienstzeitregelung einen täglichen Aufschlag von 179,25 DM. Diesen
macht sie mit ihrer Klage geltend. Auf die Gesamtforderung iHv.
29.938,48 DM läßt sie sich den Betrag von 11.515,53 DM
anrechnen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die von der
Beklagten vorgenommene Berechnung verstoße gegen § 11
MuSchG. Selbst bei Vergütung der Bereitschaftsdienste nach Stufe C
stehe ihr ein erheblich höherer Verdienst zu. Da ihre im
Bereitschaftsdienst eingesetzten Kollegen Freizeitausgleich erhielten,
den sie nicht in Anspruch nehmen könne, werde sie außerdem
schlechter gestellt als diese.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an sie 18.422,95 DM brutto nebst 4 % Zinsen
aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 13. Februar 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, die Klägerin könne während der
Zeiten eines Beschäftigungsverbots nicht besser gestellt werden,
als sie stünde, wenn sie in dieser Zeit gearbeitet hätte.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das
Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Ausfall des
Bereitschaftsdienstes für die Vergütungsansprüche der
Klägerin nach Maßgabe der neuen Dienstzeitregelung zu
bewerten ist. Dies gilt sowohl für den Mutterschutzlohn in der
Zeit vom 25. August 1997 bis zum 31. Januar 1998 als auch für die
Kranken- und Urlaubsvergütung in der Zeit vom 11. bis 27. Juli
bzw. 28. Juli bis 24. August 1997 und für die Weihnachtszuwendung.
1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG hat der Arbeitgeber einer
stillenden Arbeitnehmerin Mutterschutzlohn zu zahlen, wenn sie wegen
des Beschäftigungsverbots nach § 8 Abs. 1 MuSchG ganz oder
teilweise mit der Arbeit aussetzt. Dabei ist der Durchschnittsverdienst
der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn der
Schwangerschaft weiter zu gewähren, soweit die Arbeitnehmerin kein
Mutterschaftsgeld beanspruchen kann. Die Klägerin setzte als
stillende Mutter wegen des Verbots in § 8 Abs. 1 MuSchG teilweise
mit der Arbeit aus: Sie leistete keinen Bereitschaftsdienst. Sie
erhielt kein Mutterschaftsgeld. Damit ist ein Anspruch der
Klägerin auf Mutterschutzlohn für die Zeit vom 25. Juli 1997
bis zum 31. Januar 1998 dem Grunde nach entstanden. Auszugleichen ist
diejenige Verdienstminderung, die darauf beruht, daß die
Klägerin in dieser Zeit nicht am Bereitschaftsdienst teilnahm.
Durch die Nichtteilnahme wurde der Arbeitsverdienst der Klägerin
lediglich in dem Umfange vermindert, wie die Beklagte ihn bereits
ausgeglichen oder zumindest anerkannt hat. Weitergehende Ansprüche
der Klägerin bestehen nicht.
a) Um zu ermitteln, in welchem Umfang der Verdienst der Klägerin
durch den Ausfall des Bereitschaftsdienstes gemindert wurde, ist
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auf den entsprechenden
durchschnittlichen Verdienstanteil in den letzten drei Monaten vor
Beginn der Schwangerschaft abzustellen.
b) Wie sich Verdienständerungen innerhalb dieses Zeitraums
auswirken, regelt § 11 Abs. 2 MuSchG. Danach sind dauerhafte
Verdiensterhöhungen, die während des Berechnungszeitraums
eintreten, zu Gunsten der Arbeitnehmerin für den gesamten Zeitraum
zu berücksichtigen. Verdienstkürzungen bleiben außer
Betracht, soweit sie auf Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
unverschuldeter Arbeitsversäumnis beruhen. Letzteres bedeutet
zugleich, daß sich sonstige Verdienstkürzungen innerhalb des
Berechnungszeitraums, etwa die wirksame Absenkung der bisher
geschuldeten Vergütung, zu Lasten der Arbeitnehmerin auswirken
(Buchner/Becker Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeldgesetz 6 Aufl.
§ 11 Rn. 123; Meisel/Sowka Mutterschutz und Erziehungsurlaub 5.
Aufl. § 11 MuSchG Rn. 79; Heilmann Mutterschutzgesetz 2. Aufl.
§ 11 Rn. 80).
c) Wie sich Verdienständerungen außerhalb des
Berechnungszeitraums auswirken, regelt § 11 Abs. 2 MuSchG nur
unvollständig. Nach der gesetzlichen Regelung ist bei dauerhaften
Verdiensterhöhungen, auch wenn sie erst nach Ablauf des
Berechnungszeitraums eintreten, für die Ermittlung des
Durchschnittsverdienstes von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Eine Verdiensterhöhung, die während des
Beschäftigungsverbots eintritt, ist von diesem Zeitpunkt ab zu
berücksichtigen (Meisel/Sowka aaO § 11 MuSchG Rn. 67, 71
mwN). Dadurch ist gewährleistet, daß für die werdende
und die stillende Mutter der finanzielle Anreiz entfällt, entgegen
ihren und des Kindes Interessen mit der Arbeit fortzusetzen oder sie
nach Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG ohne
Einschränkung wieder aufzunehmen (BAG 8. August 1990 - 5 AZR
584/89 - BAGE 65, 337; Zmarzlik/Zipperer/Viehten Mutterschutzgesetz,
Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz 8. Aufl. § 11
MuSchG Rn. 1).
Dauerhafte Verdienstkürzungen außerhalb des
Berechnungszeitraums sind dagegen in § 11 Abs. 2 MuSchG nicht
ausdrücklich geregelt. Die Auslegung der Vorschrift ergibt,
daß sie sich zu Lasten der Arbeitnehmerin auswirken. Dies hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
aa) Der Wortlaut von § 11 Abs. 2 MuSchG ist insoweit unergiebig.
Aus ihm läßt sich weder herleiten, daß dauerhafte
Verdienstminderungen zu berücksichtigen sind, noch steht er einem
solchen Ergebnis entgegen.
bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch ein
Vergleich mit der Regelung in § 11 BUrlG nicht weiter. Nach dieser
Vorschrift bemißt sich das Urlaubsentgelt nach dem Verdienst des
Arbeitnehmers in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsantritt. Bei
Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die
während dieses Zeitraums oder während des Urlaubs eintreten,
ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von
Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter
Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des
Urlaubsentgelts außer Betracht. Dauerhafte Verdienstminderungen,
die erst während des Urlaubs eintreten, sind nicht zu
berücksichtigen (vgl. nur ErfK/Dörner Bundesurlaubsgesetz
§ 11 Rn. 36; MünchArbR/Leinemann 2. Aufl. § 90 Rn. 6).
Dies steht einem gegensätzlichen Verständnis des § 11
Abs. 2 MuSchG trotz der Wortgleichheit der Regelungen nicht entgegen.
Das in § 11 Abs. 1 BUrlG vorgesehene Referenzprinzip dient einer
zeitnahen und einfachen Ermittlung des fortzuzahlenden Entgelts.
Außerdem wird der Urlaub für das laufende Kalenderjahr
häufig nicht schon zu dessen Beginn, sondern erst im Verlaufe des
Jahres beansprucht. Dies läßt es berechtigt erscheinen,
Verdienstkürzungen, die erst während des Urlaubs selbst
eintreten, für die Berechnung des Urlaubsentgelts
unberücksichtigt zu lassen. § 11 Abs. 1 MuSchG stellt dagegen
für die Berechnung des Mutterschutzlohns auf einen häufig
weit vor der Inanspruchnahme liegenden Zeitraum ab. Das Referenzprinzip
dient hier nicht lediglich der zeitnahen und einfachen
Entgeltermittlung. Die Anknüpfung an die Zeit vor Beginn der
Schwangerschaft soll vielmehr gewährleisten, daß zum einen
schwangerschaftsbedingte Verdiensteinbußen keinen Einfluß
auf das fortzuzahlende Entgelt nehmen können und zum anderen die
schon schwangere Arbeitnehmerin sich nicht zur Steigerung der
Bemessungsgrundlage für den Mutterschutzlohn während einer
bereits bestehenden Schwangerschaft überanstrengt (BAG 9.
September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8;
ErfK/Schlachter MuSchG § 11 Rn. 11). Wegen dieser Unterschiede
läßt sich für die Unbeachtlichkeit von
Verdienstkürzungen außerhalb des Berechnungszeitraums des
§ 11 Abs. 1 MuSchG nichts aus einem Vergleich mit der Regelung des
§ 11 BUrlG herleiten.
cc) Für eine Berücksichtigung von allgemeinen und dauerhaften
Verdienstkürzungen, die außerhalb des Berechnungszeitraums
eingetreten sind, sprechen der Wortlaut sowie Sinn und Zweck der
Regelung des § 11 Abs. 1 MuSchG. Danach setzt der Anspruch auf
Mutterschutzlohn voraus, daß der betreffende Arbeitsausfall und
die aus ihm folgende Verdiensteinbuße "wegen" eines
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, dh. infolge der
Beachtung eines solchen Verbots eingetreten sind. Das Verbot muß
die nicht hinwegzudenkende Ursache für den Verdienstausfall sein
(BAG 31. März 1969 - 3 AZR 300/68 - BAGE 21, 370; BAG 25. Mai 1983
- 5 AZR 226/81 - BAGE 43, 6; BAG 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 -
BAGE 79, 307; BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 21/88 - NZA 1991, 909;
Gröninger/Thomas Mutterschutzgesetz Stand Juni 1998 § 11 Rn.
46; Meisel/Sowka aaO § 11 Rn. 11; Buchner/Becker aaO § 11 Rn.
25; Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung, Krankengeld,
Mutterschaftsgeld Stand April 2000 § 11 MuSchG Rn. 49 ff.;
Zmarzlik/Zipperer/Viehten aaO § 11 MuSchG Rn. 13 ff.; Klempt
Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. 3.4 Rn. 149;
ErfK/Schlachter aaO § 11 Rn. 3). Der Mutterschutzlohn nach §
11 MuSchG soll nur den Verdienstausfall infolge eines
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ausgleichen, nicht
aber einen Verdienstausfall aus anderen Gründen (BAG 22. März
1995 aaO). Die Regelung verfolgt das Ziel, die Arbeitnehmerin so zu
stellen, als ob sie ohne mutterschutzrechtliche Beschränkungen
hätte weiterarbeiten können. Sie bezweckt dagegen nicht, ihr
Bezüge zukommen zu lassen, die sie auch dann nicht würde
erzielen können, wenn sie nicht werdende bzw. stillende Mutter
wäre. Generelle Verdienstkürzungen, die während des
Beschäftigungsverbots eintreten, beruhen nicht auf einem
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot. Sie sind deshalb von
der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin ebenso hinzunehmen, wie
von den anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch
(Gröninger/Thomas aaO § 11 Rn. 26; Meisel/Sowka aaO § 11
Rn. 80; Geyer/Knorr/Krasney aaO § 11 MuSchG Rn. 129;
Zmarzlik/Zipperer/Viehten aaO § 11 MuSchG Rn. 59; Klempt aaO Rn.
175; aA Heilmann aaO § 11 Rn. 80; Bulla DB 1965, 1555, 1560). Die
Arbeitnehmerin, die mit der Arbeit wegen eines mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbots aussetzen muß, soll nicht besser
gestellt werden als diejenige, die arbeitet. Es könnte sonst auch
der Fall eintreten, daß eine schwangere Arbeitnehmerin, die auf
Grund eines individuellen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs.
1 MuSchG mit der Arbeit aussetzen muß, höher vergütet
wird als eine ebenfalls schwangere Arbeitnehmerin, deren
persönliche Konstitution es zuläßt, daß sie ihrer
Arbeit weiterhin nachgeht, und die aus diesem Grunde von einer
allgemeinen Verdienstkürzung erfaßt wird. Um
Wertungswidersprüche solcher Art zu vermeiden, verlangen Sinn und
Zweck des § 11 Abs. 1 MuSchG, allgemeine und dauerhafte
Verdienstkürzungen der werdenden oder stillenden Mutter, auch wenn
sie erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums auftreten, bei der
Berechnung des Mutterschutzlohns zu berücksichtigen.
d) Die mit dem 1. Januar 1997 eingetretenen Änderungen der
Vergütung von Bereitschaftsdienst sind der Klägerin
gegenüber wirksam. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
fanden die AVR Anwendung. Die neue Dienstzeitregelung entspricht
inhaltlich deren Vorgaben. Die Mitarbeitervertretung hat ihre
Zustimmung erteilt. Hätte die Klägerin ab dem 25. August 1997
in dem Umfange am Bereitschaftsdienst teilgenommen, wie sie dies
während des Berechnungszeitraums tat, hätte sie deshalb
weitergehende Vergütungsansprüche lediglich in der Höhe
erworben, wie die Beklagte sie errechnet hat. Der Anspruch auf
Mutterschutzlohn gemäß § 11 MuSchG geht über diese
nicht hinaus.
e) Die Klägerin hat auch nicht deshalb weitergehende
Ansprüche, weil die Neubewertung des Bereitschaftsdienstes wie die
nach § 11 Abs. 2 Satz 2 MuSchG unbeachtlichen
Verdienstkürzungen zu behandeln wäre. Die Neubewertung beruht
auf der veränderten Einschätzung des Umfangs der während
des Bereitschaftsdienstes durchschnittlich anfallenden
Arbeitsleistungen. Die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden
Arbeitnehmer haben aber einen vertraglichen Anspruch auf Heranziehung
zur Arbeitsleistung stets nur entsprechend dem tatsächlichen
Arbeitsanfall. Eine auf vermindertem Arbeitsanfall während des
Bereitschaftsdienstes beruhende Verdiensteinbuße ist deshalb mit
einer Verdienstkürzung auf Grund von Kurzarbeit, Arbeitsausfall
oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis, die den vertraglichen
Anspruch auf Heranziehung in einem bestimmten zeitlichen Umfang
unberührt lassen, nicht vergleichbar.
f) Weitergehende Vergütungsansprüche der Klägerin folgen
auch nicht daraus, daß die neue Dienstzeitregelung für
Bereitschaftsdienste vermehrt Freizeitausgleich vorsieht und sich dies
für die Klägerin nicht auswirkt. Eine Abgeltung in Geld
für unterbliebenen Freizeitausgleich sehen weder § 11 MuSchG
noch die AVR vor. Eine solche Abgeltung ist auch durch den Zweck des
Mutterschutzgesetzes nicht geboten. Die werdende oder stillende Mutter
soll durch die Beschäftigungsverbote keine Verdiensteinbuße
erleiden. Dies wird bei der Klägerin durch die Ausgleichszahlungen
der Beklagten für die Nichtteilnahme am Bereitschaftsdienst
erreicht. Hätte die Klägerin am Bereitschaftsdienst
teilgenommen, hätte sie nicht eine noch höhere Vergütung
erzielt, sondern nur zu anderen Zeiten gearbeitet.
2. Für die Zeit vom 11. bis 27. Juli 1997 hat die Klägerin
Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit
gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung. Die AVR ersetzen in ihren Anl. 1
und 14 das gesetzliche Lohnausfallprinzip durch das Referenzprinzip,
Sie knüpfen die Höhe der Entgeltfortzahlung an die Höhe
der Urlaubsvergütung, die ihrerseits auf die durchschnittliche
Vergütung während der letzen drei Kalendermonate vor
Urlaubsbeginn abstellt. Ob diese Ersetzung nach § 4 Abs. 4, §
12 EFZG zulässig ist, kann dahinstehen. Sowohl bei Zugrundelegung
des Referenzprinzips als auch bei Geltung des Lohnausfallprinzips ist
der von der Klägerin nicht ausgeübte Bereitschaftsdienst nur
nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 1997 geltenden
Vergütungsregelungen zu berücksichtigen. Kommt es auf die
Vergütung während der letzten drei Monate vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit an, so berechnet sich die Höhe der
Entgeltfortzahlung nach der Vergütung, die die Klägerin vor
Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG zu beanspruchen
hatte. Das war bereits Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG,
da die Klägerin als werdende Mutter gemäß § 8
MuSchG ebenfalls keinen Bereitschaftsdienst leisten durfte. Die
Nichtteilnahme am Bereitschaftsdienst war nach Maßgabe der neuen
Vergütungsregelung auszugleichen. Kommt es auf die Vergütung
während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit an, ist die
Neuregelung ohnehin maßgeblich.
3. Aus den dargelegten Gründen wirkt sich die
Verdienstkürzung auch aus bei der Berechnung des Anspruchs der
Klägerin auf Urlaubsentgelt für die Zeit vom 28. Juli bis zum
24. August 1997 gemäß § 11 BUrlG iVm. Regelungen in
Anl. 14 AVR.
Das gleiche gilt für den Anspruch auf Weihnachtszuwendung. Deren
Höhe entspricht nach XIV d Anl. 1 AVR dem Urlaubsentgelt, das der
Klägerin zustünde, wenn sie den ganzen Monat September 1997
Urlaub gehabt hätte.
4. Auf der Grundlage der neuen Dienstzeitregelung hat die Beklagte
sämtliche Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von
Mutterschutzlohn erfüllt oder jedenfalls anerkannt. Die
Klageforderung, die lediglich weitergehende Ansprüche
erfaßt, besteht nicht.