BAG, Urteil vom 21.03.2000- Aktenzeichen 3 AZR 908/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Nürnberg - Urteil vom 3. April 1996
- 14 Ca 4227/95 - und Urteil vom 3. Mai 1996 - 10 Ca 6165/95 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - Urteil vom 7. Juli 1998 - 2 (4) Sa 778/96)
BetrAVG § 1 (Unterstützungskassen), § 4 Abs. 1
(Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Unterstützungskasse)
Tatbestand:
Die Klägerin und der Kläger haben von den beiden Beklagten
(frühere Arbeitgeberin und ihre persönlich haftende
Gesellschafterin) verlangt, daß sie für die von der
Unterstützungskasse nicht erbrachten Versorgungsleistungen
einstehen. Dem Pensions-Sicherungs-Verein ist der Streit verkündet
worden. Er ist der Klägerin und dem Kläger beigetreten.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revisionen der
beiden Beklagten sind mit Urteil vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 908/98 -
zurückgewiesen worden. Die Kosten der Revisionen sind den beiden
Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt worden. Die Kosten des
Streithelfers sind in diesem Urteil und in den Vorentscheidungen nicht
erwähnt worden.
Der Streithelfer hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2000, eingegangen
am 4. Februar 2000 beantragt, den beiden Beklagten im Wege der
Urteilsergänzung auch die Kosten des Streithelfers aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe:
Der Urteilsergänzungsantrag des Streithelfers ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist formgerecht gestellt worden. Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist gewahrt.
2. Die Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung (§ 321
Abs. 1 ZPO) sind erfüllt. Die Kostenentscheidung ist
unvollständig. Über die Kosten des Streithelfers ist
ausdrücklich zu befinden, weil § 101 ZPO diese Kosten von den
Kosten des Rechtsstreits unterscheidet. Der Streithelfer hat keinen
Titel über seine Kosten, wenn nur über die Kosten des
Rechtsstreits entschieden ist (vgl. ua. MünchKomm/Belz ZPO §
101 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 101 Rn. 3;
Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 101 Rn. 5 jeweils mwN). Dem
Antrag des Streithelfers auf Urteilsergänzung ist deshalb
stattzugeben.