BAG, Urteil vom 16.02.2000- Aktenzeichen 4 AZR 14/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Lingen - Urteil vom 19. März 1997 - 2 Ca 1209/96 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 25. August 1998 - 11 Sa 1455/97)
TVG § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1
BGB § 328
EGBGB Art. 27, 28
FlRG § 21 Abs. 4
(Heueranspruch nach dem Heuertarifvertrag und Manteltarifvertrag
für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) aufgrund des von
der Internationalen Transportarbeiter Föderation (ITF) für
ein unter deutscher Flagge fahrendes und in dem Internationalen
Schiffahrtsregister (ISR) eingetragenes Schiff abgeschlossenen
ISR-Flottenvertrages und Sondervertrages zum ISR-Flottenvertrag)
»1. Der Sondervertrag zum ISR-Flottenvertrag, den die
Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) mit deutschen
Reedern für unter deutscher Flagge fahrende und im Internationalen
Schiffahrtsregister (ISR) eingetragene Seeschiffe abgeschlossen hat,
enthält keine Regelungen, die die unmittelbare Geltung des
Heuertarifvertrages und Manteltarifvertrages für die deutsche
Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) für die betroffenen Seeleute
begründen.
2. Dieser Sondervertrag kann auch nicht als Koalitionsvertrag zugunsten Dritter angesehen werden.
3. Es bleibt unentschieden, ob die Internationale Transportarbeiter
Föderation (ITF) als Spitzenorganisation iS des § 2 Abs. 3 WG
tariffähig ist.«
Tatbestand:
Der in Hamburg wohnhafte Kläger verlangt von der beklagten
deutschen (Parten-)Reederei, ihm Heuer gemäß den deutschen
tarifvertraglichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte bereedert das Seeschiff "Anja". Dieses Schiff fährt
unter der deutschen Bundesflagge und ist im Internationalen
Seeschiffahrtsregister (ISR/Zweitregister) registriert. Auf dem MS
"Anja" fuhr der Kläger gemäß dem Heuervertrag mit der
Beklagten vom 4. Dezember 1995 als "Decksmann 2. - 4. Jahr, Koch,
Urlaubsvertretung". In dem Heuervertrag sind die näheren
Einzelheiten des Heuerverhältnisses geregelt; zudem heißt es
dort:
"Die Reederei ist nicht tarifgebunden, der jeweils gültige
Heuer/Manteltarifvertrag für die Deutsche Seeschiffahrt hat keine
Gültigkeit."
Die Beklagte kündigte das Heuerverhältnis ordentlich zum 22.
Januar 1996 und rechnete es gemäß den Bestimmungen des
Heuervertrages ab. Mit dem Schreiben der Gewerkschaft Öffentliche
Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) vom 28. Februar 1996 machte
der Kläger Heuerforderungen auf der Grundlage des
Heuertarifvertrags und des Manteltarifvertrags für die deutsche
Seeschiffahrt (HTV/MTV See) für die ganze Zeit des
Heuerverhältnisses in Höhe von 7.756,72 DM brutto unter
Anrechnung der erhaltenen Zahlungen mit der Begründung geltend,
die beklagte Reederei habe diese Tarifheuer zu zahlen, weil sie infolge
ihrer Abkommen mit der Internationalen
Transportarbeiter-Föderation (International Transport Workers'
Federation; ITF) an diese Tarifverträge gebunden sei. Der
Kläger ist Mitglied der ÖTV. Die ÖTV gehört
ihrerseits als Organisation der ITF an.
Am 19. Oktober 1995 schlossen die Beklagte mit der Internationalen
Transportarbeiter-Föderation das "GIS Fleet Agreement"
(ISR-Flottenvertrag) und das "Special Agreement to the GIS Fleet
Agreement" (ISR-Sondervertrag). Bei dem Abschluß dieser
standardisierten Verträge wurden die ITF durch den ITF-Koordinator
bei der ÖTV und die Beklagte durch die BD Shipsnavo GmbH vertreten.
Der ISR-Flottenvertrag enthält ua. die folgenden Regelungen:
"Geltungsbereich
§ 1
...
Dieser Vertrag legt die üblichen Bedingungen fest, die für
alle Seeleute auf deutschen ISR-Schiffen gelten, für die ein
zwischen der Internationalen Transportarbeiter-Föderation (im
folgenden die ITF genannt) und den Managern/Reedern dieses Schiffes (im
folgenden die Manager/Reeder genannt) abgeschlossener Sondervertrag (im
folgenden der Sondervertrag genannt) besteht. Dieser Vertrag ist
gültig und in vollem Umfang rechtskräftig und wirksam,
unabhängig davon, ob die Manager/Reeder mit irgendeinem Seemann
einen persönlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben oder nicht.
Der Sondervertrag verpflichtet die Manager/Reeder (unter anderem) dazu,
die Seeleute entsprechend den im vorliegenden Vertrag festgelegten
Bedingungen zu beschäftigten und mit jedem einzelnen Seemann einen
persönlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, in dem die
Bedingungen des vorliegenden Vertrages festgehalten sind (im folgenden
ITF-Arbeitsvertrag genannt). Die Manager/Reeder kommen ferner mit der
ITF überein, allen im vorliegenden Vertrag aufgeführten
Bedingungen zu entsprechen.
...
§ 2
Ein Seemann, für den der vorliegende Vertrag gemäß
§ 1 gilt, unterliegt dem Vertrag vom Zeitpunkt seiner
Beschäftigung an (unabhängig davon, ob er angemustert worden
ist oder nicht) bis zu seiner Abmusterung und/oder dem Zeitpunkt, bis
zu dem die Manager/Reeder gemäß dem vorliegenden Vertrag zur
Zahlung von Heuern verpflichtet sind, unabhängig davon, ob ein
ITF-Arbeitsvertrag zwischen ihm und den Managern/Reedern unterschrieben
wurde oder nicht."
Der ISR-Sondervertrag bestimmt ua.:
"Hiermit wird vereinbart:
Artikel 1: Die Reederei verpflichtet sich:
a) Die Bemannung des Schiffes in Übereinstimmung mit den deutschen
Bemannungsvorschriften (SchBesV und UVV Bemannung) vorzunehmen und
(i) alle Seeleute, die ein deutsches oder ein EU-Zertifikat besitzen
oder sich in der Ausbildung für ein solches Zertifikat befinden
sowie alle berechtigten Seeleute in Übereinstimmung mit dem
Heuertarifvertrag (HTV) und dem Manteltarifvertrag (MTV) zu
beschäftigen, der jeweils zwischen der Gewerkschaft ÖTV und
dem Verband Deutscher Reeder VDR/VDK ausgehandelt wird und
(ii) alle anderen Besatzungsmitglieder in Übereinstimmung mit dem
gültigen ISR-Flottenvertrag für weltweite Fahrt (im folgenden
"ISR-Flottenvertrag" genannt) mit ... zu beschäftigen, welcher von
Zeit zu Zeit gemäß nachfolgendem Artikel 6 geändert
wird;
b) die Bedingungen des entsprechenden, von der ITF genehmigten
Vertrages in den individuellen Arbeitsvertrag jedes Seemannes und in
die Musterrolle des Schiffes zu übernehmen;
...
d) der ITF unverzüglich Kopien des Sondervertrages, der von der
ITF genehmigten Verträge, der Arbeitsverträge (nach Bedarf
registriert), der Musterrolle (ordnungsgemäß ergänzt),
der Besetzungsliste, der Bemannungsskala und des Nachweises über
abgeschlossene Versicherungen zukommen zu lassen;
...
f) an Bord des Schiffes genauestens Nachweis zu führen über
alle von den Seeleuten geleisteten Arbeitsstunden, alle Zahlungen an
Seeleute, monatliche Heuerabrechnungen und/oder Einzelheuerabrechnungen
der Seeleute; Kopien des Sondervertrages, der von der ITF genehmigten
Verträge und der gemäß dem nachfolgenden Artikel 2
ausgestellten "Blauen Karte" der ITF bereitzuhalten und jedem Seemann
diese Dokumente jederzeit zugänglich zu machen;
g) Vertretern der ITF die Erlaubnis zu geben bzw. sofort die Erlaubnis
einzuholen, an Bord des Schiffes zu gehen, sich mit Seeleuten zu
beraten und alle Dokumente zu überprüfen und zu kopieren,
unabhängig davon, ob das Schiff am Kai liegt oder nicht und ob der
Seemann sich an Bord des Schiffes befindet oder nicht;
...
i) keinen Seemann aufzufordern bzw. von diesem zu verlangen, Dokumente
jeglicher Art zu unterschreiben, wonach er Rechte aufgibt, die ihm auf
Grund dieses Vertrages zustehen. Die Reederei erklärt sich bereit,
jegliche bereits existierenden Dokumente dieser Art als null und
nichtig und ohne rechtliche Konsequenz zu behandeln;
Artikel 2:
Nach Erhalt und Billigung der Kopien der unter obigem Artikel 1 (d)
aufgeführten Dokumente sowie Zahlungseingang der unter obigem
Artikel 1 (e) aufgeführten Gebühren und Beiträge bei der
ITF und/oder bei der zuständigen Gewerkschaft, und unter der
Voraussetzung, daß keine ausstehenden Forderungen der Seeleute
existieren, wird die ITF eine Blaue ITF-Karte (im folgenden "Blaue
Karte der ITF" genannt) ausstellen. Diese Karte gilt als Bescheinigung
dafür, daß das Schiff einem von der ITF genehmigten Vertrag
unterliegt, wobei die Blaue Karte der ITF stets Besitz der ITF bleibt.
...
Artikel 4:
Dieser Sondervertrag kann wie folgt gekündigt werden:
a) durch die ITF sofort nach Benachrichtigung der Reederei, falls die
Reederei ihre Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht einhält.
Bei der Kündigung muß die Reederei sogleich die Blaue Karte
der ITF an die ITF oder zu Händen der ITF zurückgeben.
...
Artikel 5:
Mit Ausnahme des Falles einer ordentlichen Kündigung verpflichtet
sich die Reederei, spätestens einen Monat vor Beendigung der
jährlichen Laufzeit dieses Sondervertrages der ITF die im obigen
Artikel 1 (d) aufgeführten Dokumente zuzusenden sowie die nach
obigem Artikel 1 (e) anfallenden Gebühren und Beiträge zu
zahlen. Nach Erhalt und Genehmigung derselben wird die ITF die Blaue
Karte der ITF verlängern.
...
Artikel 9:
Im Falle eines Rechtsstreites ist die deutsche Sozial- und Arbeitsgesetzgebung anzuwenden.
..."
Die 1896 gegründete ITF ist eine internationale
Arbeitnehmerorganisation mit Sitz in London (England). Ihr gehören
Gewerkschaften der Transportarbeiter vieler Länder der Weit,
darunter auch die ÖTV, an. Die ITF hat ihre Ziele, Methoden und
Aufgaben in der Satzung ua. wie folgt bestimmt (deutsche
Übersetzung):
"Artikel I
Ziele und Methoden
(1) In allen Aspekten ihrer Tätigkeit verpflichtet sich die ITF
vorbehaltlos den Grundsätzen der freien Gewerkschaftsbewegung der
Welt sowie den Zielen und Idealen der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO), wie in der im Jahre 1944 angenommenen
Erklärung von Philadelphia zum Ausdruck gebracht.
(2) Die Ziele der ITF bestehen in:
...
(c) der Unterstützung angeschlossener Organisationen bei der
internationalen Verteidigung und Förderung der Interessen ihrer
Mitglieder auf wirtschaftlicher, sozialer und beruflicher Ebene sowie
auf den Gebieten Bildung und Kultur;
...
(e) der Unterstützung der im Transport und in transportverwandten
Industrien beschäftigten Arbeitnehmer bei der Verteidigung und
Förderung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen,
kulturellen und Bildungsinteressen.
(3) Die ITF sucht die vorstehend erwähnten Ziele wie folgt zu erreichen:
...
(b) durch die Unterstützung der angeschlossenen Organisationen bei
gewerkschaftlicher Erfassung der noch nicht organisierten
Beschäftigten im Transport, Verkehr und verwandten Industrien und
Diensten, in der Bildungsarbeit und in ihren Bemühungen auf der
Ebene der Gesetzgebung im allgemeinen und besonders in jenen
Ländern, in denen die wirtschaftliche Entwicklung und der
nationale Aufbau besondere Anstrengungen im Geiste der
Brüderlichkeit und der internationalen Solidarität erfordern;
...
(g) durch die Unterstützung der im Transport und in
transportverwandten Industrien beschäftigten Arbeitnehmer, indem
sie finanzielle oder materielle Hilfe für diese Arbeitnehmer
bereitstellt oder bereitzustellen hilft.
...
Artikel XIV
Beistand bei Konflikten
(1) Angeschlossene Organisationen können die ITF bei größeren Konflikten um Beistand ersuchen.
(2) Solcher Beistand kann in organisierter moralischer
Unterstützung der Mitgliedsorganisation und ihres Standpunktes zu
den Fragen bestehen, die den Konflikt auslösten, er kann Schritte
bei nationalen Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen,
finanzielle Unterstützung oder andere Maßnahmen
einschließen, die je nach den gegebenen Umständen als
geeignet erscheinen.
..."
In der ITF wurde eine Sonderabteilung für Seeleute ("Special
Seafarers Department) eingerichtet, der etwa 20.000 Seeleute als
Einzelmitglieder angehören.
Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm auf Grund der
zwischen der Beklagten und der ITF abgeschlossenen Vereinbarungen die
Heueransprüche nach dem HTV- und MTV-See zustehen. Aus Art. XIV
Abs. 2 der Satzung der ITF ergebe sich, daß sie auch zum
Abschluß von Tarifverträgen befugt sei. Dementsprechend habe
die ITF seit Jahrzehnten Tarifverträge abgeschlossen. Im
übrigen sei die ITF im Rahmen der Kampagne zum deutschen
Zweitregister von der ÖTV auch zum Abschluß von
Tarifverträgen bevollmächtigt worden, wobei sich die ITF zur
Erfüllung dieser Aufgaben der ÖTV und deren ITF-Inspektoren
bediene.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.756,72 DM brutto abzüglich
gezahlter 1.777,48 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich
ergebenden Nettobetrag ab 20. Juli 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung,
daß die Vereinbarungen genau genommen keine Vereinbarungen seien,
weil die ITF sie nicht zur Verhandlung stelle. Es sei auch unklar,
inwieweit es zu den satzungsmäßigen Aufgaben der ITF
gehöre, mit einzelnen Unternehmen oder Verbänden
Tarifverträge abzuschließen. Es handele sich bei den
ISR-Verträgen nicht um Tarifverträge im Sinne des
Tarifvertragsgesetzes. Zudem komme den ISR-Verträgen keine
normative Wirkung zu, weil sich der Reeder darin lediglich verpflichte,
die Regelungen als Bestandteil der Heuerverträge gelten zu lassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der von dem
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger
beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung
des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dem Kläger stehen
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von ihm geltend gemachten
Heueransprüche nach dem Heuertarifvertrag bzw. Manteltarifvertrag
für die Deutsche Seefahrt (HTV/MTV-See) zu.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die internationale
Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit als
Voraussetzung für ein Sachurteil gegeben. Hiervon sind die
Vorinstanzen zu Recht ausgegangen. Die internationale
Zuständigkeit deutscher staatlicher Gerichte ist auch in der
Revision noch zu prüfen. Sie richtet sich im wesentlichen nach den
Regeln über die örtliche Zuständigkeit und ist gegeben,
wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (BAG 3. Mai
1995 - 5 AZR 15/94 - BAGE 80, 84, 87). Das ist hier der Fall, und zwar
unabhängig davon, ob die vom Arbeitsgericht Lingen angenommene
Zuständigkeit gegeben war oder ob nach § 48 Abs. 2 ArbGG von
der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg auszugehen ist, weil
§ 81 MTV-See dessen ausschließende Zuständigkeit
für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus einem sich
nach dem MTV-See bestimmenden Heuerverhältnis festgelegt. Darauf,
daß die örtliche Zuständigkeit als solche gem. §
48 ArbGG iVm. den §§ 17 bis 17 b GVG nicht der Prüfung
in der Revision unterliegt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Forderung nicht zu.
1. Der Kläger kann seine Forderung nicht gemäß § 4
Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar aus den tarifvertraglichen
Regelungen des HTV- und MTV-See herleiten.
Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten die Normen eines Tarifvertrags, die den
Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den
beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrages fallen. Tarifgebunden sind die Mitglieder der
Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des
Tarifvertrages ist (§ 3 Abs. 1 TVG). Tarifgebundenheit besteht
zwar auf der Seite des Klägers. Er gehört der ÖTV an,
die ihrerseits zu den Parteien des HTV- und MTV-See zählt. Es
fehlt jedoch an der Tarifgebundenheit der Beklagten. Der HTV- und
MTV-See sind auf der Arbeitgeberseite vom Verband deutscher Reeder bzw.
vom Verband deutscher Küstenschiffer abgeschlossen worden. Diesen
Verbänden gehört die Beklagte nicht an. Die Beklagte ist auch
als Arbeitgeberin nicht Tarifvertragspartei des HTV- und MTV-See.
2. Die Geltung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den
zwischen der Beklagten und der ITF abgeschlossenen ISR-Flottenvertrag
bzw. dem ISR-Sondervertrag begründet worden.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Geltung des HTV- und MTV-See
vorrangig damit begründet, daß die ITF als
Spitzenorganisation iSv. § 2 Abs. 3 TVG tariffähig sei, weil
der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren
satzungsmäßigen Aufgaben gehöre. Dementsprechend habe
die ITF mit der Beklagten den ISR-Flottenvertrag und den
ISR-Sondervertrag als Haustarifverträge abgeschlossen, und zwar
mit verbindlicher Wirkung auch für den Kläger als Mitglied
der ÖTV. Dies hält der Revision im Ergebnis nicht stand.
b) Die Begründung der Klageforderung unter diesem rechtlichen
Gesichtspunkt setzt nicht nur voraus, daß es sich bei den
ISR-Verträgen um von tariffähigen Parteien abgeschlossenen
Tarifverträge handelt, sondern auch, daß in den
ISR-Verträgen auf den HTV- und MTV-See in der Weise verwiesen
wird, daß deren Inhaltsnormen gemäß § 4 Abs. 1
TVG unmittelbar und zwingend auf das Heuerverhältnis des
Klägers mit der beklagten Reederei einwirken.
c) Bereits an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Die
ISR-Verträge enthalten lediglich schuldrechtlich wirkende
Verpflichtungen zwischen den Parteien dieser Verträge,
nämlich der ITF und der beklagten Reederei. Das ergibt die
Auslegung des insoweit einschlägigen Art. 1 Buchst. a (i) des
ISR-Sondervertrages, der ua. bestimmt, daß der Reeder sich
verpflichtet, alle Seeleute, die ein deutsches oder ein EU-Zertifikat
besitzen oder sich in der Ausbildung für ein solches Zertifikat
befinden sowie alle berechtigten Seeleute in Übereinstimmung mit
dem Heuertarifvertrag (HTV) und dem Manteltarifvertrag (MTV) zu
beschäftigen, der jeweils zwischen der Gewerkschaft ÖTV und
dem Verband Deutscher Reeder VDR/VDK ausgehandelt wird. Die anderen
Besatzungsmitglieder sollen demgegenüber nach den Bedingungen des
ISR-Flottenvertrages beschäftigt werden, auf die sich der
Kläger vorliegend aber nicht beruft.
d) Die Auslegung des ISR-Sondervertrages richtet sich nach deutschem
Recht, und zwar unabhängig davon, ob sich die Anwendbarkeit des
materiellen Rechts ausgehend von dem Charakter des ISR-Sondervertrages
als Tarifvertrag nach dem Tarifstatut richtet oder ausgehend von dem
Charakter des Sondervertrages als nichttarifliche Vereinbarung nach dem
Vertragsstatut. In jedem Fall kommt es für die
kollisionsrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen
des internationalen Privatrechts darauf an, wo der Schwerpunkt des
Sondervertrages liegt (so auch für das Tarifstatut Wiedemann TVG 6
Aufl. § 1 Rn. 87). Die insoweit in Betracht kommenden
Anknüpfungspunkte sprechen überwiegend für die
Anwendbarkeit des deutschen Rechts.
Der ISR-Sondervertrag regelt die Arbeitsbedingungen auf dem unter
deutscher Flagge fahrenden Schiff "Anja", auch wenn es im
Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist. Weil der
Kläger seinen Wohnsitz in Hamburg hat, kommt die
Einschränkung der Berücksichtigung dieses Umstandes
gemäß § 21 Abs. 4 FlaggenrechtsG (in der Bekanntmachung
vom 4. Juli 1990, BGBl I S 1342, 1346) nicht zum Zuge, die sich auch
nur auf das Arbeitsvertragsstatut gemäß Art. 30 EGBGB
bezieht. Im übrigen ist der Vertrag für die ITF entsprechend
der Übereinkunft zwischen dem ITF und der deutschen
Seeleute-Sektion der ÖTV von dem zuständigen ITF-Koordinator
der ÖTV abgeschlossen worden. Daß die ITF selbst ihren Sitz
in London hat, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Auch der
Inhalt und die Zielrichtung der Regelung sprechen für die
Anwendbarkeit deutschen Rechts, weil jedenfalls für einen Teil der
Besatzung die Anwendbarkeit deutscher Tarifverträge erreicht
werden soll, während für den anderen Teil der Besatzung nicht
andere nationale Regelungen, sondern der gleichzeitig abgeschlossene
ISR-Flottenvertrag angewendet werden soll. Bedeutsam ist jedenfalls
auch, daß in Art. 9 des Sondervertrages die Anwendbarkeit der
deutschen Arbeits- und Sozialgesetzgebung vereinbart worden ist, und
zwar unabhängig von der umstrittenen Frage, ob dieser Rechtswahl
für das Tarifstatut verbindliche Wirkung zukommt (vgl. dazu
Wiedemann aaO § 1 Rn. 90).
e) Nach deutschem Recht richtet sich die Auslegung des Sondervertrages
im Hinblick darauf, ob es sich in Art. 1 Buchst. a (i) des
ISR-Sondervertrages um eine normativ wirkende Verweisungsnorm oder um
eine schuldrechtliche Verpflichtung handelt, nach den allgemeinen
Auslegungsregeln für rechtsgeschäftliche Erklärungen
(§§ 133, 157 BGB). Die Grundsätze für die Auslegung
des normativen Teils eines Tarifvertrages (ua. Senat 5. Oktober 1999 -
4 AZR 578/98 - AP § 4 TVG Verdienstsicherung Nr. 15) gelten nicht
für die Vorfrage, ob eine Regelung einen normativen oder
schuldrechtlichen Inhalt hat.
Aus dem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck des
ISR-Sondervertrages ergibt sich, daß darin nur schuldrechtliche
Verpflichtungen zwischen der ITF und der Beklagten begründet
werden. Dafür spricht bereits der Wortlaut der einschlägigen
Regelung in Art. 1 Buchst. a (i) des ISR-Sondervertrages, wonach sich
die Reederei dazu verpflichtet, die betreffenden Seeleute in
Übereinstimmung mit dem HTV- und MTV-See zu beschäftigen. Das
Eingehen einer Verpflichtung ist ein Element einer nur
schuldrechtlichen Regelung. Es werden damit nicht im Sinne einer
normativ wirkenden Inhaltsnorm die Bedingungen des
Arbeitsverhältnisses durch die Verweisung auf den HTV- und MTV-See
unmittelbar geregelt.
Der Charakter der Regelung als schuldrechtliche Verpflichtung der
Beklagten wird bestätigt durch die sonstigen Regelungen des
ISR-Sondervertrages. Sie stellen ein konsequentes System zur
Durchsetzung schuldrechtlicher Verpflichtungen dar. Art. 1 Buchst. a
enthält auch die eindeutig schuldrechtliche Verpflichtung, die
Bemannung des Schiffes in Übereinstimmung mit den deutschen
Bemannungsvorschriften vorzunehmen. In Art. 1 Buchst. b ist die
Verpflichtung des Reeders geregelt, die Bedingungen in den
individuellen Arbeitsvertrag jedes Seemannes zu übernehmen, und
Art. 1 Buchst. d enthält die Verpflichtung des Reeders, der ITF
unverzüglich ua. Kopien der Arbeitsverträge und der
Besatzungsliste zukommen zu lassen. Ausgehend davon bestimmt Art. 2,
daß nach Erhalt und Billigung ua. der Kopien der Dokumente gem.
Art. 1 Buchst. d die ITF die sog. "Blaue Karte der ITF" ausstellt, die
als Bescheinigung dafür gilt, daß das Schiff einem vom ITF
genehmigten Vertrag unterliegt. Schließlich regelt Art. 4 Buchst.
a, daß die ITF den ISR-Sondervertrag kündigen kann, falls
die Reederei ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht
einhält, und daß in diesem Fall die Reederei die "Blaue
Karte der ITF" sogleich zurückgeben muß.
3. Dem Kläger stehen die zusätzlichen Heueransprüche
nach dem HTV- und MTV-See auch nicht aus dem ISR-Sondervertrag als
einem Koalitionsvertrag zugunsten Dritter entsprechend § 328 Abs.
1 BGB zu.
a) Das Landesarbeitsgericht hat als Hilfsbegründung für den
Fall, daß es sich bei den ISR-Verträgen nicht um
Tarifverträge handelt, ausgeführt, daß es sich dann um
einen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter handeln müsse. Indem
sich die Beklagte in dem ISR-Flottenvertrag und dem ISR-Sondervertrag
verpflichtet habe, die Besatzungsmitglieder entsprechend diesen
Verträgen zu beschäftigen, erwachse den an Bord der "MS Anja"
beschäftigten Seeleuten ein Anspruch auf Leistungen aus diesen
Tarifverträgen.
b) Diese Auslegung des ISR-Sondervertrages durch das
Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft. Auch als Koalitionsvertrag
kann aus dem ISR-Sondervertrag nur die schuldrechtliche Verpflichtung
der Beklagten gegenüber der ITF zur Anwendung des HTV- und MTV-See
abgeleitet werden, nicht aber ein unmittelbarer Anspruch des
Klägers auf die Leistungen aus diesen Tarifverträgen.
aa) Diese Auslegung des ISR-Sondervertrages, die sich - wie oben (Ziff.
II 2 d) ausgeführt - nach deutschem Recht richtet, unterliegt der
uneingeschränkten Prüfung durch das Bundesarbeitsgericht.
Denn bei diesen Verträgen handelt es sich um von der ITF allgemein
verwendete Vertragsformulare. Formularverträge unterliegen der
uneingeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht, denn sie
stellen als typische Verträge Rechtsnormen iS des § 73 Abs. 1
ArbGG dar (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 73
Rn. 15 mwN).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat für seine Annahme, daß es
sich bei dem ISR-Sondervertrag nicht nur um einen Koalitionsvertrag,
sondern zudem um einen solchen zugunsten Dritter handelt, keine
Begründung gegeben. Es hat verkannt, daß ein
Koalitionsvertrag regelmäßig nur die Rechte und Pflichten
der Parteien regelt. Für eine abweichende Auslegung des
ISR-Sondervertrages als einen Vertrag zugunsten Dritter entsprechend
§ 328 BGB gibt es vorliegend anders als in dem Fall der von dem
Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Senats vom 5.
November 1997 (- 4 AZR 872/95 - BAGE 87, 45) keine Grundlage. Der Senat
hat schon in jener Entscheidung betont, im Zweifel sei davon
auszugehen, daß sich die Tarifvertragsparteien nicht der
Gestaltungsmöglichkeit eines Koalitionsvertrages zugunsten Dritter
bedienten und bedienen wollten, weil sie nach dem Tarifvertragsgesetz
rechtlich in der Lage sind, gemäß § 4 Abs. 1 TVG
unmittelbar und zwingend geltende Tarifnormen zu vereinbaren. In jenem
Fall lagen allerdings besondere Umstände vor, die dazu
geführt haben, daß die dortige Regelung als
Koalitionsvertrag zugunsten Dritter entsprechend § 328 Abs. 1 BGB
gewürdigt worden ist.
cc) Der vorliegende Fall liegt tatsächlich anders. Der Wortlaut
des ISR-Sondervertrages gibt für die Annahme des
Landesarbeitsgerichts nichts her. Vielmehr ist darin nur von der
Verpflichtung der beklagten Reederei die Rede, Seeleute nach den Regeln
des HTV- und MTV-See zu behandeln und deren Bedingungen in den
individuellen Arbeitsvertrag (Heuervertrag) zu übernehmen.
Sonstige Umstände, die die Annahme des Landesarbeitsgerichts
rechtfertigen könnten, der ISR-Sondervertrag räumte den
betroffenen Seeleuten unmittelbare Ansprüche auf Zahlung von Heuer
nach dem HTV- und MTV-See ein, sind vom Landesarbeitsgericht nicht
festgestellt und auch von keiner Seite behauptet worden.
dd) Der Auslegung des ISR-Sondervertrages als Vertrag zugunsten Dritter
widerspricht auch, daß der HTV- und MTV-See die gegenseitigen
Rechte und Pflichten aus dem Heuervertrag regeln, so daß mit der
Geltung dieser Tarifverträge für das Heuerverhältnis der
Parteien auch Pflichten zu Lasten des Klägers begründet
würden. Durch einen Vertrag können aber keine Verpflichtungen
zu Lasten Dritter begründet werden.
ee) Im übrigen würden dem Kläger auch bei der Annahme
eines Vertrages zugunsten Dritter keine unmittelbaren
Heueransprüche nach dem HTV- und MTV-See zustehen. Denn durch
einen Vertrag zugunsten Dritter werden in der Person des Dritten nur
die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte begründet, vorliegend
also der Anspruch, in Übereinstimmung mit dem HTV- und MTV-See
beschäftigt zu werden und die entsprechenden Bedingungen in den
Arbeitsvertrag zu übernehmen.
4. Demnach könnte sich der Anspruch des Klägers auf die
tarifliche Heuer nur als Ersatzanspruch wegen Verletzung bzw.
Nichterfüllung dieser sich aus einem Vertrag zugunsten Dritter
ergebenden Verpflichtung ergeben. Insoweit fehlt es aber schon - wie
dargelegt - daran, daß dem Kläger aus dem ISR-Sondervertrag
als Vertrag zugunsten Dritter unmittelbar Ansprüche erwachsen sind.
5. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung
darüber, ob mit dem Landesarbeitsgericht die Tariffähigkeit
der ITF als Spitzenorganisation gem. § 2 Abs. 3 TVG bejaht werden
kann, insbesondere ob sich die Befugnis zum Abschluß von
Tarifverträgen aus der Satzung ergibt bzw. ob und inwieweit die
ITF von der ÖTV zum Abschluß der ISR-Verträge
beauftragt worden ist und ob die ITF vorliegend davon Gebrauch gemacht
hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger überhaupt
die in Art. 1 Buchst. a (i) ISR-Sondervertrag geregelten
persönlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des HTV-
und MTV-See erfüllt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.