BAG, Urteil vom 20.09.2000- Aktenzeichen 5 AZR 61/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Frankfurt/M. - Urteil vom 27. November 1996 - 9 Ca 1016/95 -)
(Vorinstanz: II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 31. Juli 1998 - 7 Sa 491/97)
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
HGB § 84 Abs. 1 S. 2
(Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters)
»Ist eine Rundfunkanstalt aufgrund eines
Bestandsschutztarifvertrages für freie Mitarbeiter gehalten, einen
Mindestbeschäftigungsanspruch des freien Mitarbeiters zu
erfüllen, kommt allein der Aufnahme des Mitarbeiters in
Dienstpläne nicht die Bedeutung eines die Annahme der
Arbeitnehmerstellung auslösenden Umstands zu. Die Aufnahme in
Dienstpläne einer Rundfunkanstalt ist zwar ein starkes Indiz
für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft, ist aber auch nur
als solches bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Arbeitnehmerstatus des Klägers.
Die Beklagte betreibt eine Rundfunkanstalt. Der Kläger ist seit
1974 bei der Beklagten als Reporter/Redakteur/Moderator
beschäftigt. Im Jahre 1981 schloss die Beklagte mit einer
Tarifgemeinschaft bestehend aus der Deutschen Angestelltengewerkschaft,
der Deutschen Orchestervereinigung, dem Hessischen Journalistenverband
und der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im DGB einen Tarifvertrag über
die Gewährung von Bestandsschutz ab. Dieser Tarifvertrag findet
auf diejenigen Personen Anwendung, die als freie Mitarbeiter aufgrund
von Dienst- oder Werkverträgen für die Beklagte
persönlich tätig sind, ihr überwiegend ihre Arbeitskraft
widmen und von der Beklagten mehr als die Hälfte ihres Entgelts
erhalten, das sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt
erzielen. Dieser Bestandsschutztarifvertrag sichert dem freien
Mitarbeiter einen Mindestbeschäftigungsanspruch in Höhe des
Bestandsschutzes zu. Dabei wird die Höhe des Bestandsschutzes bei
Begründung des Bestandsschutzverhältnisses festgesetzt und
alle zwei Jahre von einer aus Vertretern der Beklagten und Vertretern
des bei der Beklagten gebildeten Gesamtpersonalrats paritätisch
besetzten Kommission überprüft und ggf. neu festgesetzt. Wird
der freie Mitarbeiter trotz entsprechender Angebote seinerseits nicht
im tariflich abgesicherten Mindestumfang beschäftigt, sind ihm
Ausfallhonorare zu leisten. Des Weiteren regelt der Tarifvertrag die
Kündigungsfristen und das Erfordernis von
Kündigungsgründen. In ergänzenden Tarifverträgen
sind die Mindesthöhe der Honorare sowie Zuschüsse zu den
Aufwendungen für Kranken-, Renten- und Unfallversicherung
geregelt. Bestandsgeschützten freien Mitarbeitern steht ein
tariflicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu.
Ferner erhalten sie eine Sondervergütung zur Ermöglichung
eines jährlichen Erholungszeitraums.
Seit Abschluss des Bestandsschutztarifvertrages im Jahre 1981 wird dem
Kläger der Status eines bestandsgeschützten freien
Mitarbeiters zuerkannt. Seit dieser Zeit wird das
Vertragsverhältnis der Parteien entsprechend abgewickelt. Der
Kläger erzielt monatliche Honorare in Höhe von mehr als
10.000,00 DM.
Zu den Tätigkeiten des Klägers gehört die redaktionelle
Gestaltung des Regionalprogramms. Neben der unmittelbaren Beteiligung
an Sendungen wird der Kläger auch im Rahmen von
Wochenendbereitschaftsdiensten eingesetzt. Bei Eintreten relevanter
Ereignisse im Berichtsgebiet informiert die Redaktion den Kläger
darüber, damit der Kläger sich vor Ort begeben und eine
Reportage fertigen kann. Der Kläger erhält für die
Wochenendbereitschaft ein Grundhonorar sowie pro gefertigte Reportage
ein zusätzliches Honorar.
In der Hörfunkredaktion der Beklagten werden wöchentliche
Dienstpläne erstellt. Der Kläger wurde gemeinsam mit den bei
der Beklagten fest angestellten Mitarbeitern in diese Dienstpläne
aufgenommen. Seit Sommer 1996 werden die freien Mitarbeiter bei der
Beklagten in einem Dienstplanformular aufgeführt, welches mit
"Angebote für Leistungen freier Mitarbeiter" überschrieben
ist. Die freien Mitarbeiter werden auf diesem Formular gebeten, eine
evtl. Annahme der Dienste binnen einer Woche ab Aushangsdatum durch
Eintragung der Namensunterschrift im jeweiligen Namensfeld zu bekunden.
In einem an alle "Kolleginnen des Zeitfunks" gerichteten Schreiben vom
16. Juli 1992 legten die früheren Leiter der Abteilung Zeitfunk
nähere Einzelheiten zu den Dienstzeiten der verschiedenen
Sendungen sowie für die Reporter vom Dienst fest. Unter der
Überschrift "Dienstplan" heißt es darin wörtlich:
"Der Dienstplan der Abteilung ist verbindlich. Die aufgeführten
Kolleginnen dürfen lediglich in begründeten
Ausnahmefällen ihren Dienst zurückgeben. Aus einer
Rückgabe kann nicht das Recht auf einen Ersatzdienst hergeleitet
werden. Positionen im Dienstplan können nur in begründeten
Ausnahmefällen und mit Einverständnis des CvDs oder des
Abteilungsleiters getauscht werden."
Dieses Schreiben der früheren Leiter der Abteilung Zeitfunk war
weder der Chefredaktion Hörfunk noch der Programmdirektion
Hörfunk bekannt.
Der zum 1. November 1995 neu eingestellte Leiter der Programmgruppe
Zeitgeschehen nahm im November und Dezember in zwei an "alle"
gerichteten Schreiben zum Thema Urlaub Stellung. Mit Schreiben vom 13.
November 1995 wies er darauf hin, dass die Anmeldung von Urlaub zu
Weihnachten und zur Jahreswende nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen möglich sei. Im Schreiben vom 14. Dezember
1995 erklärte er, dass er für den neuen Dienstplan (Mitte
Januar bis Mitte Februar) die Anmeldungen für freie Tage, Urlaub
u.ä. benötige. Außerdem bat er darum, nicht alle
Resturlaube auf die letzten Apriltage zu konzentrieren.
Mit der am 10. April 1995 zugestellten Klage macht der Kläger
geltend, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis
sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Insbesondere aus dem
Umstand, dass er in den Dienstplänen aufgeführt worden sei,
folge seine Stellung als Arbeitnehmer. Der Kläger hat behauptet,
bis Sommer 1996 sei er jeweils ungefragt in die Dienstpläne
aufgenommen worden. Für den Fall der Krankheit müsse er sich
ordnungsgemäß abmelden. Urlaub müsse beantragt werden.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass er sich bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis befindet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Kläger sei jeweils vor Aufnahme in den
Dienstplan gefragt worden, ob er für die konkrete Tätigkeit
zur Verfügung stehe. Urlaub habe der Kläger nicht beantragen
müssen. Es sei lediglich eine Meldung an die Abteilung "Honorare
und Lizenzen" erforderlich gewesen, wenn der Kläger von seinem
Recht auf bezahlte Erholungszeiten habe Gebrauch machen wollen. Auch im
Krankheitsfalle sei die Vorlage eines Attestes nur gegenüber der
Abteilung "Honorare und Lizenzen" zur Sicherung des Anspruchs auf
Honorarfortzahlung erforderlich gewesen. Sie hat geltend gemacht, dem
Kläger habe es völlig frei gestanden, ohne Sanktionen durch
die Beklagte die Erbringung von für ihn in dem sog. Dienstplan
aufgeführten Leistungen zu unterlassen. Diese Freiheit habe sich
nicht nur darin gezeigt, dass er anders als ein Arbeitnehmer zu
beliebigem Zeitpunkt, beliebig lange und beliebig oft von einer
Tätigkeitserbringung für die Beklagte habe absehen
können, um stattdessen ohne Pflicht zur Angabe des Grundes oder
gar eine Verpflichtung zum Beleg eines Grundes zum Beispiel Urlaub zu
machen, für Dritte tätig zu werden oder eine Erkrankung
auszukurieren. Der Kläger sei in der tatsächlichen Praxis der
Zusammenarbeit mit der Beklagten generell frei darin gewesen, wann er
was für sie habe tun wollen oder die Erbringung angesonnener
Tätigkeiten zu unterlassen. Er sei zu keiner Zeit gezwungen
worden, angesonnene Tätigkeiten für sie auszuüben. Es
sei allerdings das Interesse des Klägers gewesen, möglichst
oft für sie tätig zu werden und auf diese Weise
möglichst viel Honorar bei ihr zu erzielen. Dieses Interesse habe
er wiederholt ihr gegenüber kundgetan.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage
abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist
unbegründet. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die
Arbeitnehmerstellung des Klägers verneint.
I. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im
Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter
Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG vom
3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 -, BAGE 27, 163; vom 10. April 1991 - 4 AZR
467/90 -, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 54 = EzA BGB §
611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 39; vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 -, BAGE
80, 256 jeweils m.w.N.). Der Arbeitnehmerbegriff ergibt sich
vornehmlich im Umkehrschluss aus den Vorschriften zu den
selbständigen Dienstverpflichteten und den
arbeitnehmerähnlichen Personen. Aus diesen Vorschriften folgt,
dass weder der Umstand der wirtschaftlichen Abhängigkeit noch die
Tätigkeit für nur einen Auftraggeber den Arbeitnehmerstatus
begründen kann (vgl. BAG vom 15. Dezember 1999 - 5 AZR 169/99 -,
zur Veröffentlichung bestimmt; vom 15. Dezember 1999 - 5 AZR 3/99
-, zur Veröffentlichung bestimmt). Die gesetzliche Abstufung geht
nicht von einem dualen System, sondern von einem dreigeteilten System
aus, das zwischen Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personen
und Selbständigen differenziert (Hromadka, NZA 1997, 569, 576).
Kein Arbeitnehmer ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 84 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren
Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung. Für die
Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen
Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist
(ständige Rechtsprechung, vgl. BAG vom 22. April 1998 - 5 AZR
342/97 -, BAGE 88, 263 m.w.N.). Die Eingliederung zeigt sich
insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht
seines Vertragspartners hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit,
Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt. Der Grad der
persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart
der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle
Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht
aufstellen. Letztlich kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller
maßgebenden Umstände des Einzelfalles an.
II. Diese Grundsätze sind auch im Bereich Funk und Fernsehen
maßgebend (BVerfG vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491, 562/93 und
624/98 -, AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 9; BAG vom 30.
November 1994 - 5 AZR 704/93 -, BAGE 78, 343; BAG vom 16. Februar 1994
- 5 AZR 402/92 -, BAGE 76, 21). Dabei ist zum Schutze der
Rundfunkfreiheit zu unterscheiden zwischen programmgestaltenden
Tätigkeiten und solchen, denen der Zusammenhang mit der
Programmgestaltung fehlt. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden
hat, erstreckt sich der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in den Schranken
der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG) gewährleistete
verfassungsrechtliche Schutz der Freiheit des Rundfunks auf das Recht
der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden
Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und
Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei
der Gestaltung der Programme mitwirken sollen. Doch ist auch
programmgestaltende Tätigkeit nicht nur im Rahmen freier
Mitarbeit, sondern ebenso auf der Grundlage eines
Arbeitsverhältnisses möglich.
Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann ein Arbeitsverhältnis
vorliegen, wenn der Mitarbeiter zwar an dem Programm gestalterisch
mitwirkt, dabei jedoch weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegt,
ihm also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit,
Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt. Ein
Arbeitsverhältnis wird auch dann zu bejahen sein, wenn der Sender
innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die
Arbeitsleistung verfügt (BVerfG vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491,
562/93 und 624/98 -, AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 9), also
ständige Dienstbereitschaft erwartet oder den Mitarbeiter in nicht
unerheblichem Umfang ohne entsprechende Vereinbarung heranzieht.
Dementsprechend ist es ein starkes Indiz für die
Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Mitarbeiter in Dienstplänen
aufgeführt wird, ohne dass die einzelnen Einsätze im Voraus
abgesprochen werden (BAG vom 22. April 1998 - 5 AZR 191/97 -, AP BGB
§ 611 Abhängigkeit Nr. 96 = EzA BGB § 611
Arbeitnehmerbegriff Nr. 69; BAGE 78, 343).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
gehören zu den programmgestaltenden Mitarbeitern diejenigen, die
"typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen,
wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre
Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische
Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies
bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und
Künstlern der Fall ist". Nicht zu den programmgestaltenden
Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das
Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung
des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben
(BVerfGE 64, 256, 260;59, 231, 260 ff., 271).
Die gesetzliche Dreiteilung des Systems von Arbeitnehmern,
arbeitnehmerähnlichen Personen und Selbständigen wird
für den Bereich des Rundfunks durch die von der Beklagten und
anderen Rundfunkanstalten geschlossenen
Bestandsschutztarifverträge für freie Mitarbeiter
bekräftigt. Mit diesen Tarifverträgen wird auch für den
Sektor der Medienarbeit verdeutlicht, dass allein die wirtschaftliche
Abhängigkeit des Medienmitarbeiters ungeeignet ist, dessen
Arbeitnehmerstellung zu begründen. Die vielseitigen
Schutzfunktionen der Tarifverträge sind geeignet, die sich aus der
wirtschaftlichen Abhängigkeit des einzelnen Beschäftigten
ergebenden Schutzbedürfnisse zu erfüllen. Der
Bestandsschutztarifvertrag sichert dem freien Mitarbeiter einen
Mindestbeschäftigungsanspruch in Höhe des Bestandsschutzes
zu. Dabei wird die Höhe des Bestandsschutzes bei Begründung
des Bestandsschutzverhältnisses festgesetzt und alle zwei Jahre
von einer aus Vertretern der Beklagten und Vertretern des bei der
Beklagten gebildeten Gesamtpersonalrats paritätisch besetzten
Kommission überprüft und ggf. neu festgesetzt. Wird der freie
Mitarbeiter trotz entsprechender Angebote seinerseits nicht im
tariflich abgesicherten Mindestumfang beschäftigt, sind ihm
Ausfallhonorare zu leisten. Des Weiteren regelt der Tarifvertrag die
Kündigungsfristen und das Erfordernis von
Kündigungsgründen. In ergänzenden Tarifverträgen
sind die Mindesthöhe der Honorare sowie Zuschüsse zu den
Aufwendungen für Kranken-, Renten- und Unfallversicherung
geregelt. Bestandsgeschützten freien Mitarbeitern steht ein
tariflicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu.
Ferner erhalten sie eine Sondervergütung zur Ermöglichung
eines jährlichen Erholungszeitraums. Eine dem Art. 5 GG gerecht
werdende Zurückhaltung bei der Anwendung des Arbeitnehmerbegriffs
im Medienbereich lässt sich deshalb mit einem ausreichenden Schutz
des Einzelnen in Fragen der Entgeltsicherheit, der bezahlten
Dienstunfähigkeit, des Urlaubs und des Beendigungsschutzes
vereinbaren.
III. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das zwischen den Parteien
bestehende Vertragsverhältnis sei kein, Arbeitsverhältnis.
Die Parteien hätten ein Dauerschuldverhältnis auf der Basis
bestandsgeschützter freier Mitarbeit begründet. Diese
bewusste Entscheidung der Parteien sei durch die tatsächliche
Handhabung nicht in ein Arbeitsverhältnis abgeändert worden.
Aufgrund des Bestandsschutztarifvertrages sei die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger eine Mindestanzahl von Diensten
anzubieten, ohne dass der Kläger seinerseits verpflichtet sei, die
angebotenen Dienste auch abzuleisten. Dieser sich aus der Anwendung des
Bestandsschutztarifvertrages ergebende Umstand entkräfte das aus
der Aufnahme des Klägers in Dienstpläne sich ergebende Indiz
für seine Arbeitnehmereigenschaft. Da der Kläger in hohem
Maße Bestandsschutz genieße, müsse ihm die Beklagte
eine erhebliche Anzahl von Diensten. anbieten. In dieser Situation
könne der Kläger nicht davon ausgehen, allein durch die
Aufnahme in den Dienstplan werde er verpflichtet, den entsprechenden
Dienst zu leisten. Ihm müsse lediglich bewusst sein, dass ein von
ihm abgelehnter Dienst auf sein Bestandsschutzkontingent angerechnet
werde.
Aus dem Schreiben der früheren Leiter der Abteilung Zeitfunk vom
16. Juli 1992 folge keine Abänderung der vertraglichen Abreden,
weil das Handeln beider Personen der Beklagten nicht zugerechnet werden
könne. Das von der Beklagten nicht autorisierte Verhalten sei
einmalig gewesen, so dass die Voraussetzungen einer Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht nicht vorgelegen hätten. Aus den Schreiben des
Leiters der Programmgruppe Zeitgeschehen folge gleichfalls keine
Abänderung der vertraglichen Abreden, denn aus diesen Schreiben
ergebe sich nicht, dass der Kläger Dienste für die Beklagte
nur ablehnen könne, wenn er ordnungsgemäß Urlaub
beantragt habe. Die Beantragung von Urlaub sei für den Kläger
nur im Zusammenhang mit Bestandsschutzregelungen von Bedeutung gewesen.
Da er auch als freier Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Erholungszeiten
habe, habe er die zu vergütenden Freistellungszeiten bei der
Beklagten anmelden müssen. Während einer angezeigten
vergüteten Freistellung sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen,
dem Kläger Dienste anzubieten, die auf sein
Bestandsschutzkontingent anzurechnen gewesen wären. Entsprechendes
gelte für die Mitteilung von krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeitszeiten.
IV. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Der Kläger ist programmgestaltender Mitarbeiter. Der
Kläger arbeitet als Reporter/Redakteur/Moderator in der
Hörfunkredaktion der Beklagten. Er ist unmittelbar an Sendungen
beteiligt und wirkt an der redaktionellen Gestaltung des
Regionalprogramms mit. Neben der unmittelbaren Beteiligung an Sendungen
wird der Kläger auch im Rahmen von Wochenendbereitschaftsdiensten
eingesetzt.
2. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts wurde der Kläger
zwar bis Februar 1995 im Einzelfall ungefragt in die Dienstpläne
aufgenommen, doch wurden die Dienstpläne auf der Basis mittel- bis
langfristiger Urlaubs- und Abwesenheitslisten erstellt. In diesen
Listen wurden die Zeiten erfasst, zu denen die bestandsgeschützten
Mitarbeiter von vornherein nicht für die Beklagte tätig sein
wollten oder konnten. Aufgrund dieser Listen stand im Vorhinein fest,
welche Kollegen für welche Zeiträume zur Verfügung
standen. Innerhalb dieser Zeiträume, die sich nahezu auf das ganze
Jahr erstreckten, teilte die Fachredakteurin u.a. den Kläger ein.
Im Februar 1995 stellte die Beklagte ihre Praxis um. Die von ihr als
freie Mitarbeiter angesehenen Personen wurden vor Erstellung des
Dienstplanes gefragt, wann und für welche Tätigkeit sie zur
Verfügung stünden.
3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die
Arbeitnehmereigenschaft des Klägers nach den für das
Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts allein
die einseitige Aufnahme des Klägers in die Dienstpläne
spricht. Das hieraus folgende Indiz für die Arbeitnehmerstellung
des so eingesetzten Mitarbeiters der Rundfunkanstalt wird allerdings im
Fall des Klägers durch die Auswirkungen des
Bestandsschutztarifvertrages in seiner Aussagekraft deutlich gemindert.
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 15. März 1978 (- 5 AZR 819/76
-, BAGE 30, 163) entschieden hat, können zwar Tarifverträge
nicht darüber bestimmen, wer von den Mitarbeitern eines Senders
Arbeitnehmer und wer arbeitnehmerähnliche Person ist. Der durch
zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen gewährleistete soziale
Schutz eines Arbeitnehmers kann nicht dadurch umgangen werden, dass die
Parteien ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis anders
bezeichnen, und dass sie damit Rechtsfolgen, die an das Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses geknüpft werden, bewusst oder unbewusst
abbedingen. Wegen der gesetzlich vorgegebenen Dreiteilung ist ein
Bestandsschutztarifvertrag aber geeignet, die eindeutige Zuordnung
einzelner Aspekte zum Status des Arbeitnehmers zu beeinflussen, wenn
sie auch dem Typus des bestandsgeschützten freien Mitarbeiters
zugeordnet werden können.
Der Senat hat stets bekräftigt, dass die Aufnahme in
Dienstpläne ein "starkes Indiz" für das Vorliegen der
Arbeitnehmereigenschaft sei. Damit ist aber nicht entschieden worden,
dass jeder in Dienstpläne aufgenommene Mitarbeiter einer
Rundfunkanstalt geradezu zwangsläufig als Arbeitnehmer anzusehen
sei. Die Formulierung "starkes Indiz" drückt vielmehr aus, dass
die Gesamtbetrachtung maßgeblich durch die Aufnahme in
Dienstpläne beeinflusst wird. Es spricht zwar viel für die
Annahme, dass ein in den Dienstplan aufgenommener Beschäftigter
Arbeitnehmer ist, doch ergeben sich, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, aus den
Bestandsschutztarifverträgen derartig umfassende praktische
Konsequenzen für den Einsatz der durch sie geschützten freien
Mitarbeiter, dass in diesem Bereich die Indizwirkung für die
Arbeitnehmereigenschaft abgeschwächt wird.
4. Da im Fall des Klägers weitere für seine
Arbeitnehmereigenschaft sprechende Indizien vom Berufungsgericht nicht
festgestellt worden sind, kann die auf der Gesamtbetrachtung beruhende
Schlussfolgerung, der Kläger sei freier Mitarbeiter, nicht als
rechtsfehlerhaft angesehen werden.
a) Wie der Senat mit Urteil vom 15. Dezember 1999 (- 5 AZR 3/99 -, zur
Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, wird die
grundsätzliche Freiheit zur eigenständigen Festlegung der
Urlaubszeiten nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Dienstnehmer
dem Dienstberechtigten urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten mitzuteilen
hat. Werden darüber hinaus die sich aus den
Bestandsschutztarifverträgen ergebenden Pflichten des Klägers
berücksichtigt, lassen sich aus der tatsächlichen
Urlaubsplanung und Urlaubsnahme keine Schlüsse auf die
Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ziehen.
Eine rechtserhebliche Einschränkung der zeitlichen Disposition des
Klägers durch die Teilnahme an Redaktions- und
Abteilungskonferenzen ist nicht dargelegt worden.
b) Keine rechtliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass der
Kläger innerhalb der Betriebsräume der Beklagten allgemeine
Grundsätze der betrieblichen Ordnung zu beachten hatte.
Vertragliche Pflichten, die nicht die geschuldete Tätigkeit,
sondern das sonstige Verhalten betreffen, sind zur Abgrenzung
regelmäßig nicht geeignet (BAG vom 15. Dezember 1999 - 5 AZR
3/99 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Wesentlich für die
Grundsätze der betrieblichen Ordnung ist gerade, dass sie nicht
das Leistungs-, sondern das Ordnungsverhalten der im Betrieb
eingesetzten Beschäftigten betreffen. Zum Beispiel kann aus der
Pflicht, benutztes Kaffeegeschirr wegräumen und reinigen zu
müssen, nicht geschlossen werden, der so in die Pflicht Genommene
sei Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter.
c) Die vom Kläger nur allgemein beschriebenen Aufgaben als
Reporter, Redakteur und Moderator erlauben als solche nicht die
Zuordnung zum Typus des Arbeitnehmers, weil diese Tätigkeiten
programmgestaltender Mitarbeiter sowohl in Arbeitsverhältnissen
als auch in freien Mitarbeiterverhältnissen ausgeführt werden
können. Weiterer Sachvortrag des Klägers dazu, worin seine
konkret zu erfüllenden Aufgaben bestehen und welchen Vorgaben und
Weisungen der Beklagten er insofern nachzukommen verpflichtet ist,
fehlt. Die allgemeine Angabe, er habe die redaktionelle Gestaltung des
Regionalprogramms wahrgenommen und sei unmittelbar an Sendungen
beteiligt gewesen, lässt insofern alles Wesentliche offen. Auf die
mangelnde Schlüssigkeit seines Vorbringens ist der Kläger vom
Berufungsgericht hingewiesen worden. Auch aufgrund dieses Hinweises hat
der Kläger keinen Sachvortrag zur Frage seiner fachlichen Bindung
an Weisungen der Beklagten gehalten.
d) Soweit der Kläger die Ausführungen des Berufungsgerichts
zur Anscheinsvollmacht rügt, zeigt er keinen Rechtsfehler auf.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht
nicht entschieden, dass privatrechtsgeschäftliches Handeln der
Beklagten allein durch ihre Organe verbindlich vorgenommen werden
könnte. Vielmehr hat das Berufungsgericht ausgeführt,
einmaliges Verhalten der Leitung der Abteilung Zeitfunk könne
nicht mittels Anscheinsvollmacht der Beklagten zugerechnet werden,
deren Chefredaktion Hörfunk und deren Programmdirektion
Hörfunk von diesem Verhalten keine Kenntnis gehabt habe.