BAG, Urteil vom 21.03.2000- Aktenzeichen 3 AZR 908/98

(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Nürnberg - Urteil vom 3. April 1996 - 14 Ca 4227/95 - und Urteil vom 3. Mai 1996 - 10 Ca 6165/95 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - Urteil vom 7. Juli 1998 - 2 (4) Sa 778/96)
BetrAVG § 1 (Unterstützungskassen), § 4 Abs. 1
(Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Unterstützungskasse)

Tatbestand:
Die Klägerin und der Kläger haben von den beiden Beklagten (frühere Arbeitgeberin und ihre persönlich haftende Gesellschafterin) verlangt, daß sie für die von der Unterstützungskasse nicht erbrachten Versorgungsleistungen einstehen. Dem Pensions-Sicherungs-Verein ist der Streit verkündet worden. Er ist der Klägerin und dem Kläger beigetreten.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revisionen der beiden Beklagten sind mit Urteil vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 908/98 - zurückgewiesen worden. Die Kosten der Revisionen sind den beiden Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt worden. Die Kosten des Streithelfers sind in diesem Urteil und in den Vorentscheidungen nicht erwähnt worden.
Der Streithelfer hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2000, eingegangen am 4. Februar 2000 beantragt, den beiden Beklagten im Wege der Urteilsergänzung auch die Kosten des Streithelfers aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe:
Der Urteilsergänzungsantrag des Streithelfers ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist formgerecht gestellt worden. Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist gewahrt.
2. Die Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung (§ 321 Abs. 1 ZPO) sind erfüllt. Die Kostenentscheidung ist unvollständig. Über die Kosten des Streithelfers ist ausdrücklich zu befinden, weil § 101 ZPO diese Kosten von den Kosten des Rechtsstreits unterscheidet. Der Streithelfer hat keinen Titel über seine Kosten, wenn nur über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist (vgl. ua. MünchKomm/Belz ZPO § 101 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 101 Rn. 3; Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 101 Rn. 5 jeweils mwN). Dem Antrag des Streithelfers auf Urteilsergänzung ist deshalb stattzugeben.