BAG, Urteil vom 30.08.2000- Aktenzeichen 4 AZR 581/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 10. März 1999 - 45 Ca 27485/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 14. Juli 1999 - 15 Sa 893/99)
BGB §§ 133, 157, 613a Abs. 1 S. 3
AGBG § 5
(Bezugnahme auf Tarifvertrag und Branchenwechsel)
»1. Eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, mit der die
Anwendbarkeit oder "Geltung" eines bestimmten, dort benannten
Tarifvertrags oder Tarifwerks vereinbart worden ist, kann über
ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für
den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (sog.
große dynamische Verweisungsklausel) ausgelegt werden, wenn sich
dies aus besonderen Umständen ergibt; der bloße Umstand,
daß es sich um eine Gleichstellungsabrede handelt, genügt
hierfür nicht.
2. Zur Ablösung nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB
schuldrechtlich weitergeltender tariflicher Normen durch einen anderen
Tarifvertrag nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist die
Tarifgebundenheit sowohl des neuen Inhabers als auch des Arbeitnehmers
erforderlich.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Lohns.
Die am 2. Februar 1964 geborene Klägerin, die keiner Gewerkschaft
angehört, war seit dem 14. Juni 1982 bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten, der K. GmbH, Berlin
beschäftigt, die - vertreten durch den Verband Berliner
Privatkrankenanstalten e.V. - neben weiteren Arbeitgebern mit der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr am 11.
Dezember 1989 den Tarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter
in Berliner Privatkrankenanstalten sowie andere Tarifverträge
für diesen Wirtschaftszweig abgeschlossen hat. Seit dem 26.
Februar 1990 lag dem Arbeitsverhältnis der an diesem Tage
geschlossene Formulararbeitsvertrag zugrunde. Danach wurde die
Klägerin als Küchenhilfe eingestellt. Soweit hier von
Bedeutung lautet der Arbeitsvertrag:
...
4. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers erfolgt entsprechend der
Vergütungsgruppe/Lohngruppe gemäß Tarifvertrag für
Angestellte/Arbeiter in Berliner Privatkrankenanstalten.
...
6. Im übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis der
Tarifvertrag für Arbeiter in Privatkrankenanstalten vom 11.12.89
und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträge.
...
Die Klägerin erhielt zuletzt Lohn nach der Lohngr. 3 A; ihre
Normalvergütung belief sich danach im Mai 1998 auf insgesamt
4.184,35 DM brutto im Monat.
Am 1. August 1998 übernahm die schon zu diesem Zeitpunkt der
Hotel- und Gaststätteninnung Berlin und Umgebung e.V. als Mitglied
angehörende neugegründete Beklagte den Betriebsteil
Küche von der K. GmbH. Die Klägerin hat dem Übergang
ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen.
Seit dem Betriebsübergang entlohnt die Beklagte die Klägerin
nach den tariflichen Regelungen des Hotel- und Gaststättengewerbes
des Landes Berlin. Der monatliche Normallohn der Klägerin
beträgt danach 2.132,00 DM brutto. Die der Klägerin von der
Beklagten gewährte Gesamtvergütung für die Zeit von
August 1998 bis Februar 1999 ist unstreitig um 18.692,77 DM geringer
als diejenige, auf die die Klägerin nach den tariflichen
Regelungen für Arbeiter in Berliner Privatkrankenanstalten mit dem
bei Betriebsübergang geltenden Stand Anspruch hätte.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung dieses
Betrages nebst Verzugszinsen in Anspruch. Sie hat die Auffassung
vertreten, das Tarifrecht für das Hotel- und
Gaststättengewerbe in Berlin gelte mangels beiderseitiger
Tarifgebundenheit nicht für das Arbeitsverhältnis der
Parteien. Auch § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB setze die beiderseitige
Tarifgebundenheit voraus. In ihrem Arbeitsvertrag seien die
Tarifverträge für Arbeiter in Privatkrankenanstalten in Bezug
genommen. Diese Vereinbarung könne nicht dahin ausgelegt werden,
daß die jeweils für den Betrieb ihres Arbeitgebers fachlich
einschlägigen Tarifverträge als Vertragsrecht für sie
gelten sollten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.692,77 DM brutto nebst 4 %
Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettoendbetrag, auf einen Betrag
von 2.052,35 DM seit Zustellung der Klageschrift, auf einen weiteren
Betrag von 2.167,15 DM seit dem 1. Oktober 1998, auf einen weiteren
Betrag von 2.175,75 DM seit dem 1. November 1998, auf einen weiteren
Betrag von 5.473,73 DM seit dem 1. Dezember 1998, auf einen weiteren
Betrag von 2.382,95 DM seit dem 1. Januar 1999, auf einen weiteren
Betrag von 2.173,19 DM seit dem 1. Februar 1999 sowie auf einen
weiteren Betrag von 2.267,65 DM seit dem 1. März 1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag enthaltene
Bezugnahmeklausel sei als dynamische Verweisung auf die
branchenmäßig jeweils einschlägigen Tarifverträge
auszulegen. Zudem folge aus § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ihre
Berechtigung, die Klägerin nach den tariflichen Regelungen
für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin zu bezahlen,
denn für die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge sei ihre
Tarifgebundenheit ausreichend.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision
zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiter die
Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht der Klage stattgegeben. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte kraft arbeitsvertraglicher
Vereinbarung (Ziff. 4 und 6) in Verbindung mit § 613 a Abs. 1 Satz
1 BGB Anspruch auf Lohn nach den tariflichen Regelungen für
Arbeiterinnen und Arbeiter in Privatkrankenanstalten in Berlin in der
bei Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte
geltenden Fassung.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält die
arbeitsvertragliche Vereinbarung keine Verweisung auf die
Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in
Berlin, unter deren fachlichen Geltungsbereich der von der Beklagten
übernommene Betriebsteil Küche seitdem fällt. Die
Vereinbarung läßt sich nicht dahin auslegen, daß diese
Tarifverträge ab 1. August 1998 auf das Arbeitsverhältnis
anzuwenden seien.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der arbeitsvertraglichen
Bezugnahmeklausel könne nicht entnommen werden, daß die
Parteien des Arbeitsvertrages die Anwendung des Tarifwerkes "einer
jeweils in Frage kommenden Branche" vereinbart hätten. Die
Dynamisierung beziehe sich auf ergänzende, ändernde oder
ersetzende Tarifverträge allein der tariflichen Regelungen
für Berliner Privatkrankenanstalten. Dies hält der Revision
stand.
b) Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen
Formularvertrag, der offenbar von der Rechtsvorgängerin der
Beklagten für eine Vielzahl von Fällen gleichlautend verwandt
wurde und deshalb über das Arbeitsverhältnis der Parteien
hinaus Bedeutung hat. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ein
vorgefertigtes Formular verwendet, in das lediglich die
persönlichen Daten der Klägerin, ihre Funktion und der Beginn
des Arbeitsverhältnisses eingesetzt worden sind. Es besteht daher
ein Bedürfnis nach einheitlicher Auslegung der Verweisungsklausel
in § 6 des Arbeitsvertrages. Derartige typische Vertragsklauseln
sind wie Rechtsnormen zu behandeln, ihre Auslegung kann daher vom
Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden
(BAG 5. Mai 1955 - 2 AZR 356/54 - AP ZPO § 549 Nr. 1;17. November
1998 - 9 AZR 542/97 - nv.; jüngst 16. Mai 2000 - 9 AZR 245/99 -
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
c) Die Revision meint zu Unrecht, die arbeitsvertragliche Inbezugnahme
des Tarifvertrages für die Arbeiterinnen und Arbeiter in Berliner
Privatkrankenanstalten sei entsprechend der Entscheidung des Senats vom
4. September 1996 (- 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97) ergänzend dahin
auszulegen, daß es sich bei ihr um eine sog. große
dynamische Verweisungsklausel handele; hieraus folge, daß mit
Rücksicht auf die Tarifgebundenheit der Beklagten seit dem
Betriebsübergang nur noch die Tarifverträge für das
Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin anzuwenden seien.
aa) Zwar kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden,
daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die
Klägerin mit den Regelungen Ziff. 4 und 6 des
Formulararbeitsvertrags vom 26. Februar 1990 eine sog.
Gleichstellungsabrede getroffen haben. Eine Gleichstellungsabrede hat
regelmäßig den Zweck, die Gleichstellung der nicht oder
anders organisierten Arbeitnehmer mit denjenigen Arbeitnehmern
herbeizuführen, für die die in Bezug genommenen
Tarifbestimmungen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten (Senat
4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97, 104 f. mwN; BAG 4.
August 1999 - 5 AZR 642/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Papierindustrie Nr. 14 = EzA BGB § 613 a Nr. 184). Dies setzt
voraus, daß der Tarifvertrag für den Arbeitgeber unmittelbar
und zwingend gilt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war als
Tarifvertragspartei an den Tarifvertrag für die Arbeiterinnen und
Arbeiter in Berliner Privatkrankenanstalten gem. § 3 Abs. 1 TVG
gebunden.
bb) Gleichwohl kann sich die Beklagte für ihre Rechtsauffassung
nicht auf das Urteil des Senats vom 4. September 1996 (- 4 AZR 135/95 -
aaO; kritisch dazu: Annuß BB 1999, 2558; Danne SAE 1998, 111;
Dauner-Lieb SAE 1999, 47; Kothe Arbeit und Arbeitsrecht 1997, 171)
stützen. Sollte ihm zu entnehmen sein, daß die
arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede automatisch einen
Tarifwechsel zur Folge habe, wenn der Betrieb oder Betriebsteil in den
fachlichen/betrieblichen Geltungsbereich eines anderen Tarifwerkes
wechselt, hält der Senat hieran nicht fest. Allerdings betrifft
das Urteil einen Fall, in dem der Arbeitgeber bei unverändertem
Betriebszweck lediglich einen Verbandswechsel innerhalb derselben
Branche vornahm und die für seinen Betrieb nunmehr geltenden
Tarifverträge mit derselben Gewerkschaft abgeschlossen waren, der
die Klägerin jenes Rechtsstreits angehörte. Diese
Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Vielmehr ist die Klägerin des
vorliegenden Rechtsstreits zu keiner Zeit Mitglied einer Gewerkschaft
gewesen. Zudem liegt ein Übergang des mit der
Rechtsvorgängerin der Beklagten begründeten
Arbeitsverhältnisses der Klägerin in Folge eines
Betriebsteilübergangs ("Küche") vor, der zugleich zur Folge
hatte, daß der Betriebsteil "Küche" aus dem
fachlichen/betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages für
die Arbeiterinnen und Arbeiter in Berliner Privatkrankenanstalten
ausgeschieden ist und die Tarifverträge für das Hotel- und
Gaststättengewerbe in Berlin fachlich/betrieblich einschlägig
sind.
Regelmäßig erschöpft sich der Gehalt einer auf einen
bestimmten Tarifvertrag oder ein bestimmtes Tarifvertragswerk
verweisenden Gleichstellungsvereinbarung darin, daß das
Arbeitsverhältnis den genannten Tarifverträgen in der jeweils
gültigen Fassung einschließlich etwaiger Ergänzungen
unterstellt wird, soweit und solange der Arbeitgeber daran gebunden
ist. Dagegen ist mit einer Gleichstellungsabrede als solcher nicht
zwingend die Rechtsfolge eines Tarifwechsels verbunden, wenn der
Arbeitgeber durch Änderung des Betriebszwecks, sei es mit oder
ohne rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebes oder
Betriebsteiles, die zwingende und unmittelbare Geltung des bisherigen
Tarifvertrages beendet, der kraft Arbeitsvertrages auf die
Arbeitsverhältnisse mit den nicht oder anders gewerkschaftlich
organisierten Arbeitnehmern anzuwenden ist, und einem nunmehr für
ihn fachlich zuständigen Verband beitritt, der seinerseits einen
"einschlägigen" Tarifvertrag abgeschlossen hat. Denn der neue
Tarifvertrag gilt in diesen Fällen auch für gewerkschaftlich
organisierte Arbeitnehmer nicht, wenn keine kongruente
Tarifgebundenheit besteht. Die von Teilen des Schrifttums unter dem
Gesichtspunkt der sog. großen dynamischen Verweisungsklausel
postulierten Rechtsfolgen (zB Hromadka/Maschmann/Wallner Der
Tarifwechsel Rn. 612, 613; Bauer/Haußmann DB 1999, 1114, 1116 f.)
ergeben sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen
bestimmten namentlich genannten Tarifvertrag oder ein bestimmtes
Tarifvertragswerk nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die
belegen, daß darin auch die Vereinbarung enthalten ist, es
sollten für den Betrieb oder Betriebsteil, in welchem der
Arbeitnehmer beschäftigt ist, jeweils die fachlich/betrieblich
einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden sein. Solche weiteren Umstände müssen
schon deshalb vorliegen, weil die Arbeitsvertragsparteien eben diese
Rechtsfolge auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren
können, zB daß das Arbeitsverhältnis den für den
Betrieb jeweils anzuwendenden "einschlägigen" Tarifverträgen
unterstellt wird (so zB die arbeitsvertragliche Bezugnahme in BAG 4.
August 1999 - 5 AZR 642/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Papierindustrie Nr. 14 = EzA BGB § 613 a Nr. 184; Hanau/Kania in
Festschrift Schaub 239, 243 f.; Annuß BB 1999, 2558, 2560). Nach
den Anforderungen des Nachweisgesetzes (§ 2 Nr. 10 NachwG), soweit
dieses Anwendung findet, ist klarstellend hinzuzusetzen, um welche
Tarifverträge es sich dabei derzeit handelt.
d) Gemessen hieran hält die Auslegung der Regelungen in den Ziff.
4 und 6 des Arbeitsvertrages durch das Landesarbeitsgericht der
Revision stand. Es liegen keine Umstände vor, aus denen zu folgern
sein könnte, daß die Klägerin und die
Rechtsvorgängerin der Beklagten vorausschauend eine Regelung
für den Fall des Tarifwechsels getroffen haben, indem sie entgegen
dem Wortlaut im Arbeitsvertrag vereinbart hätten, anstelle des
dort bezeichneten Tarifvertrages für die Arbeiterinnen und
Arbeiter in Berliner Privatkrankenanstalten solle ggf. ein Tarifvertrag
mit anderem fachlichen/betrieblichen Geltungsbereich anwendbar sein,
falls die Bindung der Arbeitgeberin an den im Arbeitsvertrag
bezeichneten Tarifvertrag ende.
2. Die vertraglich vereinbarte Geltung der Tarifverträge für
Privatkrankenanstalten in Berlin ist auch nicht infolge des Beitritts
der Beklagten zur Hotel- und Gaststätteninnung Berlin und Umgebung
eV "mit Beginn des Betriebsübergangs" - so die Beklagte -
gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB in analoger Anwendung
abgelöst worden, wie die Beklagte meint.
a) § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, daß vor dem
Betriebsübergang für das Arbeitsverhältnis geltende
kollektivrechtliche Normen zwischen dem neuen Inhaber des Betriebes und
dem Arbeitnehmer als Vertragsrecht weitergelten und nicht vor Ablauf
eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum Nachteil
des Arbeitnehmers geändert werden dürfen. Diese Vorschrift
gilt nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, wenn die Rechte und
Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen
Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt
werden.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senat 20. April
1994 - 4 AZR 342/93 - AP BGB § 613 a Nr. 108; BAG 19. November
1996 - 9 AZR 640/95 - AP BGB § 613 a Nr. 153 = EzA BGB § 613
a Nr. 147) und der weitaus überwiegenden Meinung im Schrifttum (zB
Ascheid in: ArbR BGB § 613 a Rn. 220; ErfK-Preis § 613 a BGB
Rn. 77; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 3 Rn. 60; Oetker in:
Wiedemann TVG 6. Aufl. § 3 Rn. 199) setzt die Ablösung eines
vor dem Betriebsübergang normativ geltenden Tarifvertrages durch
einen "anderen Tarifvertrag" nach dieser Norm die kongruente
Tarifgebundenheit des neuen Inhabers und des Arbeitnehmers voraus. An
dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Besteht keine
kongruente beiderseitige Tarifgebundenheit, obliegt dem neuen
Betriebsinhaber die Veränderung des Vertragsinhalts mit
individualrechtlichen Mitteln.
c) Mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien an die
Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in
Berlin liegen daher die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 Satz 3
BGB - die analoge Anwendbarkeit dieser Norm im Falle der vereinbarten
Tarifanwendbarkeit vor Betriebsübergang hier unterstellt - nicht
vor.
3. Die Klage ist auch der Höhe nach begründet, die
unstreitige Höhe der Klageforderung entspricht dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem der Klägerin tatsächlich
gezahlten Lohn und demjenigen, der ihr nach dem Tarifvertrag für
die Arbeiterinnen und Arbeiter in Berliner Privatkrankenanstalten nach
dem Stand im Zeitpunkt des Betriebsübergangs (1. August 1998)
zusteht. Diesen Tarifstand hat die Klägerin der Berechnung ihrer
Klageforderung zugrundegelegt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.