BAG, Urteil vom 15.03.2000- Aktenzeichen 5 AZR 584/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 6. November 1997 - 91 Ca 39461/96 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 11. Mai 1998 - 18 Sa 3/98)
BAT SR 2 a Nr. 7
(Rückzahlung von Weiterbildungskosten)
»An das Merkmal der Fortbildung "im Rahmen des Personalbedarfs"
sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, daß
mit einiger Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Bindungsdauer eine Stelle
zu besetzen ist, für die die Fortbildung erforderlich ist.«
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.
Die Beklagte war seit dem 1. Juli 1989 im Rudolf Virchow Klinikum der
Freien Universität Berlin als Krankenschwester beschäftigt.
Durch das Universitätsmedizingesetz Berlin wurde die Klinik mit
Wirkung zum 1. April 1995 auf die Klägerin übergeleitet. Im
Arbeitsvertrag der Beklagten vom 9. Juni 1989 war die Geltung des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) einschließlich seiner
Sonderregelungen vereinbart. Die Beklagte war eingruppiert in VergGr.
Kr. V FallGr. 1 der Anlage 1 b Abschn. A zum BAT.
Im Februar 1992 bewarb sich die Beklagte um die Teilnahme an einer
Weiterbildungsmaßnahme zur Heranbildung von Krankenschwestern
für die Intensivmedizin und Anästhesie. Sie wurde zu dem
Lehrgang vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1993 unter Hinweis auf
die Bestimmungen in Nr. 7 der Anlage Sonderregelung (SR) 2 a BAT unter
Fortzahlung ihrer Vergütung zugelassen. Der Beklagten wurde
insbesondere mitgeteilt, daß sie "in Anwendung der
tarifvertraglichen Bestimmungen zur Rückzahlung der Vergütung
und des Teilnehmerentgeltes" verpflichtet sei.
Während des Lehrgangs wurde die Beklagte im Wege des
Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Kr. VI FallGr. 19 BAT
eingruppiert. Nach erfolgreichem Abschluß der Weiterbildung, mit
der auch der Einsatz auf verschiedenen Stationen mehrerer zur Freien
Universität Berlin gehörenden Klinika verbunden war, wurde
die Beklagte auf ihren Antrag ab dem 1. Oktober 1993 in den Bereich
Anästhesie der Kinderklinik des Rudolf Virchow Krankenhauses
versetzt. Eine Umgruppierung in die zutreffende VergGr. Kr. VI FallGr.
6 a unterblieb.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 bat die Beklagte um die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1996. Die Klägerin
erklärte sich einverstanden. Dabei wies sie erneut darauf hin,
daß die Beklagte die während des Lehrgangs 1992/1993
gezahlte Vergütung und die Weiterbildungskosten
zurückzuzahlen habe. Am 1. Juli 1996 trat die Beklagte eine Stelle
in einem anderen Krankenhaus an. Nach vergeblicher
außergerichtlicher Zahlungsaufforderung erhob die Klägerin
im September 1996 die vorliegende Klage. Sie hat die Auffassung
vertreten, die Beklagte sei nach der tariflichen Regelung zur
Rückzahlung eines Drittels der Ausbildungskosten verpflichtet.
Nr. 7 SR 2a BAT hatte im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagte den Wortlaut:
"(1) Wird ein Angestellter im Pflegedienst, der unter Abschnitt A der
Anlage 1 b fällt, auf Veranlassung und im Rahmen des
Personalbedarfs des Arbeitgebers fort- oder weitergebildet, werden,
sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen,
vom Arbeitgeber
a) dem Angestellten, soweit er freigestellt werden muß, für
die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit die bisherige
Vergütung (§ 26) fortgezahlt
und
die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(2) Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen
für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 nach
Maßgabe des Unterabsatzes 2 zu ersetzen, wenn das
Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von
ihm zu vertretenden Grund endet. ...
Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet
a) im ersten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen,
b) im zweiten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen,
c) im dritten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen."
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei "im
Rahmen des Personalbedarfs des Arbeitgebers" weitergebildet worden.
Dies folge zum einen daraus, daß sie nach Abschluß des
Lehrgangs antragsgemäß als Krankenschwester im
Anästhesiebereich eingesetzt und nach VergGr. Kr. VI BAT und nicht
nur Kr. V a FallGr. 7 BAT vergütet worden sei. Ihrem
Versetzungsantrag habe nur wegen der absolvierten Weiterbildung
entsprochen werden können. Dies folge zum anderen daraus,
daß - wie die Klägerin behauptet hat - auf der Station, auf
der die Beklagte bis zu Beginn des Lehrgangs gearbeitet habe, nur zu 20
% Pflegepersonal beschäftigt worden sei, das über eine
entsprechende Fortbildung im Bereich Anästhesie/Intensivmedizin
verfügt habe. Dieses Niveau habe angehoben werden müssen. Die
Beklagte habe auch mit einem beruflichen Aufstieg rechnen können.
Innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Lehrgangs seien drei
Stellen nach VergGr. Kr. VIII/IX frei geworden, auf die sie sich
aufgrund ihrer Weiterbildung habe bewerben können.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.658,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, sie sei nicht im Rahmen des Personalbedarfs der
Klägerin fortgebildet worden. Ihre Weiterbildung sei keine
Voraussetzung für die Übertragung der Tätigkeit im
Bereich der Kinderanästhesie gewesen. Einen Vorteil habe sie
dadurch nur insoweit erlangt, als sie bei Antritt ihrer neuen
Tätigkeit sofort nach VergGr. Kr. VI und nicht erst für die
Dauer einer neuen Bewährungszeit nach VergGr. Kr. V vergütet
worden sei. Die von der Klägerin angeführten drei Stellen
könnten nicht berücksichtigt werden. Zwei der
ausgeschriebenen Stellen seien trotz ihrer Weiterbildung wegen weiterer
Anforderungen nicht für sie geeignet gewesen. Auf die dritte
Stelle habe sie sich bereits deshalb nicht bewerben können, weil
sie von ihr wegen eines längeren Sonderurlaubs keine Kenntnis
gehabt habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das Landesarbeitsgericht. Die vom Landesarbeitsgericht gegebene
Begründung trägt sein Urteil nicht. Eine abschließende
Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt. Für sie bedarf
es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung mit der Begründung
zurückgewiesen, weder die Stelle in der Kinderanästhesie noch
die drei später ausgeschriebenen Stellen vermöchten zu
belegen, daß die Beklagte "im Rahmen des Personalbedarfs" der
Klägerin fortgebildet worden sei. Bei der erstgenannten Stelle sei
die Fortbildungsmaßnahme nicht Voraussetzung für die
Übertragung der mit ihr verbundenen Aufgaben, sondern nur für
eine sofortige Vergütung nach VergGr. Kr. VI BAT gewesen. Von den
drei später ausgeschriebenen Stellen hätten zwei noch
weitergehende Fortbildungen erfordert als sie die Beklagte absolviert
habe. Bezüglich der dritten Stelle enthalte das Vorbringen der
Klägerin keinerlei Vortrag dazu, daß schon bei Bewilligung
der Fortbildung mit ihrem Freiwerden zu rechnen gewesen sei.
II. Auf diese Weise hat das Landesarbeitsgericht den Vortrag der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt.
1. Nr. 7 SR 2 a BAT verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht. Die Unbedenklichkeit der Regelung wird auch nicht dadurch in
Frage gestellt, daß ihre Geltung für das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Tarifbindung, sondern auf
einzelvertraglichem Einbezug beruhte (vgl. BAG 6 September 1995 - 5 AZR
174/94 - BAGE 81, 5).
2. Das Rückzahlungsverlangen scheitert nicht daran, daß die
Initiative zur Teilnahme an dem Weiterbildungslehrgang von der
Beklagten und nicht von der Klägerin ausgegangen ist. Das
Tatbestandsmerkmal "auf Veranlassung des Arbeitgebers" bedeutet,
daß die Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber erkennbar
gewollt sein muß. Unerheblich ist dabei, ob die Weiterbildung
zugleich einem Wunsch der Angestellten entspricht. Hat der Arbeitgeber
die Weiterbildung erkennbar befürwortet, so besteht kein
sachlicher Grund, Angestellte, die selbst initiativ geworden sind und
eine Weiterbildung beim Arbeitgeber angeregt haben, anders zu
behandeln, als solche, die dazu vom Arbeitgeber erst aufgefordert
werden mußten (BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 960/93 - AP BGB §
611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 21). Im Streitfall hat die Klägerin in
ihrem Kostenübernahmeschreiben vom Februar 1992 die Weiterbildung
der Beklagten erkennbar befürwortet und damit iSv. Nr. 7 Abs. 1 SR
2 a BAT "veranlaßt".
3. Bei dem von der Beklagten besuchten Lehrgang zur Heranbildung von
Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und
Kinderkrankenpflegern für die Intensivmedizin und Anästhesie
handelt es sich um eine Fort- und Weiterbildung iSv. Nr. 7 SR 2 a BAT.
Zwar erfaßt die tarifliche Bestimmung nach der Auslegung des
Senats grundsätzlich nur vergütungsrelevante
Bildungsmaßnahmen (BAG 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - aaO);
dieses Erfordernis ist aber erfüllt. Für die Eingruppierung
in VergGr. Kr. VI FallGr. 6 a BAT ist die erfolgreich abgeschlossene
Weiterbildung für den Anästhesiedienst, für die
Eingruppierung in VergGr. VI FallGr. 6 b BAT die erfolgreich
abgeschlossene Weiterbildung in der Intensivpflege/Intensivmedizin
Voraussetzung.
4. Die Beklagte muß "im Rahmen des Personalbedarfs" der
Klägerin fortgebildet worden sein. Darüber vermag der Senat
nicht abschließend zu entscheiden.
a) Das genannte Tatbestandsmerkmal ist von eigenständiger
Bedeutung. Ginge es nur darum, daß die Weiterbildung dem
Arbeitgeber nicht aufgezwungen werden darf, so wäre dieses
Kriterium neben dem Merkmal "auf Veranlassung" überflüssig.
Eine Auslegung, daß jede "Veranlassung" durch den Arbeitgeber
zugleich "im Rahmen des Personalbedarfs des Arbeitgebers" geschieht,
scheidet daher aus (BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 960/93 - aaO mwN).
b) Es dürfen aber keine zu hohen Anforderungen an dieses Merkmal
gestellt werden. Der Personalbedarf eines Arbeitgebers ist nicht sicher
abschätzbar, zumal dann nicht, wenn es um längere
Zeiträume geht. Er ist von vielen Unwägbarkeiten
abhängig. Für die Personalbedarfsplanung gibt es keine
feststehenden Grundsätze. Aktueller Personalbedarf ist daher nicht
erforderlich. Die bloße Möglichkeit, daß beim
Arbeitgeber irgendwann einmal entsprechende Stellen frei werden, kann
allerdings nicht ausreichen. Das Merkmal "im Rahmen des Personalbedarfs
des Arbeitgebers" hätte dann keine eigenständige Bedeutung
mehr. Die Fort- oder Weiterbildung erfolgt vielmehr dann "im Rahmen des
Personalbedarfs", wenn beim Arbeitgeber in dem dreijährigen
Bindungszeitraum der Nr. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 a BAT wahrscheinlich
Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung zu
erwerbende Qualifikation Voraussetzung ist. Dabei ist es dem
Arbeitgeber nicht verwehrt, mehr Arbeitnehmern die Weiterbildung zu
finanzieren, als Steilen frei werden (BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 960/93
- aaO). Entgegen der Ansicht der Klägerin muß diese
Wahrscheinlichkeit aufgrund einer entsprechenden Prognose bereits im
Zeitpunkt der Bewilligung der Weiterbildung bestehen. Dabei kann es ein
Indiz für die Richtigkeit der Prognose und der entsprechenden
Behauptung des Arbeitgebers sein, wenn während des
Bindungszeitraums später tatsächlich entsprechende Stellen
frei geworden sind (BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 960/93 - aaO).
c) Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht
ausgegangen. Sein Urteil erweist sich nur insoweit als fehlerhaft, als
es bei der anschließenden Subsumtion nicht berücksichtigt
hat, daß die Klägerin - auch bezogen auf den Zeitpunkt der
Bewilligung der Maßnahme - für die Wahrscheinlichkeit einer
Stellenbesetzung innerhalb des Bindungszeitraums ausreichend
vorgetragen hat. In der Berufungsbegründung vom 6. Februar 1998
hat sie behauptet, die Weiterbildung der Beklagten sei deshalb erfolgt,
weil auf der Station für Intensivtherapie nur 20 % der Kräfte
über eine Fortbildung im Bereich Anästhesie und
Intensivmedizin verfügt hätten. Zum Zeitpunkt der "Vornahme"
der Fortbildung sei somit sichergestellt gewesen, daß eine
entsprechende Stelle mit der Beklagten zu besetzen sein würde.
Das Vorbringen der Klägerin läßt bei aller Knappheit
den Schluß zu, daß noch innerhalb des Bindungszeitraums
mehr Stellen als bisher mit entsprechend ausgebildetem Personal besetzt
werden sollten. Dies hat das Landesarbeitsgericht übersehen. Einer
eigenen Entscheidung des Senats steht der weitere Umstand entgegen,
daß die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 1998 den Vortrag
der Klägerin zu ihrer Personalplanung in vollem Umfang bestritten
hat. Angesichts des wenig konkreten Vorbringens der Klägerin ist
dieses Bestreiten ausreichend. Die Klägerin wiederum ist nicht
beweisfällig geblieben, sondern hat für ihre Behauptungen
Zeugenbeweis angeboten.
Das Landesarbeitsgericht wird daher die unterbliebenen Feststellungen
durch zur Konkretisierung anhaltende Auflagen und ggf. im Wege der
Beweisaufnahme nachzuholen haben. Dabei wird es möglicherweise
auch die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten zu prüfen haben,
sie sei iSd. Nr. 7 Abs. 2 SR 2 a BAT von ihrer Arbeit gar nicht
freigestellt gewesen.