BAG, Urteil vom 16.02.2000- Aktenzeichen 4 AZR 933/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Oberhausen - Teilurteil vom 24. April 1998 - 2 Ca 2924/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 17. November 1998 - 16 Sa 1046/98)
MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der
Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW (vom 29.
Februar 1988 - in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11.
Dezember 1996) § 3 Nr. 1, 3, 5, § 4 Nr. 1, § 5 I Nr. 1,
§16
(Tariflicher Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag (Metallindustrie))
»1. Mehrarbeit sind nach § 5 I Nr. 1 Abs. 1 des
Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und
Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und
Zentralheizungsindustrie NRW vom 29. Februar 1988 in der Fassung des
Änderungstarifvertrages vom 11. Dezember 1996 (MTV) die
Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer über die für ihn
maßgebliche individuelle regelmäßige tägliche
Arbeitszeit (IRTAZ) hinaus leistet.
2. Die IRTAZ ist das Ergebnis der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage.
3. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist
entweder die tarifliche nach § 3 Nr. 1 MTV (ab 1. Oktober 1995: 35
Stunden) oder die nach § 3 Nr. 3 MTV mit dem Arbeitnehmer bis zu
40 Wochenstunden vereinbarte individuelle regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit (IRWAZ).
4. § 3 Nr. 5 MTV macht die Vereinbarung der IRWAZ nicht entbehrlich.
5. Ist keine IRWAZ vereinbart, so ist bei gleichmäßiger
Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche die
Überschreitung der siebten Arbeitsstunde je Tag Mehrarbeit iSd.
§ 5 I Nr. 1 Abs. 1 MTV.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Mehrarbeitszuschläge für Mai 1997.
Die Beklagte, bei der ein Betriebsrat nicht besteht, betreibt ein
Stahlbauunternehmen mit 48 Arbeitnehmern (Stand Ende 1998), die sie im
Werk Duisburg der Thyssen Stahl AG einsetzt. Die regelmäßige
Arbeitszeit der Arbeitnehmer ihrer Auftraggeberin in diesem Betrieb
beträgt acht Stunden an den Wochentagen Montag bis Freitag.
Der am 31. Januar 1938 geborene Kläger steht seit dem 1. Oktober
1987 als Meister in den Diensten der Beklagten. Zwischen den Parteien
ist die Anwendung der Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro-
und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vertraglich
vereinbart. Das Tarifgehalt des Klägers im Mai 1997 betrug
6.104,00 DM brutto.
In der Zeit vom 5. Mai 1997 bis 16. Mai 1997 leistete der Kläger
85 Arbeitsstunden. Neben der Grundvergütung für diese
Arbeitsleistung erhielt er als "Überstunden-Prozente-versteuert"
für sieben Überstunden einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % und
für sechs Überstunden einen solchen von 50 %.
Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm seien die tariflichen
Mehrarbeitszuschläge für die an den Arbeitstagen Montag bis
Freitag jeweils über sieben Stunden hinaus geleisteten
Arbeitsstunden zu zahlen. Diejenigen Stunden, für die er
Ansprüche erhebt, ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:
[folgt TIF-Datei "R00-0938.TIF"]
Sein Anspruch - so der Kläger - auf die geforderten weiteren
Mehrarbeitszuschläge ergebe sich aus dem Manteltarifvertrag
für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-,
Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 29. Februar 1988
in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11. Dezember 1996 -
nachfolgend: MTV -. Für Mai 1997 stehe ihm der tarifliche 25 %ige
Mehrarbeitszuschlag für weitere acht Stunden (dies sind 80,32 DM
brutto) und der 50 %ige Mehrarbeitszuschlag für eine weitere
Stunde zu (dies sind 20,08 DM brutto), Somit belaufe sich seine
Nachforderung für Mai 1997 auf 100,40 DM brutto. Mit seiner Klage
erstrebt er ua. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses
Betrages.
Diesbezüglich hat der Kläger zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für den Monat Mai 1997 als Mehrarbeitszuschläge) 100,40 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, sie sei nach der Regelung des MTV zur Zahlung von
Mehrarbeitszuschlägen erst für die montags bis freitags
über acht Stunden pro Tag hinaus geleisteten Arbeitsstunden
verpflichtet. Dies folge aus § 3 Nr. 5 MTV, wonach die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit bis zu acht Stunden
betrage. Die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung
führe im Rahmen des § 16 MTV bei der Berechnung des
regelmäßigen Arbeitsentgelts zu unbilligen Ergebnissen. Im
übrigen sei die Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag der bei der
Fa. Thyssen Stahl AG in Duisburg geltenden Arbeitszeit angeglichen
worden, was anders auch gar nicht möglich sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 24. April 1998 - 2 Ca 2994/97
- der Klage - auch wegen eines weiteren Gehaltsanspruchs auf Zahlung
von 50,24 DM brutto für Mai 1997 - stattgegeben und die Berufung
zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat nach der Einigung der Parteien
durch Teilvergleich über den Gehaltsnachzahlungsanspruch die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der
Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den 5., 7., 9. und
12. bis 16. Mai 1997 Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag von 25 vH
für weitere acht Mehrarbeitsstunden und denjenigen von 50 vH
für eine weitere Mehrarbeitsstunde am 6. Mai 1997. Dies haben die
Vorinstanzen rechtsfehlerfrei erkannt.
1. Zwischen den Parteien ist der MTV kraft arbeitsvertraglicher
Vereinbarung anwendbar. Dieser hat, soweit er für die Entscheidung
des Rechtsstreits von Interesse ist, folgenden Wortlaut:
§ 3
Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit/Ausbildungszeit
1. Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt
37 Stunden.
ab 01.04.1993 36 Stunden,
ab 01. 10. 1995 35 Stunden.
...
3. Soll für einzelne Arbeitnehmer die individuelle
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40
Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des
Arbeitnehmers.
Lehnen Arbeitnehmer die Verlängerung ihrer individuellen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf
ihnen daraus kein Nachteil entstehen.
Bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden hat
der Arbeitnehmer Anspruch auf eine dieser Arbeitszeit entsprechenden
Bezahlung.
...
5. Wenn keine andere Regelung getroffen wird, beträgt die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit bis zu 8 Stunden.
...
§ 4
Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit/Ausbildungszeit
1. Die individuelle regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit sowie die regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit können gleichmäßig oder
ungleichmäßig grundsätzlich auf 5 Werktage von Montag
bis Freitag verteilt werden.
...
§ 5
Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit/Rufbereitschaft, Reisezeit
I. Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
1. Mehrarbeit sind die über die nach §§ 3 und 4
festgelegte individuelle tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten
Arbeitsstunden; hierunter fallen nicht die Arbeitsstunden, die im
Rahmen des § 4 Nr. 3 außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit zum Ausgleich ausgefallener Arbeitsstunden vor- oder
nachgearbeitet werden.
...
§ 6
Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
1. Der Zuschlag beträgt für
a) die beiden ersten täglichen Mehrarbeitsstunden 25 vH
von der dritten täglichen Mehrarbeitsstunde an 50 vH
...
2. Der Anspruch des Klägers auf die geforderten
Mehrarbeitszuschläge folgt aus § 6 Nr. 1 a in Verb. mit
§ 5 I Nr. 1 erster Absatz MTV.
a) Mehrarbeit im Sinne des MTV sind nach § 5 I Nr. 1 Abs. 1 die
Arbeitsstunden, die über die individuelle regelmäßige
tägliche Arbeitszeit (IRTAZ) hinaus geleistet werden, sofern es
sich nicht um Vor- oder Nacharbeit handelt. Die IRTAZ ist das Ergebnis
der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit auf die einzelnen Kalendertage (Ziepke/Weiss Kommentar zum
MTV Metall NRW 4. Aufl. § 5 Anm. 1 unter 2). Die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers
nach dem MTV ist entweder die tarifliche Regelarbeitszeit nach § 3
Nr. 1 MTV (ab 1. Oktober 1995 35 Stunden) oder die - verlängerte -
individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(IRWAZ) nach § 3 Nr. 3 MTV.
b) Beim Kläger ergibt sich die IRTAZ aus der Verteilung der
35stündigen tariflichen wöchentlichen Regelarbeitszeit nach
§ 3 Nr. 1 MTV auf die einzelnen Kalendertage. Denn das
Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, daß er einer
Verlängerung seiner IRWAZ die dafür nach § 3 Nr. 3 Abs.
1 MTV erforderliche Zustimmung erteilt hat. Diese 35stündige
tarifliche wöchentliche Regelarbeitszeit nach § 3 Nr. 1 MTV
ist Grundlage für die Feststellung, wann beim Arbeitnehmer nach
dem MTV Mehrarbeit vorliegt (Ziepke/Weiss aaO § 3 Anm. 2 unter 2).
Die Auffassung der Beklagten, da nach § 3 Nr. 5 Abs. 1 MTV die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit bis zu acht Stunden
betrage, wenn keine andere Regelung getroffen worden sei, bestehe ein
Anspruch auf den tariflichen Mehrarbeitszuschlag von 25 vH erst bei
einer täglichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden, geht fehl.
Die Beklagte verkennt, daß diese Norm die Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeit für den Fall des Fehlens einer
anderen Regelung nicht selbst regelt. Vielmehr bestimmt sie, daß
die regelmäßige tägliche Arbeitszeit "bis zu 8 Stunden"
beträgt, ohne aber eine konkrete Stundenzahl festzulegen
(Ziepke/Weiss aaO § 3 Anm. 21). Bei der von der Beklagten
vertretenen Auslegung ergäbe sich, "wenn keine andere Regelung
getroffen wird", eine regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 5 MTV von 56 Stunden in
der Woche, was weder mit § 3 Nr. 1 MTV noch mit § 3 Nr. 3 MTV
zu vereinbaren ist. Die Norm enthält damit keine Regelung der
IRTAZ, bei deren Überschreitung nach § 5 I Nr. 1 Abs. 1 MTV
Mehrarbeit vorliegt.
c) Gegen diese Auslegung der §§ 3, 5 MTV läßt sich
entgegen der Auffassung der Beklagten kein Gegenargument aus § 16
MTV herleiten, der die Berechnung des regelmäßigen
Arbeitsentgelts regelt. Bei ihren diesbezüglichen
Ausführungen übersieht die Beklagte, daß nach § 16
Nr. 1 a MTV ab 1. Januar 1997 Mehrarbeitsstunden in die "Berechnung des
regelmäßigen Arbeitsentgelts" nicht mehr einzubeziehen sind,
wie dies auch die Beklagte will. Diese tarifliche Regelung ist
jedenfalls hinsichtlich der Mehrarbeitszuschläge, um die es hier
allein geht, urlaubsrechtlich unbedenklich (vgl. § 11 Abs. 1 Satz
1 BUrlG in der ab 1. Oktober 1996 geltenden Fassung).
3. Die vertraglich geschuldete Arbeitszeit des Klägers von 35
Stunden in der Woche ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen
gleichmäßig auf die Werktage Montag bis Freitag verteilt, so
daß seine IRTAZ an diesen Tagen jeweils sieben Stunden
beträgt. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt eine
ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
des Klägers behauptet. Vielmehr geht auch sie von der
gleichmäßigen Verteilung seiner wöchentlichen
Arbeitszeit auf die genannten Werktage aus, versteht allerdings als
IRTAZ des Klägers an diesen Tagen eine Arbeitszeit von acht
Stunden.
4. Die Berechnung des Nachzahlungsanspruchs durch den Kläger ist zutreffend und von der Beklagten auch nicht bestritten.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.