BAG, Urteil vom 20.09.2000- Aktenzeichen 5 AZR 20/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Siegburg - Urteil vom 15. Mai 1998 - 5 Ca 519/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 27. Oktober 1998 - 9 Sa 863/98)
BMT-G II § 15 Abs. 2 Unterabs. 2
Anl. 1 zum BMT-G II § 8 Abs. 2
EFZG § 2 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1, §§ 249, 242
(Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit und Dienstplan)
»Die Anzahl der "lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage" nach
§ 8 Abs. 2 der Anlage 1 zum Bundesmanteltarifvertrag für die
Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe richtet sich nach der
Anzahl der Wochenfeiertage, die für die nicht im Schichtdienst
tätigen Arbeiter des betreffenden Nahverkehrsbetriebs
lohnzahlungspflichtig sind. Diese hängt ab von der Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines bezahlten freien Tages.
Die Kläger und die Klägerin (künftig: die Kläger)
sind bei der Beklagten als Busfahrer(in) beschäftigt. Auf ihre
Arbeitsverträge findet der Bundesmanteltarifvertrag für die
Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) nebst
Anlagen Anwendung. Die Anlage 1 (Sondervereinbarung für Arbeiter
im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben) enthält
in § 8 folgende Regelungen:
"(1) In jedem Kalenderjahr werden so viele unbezahlte freie Tage
gewährt wie Sonntage in dieses Jahr fallen. Im Jahresdurchschnitt
müssen mindestens 10 Sonntage dienstplanmäßig freie
Tage sein.
(2) Ferner werden in jedem Kalenderjahr so viele freie Tage
gewährt, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr
fallen. Für diese freien Tage werden der Monatsgrundlohn und
etwaige für den Kalendermonat zustehende ständige (ggf.
pauschalierte) Lohnzuschläge weitergezahlt.
(3) Zusätzliche freie Tage, die sich dienstplanmäßig
wegen einer anderweitigen Verteilung der regelmäßigen
Arbeitszeit ergeben, bleiben bei der Berechnung der Zahl der freien
Tage nach Absatz 1 unberücksichtigt.
...
(5) Die freien Tage nach den Absätzen 1 und 2 sind im Dienstplan auszuweisen."
Die Busse der Beklagten fahren an jedem Tag der Woche. Die Fahrer
werden nach Maßgabe vierteljährlicher Dienstpläne nach
einem individuell unterschiedlichen, aber gleichbleibenden Schema in
rollierenden Schichten eingesetzt. Die Beschäftigten in der
Verwaltung und den Werkstätten und die Schulbusfahrer der
Beklagten arbeiten regelmäßig von Montag bis Freitag, die
Fahrkartenausgabe und der Tankdienst haben zudem am Sonnabend
geöffnet.
Plangemäß hatten die Kläger zu 2 bis 9 und die
Kläger zu 11 bis 19 am 28. März 1997 - am Karfreitag -, der
Kläger zu 10 am 1. Mai des Jahres 1997 - einem Donnerstag -
dienstfrei. Einen Ausgleichstag gemäß § 8 Abs. 2 der
Anlage 1 zum BMT-G II gewährte ihnen die Beklagte nicht.
Mit Schreiben vom 15. September 1997 machten die Kläger einen
solchen Ausgleich vergeblich geltend. Im März 1998 erhoben sie die
vorliegenden Klagen. Sie haben unwidersprochen behauptet, über 40
Jahre lang habe die Beklagte ihren Fahrern in vergleichbaren
Fällen einen Ausgleichstag gewährt. Sie haben die Ansicht
vertreten, ihre Ansprüche folgten zumindest aus einer
entsprechenden betrieblichen Übung. Unabhängig davon
ergäben sie sich aus der einschlägigen Tarifregelung selbst.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihnen einen freien Tag (Ersatzfeiertag)
unter Fortzahlung des Lohnes nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 der
Anlage 1 zum BMT-G II für den 28. März 1997 bzw. den 1. Mai
1997 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, ein tariflicher Ausgleichsanspruch stehe ihren
Fahrern nur für solche Wochenfeiertage zu, an denen sie eingesetzt
worden seien. Falle dagegen die Arbeit an einem Wochenfeiertag für
den einzelnen Fahrer entsprechend dem Dienstplan aus, entstehe dieser
Anspruch nicht. Andernfalls würden Fahrer besser gestellt als
Mitarbeiter, die regelmäßig von Montag bis Freitag oder
Sonnabend arbeiteten.
Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Mit ihrer vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger
ihre Ausgleichsansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Zwar trägt die vom
Landesarbeitsgericht gegebene Begründung das angefochtene Urteil
nicht. Die Entscheidung selbst erweist sich aber aus anderen
Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
A. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist hinreichend
bestimmt. Er gibt zu erkennen, für welche Feiertage - Karfreitag
und 1. Mai des Jahres 1997 - die Kläger einen bezahlten
Ausgleichstag begehren. Damit ist deutlich, daß sie einen
Ausgleichstag über die regulären "Ersatzfeiertage" des
laufenden Jahres hinaus verlangen.
B. Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht ein
weiterer bezahlter Ausgleichstag für das Jahr 1997 nicht zu.
I. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG scheidet aus. Zwar hat nach
dieser Vorschrift der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge
eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das
Arbeitsentgelt zu zahlen, das dieser ohne den Arbeitsausfall erhalten
hätte. Die Kläger verlangen jedoch nicht nur Arbeitsentgelt
für die wegen eines Feiertags ausgefallene Arbeitszeit, sondern
auch Freizeit; ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung läßt sich
auf § 2 Abs. 1 EFZG nicht stützen. Außerdem ist die
Arbeitszeit am Karfreitag und am 1. Mai 1997 nicht "infolge eines
Feiertags" ausgefallen. Dies ist nur der Fall, wenn der Feiertag die
alleinige Ursache dafür ist, daß der Arbeitnehmer nicht
gearbeitet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 9. Oktober
1996 - 5 AZR 345/95 - BAGE 84, 216 mwN). Für die Frage, ob ein
feiertagsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, kommt es allein darauf an,
welche Arbeitsverpflichtung für den Arbeitnehmer gegolten
hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre
(BAG aaO mwN). War der Arbeitnehmer an diesem Tag aufgrund des für
ihn geltenden Dienstplans ohnehin von der Arbeit freigestellt,
schließt das den Anspruch auf Feiertagsvergütung aus. Eine
solche Freistellung kraft Dienstplans ist anzunehmen, wenn sich die
Arbeitsbefreiung aus einem Dienstplanschema ergibt, das von der
Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist (BAG 27.
September 1983 - 3 AZR 159/81 - BAGE 44, 160, 162). Daß die
Arbeitsbefreiung für die Kläger an den beiden Feiertagen auf
einem solchen Dienstplanschema beruhte, ist zwischen den Parteien
unstreitig.
II. Auch ein tariflicher Erfüllungsanspruch aus § 8 Abs. 2
der Anlage 1 zum BMT-G II (künftig: Anl. 1) scheidet aus. Nach
dieser Vorschrift werden den von ihr erfaßten Arbeitnehmern "in
jedem Kalenderjahr" bestimmte entgeltpflichtige freie Tage
gewährt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung erfolgt die
Gewährung nicht "für" jedes, sondern "in" jedem Kalenderjahr.
Eine Erfüllung wird unmöglich, wenn das Kalenderjahr zu Ende
gegangen ist, ohne daß die betreffenden Tage tatsächlich
gewährt worden sind. Ein Übertragungszeitraum ist tariflich
nicht vorgesehen. Ein im laufenden Kalenderjahr nicht realisierter
Anspruch aus § 8 Abs. 2 Anl. 1 geht - vergleichbar einem nicht
rechtzeitig durchgesetzten Urlaubsanspruch - unter.
III. Als Grundlage für die Klageforderung kommt statt dessen
§ 280 Abs. 1 iVm. § 249 Satz 1 BGB in Betracht. Die
Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB sind
jedoch nicht erfüllt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
kann der Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber hinsichtlich seines
Urlaubsanspruchs in Verzug gesetzt hat, anstelle des
ursprünglichen Erfüllungsanspruchs als Schadensersatz Urlaub
(Ersatzurlaub) in gleicher Höhe verlangen, wenn die
Urlaubsgewährung während des Verzugs des Arbeitgebers
aufgrund der gesetzlichen oder tariflichen Befristung des
Urlaubsanspruchs unmöglich wird (BAG 16. März 1999 - 9 AZR
428/98 - AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 25 mwN). Die Rechtslage
ist hinsichtlich der Gewährung freier Tage nach § 8 Abs. 2
Anl. 1 die gleiche. Stand deshalb den Klägern für das Jahr
1997 ein weiterer freier Tag als Ersatz für einen Wochenfeiertag
zu und haben sie ihren Anspruch rechtzeitig geltend gemacht, so ist die
Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 iVm. § 249 Satz 1 BGB
verpflichtet, ihnen einen weiteren bezahlten freien Tag im Wege des
Schadensersatzes zu gewähren.
2. Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch der Kläger
konnte sich nur aus § 8 Abs. 2 Anl. 1 ergeben. Danach haben die
Arbeiter in Nahverkehrsbetrieben außer dem Anspruch auf so viele
unbezahlte freie Tage, wie Sonntage in das Kalenderjahr fallen (§
8 Abs. 1 Anl. 1), einen weiteren Anspruch auf so viele bezahlte freie
Tage wie "lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage" in das Kalenderjahr
fallen. Nach der Begriffsbestimmung in § 67 Nr. 48 BMT-G II sind
Wochenfeiertage "Werktage, die ... zu gesetzlichen Feiertagen
erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist". Danach
waren sowohl Karfreitag als auch der 1. Mai 1997 - ein Donnerstag -
Wochenfeiertage. Ob sie für die Kläger im Rahmen des § 8
Abs. 2 Anl. 1 zu berücksichtigen waren, hängt davon ab, ob
sie "lohnzahlungspflichtig" waren.
a) Das Landesarbeitsgericht hat dies mit der Begründung verneint,
daß dafür von den Gegebenheiten des jeweiligen, im voraus
festzulegenden Dienstplans auszugehen sei. Falle ein nach dem
Dienstplan ohnehin freier Tag auf einen Feiertag, sei dieser nicht
lohnzahlungspflichtig, da dann nicht der Feiertag, sondern der
Dienstplan die Ursache für den Arbeitsausfall darstelle. Für
die Maßgeblichkeit des individuellen Dienstplans spreche der
tarifliche Zusammenhang. Die Regelungen in Ziff. I der Anl. 1 (das sind
die §§ 1 - 18) beträfen ausschließlich Mitarbeiter
des Fahrdienstes, für die regelmäßig Dienstpläne
erforderlich seien. § 8 Abs. 2 Anl. 1 gelte deshalb speziell
für solche Mitarbeiter, für die die Wochenenden nicht
regelmäßig arbeitsfrei seien. Auch Sinn und Zweck des §
8 Abs. 2 Anl. 1 sprächen für die Maßgeblichkeit des
individuellen Dienstplans. Die Regelung wolle für das Fahrpersonal
einen Ausgleich schaffen gegenüber Arbeitern, die an
Wochenfeiertagen im allgemeinen nicht zur Arbeit herangezogen
würden. Auch diese erhielten aber für einen Feiertag, der auf
einen ohnehin freien Sonnabend oder Sonntag falle, nach § 30 Abs.
1 BMT-G II iVm. § 2 EFZG keinen Ausgleichsanspruch und keinen Lohn.
b) Dem folgt der Senat nur im Ergebnis, nicht in der Begründung.
aa) Richtig ist der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts, daß
dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Anl. 1 ein eindeutiger Sinn nicht zu
entnehmen ist. Ob "lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage" alle nicht
auf einen Sonntag fallenden Feiertage des Kalenderjahres und damit
für jeden im Fahrdienst Beschäftigten gleich viele sind oder
ob ein "lohnzahlungspflichtiger Wochenfeiertag" nur vorliegt, wenn ein
bestimmter Beschäftigter nach dem für ihn geltenden
Dienstplan an einem nicht auf einen Sonntag fallenden Feiertag zur
Arbeit eingeteilt ist, läßt sich nach dem Tarifwortlaut
nicht entscheiden.
bb) Aus dem tariflichen Zusammenhang läßt sich für ein
bestimmtes Verständnis der Regelung nichts herleiten. Der Umstand,
daß § 8 Abs. 2 Anl. 1 nur für Mitarbeiter des
Fahrdienstes gilt und diese regelmäßig im Schichtdienst
eingesetzt sind, ist lediglich Anlaß und Ausgangspunkt für
die Auslegung; inhaltlich führt er sie nicht weiter.
cc) Das richtige Verständnis der Vorschrift ergibt sich aus ihrem
Sinn und Zweck. § 8 Abs. 2 Anl. 1 ist eine die Regelung des §
15 Abs. 2 Unterabs. 2 BMT-G II verdrängende Spezialvorschrift
für Nahverkehrsbetriebe (so auch der VKA-Gruppenausschuß
für Nahverkehr, zitiert nach Scheuring/Lang/Hoffmann BMT-G II
Kommentar Anl. I Nahverkehrsbetriebe § 8 Rn. 2). Zutreffend hat
das Landesarbeitsgericht ihren Zweck darin gesehen, den
Beschäftigten im Fahrdienst einen Ausgleich dafür zu
schaffen, daß sie an Feiertagen eingesetzt werden, die für
andere Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung in der
Regel arbeitsfrei sind.
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts wird das Ziel einer
Gleichstellung der beiden Beschäftigtengruppen aber nicht
erreicht, wenn sich die Anzahl der "lohnzahlungspflichtigen
Wochenfeiertage" nach dem individuellen Dienstplan der Schichtarbeiter
richtet. Dann kann es - wie im Streitfall - vorkommen, daß ein
Wochenfeiertag für die nicht im Schichtdienst Beschäftigten
zur Arbeitsbefreiung bei Entgeltfortzahlung führt, dagegen
für die im Schichtdienst Tätigen, weil nach Dienstplan
ohnehin arbeitsfrei, weder mit zusätzlicher Freizeit noch mit
zusätzlicher Vergütung verbunden ist. Es würde zudem
nicht nur eine Gleichstellung mit den nicht im Schichtdienst
Tätigen verfehlt, vielmehr würden Schichtarbeiter, die unter
die Anl. 1 fallen, auch schlechter gestellt als Schichtarbeiter,
für die stattdessen § 15 Abs. 2 Unterabs. 2 BMT-G II gilt.
Nach der zuletzt genannten Bestimmung wird dienstplanmäßige
Sonntagsarbeit durch entsprechende Kürzung der Arbeitszeit an
einem Wochentag der nächsten oder übernächsten
Kalenderwoche ausgeglichen. Dem entspricht die Regelung in § 8
Abs. 1 Anl. 1. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, so wird
nach § 15 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 BMT-G II für die
betreffenden Arbeitsstunden der Urlaubslohn gezahlt. Der
Zahlungsanspruch besteht nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn an diesem Wochenfeiertag
dienstplanmäßig ohnehin arbeitsfrei war (BAG 11. Juni 1992 -
6 AZR 122/91 - ZTR 1993, 28 für die vergleichbare Vorschrift des
§ 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 3 BAT). Die
dienstplanmäßige Arbeit an einem Wochenfeiertag soll nach
§ 15 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 4 BMT-G II auf Antrag des Arbeiters
durch entsprechende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der
folgenden Woche unter Fortzahlung des Monatsgrundlohns und ggf.
ständiger Lohnzuschläge ausgeglichen werden. Der Ausgleich an
einem anderen Wochenfeiertag scheidet aus. Regelungen, die denen in
§ 15 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 und 4 BMT-G II entsprechen, fehlen
in § 8 Abs. 2 Anl. 1. Demzufolge wird eine Schlechterstellung der
Schichtarbeiter in Nahverkehrsbetrieben nur vermieden, wenn nach §
8 Abs. 2 Anl. 1 die Lohnzahlungspflicht für einen Wochenfeiertag
unabhängig vom individuellen Dienstplan festzustellen ist. Nur
unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, daß sich ein
Wochenfeiertag auf Freizeit- und Vergütungsansprüche aller
Beschäftigtengruppen in gleicher Weise auswirkt.
Im übrigen ist es erforderlich, um den Dienstplan überhaupt
aufstellen und die freien Tage nach § 8 Abs. 2 Anl. 1 ausweisen zu
können, wie § 8 Abs. 5 Anl. 1 dies verlangt, die Anzahl der
"lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage" bereits vor der Aufstellung
zu kennen. Andernfalls können die Ersatztage nicht von vornherein
eingeplant werden.
dd) Damit nur die Gleichstellung der Schichtdienstarbeiter und nicht
deren Besserstellung bewirkt wird, kann die Ermittlung der Anzahl der
"lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage" nicht in der Weise erfolgen,
wie die Kläger dies für richtig halten. Würden
sämtliche Wochenfeiertage eines Kalenderjahres, dh. würden
alle auf die Wochentage von Montag bis Sonnabend fallenden Feiertage
für den Ersatzanspruch nach § 8 Abs. 2 Anl. 1
berücksichtigt, bliebe außer Betracht, daß für
die nicht im Schichtdienst Tätigen unter Umständen nicht alle
Wochenfeiertage lohnzahlungspflichtig sind. Die Lohnzahlungspflicht
hängt vielmehr ab von der Verteilung der tariflichen Arbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage. Die nicht im Schichtdienst Tätigen
arbeiten häufig nicht an allen Werktagen. In gemeindlichen
Betrieben ist vielfach der Sonnabend regulär arbeitsfrei. Auch
eine Dienstvereinbarung über eine Vier-Tage-Woche ist denkbar.
Fällt bei einer solchen Arbeitszeitverteilung ein Feiertag auf
einen Sonnabend bzw. einen Sonnabend oder einen Freitag, so ist er auch
für die nicht im Schichtdienst Tätigen nicht
lohnzahlungspflichtig. Die Arbeit fällt dann nicht infolge des
Feiertags, sondern infolge der jeweiligen Arbeitszeitverteilung aus.
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht wegen § 30 Abs. 1 BMT-G
II, § 2 EFZG nicht.
Dies ist für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Anl. 1 zu
berücksichtigen. Lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage sind
für die Schichtdienstarbeiter allein diejenigen Feiertage, die
auch für die nicht im Schichtdienst tätigen
Betriebsangehörigen lohnzahlungspflichtig sind. Wenn deshalb in
anderen Abteilungen eines Nahverkehrsbetriebs die Arbeitszeit nur auf
bestimmte Wochentage verteilt ist, ist die Anzahl der für die
dortigen Mitarbeiter lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage des
betreffenden Kalenderjahres zu ermitteln und als Maßstab für
die Anzahl der Ersatzfeiertage nach § 8 Abs. 2 Anl. 1
heranzuziehen.
ee) Im Betrieb der Beklagten arbeiten die nicht im Schichtdienst
Tätigen überwiegend von Montag bis Freitag. Damit entspricht
die Anzahl der lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage nach § 8
Abs. 2 Anl. 1 der Anzahl der auf diese Wochentage fallenden Feiertage
des betreffenden Kalenderjahres; die auf einen Sonnabend fallenden
Feiertage bleiben unberücksichtigt. Im Jahr 1997 fiel in
Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonnabend. Es
handelte sich um Allerheiligen am 1. November. Von den in
Nordrhein-Westfalen insgesamt elf Wochenfeiertagen des Jahres 1997 war
demnach einer für die nicht im Schichtdienst tätigen
Mitarbeiter der Beklagten nicht lohnzahlungspflichtig. Die Kläger
hatten deshalb im Jahr 1997 Anspruch auf insgesamt zehn freie
Ersatztage nach § 8 Abs. 2 Anl. 1. Diesen Anspruch hat die
Beklagte erfüllt: Unstreitig erhielten die Kläger für
alle Wochenfeiertage außer Karfreitag bzw. 1. Mai ersatzweise
einen bezahlten freien Tag, also auch für Allerheiligen. Damit
erweist sich das auf § 280 Abs. 1, § 249 BGB iVm. § 8
Abs. 2 Anl. 1 gestützte Klagebegehren im Ergebnis als
unbegründet.
IV. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf eine
betriebliche Übung bei der Beklagten berufen. Zwar hat die
Beklagte unstreitig 40 Jahre lang jeden einzelnen Wochenfeiertag iSd.
§ 67 Nr. 48 BMT-G II als "lohnzahlungspflichtig" iSd. § 8
Abs. 2 Anl. 1 behandelt. Ein Anspruch der Kläger auf Beibehaltung
dieser Praxis besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann auch eine
langjährig gewährte übertarifliche oder
außertarifliche Leistung wieder einstellen, wenn er sie in
falscher Anwendung von Vorschriften erbracht hat, die einen solchen
Anspruch in Wirklichkeit nicht vorsehen (BAG 26. August 1987 - 4 AZR
155/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Brotindustrie Nr. 1 mwN).
Im Zweifel wollte sich der Arbeitgeber in diesem Fall lediglich
normgemäß verhalten und keine über- oder
außertariflichen Leistungen erbringen (BAG 15. Mai 1997 - 6 AZR
135/96 - ZTR 1998, 174 mwN; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl.
§ 111 Rn. 9 mwN). Der Arbeitnehmer kann auf die
Weitergewährung nur vertrauen, wenn er dafür besondere
Anhaltspunkte hat. Dies gilt insbesondere bei einem Arbeitgeber, der
ausschließlich die Tarifverträge des öffentlichen
Dienstes anwendet. Die Beklagte ist deshalb dadurch, daß sie in
den Jahren vor 1997 jeden auf einen Wochentag fallenden Feiertag des
Jahres als "lohnzahlungspflichtig" nach § 8 Abs. 2 Anl. 1
angesehen hat, nicht gehindert, nunmehr anders und tarifgerecht zu
verfahren.